Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 18 · BT-Drs. 16/6540 · S. 30
Zu Artikel 18 (Änderung der Datenerfassungs- und
Zu Artikel 18 (Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung) Zu Nummer 1 (§ 5) Die Regelung wird an die Neuorganisation der Betriebsnum- mernvergabe durch die Bundesagentur für Arbeit in einer zentralen Stelle bei der Regionaldirektion Rheinland- Pfalz-Saarland angepasst. Zu Nummer 2 (§ 8a – neu –) Folgeregelung zur Ergänzung des § 28a SGB IV um die Meldung bei Eintritt eines Insolvenzereignisses. Zu melden sind die Angaben für freigestellte Beschäftigte bis zum Tag vor Eröffnung des Insolvenzereignisses oder der Nichteröff- nung mangels Masse in Form einer Abmeldung. Für zu diesem Zeitpunkt noch beschäftigten Personen gilt die Ab- meldung nach § 8. Die Meldung hat mit allen weiteren Meldungen in derselben Frist zu erfolgen. Zu Nummer 3 (§ 13) Folgeregelung zu Nummer 2. Die Regelung wird auch auf alle geringfügig Beschäftigten erstreckt. Zu Nummer 4 (§ 20) Redaktionelle Anpassung an den neuen Verordnungstitel. Zu Nummer 5 (§ 23) Redaktionelle Klarstellung, dass auch hier zwingend die Datenübertragung gilt. Zu Nummer 6 (§ 34) Anpassung an geänderte Verfahren innerhalb der Deutschen Rentenversicherung in Abstimmung mit den beteiligten Trägern. Zu Nummer 7 (§ 37) Folgeänderung zu Nummer 6, da die Übermittlung der Daten an die Bundesagentur für Arbeit wie in allen anderen Fällen durch die Datenstelle der Deutschen Rentenversicherung erfolgt. Zu Nummer 8 (§ 41) Die Regelung dient der Klarstellung, dass auch Rechenzent- ren oder externe Abrechner systemgeprüfte Programme zur Datenübertragung einsetzen müssen. Ein Verstoß stellt hier ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit dar.
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Herkunft
BT-Drs. 16/6540, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 124.921–126.527 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.56) +D1D2D3 · Prüfwert 78785c6fc935096f….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP