Gesetze / Energiefinanzierungsgesetz
EnFG§ 2 Begriffsbestimmungen
Stand: 23.12.2025
Im Sinn dieses Gesetzes sind oder ist
1 Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei der Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.
2 Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei der Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.
3 Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei der Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.
Änderungsverlauf
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18.12.2025 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 347)
BGBl. 2025 I Nr. 347
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08.05.2024 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 151)
BGBl. 2024 I Nr. 151
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