Gesetze / Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung DEÜV § 4 (weggefallen) Bund2 Fassungen Außer Kraft: § 4 DEÜV ist aufgehoben. Die Nummer steht nur noch als Platzhalter „(weggefallen)“ im Gesetz. Für § 4 DEÜV liegt kein Text vor. Die Nummer ist im Gesetz nur noch als Platzhalter verzeichnet; einen Text dazu gibt es nicht. Zum Gesetzestext · Entscheidungen zu dieser Norm