Gesetze / Anlegerentschädigungsgesetz
AnlEntG§ 3 Entschädigungsanspruch
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EAEG/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Gläubiger eines Instituts hat im Entschädigungsfall gegen die Entschädigungseinrichtung einen Anspruch auf Entschädigung nach Maßgabe des § 4.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EAEG/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Keinen Anspruch haben
Hat der Gläubiger des Instituts für Rechnung eines Dritten gehandelt und ist das Treuhandverhältnis eindeutig als solches gekennzeichnet, so ist für die Feststellung der Berechtigung des Anspruchs nach Satz 1 auf den Dritten abzustellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EAEG/3?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Anspruch des Entschädigungsberechtigten gegen die Entschädigungseinrichtung verjährt in fünf Jahren nach Unterrichtung des Entschädigungsberechtigten über den Entschädigungsfall gemäß § 5 Absatz 4 Satz 1.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EAEG/3?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Für Streitigkeiten über den Grund und die Höhe des Entschädigungsanspruchs ist der Zivilrechtsweg gegeben.
Änderungsverlauf
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12.05.2021 Ausfertigung
§ 3 eingefügt durch Artikel 7 Abs. 11 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I 990)
BGBl. 2021 I S. 990
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28.05.2015 Ausfertigung
§ 3 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I 786)
BGBl. 2015 I S. 786
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28.08.2013 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I 3395)
BGBl. 2013 I S. 3395
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04.07.2013 Ausfertigung
§ 3 neu gefasst durch Artikel 19 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I 1981)
BGBl. 2013 I S. 1981
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04.07.2013 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I 2178)
BGBl. 2013 I S. 2178
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21.06.2002 Ausfertigung
§ 3 neu gefasst durch Artikel 15 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I 2010)
BGBl. 2002 I S. 2010
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.