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Artikel 26 · BT-Drs. 16/3100 · S. 197

Zu Artikel 26 (Änderung der Datenerfassungs- und

Zu Artikel 26 (Änderung der Datenerfassungs- und
Übermittlungsverordnung)
Zu Nummer 1 (§ 5)
Für die korrekte Zuordnung der Meldungen durch die Wei-
terleitungsstellen ist die Betriebsnummer der Krankenkasse
des Beschäftigten notwendig. Diese kann entweder aus der
Mitgliedsbescheinigung des Beschäftigten oder der Betriebs-
nummerndatei der Krankenkassen entnommen werden.
Zu Nummer 2 (§ 19)
Die Regelung stellt die Anwendung eines bundeseinheit-
lichen Verfahrens sicher.
Zu Nummer 3 (§ 21)
Der Zulassungsbescheid für ein systemgeprüftes Programm
kann nur von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft erlas-
sen werden. Die Systemprüfung wird zur Sicherstellung
eines bundeseinheitlichen Verfahrens dem Spitzenverband
Bund der Krankenkassen unterstellt, der auch die Bescheide
erlässt.
Zu Nummer 4 (§ 22)
Die Regelung stellt die Anwendung eines bundeseinheit-
lichen Verfahrens sicher.
Zu Nummer 5 (§ 32)
Alle Geschäftsprozesse zwischen den Beteiligten sind allein
durch Datenübermittlung zulässig.

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Herkunft

BT-Drs. 16/3100, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 1.072.210–1.073.211 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.59) +D1D2D3 · Prüfwert 9f88edec9bf9d1f6….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP