Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 26 · BT-Drs. 16/3100 · S. 197
Zu Artikel 26 (Änderung der Datenerfassungs- und
Zu Artikel 26 (Änderung der Datenerfassungs- und Übermittlungsverordnung) Zu Nummer 1 (§ 5) Für die korrekte Zuordnung der Meldungen durch die Wei- terleitungsstellen ist die Betriebsnummer der Krankenkasse des Beschäftigten notwendig. Diese kann entweder aus der Mitgliedsbescheinigung des Beschäftigten oder der Betriebs- nummerndatei der Krankenkassen entnommen werden. Zu Nummer 2 (§ 19) Die Regelung stellt die Anwendung eines bundeseinheit- lichen Verfahrens sicher. Zu Nummer 3 (§ 21) Der Zulassungsbescheid für ein systemgeprüftes Programm kann nur von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft erlas- sen werden. Die Systemprüfung wird zur Sicherstellung eines bundeseinheitlichen Verfahrens dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen unterstellt, der auch die Bescheide erlässt. Zu Nummer 4 (§ 22) Die Regelung stellt die Anwendung eines bundeseinheit- lichen Verfahrens sicher. Zu Nummer 5 (§ 32) Alle Geschäftsprozesse zwischen den Beteiligten sind allein durch Datenübermittlung zulässig.
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Herkunft
BT-Drs. 16/3100, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 1.072.210–1.073.211 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.59) +D1D2D3 · Prüfwert 9f88edec9bf9d1f6….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP