Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 100 Allgemeine Übergangsbestimmungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/100?asof=2021-01-25#abs-1 (1) Soweit sich aus den nachfolgenden Absätzen nichts anderes ergibt, sind die Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung anzuwenden für Strom aus Anlagen,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/100?asof=2021-01-25#abs-2 (2) Für Strom aus Anlagen nach Absatz 1 ist abweichend von Absatz 1 das Folgende anzuwenden:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/100?asof=2021-01-25#abs-3 (3) Für Strom aus Anlagen nach Absatz 1 sind ferner § 22 Absatz 2, § 36e Absatz 3, § 36f Absatz 2 und § 36j dieses Gesetzes anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/100?asof=2021-01-25#abs-4 (4) Sobald
nach dem Messstellenbetriebsgesetz mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet wird, ist § 9 Absatz 1 und 1b dieses Gesetzes anstelle der technischen Vorgaben nach der für die Anlage oder die KWK-Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend anzuwenden. In den Fällen der Nummern 1 und 2 gilt bis zum Einbau des intelligenten Messsystems nach dem Messstellenbetriebsgesetz die Pflicht nach der maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die Anlage oder die KWK-Anlage mit technischen Einrichtungen auszustatten, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren kann, auch als erfüllt, wenn die technischen Einrichtungen nur dazu geeignet sind,
Satz 2 ist rückwirkend anzuwenden. Abweichend von Satz 3 sind die Bestimmungen in Satz 2 nicht anzuwenden auf Fälle, in denen vor dem 1. Januar 2021 ein Rechtsstreit zwischen Anlagenbetreiber und Netzbetreiber rechtskräftig entschieden wurde.
Permalink zu Abs. 4arecht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/100?asof=2021-01-25#abs-4a (4a) Sobald
nach dem Messstellenbetriebsgesetz mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet wird, ist § 9 Absatz 1a und 1b dieses Gesetzes anstelle der technischen Vorgaben nach der für die Anlage oder die KWK-Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4brecht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/100?asof=2021-01-25#abs-4b (4b) Zur Bestimmung der Größe einer Anlage nach den Absätzen 4 und 4a ist § 9 Absatz 3 Satz 1 entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/100?asof=2021-01-25#abs-5 (5) § 19 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 2, § 21b, § 21c Absatz 1 Satz 2, § 23b, § 25 Absatz 2, den §§ 53 und 55 Absatz 9 ist auch für ausgeförderte Anlagen anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen worden sind und am 31. Dezember 2020 einen Anspruch auf Einspeisevergütung hatten. Bei ausgeförderten Anlagen, bei denen der ursprüngliche Anspruch auf Zahlung nach der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes am 31. Dezember 2020 beendet ist, und bei Anlagen, die mit diesen ausgeförderten Anlagen über eine gemeinsame Messeinrichtung abgerechnet werden, ist § 21c Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach § 21c Absatz 1 Satz 1 auch als erfüllt gilt, wenn der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber die Veräußerungsform nach § 21b Absatz 1 bis zum Ablauf des 18. Dezember 2020 mitgeteilt hat.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/100?asof=2021-01-25#abs-6 (6) § 52 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1 sind nicht anzuwenden für Strom aus
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/100?asof=2021-01-25#abs-7 (7) Für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Wasserkraft mit einer installierten Leistung bis einschließlich 500 Kilowatt, die vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen worden sind, erhöht sich der anzulegende Wert um 3 Cent pro Kilowattstunde bis zum Ende der Vergütungsdauer der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. Bei Anlagen nach Satz 1, deren Vergütungsdauer nach der maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nicht befristet ist, besteht der Anspruch ab dem 1. Januar 2021 für 10 Kalenderjahre.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/100?asof=2021-01-25#abs-8 (8) Für Anlagen, die vor dem 1. Oktober 2021 in Betrieb genommen worden sind, sind ab dem 1. Oktober 2021 die §§ 10b Absatz 3 und 11 in der ab diesem Datum geltenden Fassung anzuwenden und die §§ 14 und 15 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 30. September 2021 geltenden Fassung ab dem 1. Oktober 2021 nicht mehr anzuwenden. Satz 1 ist auch für Anlagen nach Absatz 1 anzuwenden.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/100?asof=2021-01-25#abs-9 (9) § 48 Absatz 5 ist nicht anzuwenden für Solaranlagen, die vor dem 1. April 2021 in Betrieb genommen worden sind.
Änderungsverlauf 20 Änderungen — alle Änderungen des EEG 2023 →
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21.02.2025 Ausfertigung
§ 100 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 52)
BGBl. 2025 I Nr. 52
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21.02.2025 Ausfertigung
§ 100 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 51)
BGBl. 2025 I Nr. 51
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23.10.2024 Ausfertigung
§ 100 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 327)
BGBl. 2024 I Nr. 327
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08.05.2024 Ausfertigung
§ 100 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 151)
BGBl. 2024 I Nr. 151
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05.02.2024 Ausfertigung
§ 100 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 33)
BGBl. 2024 I Nr. 33
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 100 eingefügt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 405)
BGBl. 2023 I Nr. 405
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26.07.2023 Ausfertigung
§ 100 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 202)
BGBl. 2023 I Nr. 202
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22.05.2023 Ausfertigung
§ 100 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Mai 2023 (BGBl. I Nr. 133)
BGBl. 2023 I Nr. 133
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 100 geändert durch Artikel 6 1. 1. 2023 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2512)
BGBl. 2022 I S. 2512
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08.10.2022 Ausfertigung
§ 100 eingefügt durch Artikel 8 1. 1. 2023 des Gesetzes vom 8. Oktober 2022 (BGBl. I 1726)
BGBl. 2022 I S. 1726
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 100 geändert durch Artikel 2 1. 1. 2023 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1237)
BGBl. 2022 I S. 1237
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16.07.2021 Ausfertigung
§ 100 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 3026)
BGBl. 2021 I S. 3026
8 ältere Änderungen sind hier nicht aufgeführt.
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.