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Artikel 18 · BT-Drs. 16/6540 · S. 30

Zu Artikel 18 (Änderung der Datenerfassungs- und

Zu Artikel 18 (Änderung der Datenerfassungs- und
-übermittlungsverordnung)
Zu Nummer 1 (§ 5)
Die Regelung wird an die Neuorganisation der Betriebsnum-
mernvergabe durch die Bundesagentur für Arbeit in einer
zentralen Stelle bei der Regionaldirektion Rheinland-
Pfalz-Saarland angepasst.
Zu Nummer 2 (§ 8a – neu –)
Folgeregelung zur Ergänzung des § 28a SGB IV um die
Meldung bei Eintritt eines Insolvenzereignisses. Zu melden
sind die Angaben für freigestellte Beschäftigte bis zum Tag
vor Eröffnung des Insolvenzereignisses oder der Nichteröff-
nung mangels Masse in Form einer Abmeldung. Für zu
diesem Zeitpunkt noch beschäftigten Personen gilt die Ab-
meldung nach § 8. Die Meldung hat mit allen weiteren
Meldungen in derselben Frist zu erfolgen.
Zu Nummer 3 (§ 13)
Folgeregelung zu Nummer 2. Die Regelung wird auch auf
alle geringfügig Beschäftigten erstreckt.
Zu Nummer 4 (§ 20)
Redaktionelle Anpassung an den neuen Verordnungstitel.
Zu Nummer 5 (§ 23)
Redaktionelle Klarstellung, dass auch hier zwingend die
Datenübertragung gilt.
Zu Nummer 6 (§ 34)
Anpassung an geänderte Verfahren innerhalb der Deutschen
Rentenversicherung in Abstimmung mit den beteiligten
Trägern.
Zu Nummer 7 (§ 37)
Folgeänderung zu Nummer 6, da die Übermittlung der Daten
an die Bundesagentur für Arbeit wie in allen anderen Fällen
durch die Datenstelle der Deutschen Rentenversicherung
erfolgt.
Zu Nummer 8 (§ 41)
Die Regelung dient der Klarstellung, dass auch Rechenzent-
ren oder externe Abrechner systemgeprüfte Programme zur
Datenübertragung einsetzen müssen. Ein Verstoß stellt hier
ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit dar.

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Herkunft

BT-Drs. 16/6540, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 124.921–126.527 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.56) +D1D2D3 · Prüfwert 78785c6fc935096f….

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