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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2024, Nr. 327
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Teil I
2024 Ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2024 Nr. 327
Gesetz
zur Änderung agrarrechtlicher Vorschriften und zur Änderung weiterer Gesetze*
Vom 23. Oktober 2024
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes
Das Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 2021
(BGBl. I S. 4036), das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu Teil 3 und zu Teil 3 Kapitel 1 wird jeweils das Wort „Lebensmittellieferkette“ durch die
Wörter „Agrar-, Fischerei- und Lebensmittellieferkette“ ersetzt.
b) In der Angabe zu § 28 werden das Semikolon und das Wort „Verordnungsermächtigung“ gestrichen.
c) Nach der Angabe zu § 28 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 28a Informationsaustausch mit dem Bundeskartellamt“.
2. In § 1 Absatz 1 Nummer 3, in der Überschrift von Teil 3 und von Teil 3 Kapitel 1 wird jeweils das Wort
„Lebensmittellieferkette“ durch die Wörter „Agrar-, Fischerei- und Lebensmittellieferkette“ ersetzt.
3. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Einleitungssatz wird dem Wort „Jahresumsatz“ das Wort „globalen“ vorangestellt.
bbb) In Nummer 1 wird nach den Wörtern „die einen“ das Wort „globalen“ eingefügt und wird jeweils dem
Wort „Jahresumsatz“ das Wort „globaler“ vorangestellt.
ccc) In dem letzten Halbsatz werden die Wörter „der Europäischen Union“ durch das Wort „Deutschland“
ersetzt.
* Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/633 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über
unlautere Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette (ABl. L 111
vom 25.4.2019, S. 59).

bb) In Satz 2 werden die Wörter „bis zum 1. Mai 2025“ gestrichen und werden die Wörter „wenn der gesamte
Jahresumsatz des Lieferanten nicht mehr als 20 Prozent des gesamten Jahresumsatzes des Käufers
beträgt“ durch die Wörter „wenn der globale Jahresumsatz des Lieferanten höchstens 15 000 000 000
Euro und nicht mehr als 20 Prozent des globalen Jahresumsatzes des Käufers beträgt“ ersetzt.
cc) Satz 3 wird aufgehoben.
b) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 werden jeweils die Wörter „Absatz 1 Nummer 1“ durch die Wörter „Absatz 1
Satz 1 Nummer 1“ ersetzt.
4. Dem § 12 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt nicht, wenn die nicht verkauften Erzeugnisse mindestens zwölf Monate weiter zum Verkauf geeignet
sind.“
5. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter „beim Käufer“ werden gestrichen.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Satz 1 gilt nicht, wenn der Käufer ein Zusammenschluss der Lieferanten ist, um Lagereinrichtungen für ihre
Erzeugnisse gemeinsam zu nutzen.“
6. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Verlangen des Käufers vom Lieferanten nach
1. Rücknahme nicht verkaufter, an den Lieferanten zurückgeschickter Agrar-, Fischerei- oder Lebensmittel
erzeugnisse im Sinne des § 12 Satz 2 ohne Zahlung des geschuldeten Kaufpreises oder
2. Zahlungen oder Preisnachlässen für
a) die Lagerung der gelieferten Agrar-, Fischerei- oder Lebensmittelerzeugnisse, wenn der Käufer ein
Zusammenschluss der Lieferanten im Sinne des § 14 Satz 2 ist,
b) die Listung der gelieferten Agrar-, Fischerei- oder Lebensmittelerzeugnisse bei deren Markteinführung,
c) die Vermarktung der gelieferten Agrar-, Fischerei- oder Lebensmittelerzeugnisse, einschließlich
Verkaufsangeboten, der Werbung, Preisnachlässen im Rahmen von Verkaufsaktionen sowie der
Bereitstellung auf dem Markt, oder
d) das Einrichten der Räumlichkeiten, in denen die Erzeugnisse des Lieferanten verkauft werden,
ist unlauter, es sei denn, diese Handelspraktik wurde zuvor klar und eindeutig, insbesondere auch unter
Beachtung des § 16, zwischen Käufer und Lieferant vereinbart.“
b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach den Wörtern „Absatzes 1 Nummer 2“ die Angabe „Buchstabe c“ eingefügt.
7. In § 21 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 20 Absatz 1“ die Angabe „Nummer 2“ eingefügt.
8. § 23 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe b wird die Angabe „§ 12“ durch die Angabe „§ 12 Satz 1“ ersetzt.
bb) In Buchstabe d wird die Angabe „§ 14“ durch die Angabe „§ 14 Satz 1“ ersetzt.
cc) In Buchstabe f wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.
dd) Dem Buchstaben g wird das Wort „oder“ angefügt.
ee) Nach Buchstabe g wird folgender Buchstabe h eingefügt:
„h) eine Umgehung der Verbote nach den Buchstaben a bis e und g bewirken,“.
b) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 12“ durch die Angabe „§ 12 Satz 1“ ersetzt.
c) In Nummer 5 werden nach den Wörtern „weil sie“ die Wörter „auf einer nach Satz 2 Nummer 1 Buchstabe h
verbotenen Verwendung von Vertragsbedingungen beruhen oder“ eingefügt.
9. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden das Semikolon und das Wort „Verordnungsermächtigung“ gestrichen.
b) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
„In Verfügungen nach Satz 1 Nummer 2 kann die Durchsetzungsbehörde eine Rückerstattung der aus dem
rechtswidrigen Verhalten erwirtschafteten Vorteile anordnen. Die erwirtschafteten Vorteile einschließlich der
Zinsvorteile können geschätzt werden. Nach Ablauf der in der Anordnung bestimmten Frist für die
Rückerstattung sind die bis zu diesem Zeitpunkt erwirtschafteten Vorteile entsprechend § 288 Absatz 2
und § 289 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.“

c) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
d) Die Absätze 4 bis 6 werden die Absätze 2 bis 4.
e) Absatz 7 wird Absatz 5 und in Satz 1 werden die Wörter „Absätzen 5 und 6“ durch die Wörter „Absätzen 3
und 4“ ersetzt.
10. Nach § 28 wird folgender § 28a eingefügt:
„§ 28a
Informationsaustausch mit dem Bundeskartellamt
Die Durchsetzungsbehörde und das Bundeskartellamt können unabhängig von der jeweils gewählten
Verfahrensart untereinander Informationen einschließlich personenbezogener Daten und Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse austauschen, soweit dies zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich ist, sowie
diese in ihren Verfahren verwerten. Beweisverwertungsverbote bleiben unberührt.“
11. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 wird aufgehoben.
b) Nummer 4 wird Nummer 3.
12. § 37 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Durchsetzungsbehörde kann sich durch ein Mitglied der Behörde vertreten lassen.“
13. § 42 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Nummer 1 bis 3“ durch die Wörter „Nummer 1 und 2“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „die Sicherung des Wettbewerbs“ durch die Wörter „den Schutz vor
unlauteren Handelspraktiken“ ersetzt.
c) In Absatz 3 wird die Angabe „Nummer 4“ durch die Angabe „Nummer 3“ ersetzt.
14. § 48 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird aufgehoben.
b) Absatz 3 wird Absatz 2.
15. § 54 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „Lebensmittellieferkette“ durch die Wörter „Agrar-, Fischerei- und Lebensmittel
lieferkette“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Kopieren von Geschäftsunterlagen“ die Wörter „sowie Pflichten von
Zeugen und Sachverständigen zur Aussage oder zur Erstattung von Gutachten“ eingefügt.
16. In § 55 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „Buchstabe c“ gestrichen.
17. § 59 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft bewertet unter Beteiligung des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz die durch das Gesetz zur Änderung agrarrechtlicher
Vorschriften vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 327) eingefügten Änderungen in Teil 3 Kapitel 1
Abschnitt 1 nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes im Hinblick auf ihre Wirksamkeit.
Gegenstand der Evaluierung ist insbesondere die Auswirkung der Änderungen auf die Gestaltung der
Vertragsbeziehungen von Lieferanten und Käufern. Neben der Überprüfung der Einhaltung bestehender
Verbote kann der Deutsche Bundestag im Zuge der Evaluierung gegebenenfalls auch die Liste verbotener
Handelspraktiken um neue, bisher nicht erfasste unlautere Handelspraktiken erweitern.“
Artikel 2
Änderung des Marktorganisationsgesetzes
Das Marktorganisationsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746),
das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 23 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Nach § 6a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
„4. die Angabe der Güteklasse, der Haltungsform, der Erzeugerkennzeichnung oder sonstige Angaben in
Rechnungen, Lieferscheinen oder sonstigen Transportbegleitpapieren, ausgenommen in Rechnungen,
Lieferscheinen oder sonstigen Transportbegleitpapieren des Einzelhandels, unter der die Marktordnungs
waren jeweils geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden,“.

2. § 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„§ 49a Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden.“
b) In dem neuen Satz 4 werden die Wörter „Satz 1 oder 2“ durch die Wörter „Satz 1, 2 oder 3“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Luftverkehrsgesetzes
§ 66a des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das
zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Das Luftfahrt-Bundesamt kann Verwaltungsakte hinsichtlich der Registrierung eines Betreibers sowie
Gebührenbescheide für die Registrierung durch automatische Einrichtungen erlassen. Betreiber haben das
Recht auf Darlegung des eigenen Standpunktes und das Recht auf Entscheidung durch einen Amtsträger.
Satz 3 gilt nicht, wenn ein Betreiber Rechte nach Satz 4 geltend macht oder wenn aus anderen Gründen
Anlass besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten. Setzt das Luftfahrt-Bundesamt automatische
Einrichtungen zum Erlass von Verwaltungsakten ein, muss es Angaben des Betreibers berücksichtigen, die für
den Einzelfall bedeutsam sind und im automatischen Verfahren nicht ermittelt würden.“
2. Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „gilt, und die“ durch die Wörter „gilt und“ ersetzt.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Das Luftfahrt-Bundesamt kann die Registrierung eines Betreibers eines unbemannten Fluggerätes für den
Betrieb in den Betriebskategorien „offen“ und „speziell“ durch automatische Einrichtungen bestätigen, sofern
kein Anlass besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten; Absatz 3 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.“
Artikel 4
Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
§ 100 Absatz 17 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 151) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(17) Für Strom aus Anlagen, die nach dem am 31. Dezember 2011 geltenden Inbetriebnahmebegriff vor dem
1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden sind, entfällt der Anspruch auf den Bonus für Strom aus
nachwachsenden Rohstoffen nach § 27 Absatz 4 Nummer 2 in Verbindung mit Anlage 2 Nummer VI.2 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung oder nach einer entsprechenden
Bestimmung einer früheren Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes abweichend von Anlage 2 Nummer VII.2
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung oder nach einer
entsprechenden Bestimmung einer früheren Fassung nicht endgültig, wenn die in der Anlage eingesetzten
nachwachsenden Rohstoffe oder die Anlage im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis einschließlich 31. Dezember
2025 die Anforderungen der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung nicht erfüllen. § 19 Absatz 2 Satz 2 in
Verbindung mit § 19 Absatz 1 Nummer 2 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung bleibt unberührt.“

Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 23. Oktober 2024
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Cem Özdemir
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2024 I Nr. 327. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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