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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2025, Nr. 51

BGBl. 2025 I Nr. 51 · 127.628 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2025, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1
                                                    Teil I

2025                      Ausgegeben zu Bonn am 24. Februar 2025                                      Nr. 51

                                      Gesetz
              zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung
                      von temporären Erzeugungsüberschüssen

                                             Vom 21. Februar 2025


  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


                                                   Artikel 1

                             Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
  Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 23. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 448) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 13k folgende Angabe eingefügt:
  „§ 13l Umrüstung einer Erzeugungsanlage zu einem Betriebsmittel zur Bereitstellung von Blind- und
         Kurzschlussleistung sowie von Trägheit der lokalen Netzstabilität; Betrieb des Betriebsmittels“.
2. Nach § 12 Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a bis 2h eingefügt:
      „(2a) Jeder Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes muss sicherstellen, dass er jederzeit in der Lage
  ist, für die folgenden, an sein Netz angeschlossenen Anlagen Anpassungen nach § 13a Absatz 1, auch in
  Verbindung mit § 14 Absatz 1, vorzunehmen und die jeweilige Ist-Einspeisung abzurufen:
  1. Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung von elektrischer Energie mit einer Nennleistung ab 100 Kilowatt
     sowie
  2. Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung von elektrischer Energie, die durch einen Betreiber eines
     Elektrizitätsversorgungsnetzes jederzeit fernsteuerbar sind.
     (2b) Zum Zwecke des Nachweises der Erfüllung der Pflichten nach Absatz 2a hat jeder Betreiber eines
  Elektrizitätsversorgungsnetzes jährlich Anpassungen nach § 13a Absatz 1, auch in Verbindung mit § 14
  Absatz 1, sowie Abrufe der Ist-Einspeisung testweise vorzunehmen, wobei Anlagen mit einer Nennleistung von
  unter 100 Kilowatt erst ab dem 1. Januar 2026 einzubeziehen sind. Jeder grundzuständige Messstellenbetreiber
  im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 4 des Messstellenbetriebsgesetzes hat jährlich den Stand der Erfüllung der
  Pflichten zur Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen und Steuerungseinrichtungen nach
  § 29 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 45 Absatz 1 des Messstellenbetriebsgesetzes in dem Netzgebiet,
  auf das sich seine Grundzuständigkeit erstreckt, zu überprüfen und das Ergebnis des aktuellen Stands dem
  Betreiber von Energieversorgungsnetzen des jeweiligen Netzgebiets zu übermitteln. Jeder Betreiber eines
  Elektrizitätsverteilernetzes hat die Ergebnisse der von ihm nach Satz 1 durchzuführenden Tests und die nach
  Satz 2 von dem grundzuständigen Messstellenbetreiber an ihn übermittelten Ergebnisse dem ihm jeweils
  vorgelagerten Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes schriftlich oder elektronisch zu übermitteln. Der
  jeweils vorgelagerte Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes muss die Ergebnisse nach den Sätzen 1
  und 2 einer Plausibilitätsprüfung unterziehen und deren jeweiliges Ergebnis dem ihm nachgelagerten Betreiber
BGBl. 2025, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
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  eines Elektrizitätsversorgungsnetzes und dem grundzuständigen Messstellenbetreiber schriftlich oder
  elektronisch übermitteln. Der Betreiber eines Elektrizitätsverteilernetzes, der einem Betreiber eines Über­
  tragungsnetzes mit Regelzonenverantwortung unmittelbar nachgelagert ist, hat diesem Betreiber eines
  Übertragungsnetzes mit Regelzonenverantwortung zusätzlich zu den nach Satz 3 zu übermittelnden
  Ergebnissen, die in seinem Netzgebiet ermittelt wurden, auch die Ergebnisse nach den Sätzen 1 und 2 der
  ihm jeweils nachgelagerten Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sowie die Ergebnisse der von diesen
  durchgeführten Plausibilitätsprüfungen schriftlich oder elektronisch zu übermitteln.
    (2c) Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung sind verpflichtet, auf der Grundlage
  der Ergebnisse nach Absatz 2b Satz 1 und 2 gemeinsam einen Gesamtbericht zu erstellen und bis zum Ablauf
  des 30. Novembers eines jeden Kalenderjahres, erstmals zum Ablauf des 30. November 2025, der
  Bundesnetzagentur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz vorzulegen. Dieser Gesamt­
  bericht umfasst
  1. die Ergebnisse der nach Absatz 2b Satz 1 durchgeführten Tests und der nach Absatz 2b Satz 2
     durchgeführten Überprüfungen, einschließlich der jeweils durchgeführten Plausibilitätsprüfungen,
  2. eine Bewertung des Umfangs der Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz 2a und der Verpflichtungen nach
     § 29 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 45 Absatz 1 des Messstellenbetriebsgesetzes sowie
  3. Handlungsempfehlungen zur Verbesserung der eigenen Steuerungsfähigkeit der Betreiber von
     Übertragungsnetzen und derjenigen der ihnen unmittelbar oder mittelbar nachgelagerten Betreiber von
     Elektrizitätsverteilernetzen.
  Jeder Betreiber eines Elektrizitätsverteilernetzes und jeder grundzuständige Messstellenbetreiber ist verpflichtet,
  an der Erstellung des Gesamtberichts mitzuwirken. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht spätestens drei Monate
  nach Eingang des Gesamtberichts diejenigen Abschnitte des Gesamtberichts, die die nach Satz 2 Nummer 2
  und 3 genannten Inhalte enthalten.
     (2d) Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung haben auf ihrer jeweiligen
  Internetseite spätestens zum 25. April 2025 einheitliche Leitlinien für die Betreiber von
  Elektrizitätsversorgungsnetzen und grundzuständigen Messstellenbetreiber zu veröffentlichen
  1. zum Ablauf der Tests nach Absatz 2b Satz 1 in Abhängigkeit von der Anlagengröße, der Spannungsebene und
     den unterschiedlichen technischen Einrichtungen, die sowohl zum Abruf der Ist-Einspeisung als auch zur
     Steuerung der Wirkleistungs- und Blindleistungserzeugung oder des Wirkleistungsbezugs genutzt werden,
  2. zum Ablauf der Überprüfungen nach Absatz 2b Satz 2 sowie
  3. zur Erfassung, Aufbereitung und Weiterleitung der Daten, insbesondere im Hinblick auf den zeitlichen Ablauf
     und zum Datenformat.
  Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung können die einheitlichen Leitlinien
  innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage des jeweiligen Gesamtberichts nach Absatz 2c Satz 1 anpassen
  und auf ihrer jeweiligen Internetseite veröffentlichen.
     (2e) Wenn der Betreiber eines Elektrizitätsverteilernetzes, der einem anderen Betreiber eines
  Elektrizitätsverteilernetzes nachgelagert ist, dauerhaft oder wiederholt gegen seine Pflichten nach Absatz 2a
  verstößt, kann ihm die Bundesnetzagentur in Anwendung des § 65 Absatz 2 insbesondere die Pflicht nach
  § 13a Absatz 1 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 zur ferngesteuerten Regelung von Anlagen zur Erzeugung
  oder Speicherung von elektrischer Energie, die an ein nachgelagertes Elektrizitätsverteilernetz angeschlossen
  sind, sowie die Pflicht zur Ausübung der Betriebsführung, soweit diese im unmittelbaren Zusammenhang mit der
  ferngesteuerten Regelung von Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung elektrischer Energie steht, entziehen
  und auf den ihm vorgelagerten Betreiber eines Elektrizitätsverteilernetzes übertragen. Die Verpflichtung von
  Anlagenbetreibern, die Ansteuerbarkeit und Sichtbarkeit einer von ihnen betriebenen Anlage gegenüber dem
  Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes, an dessen Netz sie angeschlossen ist, sicherzustellen, besteht
  im Falle einer Übertragung nach Satz 1 auch im Verhältnis zu dem vorgelagerten Betreiber eines Elektrizitäts­
  verteilernetzes. Weist der nachgelagerte Betreiber eines Elektrizitätsverteilernetzes die nach Absatz 2a
  geforderte Fähigkeit, Anpassungen vorzunehmen und die Ist-Einspeisung abzurufen, gegenüber der
  Bundesnetzagentur nach, so kann die Bundesnetzagentur die Aufgaben nach Satz 1 an diesen zurück­
  übertragen.
     (2f) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz überprüft bis zum Ablauf des 31. Dezember 2033
  die praktische Anwendung und die Notwendigkeit einer Weitergeltung der Regelungen in den Absätzen 2b
  bis 2e.
     (2g) Die Bundesnetzagentur kann dem grundzuständigen Messstellenbetreiber die Grundzuständigkeit nach
  § 2 Satz 1 Nummer 5 des Messstellenbetriebsgesetzes entziehen und die Einsetzung eines Auffangmessstellen­
  betreibers im Sinne des § 11 Absatz 3 Satz 1 des Messstellenbetriebsgesetzes anordnen, wenn
  1. sich aus den Ergebnissen des Gesamtberichts nach Absatz 2c ergibt, oder die Bundesnetzagentur auf
     anderem Wege hiervon Kenntnis erlangt, dass die Ausstattungsverpflichtungen nach § 29 Absatz 1
     Nummer 2 in Verbindung mit § 45 Absatz 1 des Messstellenbetriebsgesetzes in dem Netzgebiet eines
     grundzuständigen Messstellenbetreibers um mindestens 25 Prozent unterschritten sind und dies zu einer
     nicht unerheblichen Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitäts­
     versorgungssystems in mindestens einer Regelzone wesentlich beitragen könnte oder
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  2. der grundzuständige Messstellenbetreiber seine Pflichten nach Absatz 2b oder seine Mitwirkungspflicht nach
     Absatz 2c Satz 3 nicht oder nicht ausreichend erfüllt und deshalb nicht festgestellt werden kann, ob die
     Ausstattungsverpflichtungen nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 45 Absatz 1 des
     Messstellenbetriebsgesetzes in dem Netzgebiet eines grundzuständigen Messstellenbetreibers um
     mindestens 25 Prozent unterschritten wurden und dies zu einer nicht unerheblichen Gefährdung oder
     Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems in mindestens einer
     Regelzone wesentlich beitragen könnte.
  Dem grundzuständigen Messstellenbetreiber ist vorab Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer
  angemessenen Frist zu gewähren.
    (2h) Der Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes, an dessen Netz eine Anlage nach Absatz 2a
  angeschlossen ist, muss die Anlage vom Netz trennen oder deren Einspeisung durch andere Maßnahmen
  unterbinden, wenn
  1. der Messstellenbetreiber seinen Pflichten zum ordnungsgemäßen Messstellenbetrieb nach § 3 Absatz 2 des
     Messstellenbetriebsgesetzes nicht nachkommt und dadurch die Möglichkeit des Netzbetreibers, die
     Einspeiseleistung der Anlage ferngesteuert zu regeln, nicht unerheblich beeinträchtigt wird und
  2. der Anlagenbetreiber die Anlage nicht bereits nachweislich außer Betrieb genommen hat.
  § 52a Absatz 2 bis 7 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist entsprechend anzuwenden. Im Falle einer nach
  Satz 1 erfolgten Netztrennung oder Unterbindung der Einspeisung kann der Anlagenbetreiber vom
  Messstellenbetreiber Ersatz des aufgrund dessen entstandenen Schadens verlangen. Die Ersatzpflicht tritt
  nicht ein, wenn der Messstellenbetreiber die Pflichtverletzung nach Satz 1 Nummer 1 nicht zu vertreten hat.
  Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.“
3. Nach § 13k wird folgender § 13l eingefügt:
                                                       „§ 13l

           Umrüstung einer Erzeugungsanlage zu einem Betriebsmittel zur Bereitstellung von Blind- und
           Kurzschlussleistung sowie von Trägheit der lokalen Netzstabilität; Betrieb des Betriebsmittels
    (1) Der Betreiber eines Übertragungsnetzes mit Regelzonenverantwortung kann vom Betreiber einer in seiner
  Regelzone angeschlossenen Erzeugungsanlage mit einer Nennleistung ab 50 Megawatt die Umrüstung dieser
  Erzeugungsanlage zu einem Betriebsmittel zur Bereitstellung von Blind- und Kurzschlussleistung verlangen
  (Umrüstungsverlangen), wenn
  1. die Erzeugungsanlage
     a) eine Steinkohleanlage nach § 3 Nummer 25 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes, eine
        Steinkohle-Kleinanlage nach § 3 Nummer 26 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes oder eine
        Braunkohle-Kleinanlage nach § 3 Nummer 10 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes ist und für
        diese Erzeugungsanlage nach § 51 Absatz 1 Satz 1 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes ein
        Verbot der Kohleverfeuerung wirksam wird und die Erzeugungsanlage nach § 26 Absatz 2 des
        Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes oder § 37 Absatz 2 des Kohleverstromungsbeendigungs­
        gesetzes, jeweils in Verbindung mit § 13b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 dieses Gesetzes, endgültig
        stillgelegt werden soll oder
     b) durch ihren Betreiber zur endgültigen Stilllegung nach § 13b Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13b
        Absatz 3 Satz 2 angezeigt wurde,
  2. die Stilllegung dieser Erzeugungsanlage wegen des im Elektrizitätsversorgungssystem bestehenden Bedarfs
     zur Bereitstellung von Blind- und Kurzschlussleistung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer nicht
     unerheblichen Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungs­
     systems führen würde,
  3. die Gefährdung oder Störung nach Nummer 2 nicht durch andere angemessene Maßnahmen beseitigt
     werden kann,
  4. die Umrüstung der Erzeugungsanlage und der Betrieb nach Absatz 4 des durch die Umrüstung entstandenen
     Betriebsmittels den Zwecken des § 1 Absatz 1 und 2 entsprechen und
  5. die Bundesnetzagentur das Umrüstungsverlangen zuvor nach Absatz 3 genehmigt hat.
    (2) Der Betreiber eines Übertragungsnetzes mit Regelzonenverantwortung kann vom Betreiber einer in seiner
  Regelzone angeschlossenen Erzeugungsanlage mit einer Nennleistung ab 50 Megawatt bei Gelegenheit der
  Umrüstung nach Absatz 1 auch verlangen, dass diese Erzeugungsanlage so umgerüstet wird, dass sie neben
  den in Absatz 1 genannten Systemsicherheitsmaßnahmen zusätzlich auch in der Lage ist, Trägheit der lokalen
  Netzstabilität bereitzustellen (erweitertes Umrüstungsverlangen), wenn
  1. die in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 aufgeführten Voraussetzungen vorliegen,
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  2. zusätzlich an dem Standort der Erzeugungsanlage ein entsprechender Bedarf für die Bereitstellung von
     Trägheit der lokalen Netzstabilität besteht, die Stilllegung dieser Erzeugungsanlage wegen dieses Bedarfs
     mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer nicht unerheblichen Gefährdung oder Störung der Sicherheit
     oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems führen würde und die Gefährdung oder Störung
     nicht durch andere angemessene Maßnahmen beseitigt werden kann und
  3. die Bundesnetzagentur das erweiterte Umrüstungsverlangen zuvor nach Absatz 3 genehmigt hat.
  Die Umrüstung nach diesem Absatz umfasst auch die Installation der für die Bereitstellung von Trägheit der
  lokalen Netzstabilität erforderlichen Komponenten, wie insbesondere Schwungmassen, in angemessenem
  Umfang.
     (3) Der Betreiber eines Übertragungsnetzes mit Regelzonenverantwortung stellt bei der Bundesnetzagentur
  spätestens sechs Monate vor dem angezeigten Stilllegungszeitpunkt einer in Absatz 1 genannten
  Erzeugungsanlage schriftlich oder elektronisch einen mit einer Begründung versehenen Antrag auf die nach
  Absatz 1 Nummer 5 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 erforderliche Genehmigung des Umrüstungsverlangens
  oder des erweiterten Umrüstungsverlangens und übermittelt dem Betreiber der Erzeugungsanlage unverzüglich
  schriftlich oder elektronisch eine Kopie des Antrags. In dem Antrag ist nachzuwiesen, dass die Voraussetzungen
  für das Umrüstungsverlangen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 beziehungsweise nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
  und 2 erfüllt sind. Zur Begründung der Notwendigkeit des Umrüstungsverlangens oder des erweiterten
  Umrüstungsverlangens soll der Antragsteller insbesondere die Systemanalyse oder die Langfristanalyse der
  Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung nach § 3 Absatz 2 der Netzreserveverordnung,
  den Bericht der Bundesnetzagentur nach § 3 Absatz 1 der Netzreserveverordnung oder den Systemstabilitäts­
  bericht der Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung nach § 12i dieses Gesetzes
  heranziehen. Die Bundesnetzagentur hat den Antrag zu genehmigen, wenn die in Absatz 1 beziehungsweise
  bei einem erweiterten Umrüstungsverlangen zusätzlich auch die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen
  vorliegen. Die Genehmigung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. Der
  Betreiber des Übertragungsnetzes mit Regelzonenverantwortung übermittelt dem Betreiber der Erzeugungs­
  anlage unverzüglich nach Zugang der Genehmigung schriftlich oder elektronisch eine Kopie der Genehmigung.
     (4) Die Umrüstung der Erzeugungsanlage nach den Absätzen 1 und 2 sowie der Betrieb des durch die
  Umrüstung entstandenen Betriebsmittels erfolgen in dem Umfang und für den Zeitraum, die erforderlich sind,
  um die Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems
  abzuwenden. Die Dauer des angeforderten Betriebs darf einen Zeitraum von insgesamt acht Jahren ab der
  Inbetriebnahme des Betriebsmittels nicht überschreiten. Das durch die Umrüstung nach den Absätzen 1 oder 2
  entstandene Betriebsmittel darf ausschließlich nach Maßgabe der von den Betreibern von Übertragungsnetzen
  mit Regelzonenverantwortung angeforderten Systemsicherheitsmaßnahmen betrieben und in dem für diese
  Zwecke erforderlichen Umfang nicht stillgelegt werden. Ab dem Zeitpunkt der Genehmigung nach Absatz 1
  Nummer 5 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 ist § 13b für den Zeitraum der Verpflichtung nach diesem Absatz
  nicht anzuwenden.
    (5) Der Betreiber der nach den Absätzen 1 oder 2 umgerüsteten Erzeugungsanlage hat gegen den Betreiber
  des Übertragungsnetzes mit Regelzonenverantwortung, in dessen Regelzone die Anlage angeschlossen ist,
  Anspruch auf
  1. Erstattung der nachgewiesenen Kosten für die Umrüstung seiner Erzeugungsanlage und
  2. eine angemessene Vergütung entsprechend § 13c Absatz 3.
  Zu den Kosten der Umrüstung nach Satz 1 Nummer 1 zählen auch die Kosten für Komponenten wie
  insbesondere Schwungmassen nach Absatz 2 Satz 2. Nach der Beendigung der Verpflichtung nach Absatz 4
  ist § 13c Absatz 4 Satz 2 und 3 entsprechend anzuwenden. Unbeschadet der gesetzlichen Verpflichtungen
  erfolgen auf Grundlage der anlagenspezifischen Kostenstruktur die Kostenerstattung sowie die Vergütung für
  die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 auf Grundlage des Abschlusses von Verträgen zwischen den
  Betreibern von Übertragungsnetzen und Anlagenbetreibern in Abstimmung mit der Bundesnetzagentur. § 13c
  Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.
    (6) Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden auf die in Anlage 2 zum Kohleverstromungsbeendigungs­
  gesetz genannten Braunkohleanlagen.“
4. § 17 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2b wird wie folgt gefasst:
        „(2b) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen können Anschlussnehmern den Abschluss einer
     flexiblen Netzanschlussvereinbarung anbieten. Eine flexible Netzanschlussvereinbarung nach Satz 1 gibt
     dem Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen das Recht, vom Anschlussnehmer eine statische oder
     dynamische Begrenzung der maximalen Entnahme- oder Einspeiseleistung zu verlangen. Eine flexible
     Netzanschlussvereinbarung muss insbesondere folgende Regelungen enthalten:
     1. Höhe der Begrenzung der Entnahme- oder Einspeiseleistung,
     2. Zeitraum oder Zeiträume der Begrenzung der Entnahme- oder Einspeiseleistung,
     3. Dauer der flexiblen Netzanschlussvereinbarung,
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       4. technische Anforderungen an die Begrenzung der Entnahme- oder Einspeiseleistung und
       5. Haftung des Anschlussnehmers bei Überschreitung der vereinbarten maximalen Entnahme- oder
          Einspeiseleistung.
       § 8a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sowie Inhalte einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 14a
       bleiben unberührt.“
     b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern „für einen Netzanschluss nach Absatz 1 Satz 1“ die Wörter „oder
        Absatz 2b“ eingefügt.
5. In § 59 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7a wird die Angabe „nach § 13k“ durch die Wörter „nach den §§ 13k
   und 13l Absatz 3“ ersetzt.
6. In § 118 Absatz 34 Satz 3 und 4 wird jeweils die Angabe „2024“ durch die Angabe „2026“ ersetzt.


                                                       Artikel 2

                               Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes
  Das Messstellenbetriebsgesetz vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes
vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 151) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.     Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
       a) Der Angabe zu § 11 wird das Wort „; Festlegungskompetenz“ angefügt.
       b) Die Angaben zu den §§ 29 und 30 werden wie folgt gefasst:
          „§ 29 Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen, Steuerungseinrichtungen und
                modernen Messeinrichtungen
          § 30   Wirtschaftliche Vertretbarkeit der Ausstattung einer Messstelle mit intelligenten Messsystemen und
                 Steuerungseinrichtungen; Preisobergrenzen; Festlegungskompetenz“.
       c) Die Angaben zu den §§ 33, 34 und 35 werden wie folgt gefasst:
          „§ 33 Anpassungen, Aufhebungen oder Neufestlegungen bei Preisobergrenzen und Vermutungstat­
                beständen; Festlegungskompetenzen
          § 34   Standard- und Zusatzleistungen des Messstellenbetreibers
          § 35   Angemessenes Entgelt für Zusatzleistungen des grundzuständigen Messstellenbetreibers“.
2.     § 3 wird wie folgt geändert:
       a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
          aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
              „Schuldner der nach § 7 Absatz 1 Satz 1 festzulegenden Entgelte sind nach Maßgabe der §§ 29, 30, 32
              und 36 Absatz 2 und jeweils in Höhe ihrer dort festgelegten Anteile der Anschlussnetzbetreiber und der
              Anschlussnutzer oder der Anschlussnehmer.“
          bb) Satz 6 wird wie folgt gefasst:
              „Der grundzuständige Messstellenbetreiber ist nicht berechtigt, für die Erbringung der Standard­
              leistungen nach § 34 Absatz 1 mehr als die in § 30 jeweils genannten Höchstentgelte und für die
              Erbringung von Zusatzleistungen nach § 34 Absatz 2 mehr als die angemessenen Zusatzentgelte nach
              § 35 Absatz 1 vom jeweiligen Entgeltschuldner zu verlangen, dabei sind für den nach den §§ 5 oder 6
              beauftragten Dritten gegenüber dem Anschlussnetzbetreiber die Vorgaben des § 36 Absatz 2
              anzuwenden.“
       b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
            „(2) Der Messstellenbetrieb umfasst folgende Aufgaben:
          1. Einbau, Betrieb und Wartung der Messstelle und ihrer Messeinrichtungen und Messsysteme sowie in
             den gesetzlich vorgesehenen Fällen ihrer Steuerungseinrichtungen, Gewährleistung einer mess- und
             eichrechtskonformen Messung entnommener, verbrauchter und eingespeister Energie einschließlich
             der Messwertaufbereitung und form- und fristgerechter Datenübertragung nach Maßgabe dieses
             Gesetzes sowie Standard- und Zusatzleistungen nach § 34,
          2. technischer Betrieb der Messstelle und ihrer Steuerungseinrichtungen nach den Maßgaben dieses
             Gesetzes einschließlich der form- und fristgerechten Datenübertragung auch zur Steuerung nach
             Maßgabe dieses Gesetzes,
          3. Erfüllung weiterer Anforderungen, die sich aus diesem Gesetz, aus den auf Grund dieses Gesetzes
             erlassenen Rechtsverordnungen oder aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur ergeben.“
       c) In Absatz 3 werden nach dem Wort „oder“ die Wörter „beauftragten technischen Einrichtungen
          einschließlich“ gestrichen.
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3.   § 7 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach dem Wort „Preisobergrenzen“ das Wort „, Vermutungstatbeständen“ eingefügt.
     b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
          „(2) Nach diesem Gesetz zulässige Entgelte für den Messstellenbetrieb mit intelligenten Messsystemen
        und etwaigen Steuerungseinrichtungen sowie für Zusatzleistungen nach § 34 Absatz 2 und 3, deren
        Schuldner der Anschlussnetzbetreiber nach Maßgabe von § 3 Absatz 1 Satz 3 bis 6 ist, können unter
        Beachtung der §§ 30, 31, 33 Absatz 1 Nummer 1 und § 35 bei den Entgelten für den Netzzugang des
        Betreibers von Energieversorgungsnetzen nach den §§ 21 und 21a des Energiewirtschaftsgesetzes und
        bei der Genehmigung der Entgelte des Betreibers von Energieversorgungsnetzen nach § 23a des
        Energiewirtschaftsgesetzes berücksichtigt werden. Die Abrechnung der Netznutzung verbleibt beim
        Netzbetreiber und ist Bestandteil der Netzentgelte, dabei wird ein Abrechnungsentgelt nicht erhoben.“
4.   In § 8 Absatz 1 werden die Wörter „, beauftragten technischen Einrichtungen einschließlich“ durch die Wörter
     „sowie, soweit erforderlich, von“ ersetzt.
5.   § 11 wird wie folgt geändert:
     a) Der Überschrift wird das Wort „; Festlegungskompetenz“ angefügt.
     b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
          „(6) Besondere finanzielle Belastungen im Zusammenhang mit dem Auffangmessstellenbetrieb kann die
        Bundesnetzagentur im Rahmen von Festlegungen nach § 33 Absatz 1 Nummer 2 sowie nach § 21 Absatz 3
        Satz 4 Nummer 3 Buchstabe h und i des Energiewirtschaftsgesetzes berücksichtigen.“
6.   § 19 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
           „(2) Zur Datenverarbeitung energiewirtschaftlich relevanter Mess- und Steuerungsvorgänge dürfen
        ausschließlich solche technischen Systeme und Bestandteile eingesetzt werden, die den Anforderungen
        der §§ 21 und 22 genügen. Energiewirtschaftlich relevante Mess- und Steuerungsvorgänge sind
        abrechnungs-, bilanzierungs- oder netzrelevante Standardleistungen nach § 34 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4
        bis 7, 8 Buchstabe a und b und Nummer 9 sowie Zusatzleistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5, 6
        und 8. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
        Bundesministerium des Innern und für Heimat durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
        Regelungen zum Schutz der Verlässlichkeit von außerhalb der Messeinrichtung aufbereiteten Daten im
        Sinne von Absatz 3 Satz 2 einschließlich Anforderungen für die Ausgestaltung von eigenen Weitverkehrs­
        netzanbindungen von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen, Anlagen
        zur Speicherung von Energie sowie Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz aufzustellen.“
     b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „und Absatz 2 Nummer 4“ gestrichen.
7.   § 29 wird wie folgt geändert:
     a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                                                          „§ 29

                               Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen,
                               Steuerungseinrichtungen und modernen Messeinrichtungen“.
     b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
          „(1) Der grundzuständige Messstellenbetreiber hat, soweit dies nach § 30 wirtschaftlich vertretbar ist,
        Messstellen an ortsfesten Zählpunkten zu den in § 45 genannten Zeitpunkten wie folgt auszustatten:
        1. mit intelligenten Messsystemen bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von mehr als
           6 000 Kilowattstunden sowie
        2. mit intelligenten Messystemen und einer Steuerungseinrichtung am Netzanschlusspunkt
           a) bei Letztverbrauchern, mit denen eine Vereinbarung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes
              besteht,
           b) bei Betreibern von Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 7 Kilowatt, soweit dies
              erforderlich ist, um jeweils bis zum Ablauf der gesetzlichen Zieljahre Anlagen zu den nach § 45
              Absatz 1 gebotenen Anteilen an der installierten Leistung auszustatten.
          (2) Ein grundzuständiger Messstellenbetreiber kann, soweit dies nach § 30 wirtschaftlich vertretbar ist,
        Messstellen an ortsfesten Zählpunkten in allen nicht von Absatz 1 genannten Fällen (optionale Einbaufälle)
        mit intelligenten Messsystemen ausstatten.“
     c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
           „(5) Die Ausstattungspflicht nach Absatz 1 Nummer 2 ist im Hinblick auf die Steuerungseinrichtung nicht
        für Anlagen anzuwenden, wenn der Anlagenbetreiber
        1. am Verknüpfungspunkt seiner Anlage mit dem Elektrizitätsversorgungsnetz die maximale Wirkleistungs­
           einspeisung dauerhaft auf 0 Prozent der installierten Leistung begrenzt und
BGBl. 2025, Seite 7 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 7


        2. der Anlagenbetreiber gegenüber dem grundzuständigen Messstellenbetreiber in Textform erklärt hat,
           sicherzustellen, dass seine Anlage dauerhaft keinen Strom in die Elektrizitätsversorgungsnetze
           einspeist.
        Der Anlagenbetreiber kann die Begrenzung der Wirkleistungseinspeisung nach Satz 1 Nummer 1
        frühestens vier Jahre nach Zugang der Erklärung nach Satz 1 Nummer 2 und nur nach Zugang einer
        Mitteilung über die beabsichtigte Aufhebung an den grundzuständigen Messstellenbetreiber aufheben. Ab
        der Ausstattung der Messstelle mit einer Steuerungseinrichtung nach Absatz 1 Nummer 2 kann das Recht
        des Anlagenbetreibers nach Satz 1 frühestens nach vier Jahren wieder ausgeübt werden. Bis zum Ablauf
        dieser Frist ist weder der Anschlussnehmer noch der Anschlussnutzer berechtigt, die Ausstattung der
        Messstelle mit einer Steuerungseinrichtung nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 nachträglich abzuändern oder
        abändern zu lassen. Die Ausstattungsverpflichtung nach Absatz 1 Nummer 2 ist nicht anzuwenden auf
        Steckersolargeräte mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 2 Kilowatt und mit einer
        Wechselrichterleistung von insgesamt bis zu 800 Voltampere, die hinter der Entnahmestelle eines
        Letztverbrauchers betrieben werden.“
8.   § 30 wird wie folgt gefasst:
                                                           „§ 30

            Wirtschaftliche Vertretbarkeit der Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen
                       und Steuerungseinrichtungen; Preisobergrenzen; Festlegungskompetenz
        (1) Die Ausstattung einer Messstelle mit einem intelligenten Messsystem nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 ist
     für die Zeit ab dem 1. Januar 2025 wirtschaftlich vertretbar, wenn vom grundzuständigen Messstellenbetreiber
     1. an Messstellen an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch von über 100 000 Kilowattstunden oder an
        Messstellen an Zählpunkten von Anlagen mit einer installierten Leistung über 100 Kilowatt für den
        Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt ein angemessenes jährliches Entgelt erhoben wird, wovon in
        Rechnung gestellt werden:
        a) dem Anschlussnetzbetreiber nicht mehr als 80 Euro brutto jährlich sowie
        b) dem Anschlussnutzer der nach Abzug des Anteils des Anschlussnetzbetreibers nach Buchstabe a
           verbleibende Teil,
     2. an Messstellen an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch von über 50 000 Kilowattstunden bis
        einschließlich 100 000 Kilowattstunden oder an Messstellen an Zählpunkten von Anlagen mit einer
        installierten Leistung über 25 Kilowatt bis einschließlich 100 Kilowatt für den Messstellenbetrieb für jeden
        Zählpunkt insgesamt brutto jährlich nicht mehr als 220 Euro in Rechnung gestellt werden, davon nicht mehr
        als
        a) 80 Euro brutto jährlich dem Anschlussnetzbetreiber sowie
        b) 140 Euro brutto jährlich dem Anschlussnutzer,
     3. an Messstellen an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch von über 20 000 Kilowattstunden bis
        einschließlich 50 000 Kilowattstunden oder an Messstellen an Zählpunkten von Anlagen mit einer
        installierten Leistung über 15 Kilowatt bis einschließlich 25 Kilowatt für den Messstellenbetrieb für jeden
        Zählpunkt insgesamt brutto jährlich nicht mehr als 190 Euro in Rechnung gestellt werden, davon nicht mehr
        als
        a) 80 Euro brutto jährlich dem Anschlussnetzbetreiber sowie
        b) 110 Euro brutto jährlich dem Anschlussnutzer,
     4. an Messstellen an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch von über 10 000 Kilowattstunden bis
        einschließlich 20 000 Kilowattstunden, an Messstellen an Zählpunkten mit einer steuerbaren
        Verbrauchseinrichtung, über die eine Vereinbarung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes besteht,
        oder an Messstellen an Zählpunkten von Anlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich
        15 Kilowatt für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt insgesamt brutto jährlich nicht mehr als
        130 Euro in Rechnung gestellt werden, davon nicht mehr als
        a) 80 Euro brutto jährlich dem Anschlussnetzbetreiber sowie
        b) 50 Euro brutto jährlich dem Anschlussnutzer,
     5. an Messstellen an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch von über 6 000 Kilowattstunden bis
        einschließlich 10 000 Kilowattstunden für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt insgesamt brutto
        jährlich nicht mehr als 120 Euro in Rechnung gestellt werden, davon nicht mehr als
        a) 80 Euro brutto jährlich dem Anschlussnetzbetreiber sowie
        b) 40 Euro brutto jährlich dem Anschlussnutzer.
BGBl. 2025, Seite 8 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 8


        (2) Die Ausstattung einer Messstelle mit intelligenten Messsystemen und einer Steuerungseinrichtung am
      Netzanschlusspunkt nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 ist wirtschaftlich vertretbar, wenn vom grundzuständigen
      Messstellenbetreiber für den Messstellenbetrieb nicht mehr als die folgenden Beträge in Rechnung gestellt
      werden:
      1. dem Anschlussnutzer und dem Anschlussnetzbetreiber für jeden mit intelligenten Messsystemen
         auszustattenden Zählpunkt nicht mehr als die nach den Absätzen 1 und 5 zulässigen Preisobergrenzen
         sowie
      2. zusätzlich zu dem Betrag nach Nummer 1 dem Anschlussnehmer und dem Anschlussnetzbetreiber
         jeweils nicht mehr als 50 Euro brutto jährlich für Einbau und Betrieb einer Steuerungseinrichtung am
         Netzanschlusspunkt.
         (3) Die optionale Ausstattung einer Messstelle mit einem intelligenten Messsystem nach § 29 Absatz 2 ist
      für die Zeit ab dem 1. Januar 2025 wirtschaftlich vertretbar, wenn vom grundzuständigen Messstellenbetreiber
      brutto jährlich nicht mehr als 60 Euro in Rechnung gestellt werden, davon nicht mehr als
      1. 30 Euro dem Anschlussnetzbetreiber sowie
      2. 30 Euro dem Anschlussnutzer.
        (4) Zur Bemessung des Jahresstromverbrauchs an einem Zählpunkt nach den Absätzen 1 und 3 ist der
      Durchschnittswert der jeweils letzten drei erfassten Jahresverbrauchswerte maßgeblich. Solange noch keine
      drei Jahreswerte nach Satz 1 vorliegen, erfolgt eine Zuordnung zur Verbrauchsgruppe entsprechend der
      Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers. Der grundzuständige Messstellenbetreiber hat den Durch­
      schnittswert nach Satz 1 jährlich zu überprüfen und, soweit erforderlich, das für den Messstellenbetrieb nach
      den vorstehenden Absätzen in Rechnung zu stellende Entgelt anzupassen.
         (5) Wird bei einem Anschlussnutzer ein Zählpunkt von mehr als einem Anwendungsfall des Absatzes 1 oder
      des Absatzes 3 erfasst, so sind für die Zeit ab dem 1. Januar 2025 die Vorgaben des Absatzes 1
      beziehungsweise des Absatzes 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass dem Anschlussnutzer und dem
      Anschlussnetzbetreiber für den Messstellenbetrieb des mit einem intelligenten Messsystem ausgestatteten
      Zählpunkts maximal die höchste einschlägige fallbezogene Preisobergrenze und dem Anschlussnutzer und
      Anschlussnetzbetreiber nicht mehr als die individuelle Preisobergrenze in Rechnung gestellt werden darf;
      dabei ist zur Bestimmung der jeweiligen fallbezogenen Preisobergrenzen die Summe der dem
      Anschlussnetzbetreiber und dem Anschlussnutzer jeweils brutto jährlich höchstens in Rechnung zu
      stellenden Beträge maßgeblich.
        (6) Solange und soweit die Bundesnetzagentur eine Festlegung nach § 33 getroffen hat, sind ab dem in der
      Festlegung vorgesehenen Datum die dort festgesetzten Preisobergrenzen anstelle der in den Absätzen 1 bis 3
      geregelten Preisobergrenzen anzuwenden.“
9.    § 31 wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „ab 2025“ durch die Wörter „bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025“
         ersetzt.
      b) In Absatz 2 werden die Wörter „Preisobergrenzen nach den“ gestrichen.
10. § 32 wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „20 Euro“ durch die Angabe „25 Euro“ ersetzt.
      b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
           „(2) Sobald die Bundesnetzagentur eine Festlegung nach § 33 erlassen hat, sind die dort festgesetzten
         Preisobergrenzen anstelle der in Absatz 1 Satz 1 geregelten Preisobergrenze anzuwenden.“
11.   § 33 wird wie folgt geändert:
      a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                                                            „§ 33

                          Anpassungen, Aufhebungen oder Neufestlegungen bei Preisobergrenzen
                                und Vermutungstatbeständen; Festlegungskompetenzen“.
      b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
           „(1) Die Bundesnetzagentur       wird   ermächtigt,   durch   Festlegung   nach   §   29   Absatz   1   des
         Energiewirtschaftsgesetzes
         1. einzelne oder alle Preisobergrenzen nach den §§ 30 und 32 sowie einzelne oder alle
            Vermutungstatbestände nach § 35 anzupassen, aufzuheben oder neue Preisobergrenzen oder
            Vermutungstatbestände festzulegen;
         2. Regelungen zu treffen zur Ermittlung besonderer Kostenbelastungen einzelner Auffangmessstellen­
            betreiber oder einer Gruppe von Auffangmessstellenbetreibern, insbesondere auch im Zusammenhang
            mit der sofortigen Einsetzung eines Auffangmessstellenbetreibers nach § 12 Absatz 2g des
            Energiewirtschaftsgesetzes sowie mit der Übernahme des Notbetriebs nach § 11 Absatz 2 oder des
BGBl. 2025, Seite 9 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 9


           Übergangs der Grundzuständigkeit nach § 11 Absatz 4, und zur Methodik, wie diese besonderen
           Kostenbelastungen bundesweit im Rahmen der Entgelte für den Messstellenbetrieb und der
           besonderen Regelungen für Netzentgelte nach § 21 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe h und i des
           Energiewirtschaftsgesetzes verteilt werden können.
          (2) Soweit möglich, berücksichtigt die Bundesnetzagentur bei ihren Festlegungen nach Absatz 1 die
        Analysen und Berichte des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz nach § 48 Absatz 1.“
12a. § 34 wird wie folgt geändert:
     a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
           „(1) Beim Messstellenbetrieb nach § 3 mit intelligenten Messsystemen und, soweit gesetzlich
        vorgesehen, mit intelligenten Messsystemen und einer Steuerungseinrichtung am Netzanschlusspunkt
        sind folgende Leistungen Standardleistungen:
        1. die in § 60 benannten Prozesse und die standardmäßig erforderliche Datenkommunikation einschließlich
           a) soweit nach § 60 Absatz 2 in Verbindung mit § 75 Satz 1 Nummer 4 festgelegt, der Plausibilisierung
              und Ersatzwertbildung,
           b) der Umsetzung von Vorgaben zur datenschutzgerechten Ausgestaltung der Zählerstandsgang­
              messung durch Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 47 Absatz 2 Nummer 13,
        2. die Übermittlung der nach den §§ 61 und 62 erforderlichen Informationen an eine Anwendung auf
           mobilen Endgeräten, eine Anwendung in einem Online-Portal, welches einen geschützten individuellen
           Zugang ermöglicht, oder an eine lokale Anzeigeeinheit,
        3. die Bereitstellung der Informationen über das Potenzial intelligenter Messsysteme im Hinblick auf die
           Handhabung der Ablesung und die Überwachung des Energieverbrauchs sowie eine Softwarelösung,
           die Anwendungsinformationen zum intelligenten Messsystem, zu Stromsparhinweisen und Strom­
           sparanwendungen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik enthält, Ausstattungsmerkmale und
           Beispielanwendungen beschreibt und Anleitungen zu deren Befolgung gibt,
        4. nach Maßgabe der §§ 56 und 64 die Erhebung von viertelstundengenauen Netzzustandsdaten und
           deren tägliche Übermittlung an den Netzbetreiber über das Smart-Meter-Gateway,
        5. der Einbau und Betrieb einer Steuerungseinrichtung am Netzanschlusspunkt einschließlich, soweit
           erforderlich, ihrer informationstechnischen Anbindung an ein Smart-Meter-Gateway und an zum
           Ausstattungszeitpunkt vorhandene zu steuernde Einrichtungen, insbesondere Energiemanagement­
           systeme, Anlagen oder steuerbare Verbrauchseinrichtungen, sowie der Konfiguration und Para­
           metrierung des Smart-Meter-Gateways und der Steuerungseinrichtung,
        6. zur Steuerung von Verbrauchseinrichtungen und Netzanschlüssen nach § 14a des Energiewirtschafts­
           gesetzes
           a) die für die Vorgabe eines minimalen oder maximalen Wirkleistungsbezugs am Netzanschluss oder an
              steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nach Maßgabe von Festlegungen der Bundesnetzagentur zu
              § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes notwendige Datenkommunikation über das Smart-Meter-
              Gateway und eine daran angebundene Steuerungseinrichtung,
           b) über Buchstabe a hinausgehende erforderliche Maßnahmen zur netzorientierten Steuerung nach
              Maßgabe von Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes,
        7. die für die Anpassung der Wirkleistungs- oder Blindleistungserzeugung oder des Wirkleistungsbezugs
           nach § 13a des Energiewirtschaftsgesetzes notwendige Datenkommunikation über das Smart-Meter-
           Gateway und eine daran angebundene Steuerungseinrichtung,
        8. die notwendige Datenkommunikation über das Smart-Meter-Gateway und eine daran angebundene
           Steuerungseinrichtung
           a) für die Direktvermarktung von Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-
              Wärme-Kopplungsgesetz,
           b) für die marktgestützte Beschaffung von Flexibilitätsdienstleistungen nach § 14c des Energie­
              wirtschaftsgesetzes und
           c) für die Vorgabe eines minimalen oder maximalen Wirkleistungsbezugs durch einen vom
              Anschlussnutzer oder Anschlussnehmer beauftragten Dritten sowie
        9. die Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach den §§ 47 und 75
           ergebender Pflichten, insbesondere zu Geschäftsprozessen, Datenformaten, Abrechnungsprozessen,
           Verträgen oder zur Bilanzierung.
BGBl. 2025, Seite 10 — Originalseite als Abbildung
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          (2) Zum Messstellenbetrieb gehören auch die diskriminierungsfrei anzubietenden Leistungen des
       Messstellenbetreibers, die über die Standardleistungen nach Absatz 1 hinausgehen (Zusatzleistungen).
       Energieversorgungsunternehmen,      Direktvermarktungsunternehmer,     Letztverbraucher, Anschluss­
       begehrende nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, Anlagenbetreiber und Anschlussnehmer können für
       sich oder ihre Kunden folgende Zusatzleistungen vom Messstellenbetreiber verlangen:
       1. ab dem 1. Januar 2025 die vorzeitige Ausstattung von Messstellen an Zählpunkten der Sparte
          Elektrizität mit einem intelligenten Messsystem innerhalb von vier Monaten ab Beauftragung, auch an
          nicht von § 29 Absatz 1 oder Absatz 2 erfassten Messstellen, insbesondere an nicht bilanzierungs­
          relevanten Unterzählpunkten innerhalb von Kundenanlagen im Sinne des § 3 Nummer 59 und 60 des
          Energiewirtschaftsgesetzes, ab dem 1. Juli 2026 auch an Zählpunkten der Sparte Gas innerhalb von
          vier Monaten ab Beauftragung,
       2. die zusätzliche Ausstattung von Messstellen mit Steuerungseinrichtungen, soweit erforderlich, ihre
          informationstechnische Anbindung an ein Smart-Meter-Gateway und an vorhandene zu steuernde
          Einrichtungen, insbesondere Energiemanagementsysteme, sowie die Konfiguration und Para­
          metrierung von Smart-Meter-Gateway und Steuerungseinrichtungen,
       3. die Übermittlung von abrechnungsrelevanten Messdaten über das Smart-Meter-Gateway aus dem
          Submetering-System der Liegenschaft nach der Verordnung über Heizkostenabrechnung in der
          Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3250), die zuletzt durch Artikel 3 des
          Gesetzes vom 16. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 280) geändert worden ist, in der jeweils geltenden
          Fassung,
       4. die notwendige informationstechnische Anbindung von Hauptmesseinrichtungen einer weiteren Sparte
          im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 2 an ein Smart-Meter-Gateway einschließlich der täglichen
          Übermittlung von abrechnungsrelevanten Messdaten,
       5. ab dem 1. Januar 2028 die für die Teilnahme am Regelenergiemarkt notwendige Datenkommunikation
          über das Smart-Meter-Gateway einschließlich der notwendigen informationstechnischen Anbindung an
          das Smart-Meter-Gateway,
       6. nach Maßgabe der §§ 56 und 64 die Erhebung und die minütliche Übermittlung von Netzzustandsdaten
          an den Netzbetreiber über das Smart-Meter-Gateway an bis zu 25 Prozent der vom Messstellen­
          betreiber in dem jeweiligen Netzgebiet mit intelligenten Messsystemen ausgestatteten Netzanschlüsse,
       7. die Bereitstellung und den technischen Betrieb des Smart-Meter-Gateways, seiner Schnittstellen
          und Kanäle für Auftragsdienstleistungen des Anschlussnutzers oder des Anschlussnehmers und
          Mehrwertdienste,
       8. nach Maßgabe einer Verordnung nach Absatz 4 in den Fällen der Nummern 5 und 6 sowie des
          Absatzes 1 Nummer 1, 4 bis 9 jeweils die Abwicklung der notwendigen Datenkommunikation über
          eine unterbrechungsfreie, schwarzfallfeste, dedizierte Weitverkehrskommunikationsverbindung,
       9. bei nicht mit einem intelligenten Messsystem ausgestatteten Messstellen die Ausstattung der
          Messstelle mit erforderlichen technischen Einrichtungen zur Ermöglichung einer Tarifierung
          bezogener elektrischer Energie in mindestens zwei Tarifstufen,
       10. die tägliche Übermittlung aller nach § 55 Absatz 1, 3 und 4 an einer Messstelle erhobenen und nach
           § 60 aufbereiteten Messwerte an weitere vom Anschlussnutzer oder Anlagenbetreiber beauftragte
           Dritte im Rahmen der elektronischen Marktkommunikation nach den Festlegungen der Bundesnetz­
           agentur.
       Messstellenbetreiber können dem Anspruchsteller die Bereitstellung von Zusatzleistungen nach Satz 2 nur
       so lange und insoweit verweigern, wie die Bereitstellung von Zusatzleistungen aus technischen Gründen
       nicht möglich ist oder die Messstellenbetreiber nach § 31 Absatz 1 von der Erbringung der Leistung befreit
       sind. Grundzuständige Messstellenbetreiber können die vorzeitige Ausstattung mit intelligenten
       Messsystemen nach Satz 2 Nummer 1 vorübergehend zurückstellen, soweit und solange hierdurch die
       Erfüllung der Ausstattungsverpflichtungen nach § 45 nicht gefährdet ist; dabei bleibt Satz 3 unberührt.
       Die Gründe für die Verweigerung nach Satz 3 oder die Zurückstellung eines Auftrags nach Satz 4 sind
       nachvollziehbar in Textform zu begründen. Im Fall der Zurückstellung nach Satz 4 hat der
       Messstellenbetreiber darüber hinaus einen genauen und verbindlichen Zeitplan für die Bearbeitung des
       Auftrags mitzuteilen.
          (3) Messstellenbetreiber können nach eigenem Ermessen weitere Zusatzleistungen anbieten,
       insbesondere
       1. das über Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und 3 hinausgehende Energiemanagement von regelbaren
          Erzeugungs- und Verbrauchseinrichtungen,
       2. die Erhebung von Zustandsdaten der Netze anderer Sparten und
       3. die Ausstattung von Messstellen mit Strom- und Spannungswandlern und deren anschließenden
          Betrieb.“
    b) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „Nummer 11“ durch die Angabe „Nummer 8“ ersetzt.
BGBl. 2025, Seite 11 — Originalseite als Abbildung
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12b. § 35 wird wie folgt gefasst:
                                                          „§ 35

               Angemessenes Entgelt für Zusatzleistungen des grundzuständigen Messstellenbetreibers
       (1) Der grundzuständige Messstellenbetreiber darf für seine Zusatzleistungen nach § 34 Absatz 2 und 3
     zuzüglich zu den in § 30 genannten Entgelten ein zusätzliches angemessenes Entgelt erheben. Die
     Angemessenheit des zusätzlichen Entgelts wird hinsichtlich der nachfolgend genannten Zusatzleistungen ab
     dem 1. Januar 2025 vermutet, wenn jeweils nicht mehr als die folgenden Höchstbeträge brutto in Rechnung
     gestellt werden:
     1. für die vorzeitige Ausstattung von Messstellen an Zählpunkten der Sparte Elektrizität mit einem intelligenten
        Messsystem nach § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 nicht mehr als einmalig 100 Euro sowie bei optionalen
        Einbaufällen nach § 30 Absatz 3 ein laufendes Zusatzentgelt von nicht mehr als 30 Euro jährlich; bei nicht
        von § 29 Absatz 1 oder Absatz 2 erfassten Messstellen darf zusätzlich ein jährliches Entgelt erhoben
        werden, das die Preisobergrenzen einhält, welche in entsprechender Anwendung von § 30 für den
        jeweiligen Unterzählpunkt anzuwenden sein würden,
     2. für Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 10 nicht mehr als jeweils 30 Euro jährlich.
       (2) Das angemessene Entgelt nach Absatz 1 darf keine Kosten enthalten, die beim grundzuständigen
     Messstellenbetreiber in Erfüllung der Pflichten nach den §§ 29 bis 32 ohnehin anfallen würden.
       (3) Solange und soweit die Bundesnetzagentur eine Festlegung nach § 33 getroffen hat, sind ab dem in der
     Festlegung vorgesehenen Datum die dort festgesetzten Höchstbeträge anstelle der in Absatz 1 Satz 2
     geregelten Vermutungsregelungen anzuwenden.“
13. § 36 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Preisobergrenzen“ durch das Wort „Vermutungstatbestände“ ersetzt.
     b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „einem intelligenten Messsystem“ die Wörter „, einer
        Steuerungseinrichtung“ eingefügt.
14. § 45 wird wie folgt gefasst:
                                                          „§ 45

                       Ausstattungsverpflichtungen des grundzuständigen Messstellenbetreibers
       (1) Der grundzuständige Messstellenbetreiber erfüllt seine Ausstattungsverpflichtungen nach § 29
     Absatz 1, wenn er
     1. bei Anlagenbetreibern in den Fällen nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 spätestens ab dem Jahr 2028 mit der
        erforderlichen Ausstattung beginnt und
        a) die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028 ausgestatteten Messstellen mindestens 90 Prozent der im
           Zeitraum vom 1. Oktober 2027 bis zum Ablauf des 30. September 2028 neu in Betrieb genommenen
           installierten Leistung erfassen,
        b) die im Zeitraum bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 ausgestatteten Messstellen mindestens
           90 Prozent der im Zeitraum vom 1. Oktober 2028 bis zum Ablauf des 30. September 2030 neu in
           Betrieb genommenen installierten Leistung erfassen und
        c) die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2032 ausgestatteten Messstellen mindestens 90 Prozent der
           insgesamt installierten Leistung erfassen,
     2. bei Anlagenbetreibern in den nicht von Nummer 1 erfassten Fällen nach § 30 Absatz 1 spätestens ab dem
        Jahr 2025 mit der erforderlichen Ausstattung beginnt und
        a) die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 ausgestatteten Messstellen mindestens 90 Prozent der im
           Zeitraum vom 25. Februar 2025 bis zum Ablauf des 30. September 2026 neu in Betrieb genommenen
           installierten Leistung erfassen,
        b) die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028 ausgestatteten Messstellen mindestens 90 Prozent der im
           Zeitraum vom 1. Oktober 2026 bis zum Ablauf des 30. September 2028 sowie mindestens 50 Prozent
           der im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum Ablauf des 25. Februar 2025 neu in Betrieb genommenen
           installierten Leistung erfassen,
        c) die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 ausgestatteten Messstellen mindestens 90 Prozent der im
           Zeitraum vom 1. Oktober 2028 bis zum Ablauf des 30. September 2030 neu in Betrieb genommenen
           installierten Leistung erfassen und
        d) die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2032 ausgestatteten Messstellen mindestens 90 Prozent der
           insgesamt installierten Leistung erfassen,
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     3. bei Letztverbrauchern in den Fällen nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 spätestens ab dem Jahr 2028 mit der
        erforderlichen Ausstattung beginnt und diese
       a) im Zeitraum bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028 bei mindestens 90 Prozent der in diesem Zeitraum
          je Einbaufallgruppe neu auszustattenden Messstellen,
       b) im Zeitraum bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 bei mindestens 90 Prozent der in diesem Zeitraum
          je Einbaufallgruppe neu auszustattenden Messstellen und
       c) bis zum Ablauf des 31. Dezember 2032 bei mindestens 90 Prozent aller insgesamt auszustattenden
          Messstellen
       abgeschlossen hat,
     4. bei Letztverbrauchern in den Fällen nach § 30 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 und § 30 Absatz 2 jeweils
        spätestens ab dem 1. Januar 2025 mit der erforderlichen Ausstattung beginnt und diese
       a) bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 bei mindestens 20 Prozent aller insgesamt auszustattenden
          Messstellen,
       b) im Zeitraum vom 25. Februar 2025 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 bei mindestens 90 Prozent
          der in diesem Zeitraum neu auszustattenden Messstellen,
       c) im Zeitraum vom 1. Januar 2027 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028 bei mindestens 90 Prozent der
          in diesem Zeitraum neu auszustattenden Messstellen,
       d) im Zeitraum vom 1. Januar 2029 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 bei mindestens 90 Prozent der
          in diesem Zeitraum neu auszustattenden Messstellen und
       e) bis zum Ablauf des 31. Dezember 2032 bei mindestens 90 Prozent aller insgesamt auszustattenden
          Messstellen
       abgeschlossen hat.
     Die Zahl der nach § 29 Absatz 1 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe d,
     Nummer 3 Buchstabe c und Nummer 4 Buchstabe e auszustattenden Messstellen errechnet sich aus der
     Gesamtanzahl der von der Grundzuständigkeit im Netzgebiet erfassten Messstellen. Übernimmt ein
     Unternehmen nach § 41 Absatz 1 die Grundzuständigkeit für mehrere Netzgebiete, so ist ab diesem
     Zeitpunkt für die Erfüllung der Ausstattungsverpflichtungen nach Satz 1 die Gesamtzahl der Messstellen in
     allen von der Grundzuständigkeit erfassten Netzgebieten maßgeblich. In dem zahlenmäßigen Umfang, wie
     nach § 29 Absatz 3 oder nach § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 eine Ausstattung von Messstellen der Sparte
     Elektrizität mit intelligenten Messsystemen erfolgt, reduziert sich die Zahl der nach § 29 Absatz 1
     auszustattenden Messstellen.
       (2) Kommt der grundzuständige Messstellenbetreiber seinen Verpflichtungen nach § 29 Absatz 1 nicht
     nach, so kann die Bundesnetzagentur Maßnahmen nach § 76 anordnen. § 12 Absatz 2g des
     Energiewirtschaftsgesetzes bleibt unberührt.
        (3) Bei der Erfüllung ihrer Ausstattungsverpflichtungen nach § 29 Absatz 1 haben sich grundzuständige
     Messstellenbetreiber regelmäßig mit den für ihr Netzgebiet zuständigen Betreibern von Elektrizitäts­
     verteilernetzen und Betreibern von Übertragungsnetzen abzustimmen und deren netzbetriebliche
     Anforderungen angemessen zu berücksichtigen. Grundzuständige Messstellenbetreiber können mit den in
     Satz 1 genannten Netzbetreibern verbindliche Vereinbarungen über die Umsetzung ihrer Ausstattungs­
     verpflichtungen abschließen. Vereinbarungen nach Satz 2 können insbesondere Regelungen über die zeitliche
     oder örtliche Priorisierung von Einbaufällen sowie über Ausstattungspflichten des grundzuständigen
     Messstellenbetreibers treffen, welche über die Verpflichtungen nach § 29 Absatz 1 oder die in Absatz 1
     genannten Vorgaben hinausgehen. Soweit Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 33 Absatz 1
     dies vorsehen, können Vereinbarungen nach Satz 2 zudem von § 30 abweichende Messentgelte der
     Netzbetreiber und entsprechend höhere Gesamtpreisobergrenzen vorsehen.
       (4) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht auf ihrer Internetseite regelmäßig unternehmensindividuelle sowie
     aggregierte Kennzahlen zum Fortschritt der jeweiligen Verpflichteten in Bezug auf die zu erreichenden
     Ausstattungsziele nach Absatz 1 einschließlich, soweit erforderlich, etwaiger darin enthaltener Betriebs- und
     Geschäftsgeheimnisse. Die Bundesnetzagentur darf die zur Veröffentlichung nach Satz 1 erhobenen Daten
     auch für den Bericht nach § 77 verwenden.“
15. In § 52 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a und b werden jeweils die Wörter „§ 66 Absatz 1 Nummer 3
    und 5“ durch die Wörter „§ 66 Absatz 1 Nummer 3 und 4“ ersetzt.
16. § 60 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
        „(3) Zur Erfüllung seiner energiewirtschaftlichen Verpflichtungen nach Absatz 1 übermittelt der
     Messstellenbetreiber unter Beachtung der Anforderungen nach Absatz 2 und des § 52 Absatz 3
     standardmäßig
     1. dem Betreiber eines Verteilernetzes
       a) in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 1 für die in § 66 Absatz 1 genannten Zwecke täglich für den
          Vortag, auf Anforderung des Betreibers von Verteilernetzen auch viertelstündlich, die Last- oder
          Zählerstandsgänge,
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       b) in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 2 bei Zählpunkten mit registrierender Lastgangmessung für die
          in § 66 Absatz 1 genannten Zwecke täglich für den Vortag, auf Anforderung des Betreibers von
          Verteilernetzen auch viertelstündlich, die Lastgänge,
       c) in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 2 bei Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen für die in
          § 66 Absatz 1 Nummer 3 und 6 genannten Zwecke täglich für den Vortag, auf Anforderung des
          Betreibers von Verteilernetzen auch viertelstündlich, die Last- oder Zählerstandsgänge,
       d) in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 3 bei Zählpunkten mit registrierender Lastgangmessung für die
          in § 66 Absatz 1 genannten Zwecke täglich für den Vortag, auf Anforderung des Betreibers von
          Verteilernetzen auch viertelstündlich, die Lastgänge,
       e) in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 3 bei Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen für die in
          § 66 Absatz 1 Nummer 3, 4 und 6 genannten Zwecke täglich für den Vortag, auf Anforderung des
          Betreibers von Verteilernetzen auch viertelstündlich, die Zählerstandsgänge,
       f) in den Fällen des § 55 Absatz 3 und 4 bei Zählpunkten mit registrierender Einspeisegangmessung oder
          mit intelligenten Messsystemen für die in § 66 Absatz 1 genannten Zwecke täglich für den Vortag, auf
          Anforderung des Betreibers von Verteilernetzen auch viertelstündlich, die Einspeise- oder
          Zählerstandsgänge,
       g) bei Messstellen mit intelligenten Messsystemen, die nicht von den Buchstaben a bis e erfasst sind,
          soweit möglich, monatlich für den Vormonat in geeignet aggregierter Form die Zählerstandsgänge,
          andernfalls jährlich Jahresarbeitswerte;
    2. dem Übertragungsnetzbetreiber und Bilanzkoordinator
       a) in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 1 für die in § 66 Absatz 1 und § 67 Absatz 1 genannten Zwecke
          täglich für den Vortag, auf Anforderung des Übertragungsnetzbetreibers oder des Bilanzkoordinators
          auch viertelstündlich, die Last- oder Zählerstandsgänge,
       b) in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 2 bei Zählpunkten mit registrierender Lastgangmessung für die
          in § 66 Absatz 1 und § 67 Absatz 1 genannten Zwecke täglich für den Vortag, auf Anforderung des
          Übertragungsnetzbetreibers oder des Bilanzkoordinators auch viertelstündlich, die Lastgänge,
       c) in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 2 bei Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen für die in
          § 66 Absatz 1 Nummer 3 und 6 sowie § 67 Absatz 1 Nummer 1 genannten Zwecke täglich für den Vortag,
          auf Anforderung des Übertragungsnetzbetreibers oder des Bilanzkoordinators auch viertelstündlich, die
          Zählerstandsgänge,
       d) in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 3 bei Zählpunkten mit registrierender Lastgangmessung für die
          in § 66 Absatz 1 und § 67 Absatz 1 genannten Zwecke täglich für den Vortag, auf Anforderung des
          Übertragungsnetzbetreibers oder des Bilanzkoordinators auch viertelstündlich, die Lastgänge,
       e) in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 3 bei Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen für die in
          § 66 Absatz 1 Nummer 3, 4 und 6 sowie § 67 Absatz 1 Nummer 1 genannten Zwecke täglich für den
          Vortag, auf Anforderung des Übertragungsnetzbetreibers oder des Bilanzkoordinators auch
          viertelstündlich, die Zählerstandsgänge,
       f) in den Fällen des § 55 Absatz 3 und 4 bei Zählpunkten mit registrierender Einspeisegangmessung oder
          mit intelligenten Messsystemen für die in § 66 Absatz 1 und § 67 Absatz 1 genannten Zwecke täglich für
          den Vortag, auf Anforderung des Übertragungsnetzbetreibers oder des Bilanzkoordinators auch
          viertelstündlich, die Einspeise- oder Zählerstandsgänge,
       g) bei Messstellen mit intelligenten Messsystemen, die nicht von den Buchstaben a bis f erfasst sind, soweit
          möglich, monatlich für den Vormonat in geeignet aggregierter Form die Zählerstandsgänge, andernfalls
          jährlich Jahresarbeitswerte;
    3. dem Energielieferanten
       a) in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 1 und 3 für die in § 69 Absatz 1 genannten Zwecke täglich für
          den Vortag die Last- oder Zählerstandsgänge,
       b) in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 2 für die in § 69 Absatz 1 Nummer 1, 5 und 6 genannten
          Zwecke täglich für den Vortag die Last- oder Zählerstandsgänge,
       c) in den Fällen des § 55 Absatz 3 und 4 bei Zählpunkten mit registrierender Einspeisegangmessung oder
          mit intelligenten Messsystemen für die in § 69 Absatz 1 genannten Zwecke täglich für den Vortag die
          Einspeise- oder Zählerstandsgänge,
       d) bei Messstellen mit registrierender Lastgangmessung oder mit intelligenten Messsystemen, die nicht von
          den Buchstaben a bis c erfasst sind, soweit möglich, monatlich für den Vormonat in geeignet aggregierter
          Form die Last- oder Zählerstandsgänge, andernfalls jährlich Jahresarbeitswerte;
    4. dem für die Aufbereitung abrechnungsrelevanter Messwerte einer Entnahme- oder Einspeisestelle
       zuständigen Messstellenbetreiber diejenigen Messwerte in derjenigen Auflösung und zu denjenigen
       Zeitpunkten, die dieser seinerseits benötigt, um seinen Verpflichtungen aus den Nummern 1 bis 3 unter
       Berücksichtigung der Festlegungen der Bundesnetzagentur aus § 20 Absatz 3 des Energiewirtschafts­
       gesetzes sowie aus den §§ 47 und 75 nachkommen zu können.
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     Außerhalb der in Satz 1 genannten Fälle dürfen Messstellenbetreiber im Rahmen von Zusatzleistungen nach
     § 34 Absatz 2 und 3 Dritten anonymisierte und geeignet aggregierte Last-, Zählerstands- und Einspeisegänge
     zur Verfügung stellen; dabei sind etwaige Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 47 Absatz 2
     Nummer 13 und § 75 zu beachten.“
17. § 66 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
       „(1) Der Netzbetreiber darf erhaltene Messwerte ausschließlich verarbeiten, soweit dies für folgende
     Zwecke zwingend erforderlich ist:
     1. zur Durchführung der Netznutzungsabrechnung,
     2. zur Abwicklung der Abnahme- und Förderpflichten nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem
        Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz,
     3. zum sicheren, zuverlässigen und leistungsfähigen Betrieb und zu einer optimierten Planung des
        Energieversorgungsnetzes sowie zur Erstellung von Last- und Einspeiseprognosen zwecks
        datengestützter Optimierung, Verstärkung und Ausbaus des Energieversorgungsnetzes,
     4. zur netzplanerischen Berücksichtigung und netzbetrieblichen Durchführung von Maßnahmen nach den
        §§ 13a und 14a des Energiewirtschaftsgesetzes, insbesondere durch eine dynamische Steuerung
        anhand der tatsächlichen sowie der prognostizierten Netzauslastung,
     5. zur Bestimmung der Konzessionsabgabe nach der Konzessionsabgabenverordnung,
     6. zur effizienten Bewirtschaftung seines Differenzbilanz- und Netzverlustbilanzkreises, einschließlich
        Prognosen zur Vermeidung von Bilanzkreisabweichungen und zur Verbesserung von Standardlastprofilen,
     7. zur Aggregation der Last- und Einspeisegänge von Einzelzählpunkten zu Bilanzkreissummenzeitreihen je
        Bilanzkreis und Bilanzierungsgebiet für die Einbeziehung in die Bilanzkreisabrechnung in den Fällen, die
        nicht von § 67 Absatz 1 Nummer 6 erfasst sind,
     8. zur Erhebung von Umlagen nach dem Energiefinanzierungsgesetz,
     9. zur Überprüfung der Verpflichtungen von Netzbetreibern zur Erstellung des Gesamtberichtes nach § 12
        Absatz 2a bis 2c des Energiewirtschaftsgesetzes,
     10. zur Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 20 Absatz 3 des
         Energiewirtschaftsgesetzes sowie nach § 75 dieses Gesetzes ergebender Pflichten.“


                                                   Artikel 3

                          Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
  Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 327) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Nummer 42a wird das Wort „Stromstundenkontrakten“ durch die Wörter „Stromviertelstundenkontrakten
   am Day-Ahead-Markt“ ersetzt.
2. Dem § 100 werden die folgenden Absätze 43 bis 45 angefügt:
    „(43) Für Strom aus Anlagen nach Absatz 1 sind abweichend von Absatz 1 und vorbehaltlich des Absatzes 44
  ab dem 1. Januar 2025 § 3 Nummer 42a und Anlage 1 dieses Gesetzes anstelle von § 3 Nummer 42a und
  Anlage 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden.
    (44) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis einschließlich zu dem Tag, an dem die Strombörsen erstmals in
  der vortägigen Auktion am Day-Ahead-Markt Stromviertelstundenkontrakte der Kopplung der Orderbücher
  zugrunde legen, sind § 3 Nummer 42a und Anlage 1 in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung
  anzuwenden für
  1. die Berechnung der energieträgerspezifischen Monatsmarktwerte nach Anlage 1 Nummer 3, sofern nicht ein
     Fall des Satzes 3 vorliegt,
  2. die Veröffentlichungspflichten der Übertragungsnetzbetreiber nach Anlage 1 Nummer 5.1, 5.2 und 5.4 und
  3. die Mitteilung der Informationen nach Anlage 1 Nummer 6 durch die Strombörsen an die Übertragungs­
     netzbetreiber.
  Für die Berechnung der energieträgerspezifischen Jahresmarktwerte nach Anlage 1 Nummer 4 für das Jahr 2025
  ist Anlage 1 Nummer 4 für den Zeitraum bis einschließlich zu dem Tag, an dem die Strombörsen erstmals in der
  vortägigen Auktion am Day-Ahead-Markt Stromviertelstundenkontrakte der Kopplung der Orderbücher zugrunde
  legen, mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
  1. als Spotmarktpreis ist für jede Viertelstunde einer Kalenderstunde der für die betreffende Kalenderstunde
     ermittelte durchschnittliche Strompreis in Cent pro Kilowattstunde, der sich in der Preiszone für Deutschland
     aus der Kopplung der Orderbücher aller Strombörsen in der vortägigen Auktion von Stromstundenkontrakten
     am Day-Ahead-Markt ergibt, anzusetzen und
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  2. die für jede einzelne Viertelstunde der Kalenderstunde maßgebliche Strommenge wird ermittelt, indem die
     Menge des nach der Online-Hochrechnung nach Anlage 1 Nummer 5.1 zum Erneuerbare-Energien-Gesetz in
     der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung nach Satz 1 Nummer 2 in dieser Kalenderstunde erzeugten
     Stroms der jeweiligen Technologie gleichmäßig auf die Viertelstunden verteilt wird.
  Fällt der Tag, an dem die Strombörsen erstmals in der vortägigen Auktion am Day-Ahead-Markt Stromviertel­
  stundenkontrakte der Kopplung der Orderbücher zugrunde legen, in einem Monat auf einen anderen Tag als den
  Monatsersten, sind bei der Berechnung der energieträgerspezifischen Monatsmarktwerte nach Anlage 1
  Nummer 3.2 und 3.3 für diesen Monat die Maßgaben nach Satz 2 Nummer 1 und 2 für alle Kalendertage des
  Monats bis einschließlich zu dem Tag, an dem die Strombörsen erstmals in der vortägigen Auktion am Day-
  Ahead-Markt Stromviertelstundenkontrakte der Kopplung der Orderbücher zugrunde legen, entsprechend
  anzuwenden.
     (45) Um die Stunden zu ermitteln, in denen der Spotmarktpreis nach Maßgabe des § 51 Absatz 1 dieses
  Gesetzes, nach Maßgabe des § 51 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 24. Februar 2025
  geltenden Fassung und nach Maßgabe des § 51 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am
  31. Dezember 2022 geltenden Fassung negativ ist, ist für den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis einschließlich
  zu dem Tag, an dem die Strombörsen erstmals in der vortägigen Auktion am Day-Ahead-Markt
  Stromviertelstundenkontrakte der Kopplung der Orderbücher zugrunde legen, § 3 Nummer 42a des
  Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung anzuwenden. Sofern nach
  der jeweils anzuwendenden Fassung des § 51 Absatz 1 als maßgebliche Zeiteinheit Stunden, in denen der
  Spotmarktpreis negativ ist, zugrunde zu legen sind, ist ab dem Tag, an dem die Strombörsen erstmals in der
  vortägigen Auktion am Day-Ahead-Markt Stromviertelstundenkontrakte der Kopplung der Orderbücher zugrunde
  legen, eine Kalenderstunde dann zu berücksichtigen, wenn das arithmetische Mittel aus den Spotmarktpreisen
  der Viertelstunden dieser Kalenderstunde negativ ist.“
3. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 3.3.2 wird jeweils das Wort „Stunde“ durch das Wort „Viertelstunde“ und wird das Wort „Stunden“
     durch das Wort „Viertelstunden“ ersetzt.
  b) In Nummer 4.3.2 wird jeweils das Wort „Stunde“ durch das Wort „Viertelstunde“ und wird das Wort „Stunden“
     durch das Wort „Viertelstunden“ ersetzt.
  c) In den Nummern 5.1 und 5.2 Buchstabe a wird jeweils das Wort „stündlicher“ durch das Wort
     „viertelstündlicher“ ersetzt.
  d) Nummer 6 wird wie folgt geändert:
     aa) In Buchstabe a wird das Wort „stündlicher“ durch das Wort „viertelstündlicher“ ersetzt.
     bb) In Buchstabe b erster Teilsatz wird das Wort „Stunden“ durch das Wort „Viertelstunden“ und wird jeweils
         das Wort „Stromstundenkontrakte“ durch das Wort „Stromviertelstundenkontrakte“ ersetzt.


                                                   Artikel 4

                     Weitere Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
  Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 3 dieses
Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Nach der Angabe zu § 8 werden die folgenden Angaben eingefügt:
      „§ 8a    Flexible Netzanschlussvereinbarungen
      § 8b     Mitteilung des Einspeiseortes“.
   b) Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst:
      „§ 26    Abschläge, Fälligkeit und Endabrechnung“.
   c) Nach der Angabe zu § 52 wird folgende Angabe eingefügt:
      „§ 52a Netztrennung oder Unterbindung der Einspeisung durch andere Maßnahmen bei schweren
             Pflichtverstößen“.
   d) Die Angabe zu § 94 wird wie folgt gefasst:
      „§ 94    Verordnungsermächtigung zu systemdienlichem Anlagenbetrieb“.
BGBl. 2025, Seite 16 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 16


2. Dem § 8 Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:
   „Dies kann auch ein Verknüpfungspunkt sein, der bereits von einer bestehenden Anlage genutzt wird, sofern der
   Betreiber der bestehenden Anlage der Mitnutzung zustimmt. Die Wahl nach Satz 1 oder Satz 2 kann mit dem
   Angebot einer flexiblen Netzanschlussvereinbarung nach § 8a verbunden werden.“
3. Nach § 8 werden die folgenden §§ 8a und 8b eingefügt:
                                                       „§ 8a

                                       Flexible Netzanschlussvereinbarungen
      (1) Der Netzbetreiber und der Anlagenbetreiber können eine anschlussseitige Begrenzung der maximalen
   Wirkleistungseinspeisung in das Netz vereinbaren (flexible Netzanschlussvereinbarung). Die Einhaltung der
   Wirkleistungsbegrenzung ist durch den Anlagenbetreiber jederzeit durch geeignete technische Maßnahmen
   sicherzustellen. Die Wirkleistungsbegrenzung kann auch auf einzelne Zeitfenster beschränkt sein und in ihrer
   Höhe je Zeitfenster variieren.
      (2) In der flexiblen Netzanschlussvereinbarung sind insbesondere Regelungen zu treffen
   1. zur Höhe der anschlussseitig begrenzten maximalen Wirkleistungseinspeisung,
   2. zu Zeitfenstern mit unterschiedlich hoch begrenzten maximalen Wirkleistungseinspeisungen, sofern dies
      ermöglicht werden soll,
   3. zur Dauer der anschlussseitigen Begrenzung sowie zu den anschließend geltenden Regelungen, sofern die
      Begrenzung nicht dauerhaft vorgesehen ist,
   4. zur Sicherstellung der technischen Anforderungen an die Begrenzung der maximalen Wirkleistungs­
      einspeisung,
   5. zur Haftung des Anlagenbetreibers bei Überschreitung der maximalen Wirkleistungseinspeisung und
   6. zum Einverständnis anderer Anlagenbetreiber oder Betreiber von Stromspeichern, sofern über denselben
      Netzverknüpfungspunkt Anlagen oder Stromspeicher anderer Betreiber bereits angeschlossen sind oder
      zeitgleich angeschlossen werden sollen.
   Im Fall des Satzes 1 Nummer 6 sind ergänzende Regelungen zu treffen zur gemeinsamen Verantwortung der
   Anlagenbetreiber oder Betreiber von Stromspeichern für die Einhaltung der Regelungen sowie zu einer
   gesamtschuldnerischen Haftung nach Satz 1 Nummer 5.
     (3) Liegt der technisch und wirtschaftlich günstigste Verknüpfungspunkt, der im Hinblick auf die
   Spannungsebene geeignet ist, nach § 8 Absatz 1 Satz 1 zweite Alternative nicht an der Stelle mit der in der
   Luftlinie kürzesten Entfernung zum Standort der Anlage nach § 8 Absatz 1 Satz 1 erste Alternative, so hat der
   Netzbetreiber für diesen Punkt die grundsätzliche Möglichkeit des Abschlusses einer flexiblen Netzanschluss­
   vereinbarung zu prüfen und dem Anlagenbetreiber das Ergebnis dieser Prüfung gemeinsam mit dem Ergebnis
   seiner Netzverträglichkeitsprüfung mitzuteilen.


                                                        § 8b

                                           Mitteilung des Einspeiseortes
     Der Netzbetreiber teilt dem Anschlussbegehrenden innerhalb von vier Wochen, nachdem sich der
   Netzbetreiber und der Anschlussbegehrende auf einen Verknüpfungspunkt geeinigt haben, alphanumerische
   Bezeichnungen des vereinbarten Ortes der Messung, der Entnahme und der Einspeisung von Energie mit.“
4. § 9 wird wie folgt geändert:
   a) Die Absätze 1 bis 2 werden durch die folgenden Absätze 1 bis 2a ersetzt:
        „(1) Betreiber von Anlagen oder KWK-Anlagen haben den ordnungsgemäßen technischen Zustand der
      Anlage und der jeweiligen elektrischen Anlage hinter der Hausanschlusssicherung sicherzustellen, so dass
      1. der Messstellenbetreiber seine Verpflichtungen zum Einbau und Betrieb von intelligenten Messsystemen
         und Steuerungseinrichtungen nach den §§ 3, 29 und 45 des Messstellenbetriebsgesetzes erfüllen kann
         und
      2. Netzbetreiber oder andere Berechtigte jederzeit die Ist-Einspeisung abrufen und die Einspeiseleistung bei
         Anlagen und KWK-Anlagen, die Strom in das Netz einspeisen, vollständig oder, sobald jeweils die
         technische Möglichkeit besteht, stufenweise oder stufenlos ferngesteuert regeln können.
      Dabei sind vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu
      beachten. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf Steckersolargeräte mit einer installierten Leistung
      von insgesamt bis zu 2 Kilowatt und mit einer Wechselrichterleistung von insgesamt bis zu 800 Voltampere,
      die hinter der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers betrieben werden.
BGBl. 2025, Seite 17 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 17


        (2) Bis zum Einbau von intelligenten Messsystemen und Steuerungseinrichtungen nach § 29 Absatz 1
      Nummer 2 des Messstellenbetriebsgesetzes und zur erstmaligen erfolgreichen Testung der Anlage oder
      KWK-Anlage auf Ansteuerbarkeit durch den Netzbetreiber über diese neu eingebaute Technik sowie
      unbeschadet weiterer Vorgaben im Zusammenhang mit der netzorientierten Steuerung von steuerbaren
      Verbrauchseinrichtungen nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes müssen
      1. Betreiber von Anlagen oder KWK-Anlagen, die jeweils eine installierte Leistung von mindestens
         100 Kilowatt haben, sicherstellen, dass diese Anlagen jeweils mit technischen Einrichtungen
         ausgestattet sind, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die Ist-Einspeisung abrufen und die
         Einspeiseleistung ganz oder teilweise ferngesteuert reduzieren kann,
      2. Betreiber von Anlagen oder KWK-Anlagen, die jeweils eine installierte Leistung ab 25 Kilowatt und von
         weniger als 100 Kilowatt haben,
         a) sicherstellen, dass diese Anlagen jeweils mit technischen Einrichtungen ausgestattet sind, mit denen
            der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung ganz oder teilweise ferngesteuert reduzieren kann,
            und
         b) soweit es sich um Anlagen handelt, die der Einspeisevergütung oder dem Mieterstromzuschlag nach
            § 19 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 zugeordnet sind, am Verknüpfungspunkt ihrer Anlage mit
            dem Netz die maximale Wirkleistungseinspeisung auf 60 Prozent der installierten Leistung begrenzen
            oder
      3. Betreiber von Anlagen, die der Einspeisevergütung oder dem Mieterstromzuschlag nach § 19 Absatz 1
         Nummer 2 oder Nummer 3 zugeordnet sind und die eine installierte Leistung von weniger als 25 Kilowatt
         haben, oder von KWK-Anlagen, die jeweils eine installierte Leistung von weniger als 25 Kilowatt haben,
         am Verknüpfungspunkt dieser Anlagen mit dem Netz jeweils die maximale Wirkleistungseinspeisung auf
         60 Prozent der installierten Leistung begrenzen.
      Die Pflicht nach Satz 1 kann bei mehreren Anlagen oder KWK-Anlagen, die gleichartige erneuerbare
      Energien einsetzen und über denselben Verknüpfungspunkt mit dem Netz verbunden sind, auch mit einer
      gemeinsamen technischen Einrichtung erfüllt werden, wenn hiermit die jeweilige Pflicht nach Satz 1 für die
      Gesamtheit der Anlagen oder KWK-Anlagen erfüllt werden kann. Der Netzbetreiber hat die Testung auf
      Ansteuerbarkeit nach Satz 1 spätestens im Rahmen der nächsten auf den Einbau des intelligenten
      Messsystems und der Steuerungseinrichtungen nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 des Messstellenbetriebs­
      gesetzes folgenden, nach § 12 Absatz 2b Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes durchzuführenden
      testweisen Anpassungen sowie Abrufung der Ist-Einspeisung vorzunehmen. Satz 1 Nummer 3 ist nicht
      anzuwenden auf Steckersolargeräte mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 2 Kilowatt und
      mit einer Wechselrichterleistung von insgesamt bis zu 800 Voltampere, die hinter der Entnahmestelle eines
      Letztverbrauchers betrieben werden.
         (2a) Nach dem Einbau von intelligenten Messsystemen und Steuerungseinrichtungen nach § 29 Absatz 1
      Nummer 2 des Messstellenbetriebsgesetzes hat der Netzbetreiber dem Anlagenbetreiber bis zu einer nach
      Absatz 2 Satz 1 erfolgreich durchgeführten Testung zum Ausgleich der entstehenden Aufwendungen für den
      Weiterbetrieb von technischen Einrichtungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 ab dem 1. Januar 2028
      für jedes angefangene Jahr einen Betrag von 100 Euro brutto zu zahlen. Die Zahlungspflicht entfällt, wenn
      der Netzbetreiber eine erfolglose Testung nach Satz 1 nicht zu vertreten hat.“
   b) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 95 Nummer 2a“ durch die Wörter „§ 19 Absatz 2 Satz 3 des
      Messstellenbetriebsgesetzes“ ersetzt.
5. § 10b wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b werden nach dem Wort „Einspeiseleistung“ die Wörter „vollständig
          oder, sobald jeweils die technische Möglichkeit besteht,“ eingefügt und werden die Wörter „, sobald die
          technische Möglichkeit besteht,“ gestrichen.
      bb) In Satz 4 wird das Wort „Inbetriebnahme“ durch die Wörter „erstmalige Einspeisung“ ersetzt und werden
          nach dem Wort „Kalendermonats“ die Wörter „und nicht vor dem Beginn des zweiten auf die Meldung des
          Direktvermarktungsunternehmens an den Netzbetreiber zur Übernahme der Vermarktung folgenden
          Kalendermonats“ eingefügt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „muss“ die Wörter „ab dem 1. Januar 2028 und“ eingefügt.
      bb) Die Sätze 2 bis 5 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
          „Sofern die Pflicht nach Absatz 1 nicht über das Smart-Meter-Gateway erfüllt wird, müssen die
          Anlagenbetreiber Übertragungstechniken und Übertragungswege zur Abrufung der Ist-Einspeisung und
          zur ferngesteuerten Regelung der Einspeiseleistung verwenden, die dem Stand der Technik bei
          Inbetriebnahme der Anlage entsprechen und wirtschaftlich vertretbar sind. Die Einhaltung des Stands
          der Technik wird widerleglich vermutet, wenn die einschlägigen Standards und Empfehlungen des
          Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik berücksichtigt werden.“
BGBl. 2025, Seite 18 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 18


   c) Die folgenden Absätze 5 und 6 werden angefügt:
        „(5) Die Netzbetreiber stimmen untereinander bis zum Ablauf des 1. März 2026 einheitliche, für
      Anlagenbetreiber und Direktvermarktungsunternehmen einfach umsetzbare Nachweise ab, die sie zur
      Überprüfung der in diesem Paragraphen genannten Pflichten heranziehen. Sie stellen dabei die
      Massengeschäftstauglichkeit der Nachweisführung sicher. Soweit die Bundesnetzagentur eine Festlegung
      nach § 85 Absatz 2 Nummer 2 getroffen hat, müssen Netzbetreiber, Direktvermarktungsunternehmen und
      Anlagenbetreiber für die Nachweisführung das festgelegte Verfahren und Format nutzen.
         (6) Das Direktvermarktungsunternehmen ist verpflichtet,
      1. den Anlagenbetreiber bei einem Verstoß gegen die Pflichten nach diesem Paragraphen zur
         unverzüglichen Einhaltung aufzufordern und
      2. dem Netzbetreiber mitzuteilen, wenn der Anlagenbetreiber der Aufforderung nach Nummer 1 nicht binnen
         vier Wochen nachgekommen ist.“
6. § 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 wird die Angabe „des § 13“ durch die Wörter „abweichender Vorgaben in einer aufgrund des § 91
      Nummer 2 erlassenen Verordnung oder in § 13“ ersetzt.
   b) Folgender Satz wird angefügt:
      „Besteht eine flexible Netzanschlussvereinbarung nach § 8a, so beschränkt sich die Verpflichtung nach
      Satz 1 auf den Anteil des Stroms, der im Rahmen der vereinbarten maximalen Wirkleistungseinspeisung
      erzeugt wird.“
7. § 19 Absatz 3 bis 3b wird durch die folgenden Absätze 3 bis 3c ersetzt:
     „(3) Wird der Strom vor der Einspeisung in ein Netz in einem Stromspeicher zwischengespeichert, so kann
   der Betreiber des Stromspeichers den Anspruch nach Absatz 1 nach folgenden Maßgaben geltend machen:
   1. der Ausschließlichkeitsoption nach Absatz 3a,
   2. der Abgrenzungsoption nach Absatz 3b oder
   3. der Pauschaloption nach Absatz 3c.
   Die Höhe des Anspruchs pro eingespeister Kilowattstunde bestimmt sich in den Fällen des Satzes 1 nach der
   Höhe des Anspruchs, die bei einer Einspeisung ohne Zwischenspeicherung bestanden hätte; dabei ist § 24
   Absatz 3 entsprechend anzuwenden. Wird an einer Einspeisestelle aus mehreren Stromspeichern Strom in ein
   Netz eingespeist, kann der Anspruch nur einheitlich nach Maßgabe einer Option geltend gemacht werden. Die
   Option nach Satz 1 Nummer 1 ist für den Anspruch nach Absatz 1 Nummer 3 entsprechend anzuwenden. Die
   Optionen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 sind entsprechend auf Ladepunkte für Elektromobile mit den Maßgaben
   anzuwenden, dass ausschließlich für die Zwecke dieses Absatzes sowie der Absätze 3b und 3c
   1. Ladepunkte Stromspeichern gleichzusetzen sind,
   2. der Verbrauch von über einen Ladepunkt bezogenem Strom in einem Elektromobil als in dem Ladepunkt
      verbraucht gilt und
   3. der mit dem Elektromobil erzeugte und über den Ladepunkt in ein Netz eingespeiste Strom als in dem
      Ladepunkt erzeugt gilt.
      (3a) Im Fall eines Stromspeichers, in dem innerhalb eines Kalenderjahres ausschließlich Strom aus
   erneuerbaren Energien oder Grubengas zum Zweck der Zwischenspeicherung verbraucht wird, besteht der
   Anspruch nach Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 und 2 auch für den in diesem Stromspeicher
   erzeugten und in das Netz eingespeisten Strom (Ausschließlichkeitsoption). Der Anspruch nach Satz 1 besteht
   auch bei einem gemischten Einsatz mit Speichergasen.
      (3b) Im Fall eines Stromspeichers, in dem nicht ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien oder
   Grubengas zur Zwischenspeicherung verbraucht wird, besteht der Anspruch nach Absatz 3 in Verbindung mit
   Absatz 1 Nummer 1 für einen Anteil an der in diesem Stromspeicher erzeugten und in das Netz eingespeisten
   Strommenge, der nach Maßgabe einer Festlegung nach § 85d als förderfähiger Anteil bestimmt und
   nachgewiesen wird (Abgrenzungsoption). Die Vorschriften dieses Gesetzes und des Energiefinanzierungs­
   gesetzes sind entsprechend anzuwenden, soweit der Anspruch nach Satz 1 geltend gemacht wird.
      (3c) Im Fall des gemeinsamen Betriebs von Solaranlagen und einem oder mehreren Stromspeichern können
   der Anspruch nach Absatz 1 Nummer 1 sowie der Anspruch nach Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1
   Nummer 1 auch für einen pauschalen Anteil an den in diesen Solaranlagen und diesen Stromspeichern
   erzeugten und in das Netz eingespeisten Strommengen geltend gemacht werden (Pauschaloption). Dies setzt
   voraus, dass hinter der Einspeisestelle
   1. Strom ausschließlich in Solaranlagen und Stromspeichern erzeugt wird,
   2. alle Solaranlagen und Stromspeicher von demselben Betreiber betrieben werden und
BGBl. 2025, Seite 19 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 19


    3. die Solaranlagen eine installierte Leistung von insgesamt höchstens 30 Kilowatt haben, wobei
       Steckersolargeräte bei der Ermittlung der installierten Leistung in entsprechender Anwendung des § 24
       Absatz 1 Satz 5 unberücksichtigt bleiben.
    Der Anspruch nach Satz 1 besteht für die insgesamt in einem Kalenderjahr an der Einspeisestelle in das Netz
    eingespeiste Strommenge, höchstens jedoch für eine Strommenge von bis zu 500 Kilowattstunden pro
    Kalenderjahr je Kilowatt installierter Leistung der Solaranlagen. Die förderfähige Strommenge ist nach
    Maßgabe einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 85d zu bestimmen und nachzuweisen. Die
    Vorschriften dieses Gesetzes und des Energiefinanzierungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden, soweit
    der Anspruch nach Satz 1 geltend gemacht wird.“
8. Dem § 20 werden die folgenden Sätze angefügt:
    „Abweichend von Satz 1 Nummer 3 setzt der Anspruch auf die Zahlung der Marktprämie nach § 19 Absatz 1
    Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 und Absatz 3b oder Absatz 3c voraus,
    dass der gesamte an der betroffenen Einspeisestelle in ein Netz eingespeiste Strom in einem gesonderten
    Bilanz- oder Unterbilanzkreis bilanziert wird, in dem ausschließlich Strom bilanziert wird, bei dem der
    förderfähige Anteil aus dem Stromspeicher nach der Abgrenzungs- oder Pauschaloption bestimmt wird oder
    dessen Einstellung in den Bilanz- oder Unterbilanzkreis nicht von dem Anlagenbetreiber oder dem
    Direktvermarktungsunternehmer zu vertreten ist.“
9. § 26 wird wie folgt geändert:
    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                                                           „§ 26

                                        Abschläge, Fälligkeit und Endabrechnung“.
    b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
         „(3) Die Endabrechnung nach Absatz 1 muss die Nummer der EEG-Anlage nach § 8 Absatz 2 der
       Marktstammdatenregisterverordnung enthalten und ist dem Berechtigten auf Verlangen in digitaler und
       massengeschäftstauglicher Form auszustellen.“
10. § 51 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Für Zeiträume, in denen der Spotmarktpreis negativ ist, verringert sich der anzulegende Wert auf null.
      (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf
    1. Anlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 100 Kilowatt für Zeiträume vor dem Ablauf des
       Kalenderjahres, in dem die Anlage mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet wird, und
    2. Anlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 2 Kilowatt für Zeiträume vor dem Ablauf des
       Kalenderjahres, in dem die Bundesnetzagentur die Festlegung nach § 85 Absatz 2 Nummer 12 getroffen hat.
    Zur Ermittlung der Anlagengröße nach Satz 1 ist § 24 entsprechend anzuwenden.“
11. § 51a wird wie folgt gefasst:
                                                         „§ 51a

                             Verlängerung des Vergütungszeitraums bei negativen Preisen
       (1) Für Strom aus Anlagen, für den sich der anzulegende Wert nach Maßgabe des § 51 verringert, verlängert
    sich der Vergütungszeitraum um die Anzahl der Viertelstunden, in denen sich der anzulegende Wert nach
    Maßgabe des § 51 Absatz 1 im Jahr der Inbetriebnahme und in den darauffolgenden 19 Kalenderjahren auf
    null verringert hat. Die nach Satz 1 ermittelte Anzahl an Viertelstunden wird aufgerundet auf den nächsten vollen
    Kalendertag.
       (2) Für Strom aus Solaranlagen, für den sich der anzulegende Wert nach Maßgabe des § 51 verringert, wird
    die Anzahl der Viertelstunden, um die sich der Vergütungszeitraum nach Absatz 1 Satz 1 verlängern würde, mit
    dem Faktor 0,5 multipliziert und das Ergebnis wird auf die nächste volle Viertelstunde aufgerundet
    (Volllastviertelstunden). Die Anzahl der Volllastviertelstunden entspricht einem Zeitkontingent, um das der
    Vergütungszeitraum verlängert wird. Dabei entsprechen die Monate des Jahres jeweils der folgenden Anzahl
    an Volllastviertelstunden:
    1. 87 für den Monat Januar,
    2. 189 für den Monat Februar,
    3. 340 für den Monat März,
    4. 442 für den Monat April,
    5. 490 für den Monat Mai,
    6. 508 für den Monat Juni,
    7. 498 für den Monat Juli,
    8. 453 für den Monat August,
    9. 371 für den Monat September,
BGBl. 2025, Seite 20 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 20


   10. 231 für den Monat Oktober,
   11. 118 für den Monat November und
   12. 73 für den Monat Dezember.
   Endet der ursprüngliche Vergütungszeitraum der Solaranlage untermonatlich, entsprechen die für die
   verbleibenden Tage dieses Monats anzulegenden Volllastviertelstunden dem Quotienten aus den nach Ende
   des Vergütungszeitraums verbleibenden Tagen des Monats und der Gesamtanzahl der Tage dieses Monats,
   multipliziert mit den Volllastviertelstunden dieses Monats nach Satz 3. Der Vergütungszeitraum verlängert sich
   um einen Zeitraum, der sich gegebenenfalls über mehrere aufeinanderfolgende Monate erstreckt, bis das nach
   Satz 1 errechnete Zeitkontingent an auszugleichenden Volllastviertelstunden aufgebraucht ist. Der Vergütungs­
   zeitraum verlängert sich bis zum Ende des Monats, auf den die letzte auszugleichende Volllastviertelstunde
   entfällt.
     (3) Die Strombörsen müssen den Übertragungsnetzbetreibern jeweils bis zum 15. Januar eines
   Kalenderjahres die Anzahl der Viertelstunden und Stunden, in denen sich der anzulegende Wert jeweils im
   Vorjahr auf null verringert hat,
   1. in Viertelstunden nach Maßgabe des § 51 Absatz 1 mitteilen,
   2. in Stunden nach Maßgabe des § 51 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 24. Februar
      2025 geltenden Fassung mitteilen und
   3. in Stunden nach Maßgabe des § 51 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember
      2022 geltenden Fassung mitteilen.
     (4) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen jeweils bis zum 31. Januar eines Kalenderjahres auf einer
   gemeinsamen Internetseite folgende Informationen veröffentlichen:
   1. die Anzahl der
      a) Viertelstunden, in denen sich der anzulegende Wert nach Maßgabe des § 51 Absatz 1 im Vorjahr auf null
         verringert hat,
      b) Stunden, in denen sich der anzulegende Wert nach Maßgabe des § 51 Absatz 1 des Erneuerbare-
         Energien-Gesetzes in der am 24. Februar 2025 geltenden Fassung im Vorjahr auf null verringert hat, und
      c) Stunden, in denen sich der anzulegende Wert nach Maßgabe des § 51 Absatz 1 des Erneuerbare-
         Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung im Vorjahr auf null verringert hat,
         und
   2. ab dem Jahr 2041 die Anzahl der
      a) Viertelstunden, in denen sich der anzulegende Wert nach Maßgabe des § 51 Absatz 1 in den
         vorangegangenen 20 Jahren auf null verringert hat, und die auf den nächsten vollen Kalendertag
         aufgerundete Anzahl dieser Viertelstunden,
      b) Stunden, in denen sich der anzulegende Wert nach Maßgabe des § 51 Absatz 1 des Erneuerbare-
         Energien-Gesetzes in der am 24. Februar 2025 geltenden Fassung in den vorangegangenen 20 Jahren
         auf null verringert hat, und die auf den nächsten vollen Kalendertag aufgerundete Anzahl dieser Stunden,
         und
      c) Stunden, in denen sich der anzulegende Wert nach Maßgabe des § 51 Absatz 1 des Erneuerbare-
         Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung in den vorangegangenen
         20 Jahren auf null verringert hat, und die auf den nächsten vollen Kalendertag aufgerundete Anzahl
         dieser Viertelstunden und Stunden.“
12. In § 52 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „§ 9 Absatz 1, 1a oder 2“ durch die Wörter „§ 9 Absatz 1 oder
    Absatz 2“ ersetzt.
13. Nach § 52 wird folgender § 52a eingefügt:
                                                      „§ 52a

                                 Netztrennung oder Unterbindung der Einspeisung
                             durch andere Maßnahmen bei schweren Pflichtverstößen
     (1) Der Netzbetreiber, an dessen Netz eine Anlage angeschlossen ist, muss die Anlage vorbehaltlich der
   Androhung nach Absatz 2 vom Netz trennen oder deren Einspeisung durch andere Maßnahmen unterbinden,
   wenn der Anlagenbetreiber hinsichtlich dieser Anlage in einem Zeitraum von zwölf Monaten in insgesamt
   mindestens sechs Monaten jeweils mindestens einmal gegen § 9 Absatz 1 oder Absatz 2 oder gegen § 10b
   Absatz 1 oder Absatz 2 verstoßen hat und der Anlagenbetreiber die Anlage nicht bereits nachweislich außer
   Betrieb genommen hat.
      (2) Bevor der Netzbetreiber eine Anlage nach Absatz 1 vom Netz trennt oder deren Einspeisung durch
   andere Maßnahmen unterbindet, hat er dem Anlagenbetreiber unter Benennung der konkreten
   Pflichtverletzung in Textform eine Frist von einem Monat zur Behebung zu setzen und auf die Rechtsfolgen
   nach Absatz 1 bei fehlender Behebung hinzuweisen. Der Netzbetreiber kann die Frist nach Satz 1 einmalig um
   bis zu einen Monat verlängern.
BGBl. 2025, Seite 21 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 21


     (3) Bei Trennung einer Anlage vom Netz oder Unterbindung der Einspeisung durch andere Maßnahmen
   nach Absatz 1 ist eine Wiederzuschaltung durch den Anlagenbetreiber zu verhindern. Dies wird in der Regel
   dadurch bewirkt, dass bei ausschließlich manuell zu bedienenden Schalteinrichtungen die Anlage vom
   Netzanschluss in einem plombierten Bereich dauerhaft getrennt wird, oder durch Rückbau wesentlicher Teile
   der Anlage.
     (4) Soweit dies für die Trennung der Anlage vom Netz oder für die Unterbindung der Einspeisung durch
   andere Maßnahmen erforderlich ist, darf der Netzbetreiber durch von ihm beschäftigte oder beauftragte
   Personen
   1. die Räume und Grundstücke, in oder auf denen sich die Anlage befindet, während der üblichen
      Geschäftszeiten betreten, wobei der Anlagenbetreiber und, bei juristischen Personen, rechtsfähigen
      Personengesellschaften oder nichtrechtsfähigen Vereinen, die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung
      berufenen Personen verpflichtet sind, das Betreten von Geschäftsräumen und Geschäftsgrundstücken
      während der üblichen Geschäftszeiten zu dulden, und
   2. die Anlage und, soweit erforderlich, die Kundenanlage oder die Kundenanlage zur betrieblichen
      Eigenversorgung hinter der Anschlusssicherung ändern, wobei
      a) die berechtigten Interessen des Anlagenbetreibers und des Anschlussnehmers zu beachten sind,
      b) durch die Änderung der Leitungs- und Messaufbau in der Kundenanlage nicht verändert werden darf und
      c) der Anlagenbetreiber und, bei juristischen Personen, rechtsfähigen Personengesellschaften oder
         nichtrechtsfähigen Vereinen, die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen
         verpflichtet sind, die Änderung zu dulden.
   Die vom Netzbetreiber beschäftigten oder beauftragten Personen müssen sich gegenüber dem Anlagen­
   betreiber durch Vorlage eines Auftrags des Netzbetreibers in Textform sowie eines gültigen Ausweis­
   dokumentes legitimieren.
     (5) Der Anlagenbetreiber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Anlage für die Trennung der Anlage vom Netz
   oder die Unterbindung der Einspeisung durch andere Maßnahmen nach Absatz 1 zugänglich ist, und dem
   Netzbetreiber auf Anforderung alle für die Netztrennung erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
     (6) Eine Anlage, die nach Absatz 1 vom Netz getrennt wurde, wird nach Maßgabe des § 8 unter Rückbau der
   Maßnahmen nach den Absätzen 3 und 4 Satz 1 Nummer 2 wieder an das Netz angeschlossen, sobald der
   Anlagenbetreiber die Behebung der nach Absatz 2 benannten Pflichtverletzung vollständig nachgewiesen hat.
      (7) Der Anlagenbetreiber hat dem Netzbetreiber die Kosten der Netztrennung oder der Unterbindung der
   Einspeisung durch andere Maßnahmen, einschließlich der Kosten von Maßnahmen zur Verhinderung der
   Wiederzuschaltung nach Absatz 3, und die Kosten der etwaigen Wiederherstellung des Anschlusses zu
   erstatten.“
14. § 85 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
      „2. zur Nachweisführung nach § 10b Absatz 5,“.
   b) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
      „5. zur standardisierten und massengeschäftstauglichen Abwicklung der Direktvermarktung,“.
   c) Die Nummern 12 und 13 werden wie folgt gefasst:
      „12. zur Anwendbarkeit von § 51 Absatz 1 auf Anlagen mit einer installierten Leistung von weniger als
           2 Kilowatt, wenn die technische Ausstattung dieser Anlagen und die Abrechnungsprozesse der
           Netzbetreiber hinreichend massengeschäftstauglich und digitalisiert sind, um eine Anwendbarkeit des
           § 51 Absatz 1 bei diesen Anlagen mit angemessenem Aufwand abzubilden,
      13. um abweichend von § 51a Absatz 2 Satz 1 den Faktor zur Ermittlung der Volllastviertelstunden
          anzupassen,“.
   d) In Nummer 15 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
   e) Folgende Nummer 16 wird angefügt:
      „16. abweichend von einer Rechtsverordnung nach § 91 Nummer 1 Buchstabe c zur Preissetzung von
           preislimitierten Geboten, soweit sich Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass die Preissetzung
           anderer Marktteilnehmer zu deutlich niedrigeren oder höheren Preisen abgeschlossen wird als zu der
           in einer Rechtsverordnung nach § 91 Nummer 1 Buchstabe c geregelten Preissetzung durch den
           Übertragungsnetzbetreiber.“
BGBl. 2025, Seite 22 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 22


15. § 85d wird wie folgt gefasst:
                                                          „§ 85d

                                          Festlegung zu flexibler Speichernutzung
      Die Bundesnetzagentur kann unter Beachtung der Schutzprofile und Technischen Richtlinien des
    Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik nach dem Messstellenbetriebsgesetz und im
    Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und der Physikalisch-Technischen
    Bundesanstalt Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen
    1. zu den näheren Anforderungen an die Bestimmung und den Nachweis der Strommengen, auf die sich die
       Ansprüche nach § 19 Absatz 3b und 3c beziehen, einschließlich einer sicheren, automatisierten und
       massengeschäftstauglichen Erhebung, Ermittlung, Zuordnung, Abgrenzung, Verarbeitung und Übermittlung
       der erforderlichen Werte, wobei hinsichtlich erforderlicher Messwerte die geltenden mess- und
       eichrechtlichen Anforderungen zu beachten sind, und
    2. zu den näheren Bedingungen für ein erstmaliges Geltendmachen oder einen Wechsel in die Optionen nach
       § 19 Absatz 3b und 3c, einschließlich der Bestimmung der maßgeblichen Strommenge für den Anspruch
       nach § 19 Absatz 3c bei einer unterjährigen Inanspruchnahme.
    Festlegungen nach Satz 1 trifft die Bundesnetzagentur erstmals bis zum Ablauf des 30. Juni 2026.“
16. § 91 wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer 1 Buchstabe c werden nach dem Wort „Vermarktung“ die Wörter „, insbesondere an die
       Preissetzung von preislimitierten Geboten,“ eingefügt.
    b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In dem Satzteil vor Buchstabe a werden nach dem Wort „berechtigt“ die Wörter „oder verpflichtet“
           eingefügt.
       bb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
           „b) Anlagen bei negativen Preisen abzuregeln und den Anlagenbetreibern die durch die Abregelung
               entgangenen Einnahmen, insbesondere einen entgangenen Anspruch nach § 19 Absatz 1
               Nummer 2, finanziell auszugleichen.“
17. § 94 wird wie folgt gefasst:
                                                          „§ 94

                            Verordnungsermächtigung zu systemdienlichem Anlagenbetrieb
      Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, zur Sicherstellung eines netz- und
    systemdienlichen Betriebs von Anlagen, soweit sie der Einspeisevergütung zugeordnet sind, durch
    Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln,
    1. dass Übertragungsnetzbetreiber aufgrund von Gefahren für die Sicherheit oder Zuverlässigkeit des
       Elektrizitätsversorgungssystems die Einspeisung von Strom in ein Netz für bestimmte Zeiträume auf einen
       Anteil der Wirkleistungseinspeisung zwischen 0 und 100 Prozent begrenzen können,
    2. welche weiteren Berechtigten aufgrund einer Begrenzung nach Nummer 1 die Ist-Einspeisung von Anlagen
       abrufen und die Einspeiseleistung ferngesteuert regeln können,
    3. in welchen Verfahren, Fristen und Datenformaten Übertragungsnetzbetreiber Begrenzungen nach Nummer 1
       gegenüber betroffenen Marktakteuren kommunizieren,
    4. welche Rechtsfolgen Anlagenbetreiber bei Zuwiderhandlung gegen eine Begrenzung nach Nummer 1 treffen,
       und dabei insbesondere zu bestimmen, dass der Anlagenbetreiber Zahlungen entsprechend § 52 Absatz 1
       zu leisten hat oder dass der Netzbetreiber Maßnahmen entsprechend § 52a vorzunehmen hat,
    5. dass die Verlängerung des Förderzeitraums abweichend von § 51a Absatz 1 und 2 auf solche Viertelstunden
       beschränkt wird, in denen kein Strom, für den ein Anspruch nach § 19 Absatz 1 besteht, aus der Anlage in
       das Netz eingespeist wurde, und
    6. in welcher Form und zu welchen Zeitpunkten Zeiträume nach Nummer 1 und Zeiten, in denen der
       Spotmarktpreis negativ ist, öffentlich bekanntgemacht werden müssen.“
18. § 95 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
    „2. (weggefallen)“.
19. In § 96 Absatz 1 werden die Wörter „, 93 und 95 Nummer 2“ durch die Angabe „und 93“ ersetzt.
20. § 100 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
         „(3) § 9 Absatz 1 ist anstelle der technischen Vorgaben nach der für eine Anlage oder eine KWK-Anlage
       maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend anzuwenden bei
       1. Anlagen nach Absatz 1, die Strom in das Netz einspeisen, und
BGBl. 2025, Seite 23 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 23


      2. KWK-Anlagen, die vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen worden sind und eine installierte
         Leistung von mehr als 25 Kilowatt haben.
      Bis zum Einbau von intelligenten Messsystemen und Steuerungseinrichtungen nach § 29 Absatz 1
      Nummer 2 des Messstellenbetriebsgesetzes und zur erstmaligen erfolgreichen Testung der Anlage auf
      Ansteuerbarkeit durch den Netzbetreiber gilt die Pflicht nach der für die Anlage maßgeblichen Fassung
      des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die Anlage oder die KWK-Anlage mit technischen Einrichtungen
      auszustatten, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung
      ferngesteuert reduzieren kann, auch als erfüllt, wenn
      1. die technischen Einrichtungen nur dazu geeignet sind, die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung
         vollständig oder, sobald die technische Möglichkeit besteht, stufenweise ferngesteuert zu reduzieren,
      2. der Anlagenbetreiber nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 in der am 31. Dezember 2022 geltenden
         Fassung oder nach einer entsprechenden Bestimmung einer früheren Fassung die maximale
         Wirkleistungseinspeisung seiner Anlage am Verknüpfungspunkt mit dem Netz auf 70 Prozent der
         installierten Leistung begrenzt oder
      3. die technischen Einrichtungen nur dazu geeignet sind, die Anforderungen zu erfüllen, die der
         Netzbetreiber dem Anlagenbetreiber oder dem Betreiber der KWK-Anlage zur Erfüllung der Pflicht vor
         der Inbetriebnahme der Anlage übermittelt hat.
      Der Netzbetreiber hat die Testung auf Ansteuerbarkeit nach Satz 2 spätestens im Rahmen der nächsten, auf
      den Einbau des intelligenten Messsystems und der Steuerungseinrichtungen nach § 29 Absatz 1 Nummer 2
      des Messstellenbetriebsgesetzes folgenden, nach § 12 Absatz 2b Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes
      durchzuführenden testweisen Anpassungen sowie Abrufung der Ist-Einspeisung vorzunehmen. Satz 2 ist
      rückwirkend anzuwenden. Abweichend von Satz 4 sind die Bestimmungen in Satz 2 nicht anzuwenden auf
      Fälle, in denen vor dem 1. Januar 2021 ein Rechtsstreit zwischen Anlagenbetreiber und Netzbetreiber
      rechtskräftig entschieden wurde. Nach dem Einbau von intelligenten Messsystemen und
      Steuerungseinrichtungen nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 des Messstellenbetriebsgesetzes hat der
      Netzbetreiber dem Anlagenbetreiber bis zu einer nach Satz 2 erstmals erfolgreich durchgeführten Testung
      zum Ausgleich der entstehenden Aufwendungen für den Weiterbetrieb von technischen Einrichtungen nach
      Satz 2 Nummer 1 und 2 ab dem 1. Januar 2028 für jedes angefangene Jahr einen Betrag von 100 Euro brutto
      zu zahlen. Die Zahlungspflicht entfällt, wenn der Netzbetreiber die erfolglose Testung nach Satz 2 nicht zu
      vertreten hat.“
   b) Absatz 3a Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Soweit die Aufhebung der Begrenzung vor dem Ablauf des 25. Februar 2025 erfolgt, entfällt für Betreiber
      von Solaranlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 7 Kilowatt ab dem 1. Januar 2023 die Pflicht
      nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022
      geltenden Fassung oder nach einer entsprechenden Bestimmung einer früheren Fassung des Erneuerbare-
      Energien-Gesetzes, nach der
      1. die Anlagen mit technischen Einrichtungen ausgestattet werden mussten, mit denen der Netzbetreiber
         jederzeit die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren kann, oder
      2. die Betreiber am Verknüpfungspunkt ihrer Anlage mit dem Netz die maximale Wirkleistungseinspeisung
         auf 70 Prozent der installierten Leistung begrenzen mussten.“
   c) Nach Absatz 3a wird folgender Absatz 3b eingefügt:
        „(3b) § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3 ist nicht anzuwenden auf Anlagen, die
      nach dem Ablauf des 31. Dezember 2022 und vor dem 25. Februar 2025 in Betrieb genommen wurden.“
   d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
        „(4) (weggefallen)“.
   e) In Absatz 5 wird die Angabe „3 bis 4“ durch die Angabe „3 und 3a“ ersetzt.
   f) Dem Absatz 9 wird folgender Satz angefügt:
      „§ 52a ist auf Anlagen nach Absatz 1 und KWK-Anlagen anzuwenden, wenn der Betreiber ab dem
      25. Februar 2025 gegen eine Pflicht verstößt, die einer der in § 52a Absatz 1 genannten Pflichten in der
      für die Anlage oder KWK-Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entspricht.“
   g) Der Absatz 32 wird wie folgt gefasst:
        „(32) (weggefallen)“.
   h) Absatz 34 wird wie folgt geändert:
      aa) Die Wörter „Absatz 3a und 3b“ werden durch die Wörter „Absatz 3b und 3c“ ersetzt.
BGBl. 2025, Seite 24 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 24


       bb) Folgender Satz wird angefügt:
           „Für Strom aus Anlagen nach Absatz 1 sind, abweichend von Absatz 1, § 19 Absatz 3 bis 3c sowie § 20
           Satz 2 dieses Gesetzes anstelle von § 19 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am
           31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden; dabei greift auch insoweit die Einschränkung
           nach Satz 1.“
    i) In Absatz 39 Satz 1 werden nach dem Wort „die“ die Wörter „nach dem Ablauf des 31. Dezember 2022 und“
       eingefügt, wird das Wort „ist“ durch das Wort „sind“ ersetzt und werden nach der Angabe „Satz 2“ die Wörter
       „und § 48 Absatz 1a“ eingefügt.
    j) Die folgenden Absätze 46 und 47 werden angefügt:
         „(46) Für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 25. Februar 2025 in Betrieb genommen
       wurden oder deren anzulegender Wert in einem Zuschlagsverfahren eines Gebotstermins nach dem
       31. Dezember 2022 und vor dem 25. Februar 2025 ermittelt wurde, sind die §§ 51 und 51a Absatz 1 in der
       am 24. Februar 2025 geltenden Fassung anzuwenden. § 51a Absatz 2 ist nicht anzuwenden auf Strom aus
       Solaranlagen, die vor dem 25. Februar 2025 in Betrieb genommen wurden.
          (47) Für Anlagen, deren anzulegender Wert sich nach der für sie maßgeblichen Fassung des
       Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Zeiträumen, in denen der Spotmarktpreis negativ ist, nicht verringert,
       sind die §§ 51 und § 51a anzuwenden, wenn der Anlagenbetreiber in Textform gegenüber dem
       Netzbetreiber erklärt, dass diese anwendbar sein sollen. Die Erklärung nach Satz 1 kann nur mit Wirkung
       frühestens zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Anlage mit einem intelligenten Messsystem
       ausgestattet wird, abgegeben werden. Nach Wirksamwerden der Erklärung nach Satz 1 erhöht sich der
       anzulegende Wert für die Anlage um 0,6 Cent pro Kilowattstunde.“
21. In § 101 Satz 1 werden vor den Wörtern „§ 22 Absatz 3 Satz 2“ die Wörter „§ 19 Absatz 3c,“ eingefügt und
    werden die Wörter „§ 100 Absatz 15, 16 und 36“ durch die Wörter „§ 100 Absatz 35 und 47“ ersetzt.
22. Der Anlage 1 Nummer 2 wird folgender Satz angefügt:
    „Für Strom aus Anlagen nach Satz 1 wird abweichend von Satz 1 die Höhe der Marktprämie nach § 23a („MP“)
    anhand des energieträgerspezifischen Jahresmarktwertes nach Nummer 4 berechnet, wenn der Anspruch nach
    der Abgrenzungs- oder der Pauschaloption nach § 19 Absatz 3b oder 3c geltend gemacht wird.“


                                                   Artikel 5

                         Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung
  Die Erneuerbare-Energien-Verordnung vom 17. Februar 2015 (BGBl. I S. 146), die zuletzt durch Artikel 2 der
Verordnung vom 2. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 34) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 2 werden die Wörter „vortägigen Spotmarkt“ durch das Wort „Day-Ahead-Markt“ ersetzt, werden die
     Wörter „mit stündlichen Handelsprodukten“ gestrichen, wird das Wort „Stunde“ durch das Wort „Viertelstunde“,
     werden die Wörter „stündliche Einspeisung“ durch die Wörter „viertelstündliche Einspeisung“ ersetzt und
     werden vor den Wörtern „vollständig veräußern“ die Wörter „vorbehaltlich abweichender Vorgaben in § 5“
     eingefügt.
  b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „stündlichen“ durch das Wort „viertelstündlichen“ und das Wort „Spotmarkt“
     durch das Wort „Intraday-Markt“ ersetzt und werden vor dem Wort „Folgetages“ die Wörter „laufenden Tages
     oder des“ eingefügt.
  c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 wird das Wort „Spotmarkt“ durch das Wort „Intraday-Markt“ ersetzt.
     bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
         „Gebote nach Satz 1 können preislimitiert eingestellt werden.“
2. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 1 wird das Wort „stündlicher“ durch das Wort „viertelstündlicher“ und werden die Wörter „bis 18
     Uhr desselben Tages“ durch die Wörter „am Tag vor dem Liefertag bis 18 Uhr“ ersetzt.
  b) In Nummer 3 werden die Wörter „bis 18 Uhr desselben Tages“ durch die Wörter „am Liefertag bis 18 Uhr“
     ersetzt.
  c) In den Nummern 4 und 5 wird jeweils das Wort „Folgetag“ durch die Wörter „Tag nach dem Liefertag“ ersetzt.
  d) In Nummer 7 werden die Wörter „§ 72 Absatz 1 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ durch die
     Wörter „§ 50 Nummer 2 Buchstabe a des Energiefinanzierungsgesetzes“ ersetzt.
BGBl. 2025, Seite 25 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 25


3. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
                                                       „§ 4a

                    Ermittlung der voraussichtlichen Strommengen aus fernsteuerbaren Anlagen
     (1) Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln in ihrer Prognose, die der Veräußerung nach § 2 Absatz 2
  zugrunde liegt, diejenigen Strommengen, die voraussichtlich in jeder Viertelstunde des Folgetages von
  fernsteuerbaren Anlagen eingespeist werden.
     (2) Fernsteuerbare Anlagen im Sinne des Absatzes 1 sind Anlagen, die
  1. nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu vergütenden Strom erzeugen und
  2. mit technischen Einrichtungen ausgestattet sind, über die der Netzbetreiber
     a) in viertelstündlicher Auflösung die Ist-Einspeisung abrufen kann und
     b) die Einspeiseleistung vollständig oder, sobald jeweils die technische Möglichkeit besteht, stufenweise oder
        stufenlos ferngesteuert regeln kann.
  Die Anforderung nach Satz 1 Nummer 2 muss durch vorherige Abrufe, die auch testweise erfolgen können,
  sichergestellt werden.
     (3) Als fernsteuerbare Anlagen nach Absatz 2 gelten auch sonstige Anlagen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1,
  die die Anforderung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 nicht vollständig erfüllen, wenn der Übertragungsnetz­
  betreiber gegenüber der Bundesnetzagentur schriftlich oder in elektronischer Form erklärt, dass solche Anlagen
  als fernsteuerbare Anlagen gelten sollen. Der Übertragungsnetzbetreiber kann Vereinbarungen mit Betreibern
  von Anlagen oder mit Dritten schließen, wenn dies erforderlich ist, um Anlagen in einer Erklärung nach Satz 1
  berücksichtigen zu können. Vereinbarungen nach Satz 2 sind der Bundesnetzagentur auf Verlangen jederzeit
  vorzulegen. Macht der Übertragungsnetzbetreiber von der Erklärung nach Satz 1 keinen Gebrauch, legt er der
  Bundesnetzagentur erstmals zum 1. Januar 2026 und danach jährlich zum 1. Januar einen Bericht vor, in dem
  die Hemmnisse dargestellt werden, die einer Erklärung nach Satz 1 entgegenstehen. In dem Bericht sind
  konkrete Handlungsoptionen zur Überwindung der identifizierten Hemmnisse sowie Maßnahmen und Zeitpläne
  zur Umsetzung darzustellen.
     (4) Die durch Absatz 3 entstehenden angemessenen Kosten gelten als Ausgaben im Sinn der Anlage 1
  Nummer 5.2 zum Energiefinanzierungsgesetz. Sie können nur dann in den EEG-Finanzierungsbedarf
  einkalkuliert werden, wenn die in Absatz 3 enthaltenen Vorschriften und Bestimmungen und die in
  Aufsichtsmaßnahmen der Bundesnetzagentur enthaltenen Maßgaben eingehalten wurden.“
4. § 5 wird wie folgt geändert:
  a) In der Überschrift werden die Wörter „in Ausnahmefällen“ gestrichen.
  b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
       „(1) Der Übertragungsnetzbetreiber hat abweichend von § 2 Absatz 2 die nach aktueller Prognose
     vorhergesagte viertelstündliche Einspeisung von Strommengen aus fernsteuerbaren Anlagen über eine
     marktgekoppelte Auktion vollständig zu preislimitierten Geboten am Day-Ahead-Markt einer Strombörse
     nach Maßgabe des Absatzes 2 anzubieten.“
  c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) Satz 1 wird aufgehoben.
     bb) In dem neuen Satz 1 werden vor den Wörtern „zu veräußernde Strommenge“ die Wörter „nach Absatz 1“
         eingefügt.
     cc) In dem neuen Satz 2 wird die Angabe „-350“ durch die Angabe „-200“ und die Angabe „-150“ durch die
         Angabe „-100“ ersetzt.
     dd) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe „Satz 7“ durch die Angabe „Satz 6“ ersetzt.
     ee) Der neue Satz 6 wird wie folgt geändert:
         aaa) Nummer 1 wird aufgehoben.
         bbb) Nummer 2 wird Nummer 1 und nach dem Wort „Tranche“ werden die Wörter „, für die er nach
              Absatz 1 preislimitierte Gebote am Day-Ahead-Markt abgegeben hat,“ eingefügt.
         ccc) Nummer 3 wird Nummer 2 und wird wie folgt gefasst:
               „2. am Day-Ahead-Markt unverkauft gebliebene Strommengen, je Tranche, für die er nach Absatz 1
                   preislimitierte Gebote am Day-Ahead-Markt abgegeben hat.“
  d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
        „(3) Wird im Fall von preislimitierten Angeboten nach Absatz 1 die nach § 2 Absatz 2 zu vermarktende
     Strommenge aus fernsteuerbaren Anlagen nicht oder nicht vollständig veräußert, veranlasst der
     Übertragungsnetzbetreiber die Reduzierung der Wirkleistungseinspeisung von fernsteuerbaren Anlagen in
     Höhe der nicht veräußerten Strommenge. Für die Reduzierung der Wirkleistungseinspeisung nach Satz 1
     sind die §§ 13a und 14 Absatz 1c des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden mit der
     Maßgabe, dass weder ein bilanzieller Ausgleich noch ein bilanzieller Ersatz erfolgt und für Anlagen, die
     unter die Regelung des § 51 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes fallen, auch
BGBl. 2025, Seite 26 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 26


     kein finanzieller Ausgleich erfolgt. Der Übertragungsnetzbetreiber ist verpflichtet, gleichzeitig mit der
     Bekanntgabe nach Absatz 2 Satz 6 auf seiner Internetseite bekannt zu geben, für welche Viertelstunden
     und für welche Strommengen in der jeweiligen Viertelstunde er die Reduzierung der Einspeiseleistung
     veranlasst hat.“
  e) Absatz 4 wird aufgehoben.
  f) Absatz 5 wird Absatz 4 und in Satz 1 wird die Angabe „Absatz 4“ durch die Angabe „Absatz 3“ und werden
     die Wörter „Kosten für den untertägigen Ausgleich im Sinn der Anlage 1 Nummer 5.3 des
     Energiefinanzierungsgesetzes“ durch die Wörter „Ausgaben im Sinn der Anlage 1 Nummer 5.2 zum
     Energiefinanzierungsgesetz“ ersetzt.


                                                   Artikel 6

                      Änderung der Innovationsausschreibungsverordnung
  Die Innovationsausschreibungsverordnung vom 20. Januar 2020 (BGBl. I S. 106), die zuletzt durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2512) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 9 werden die Wörter „Wert der Stundenkontrakte für die Preiszone für Deutschland am Spotmarkt der
   Strombörse in der vortägigen Auktion“ durch die Wörter „Spotmarktpreis nach § 3 Nummer 42a des
   Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ ersetzt.
2. § 19 wird wie folgt geändert:
  a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wird wie folgt gefasst:
        „(1) Für Anlagen, deren Zuschläge in einem Zuschlagsverfahren eines Gebotstermins vor dem
     1. Dezember 2022 ermittelt worden sind, ist diese Verordnung in der am 28. Juli 2022 geltenden Fassung
     mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Verringerung der fixen Marktprämie Absatz 2 Satz 2 entsprechend
     anzuwenden ist.“
  b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
        „(2) Für Anlagen, deren Zuschläge in einem Zuschlagsverfahren eines Gebotstermins nach dem
     30. November 2022 und vor dem 25. Februar 2025 ermittelt worden sind, ist § 9 in der am 24. Februar
     2025 geltenden Fassung mit der Maßgabe nach Satz 2 anzuwenden. Ab dem Tag, an dem die Strombörsen
     erstmals in der vortägigen Auktion am Day-Ahead-Markt Stromviertelstundenkontrakte der Kopplung der
     Orderbücher zugrunde legen, verringert sich der anzulegende Wert für eine Kalenderstunde auf null, wenn
     in dieser Kalenderstunde das arithmetische Mittel aus den für die Viertelstunden dieser Kalenderstunde
     ermittelten Spotmarktpreisen nach § 3 Nummer 42a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes negativ ist.“


                                                   Artikel 7

                    Änderung des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes
  Das Kohleverstromungsbeendigungsgesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818), das zuletzt durch Artikel 14
des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 405) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 66 folgende Angabe eingefügt:
  „§ 67 Übergangsbestimmung“.
2. § 12 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 6 Buchstabe b wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
  b) In Nummer 7 wird das Wort „und“ am Ende durch einen Punkt ersetzt.
  c) Nummer 8 wird aufgehoben.
3. In § 14 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „bis 8“ durch die Angabe „bis 7“ ersetzt.
4. § 26 Absatz 4 wird aufgehoben.
5. Nach § 66 wird folgender § 67 eingefügt:
                                                       „§ 67

                                              Übergangsbestimmung
    Für Anlagen, deren Umrüstung ein Betreiber eines Übertragungsnetzes mit Regelzonenverantwortung vor
  dem 25. Februar 2025 nach § 26 Absatz 4 verlangt hat, sind § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8, § 14 Absatz 3
  Satz 1 und § 26 Absatz 4 in der bis zum Ablauf des 24. Februar 2025 geltenden Fassung anzuwenden.“
BGBl. 2025, Seite 27 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 27


                                                   Artikel 8

                            Änderung des Energiefinanzierungsgesetzes
  Das Energiefinanzierungsgesetz vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237, 1272), das zuletzt durch Artikel 11 des
Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 151) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 21 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Nummer 3 wird jeweils das Wort „mit“ durch das Wort „in“ ersetzt.
  b) Absatz 4 Satz 3 und 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
     „Die Strommenge, die im Sinn des Absatzes 1 Satz 1 zum Zweck der Zwischenspeicherung dem Netz
     entnommen wird, ist nach den folgenden Maßgaben zu bestimmen:
     1. sie ist für jedes 15-Minuten-Intervall anhand der tatsächlichen Netzentnahme und des zeitgleichen
        tatsächlichen Speicherverbrauchs zu ermitteln,
     2. sie entspricht dem niedrigeren Wert aus der tatsächlichen Netzentnahmemenge und dem zeitgleichen
        tatsächlichen Speicherverbrauch in dem 15-Minuten-Intervall und
     3. eine mess- und eichrechtskonforme Messung der Netzentnahme und des Speicherverbrauchs bezogen auf
        jedes 15-Minuten-Intervall ist nur erforderlich, wenn nicht schon anderweitig sichergestellt ist, dass Strom
        in der Höhe des niedrigeren Wertes nach Nummer 2 bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall in Ansatz
        gebracht wird.
     Die Strommenge, die im Sinn des Absatzes 1 Satz 1 in dem Stromspeicher erzeugt in ein Netz eingespeist
     wird, ist nach den folgenden Maßgaben zu bestimmen:
     1. sie ist für jedes 15-Minuten-Intervall anhand der tatsächlichen Netzeinspeisung und der zeitgleichen
        tatsächlichen Speichererzeugung zu ermitteln,
     2. sie entspricht dem niedrigeren Wert aus der tatsächlichen Netzeinspeisemenge und der zeitgleichen
        tatsächlichen Speichererzeugung in dem 15-Minuten-Intervall und
     3. eine mess- und eichrechtskonforme Messung der Netzeinspeisung und der Speichererzeugung bezogen
        auf jedes 15-Minuten-Intervall ist nur erforderlich, wenn nicht schon anderweitig sichergestellt ist, dass
        Strom in der Höhe des niedrigeren Wertes nach Nummer 2 bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall in
        Ansatz gebracht wird.
     § 46 Absatz 2 bis 5 ist nicht anzuwenden.“
  c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
        „(4a) In Kalenderjahren, in denen für den ins Netz eingespeisten Strom ein Zahlungsanspruch nach der
     Pauschaloption nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3c in Verbindung mit § 19 Absatz 1
     Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes geltend gemacht wird, verringert sich der Anspruch auf
     Zahlung der Umlagen für die Netzentnahme auf Strom abweichend von den Absätzen 1 bis 4 in dem
     Umfang auf null, in dem für die an dieser Einspeisestelle eingespeiste Strommenge kein Anspruch nach
     § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3c in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Nummer 1 des
     Erneuerbare-Energien-Gesetzes besteht, höchstens jedoch für die in dem Kalenderjahr aus dem Netz
     entnommene Strommenge.“
2. § 62 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
  a) In dem Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter „Voraussetzungen der Befreiung von Stromspeichern von
     einer Doppelbelastung mit Umlagen nach § 21 Absatz 1, 2 und 4 und zu den insoweit nach § 21 Absatz 1“
     durch die Wörter „Voraussetzungen der Verringerung der Umlagen nach § 21 und zu den insoweit“ ersetzt.
  b) In Buchstabe b wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
  c) In Buchstabe c wird nach dem Komma am Ende das Wort „und“ angefügt.
  d) Folgender Buchstabe d wird angefügt:
     „d) zu den Bedingungen für eine Anwendung von § 21 Absatz 4a für den Fall, dass die Inbetriebnahme des
         Stromspeichers oder ein Wechsel in die Pauschaloption nach § 19 Absatz 3c des Erneuerbare-Energien-
         Gesetzes während des laufenden Kalenderjahres erfolgt,“.
BGBl. 2025, Seite 28 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 28


                                                    Artikel 9

                                                  Inkrafttreten
  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
  (2) Artikel 3 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft.




  Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


  Berlin, den 21. Februar 2025

                                           Der Bundespräsident
                                                   Steinmeier

                                             Der Bundeskanzler
                                                  Olaf Scholz

                                          Der Bundesminister
                                     für Wirtschaft und Klimaschutz
                                                Robert Habeck




                                    Herausgeber: Bundesministerium der Justiz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2025 I Nr. 51. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: pdf-layout · Prüfwert des Textes 1c1f0b377b1da2e1….