nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 52 EEG 2014 — Zahlungen bei Pflichtverstößen

Erneuerbare-Energien-Gesetz  
Historische Fassung: Stand 01.01.2023 bis 03.03.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Anlagenbetreiber müssen an den Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, eine Zahlung leisten, wenn sie

- 1. gegen § 9 Absatz 1, 1a oder 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 verstoßen,

- 2. gegen § 9 Absatz 5 verstoßen,

- 3. gegen § 9 Absatz 8 verstoßen,

- 4. gegen § 10b verstoßen,

- 5. die Ausfallvergütung in Anspruch nehmen und dabei eine der Höchstdauern nach § 21 Absatz 1 Nummer 2 erster Halbsatz überschreiten,

- 6. eine Einspeisevergütung in Anspruch nehmen und dabei gegen § 21 Absatz 2 verstoßen,

- 7. gegen § 21b Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz verstoßen,

- 8. entgegen § 21b Absatz 3 nicht die gesamte Ist-Einspeisung in viertelstündlicher Auflösung messen und bilanzieren,

- 9. dem Netzbetreiber die Zuordnung zu oder den Wechsel zwischen den verschiedenen Veräußerungsformen nach § 21b Absatz 1 nicht nach Maßgabe des § 21c übermittelt haben,

- 10. entgegen der Mitteilung nach § 48 Absatz 2a nicht den gesamten in einem Kalenderjahr in der Anlage erzeugten Strom in das Netz einspeisen,

- 11. die zur Registrierung der Anlage erforderlichen Angaben nicht nach Maßgabe der Marktstammdatenregisterverordnung an das Register übermittelt haben und keine Meldung nach § 71 Absatz 1 Nummer 1 erfolgt ist oder

- 12. gegen eine Pflicht nach § 80 verstoßen.

(1a) Die unmittelbar an den Übertragungsnetzbetreiber geleistete oder von dem Verteilernetzbetreiber an diesen nach § 14 Satz 1 Nummer 3 des Energiefinanzierungsgesetzes weitergeleitete Zahlung nach Absatz 1 ist eine Einnahme zugunsten des EEG-Kontos nach Nummer 4.9 der Anlage 1 des Energiefinanzierungsgesetzes und dient der Senkung des EEG-Finanzierungsbedarfs im Sinn des § 2 Nummer 2 des Energiefinanzierungsgesetzes.

(2) Die zu leistende Zahlung beträgt 10 Euro pro Kilowatt installierter Leistung der Anlage und Kalendermonat, in dem ganz oder zeitweise ein Pflichtverstoß nach Absatz 1 vorliegt oder andauert.

(3) Die zu leistende Zahlung verringert sich auf 2 Euro pro Kilowatt installierter Leistung der Anlage und Kalendermonat

- 1. bei einem Pflichtverstoß nach Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 oder 11, sobald die entsprechende Pflicht erfüllt wird; diese Verringerung wirkt zurück bis zum Beginn des Pflichtverstoßes, und

- 2. bei einem Pflichtverstoß nach Absatz 1 Nummer 10.

(4) Die Zahlung ist zu leisten

- 1. bei einem Pflichtverstoß nach Absatz 1 Nummer 7 zusätzlich für die folgenden drei Kalendermonate,

- 2. bei einem Pflichtverstoß nach Absatz 1 Nummer 9 zusätzlich für den folgenden Kalendermonat,

- 3. bei einem Pflichtverstoß nach Absatz 1 Nummer 10 für alle Kalendermonate des Kalenderjahres und

- 4. bei einem Pflichtverstoß nach Absatz 1 Nummer 12 zusätzlich für die folgenden sechs Kalendermonate.

(5) Wenn in demselben Kalendermonat Zahlungen aufgrund von mehreren Pflichtverstößen nach Absatz 1 geleistet werden müssen, sind die Zahlungen nach den Absätzen 2 bis 4 insgesamt auf 10 Euro pro Kilowatt installierter Leistung der Anlage und Kalendermonat begrenzt.

(6) Die Zahlungen werden zum 15. Kalendertag des Kalendermonats fällig, der auf den nach den Absätzen 2 und 4 jeweils maßgeblichen Kalendermonat folgt. Soweit Zahlungsansprüche des Anlagenbetreibers gegen den Netzbetreiber nach § 19 Absatz 1 bestehen, können die Ansprüche auf Zahlungen nach Absatz 1 abweichend von § 27 Absatz 1 mit diesen Ansprüchen und den entsprechenden Abschlagszahlungen aufgerechnet werden. Der Anspruch auf die Zahlung verjährt mit Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf den Pflichtverstoß nach Absatz 1 folgt.

(7) Bei Pflichtverstößen nach Absatz 1 verlieren die Anlagenbetreiber zusätzlich für das gesamte Kalenderjahr den Anspruch auf ein Entgelt für dezentrale Einspeisung nach § 18 der Stromnetzentgeltverordnung.

(8) Bei einem Pflichtverstoß nach Absatz 1 Nummer 1 durch Betreiber von KWK-Anlagen sind die Absätze 2, 3, 6 und 7 entsprechend anzuwenden.

---

Zitiervorschlag: § 52 EEG 2014

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/52?asof=2023-01-01

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
