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Artikel 15 · BT-Drs. 14/8017 · S. 140

Zu Artikel 15 (Änderung des Einlagensicherungs-

Zu Artikel 15 (Änderung des Einlagensicherungs-
und Anlegerentschädigungsgesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 1)
Zu Buchstabe a
In § 1 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 ESAEG ist hinsichtlich der dort ge-
nannten Institutsgruppen – abweichend von § 1 Abs. 1 Nr. 1
– klargestellt, dass Institute im Sinne des Einlagensiche-
rungsgesetzes nur lizenzierte Institute sind („denen eine Er-
laubnis zum Betreiben von … erteilt ist“). In § 1 Abs. 1
Nr. 1 ist hingegen eine solche Klarstellung infolge eines Re-
daktionsfehlers unterblieben.
Bei der Implementierung des Gesetzes ist deshalb das Prob-
lem aufgetreten, ob die Eigenschaft eines Einlagenkredit-
instituts von der Erlaubnis, solche Einlagen hereinzuneh-
men, abhängig ist.
Sofern in § 1 diesbezüglich keine ausdrückliche Regelung
erfolgt, ist zweifelhaft, ob Absatz 1 Nr. 1 ESAEG der Insti-
tutsbegriff des KWG zugrunde zu legen ist. Dieser Instituts-
begriff ist jedoch ein materieller, der lediglich an das tat-
sächliche Betreiben von Bank- und Finanzdienstleistungs-
geschäften und nicht an das formale Vorhandensein einer
Erlaubnis anknüpft.
In § 1 Abs. 1 Nr. 1 EAG ist deshalb klarzustellen, dass Ein-
lagenkreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 nur solche
sind, denen eine Erlaubnis zum Betreiben der in § 1 Abs. 3d
Satz 1 genannten Geschäfte erteilt wurde. Dies erscheint
u. a. erforderlich, um den Kreis der gemäß § 8 beitrags-
pflichtigen Institute klar abgrenzen zu können.
Zu Buchstabe b
Nach dem Wortlaut der Norm ist nicht eindeutig ausge-
schlossen, ob auch solche Ansprüche in den Schutzbereich
des ESAEG fallen, die der Kunde aus der Nichtausführung
einer Wertpapierorder oder eines Wertpapierverkaufs gegen
ein Institut geltend machen könnte, sofern diese infolge des
mit einem Moratorium verbundenen Zahlungs- und Veräu-
ßerungsverbotes nicht mehr

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 10.825 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 14/8017, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 737.451–748.276 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.60) +D1D2D3 · Prüfwert 2ce3a5a44c3565d0….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP