§ 4
Stand: 29.07.2026
Wird zitiert von 36
Nach Gewicht
- BVerfG, 14.03.1989 – 1 BvR 1033/82, 1 BvR 174/84Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple-Choice-Verfahren) als Form der Ärztlichen PrüfungZitiert von 226
- OVG Sachsen-Anhalt, 29.04.2015 – 3 M 69/15Zitiert von 4
- OVG Berlin-Brandenburg, 07.11.2011 – OVG 10 N 21.09Zitiert von 7
- VG Berlin, 08.11.2018 – 14 K 161.15Zitiert von 2
- BVerwG, 06.11.2025 – 3 C 17.23Erteilung der Approbation bei Sehbehinderung
- VG Köln, 13.01.2026 – 7 K 6060/21
Zuletzt entschieden
- OVG Niedersachsen, 20.09.2024 – 2 LA 86/22Zitiert von 1
- VG Würzburg, 08.09.2023 – W 2 E 23.999
- VG Arnsberg, 31.08.2023 – 7 K 785/22Zitiert von 1
36 Entscheidungen zu § 4 BÄO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 BÄO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%84O/4#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Gesundheit regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in einer Approbationsordnung für Ärzte die Mindestanforderungen an das Studium der Medizin einschließlich der praktischen Ausbildung in Krankenhäusern und anderen geeigneten Einrichtungen sowie das Nähere über die ärztliche Prüfung und über die Approbation. Die Approbationsordnung für Ärzte soll auch Vorschriften über dieUrkunden für die Approbation, die Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichenBerufs und die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung enthalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%84O/4#abs-2 (2) Die Regelungen in der Rechtsverordnung sind auf eine Ausbildung auszurichten, welche die Fähigkeit zur eigenverantwortlichen und selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufs vermittelt. In der Ausbildung sollen auf wissenschaftlicher Grundlage die theoretischen und praktischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermittelt werden, deren es bedarf, um den Beruf nach den Regeln der ärztlichen Kunst und im Bewußtsein der Verpflichtung des Arztes dem einzelnen und der Allgemeinheit gegenüber auszuüben und die Grenzen des eigenen Wissens und Könnens zu erkennen und danach zu handeln. Dabei sind insbesondere ausreichende Kenntnisse in den versorgungsrelevanten Bereichen sowie Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten bezüglich der Anwendung neuer Technologien zu vermitteln. Die Vorgaben von Artikel 24 der Richtlinie 2005/36/EG sind einzuhalten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%84O/4#abs-3 (3) In der Rechtsverordnung können ein vor Beginn oder während der vorlesungsfreien Zeiten des Studiums abzuleistender Krankenpflegedienst, eine Ausbildung in Erster Hilfe sowie eine während der vorlesungsfreien Zeiten des Studiums abzuleistende Famulatur vorgeschrieben werden. Es soll vorgesehen werden, daß die ärztliche Prüfung in zeitlich getrennten Abschnitten abzulegen ist. Dabei ist sicherzustellen, daß der letzte Abschnitt innerhalb von drei Monaten nach dem Ende des Studiums abgelegt werden kann. Für die Meldung zur ärztlichen Prüfung sind Fristen festzulegen. In der Rechtsverordnung ist vorzusehen, daß die Auswahl der Krankenhäuser und anderen geeigneten Einrichtungen für die praktische Ausbildung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 durch die Hochschulen im Einvernehmen mit der zuständigen Gesundheitsbehörde erfolgt; dies gilt nicht für Einrichtungen der Hochschulen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%84O/4#abs-4 (4) In der Rechtsverordnung ist ferner die Anrechnung von Hochschulausbildungen und Prüfungen, die innerhalb oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgelegt werden, zu regeln. Außerdem können in der Rechtsverordnung auch die Voraussetzungen für die Fortführung und die fachlichen und zeitlichen Ausbildungserfordernisse für den Abschluss einer ärztlichen Ausbildung für die Fälle festgelegt werden, in denen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ein Hochschulstudium der Medizin abgeschlossen, damit aber nach dem in dem betreffenden Staat geltenden Recht kein Abschluss der ärztlichen Ausbildung erreicht worden ist. Dabei kann auch vorgesehen werden, dass das außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossene Hochschulstudium der Medizin an die Stelle von in der Rechtsverordnung vorgesehenen Inhalten der ärztlichen Ausbildung tritt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%84O/4#abs-5 (5) In der Rechtsverordnung ist darüber hinaus Folgendes zu regeln:
In der Rechtsverordnung können die für das jeweilige Verfahren erforderlichen Unterlagen geregelt werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%84O/4#abs-6 (6) Abweichungen von den in den Absätzen 1 bis 5 sowie der auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnung enthaltenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens durch Landesrecht sind ausgeschlossen. Abweichend von Satz 1 können die Länder Abweichungen von den durch Rechtsverordnung im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Fristenregelungen vorsehen.