§ 4
Stand: 29.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%84O/4#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Gesundheit regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in einer Approbationsordnung für Ärzte die Mindestanforderungen an das Studium der Medizin einschließlich der praktischen Ausbildung in Krankenhäusern und anderen geeigneten Einrichtungen sowie das Nähere über die ärztliche Prüfung und über die Approbation. Die Approbationsordnung für Ärzte soll auch Vorschriften über dieUrkunden für die Approbation, die Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichenBerufs und die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung enthalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%84O/4#abs-2 (2) Die Regelungen in der Rechtsverordnung sind auf eine Ausbildung auszurichten, welche die Fähigkeit zur eigenverantwortlichen und selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufs vermittelt. In der Ausbildung sollen auf wissenschaftlicher Grundlage die theoretischen und praktischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermittelt werden, deren es bedarf, um den Beruf nach den Regeln der ärztlichen Kunst und im Bewußtsein der Verpflichtung des Arztes dem einzelnen und der Allgemeinheit gegenüber auszuüben und die Grenzen des eigenen Wissens und Könnens zu erkennen und danach zu handeln. Dabei sind insbesondere ausreichende Kenntnisse in den versorgungsrelevanten Bereichen sowie Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten bezüglich der Anwendung neuer Technologien zu vermitteln. Die Vorgaben von Artikel 24 der Richtlinie 2005/36/EG sind einzuhalten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%84O/4#abs-3 (3) In der Rechtsverordnung können ein vor Beginn oder während der vorlesungsfreien Zeiten des Studiums abzuleistender Krankenpflegedienst, eine Ausbildung in Erster Hilfe sowie eine während der vorlesungsfreien Zeiten des Studiums abzuleistende Famulatur vorgeschrieben werden. Es soll vorgesehen werden, daß die ärztliche Prüfung in zeitlich getrennten Abschnitten abzulegen ist. Dabei ist sicherzustellen, daß der letzte Abschnitt innerhalb von drei Monaten nach dem Ende des Studiums abgelegt werden kann. Für die Meldung zur ärztlichen Prüfung sind Fristen festzulegen. In der Rechtsverordnung ist vorzusehen, daß die Auswahl der Krankenhäuser und anderen geeigneten Einrichtungen für die praktische Ausbildung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 durch die Hochschulen im Einvernehmen mit der zuständigen Gesundheitsbehörde erfolgt; dies gilt nicht für Einrichtungen der Hochschulen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%84O/4#abs-4 (4) In der Rechtsverordnung ist ferner die Anrechnung von Hochschulausbildungen und Prüfungen, die innerhalb oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgelegt werden, zu regeln. Außerdem können in der Rechtsverordnung auch die Voraussetzungen für die Fortführung und die fachlichen und zeitlichen Ausbildungserfordernisse für den Abschluss einer ärztlichen Ausbildung für die Fälle festgelegt werden, in denen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ein Hochschulstudium der Medizin abgeschlossen, damit aber nach dem in dem betreffenden Staat geltenden Recht kein Abschluss der ärztlichen Ausbildung erreicht worden ist. Dabei kann auch vorgesehen werden, dass das außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossene Hochschulstudium der Medizin an die Stelle von in der Rechtsverordnung vorgesehenen Inhalten der ärztlichen Ausbildung tritt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%84O/4#abs-5 (5) In der Rechtsverordnung ist darüber hinaus Folgendes zu regeln:
In der Rechtsverordnung können die für das jeweilige Verfahren erforderlichen Unterlagen geregelt werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%84O/4#abs-6 (6) Abweichungen von den in den Absätzen 1 bis 5 sowie der auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnung enthaltenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens durch Landesrecht sind ausgeschlossen. Abweichend von Satz 1 können die Länder Abweichungen von den durch Rechtsverordnung im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Fristenregelungen vorsehen.
Wird zitiert von 37 Entscheidungen zu § 4 BÄO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 14.03.1989 – 1 BvR 1033/82, 1 BvR 174/84Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple-Choice-Verfahren) als Form der Ärztlichen PrüfungZitiert von 233
- OVG Sachsen-Anhalt, 29.04.2015 – 3 M 69/15Zitiert von 4
- OVG Berlin-Brandenburg, 07.11.2011 – OVG 10 N 21.09Zitiert von 10
- VG Berlin, 08.11.2018 – 14 K 161.15Zitiert von 2
- BVerwG, 06.11.2025 – 3 C 17.23Erteilung der Approbation bei Sehbehinderung
- VG Köln, 13.01.2026 – 7 K 6060/21
Zuletzt entschieden
- OVG Niedersachsen, 20.09.2024 – 2 LA 86/22Zitiert von 1
- VG Würzburg, 08.09.2023 – W 2 E 23.999
- VG Arnsberg, 31.08.2023 – 7 K 785/22Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 BÄO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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15.08.2019 Ausfertigung
§ 4 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I 1307)
BGBl. 2019 I S. 1307
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18.04.2016 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I 886)
BGBl. 2016 I S. 886
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06.12.2011 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I 2515)
BGBl. 2011 I S. 2515
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02.12.2007 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I 2686)
BGBl. 2007 I S. 2686
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 39 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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21.07.2004 Ausfertigung
§ 4 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I 1776)
BGBl. 2004 I S. 1776
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27.04.1993 Ausfertigung
§ 4 geändert und eingefügt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I 512 iVm Bek)
BGBl. 1993 I S. 512
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26.02.1993 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 26. Februar 1993 (BGBl. I 278)
BGBl. 1993 I S. 278
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23.03.1992 Ausfertigung
§ 4 eingefügt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. März 1992 (BGBl. I 719)
BGBl. 1992 I S. 719
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20.12.1988 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 45 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I 2477)
BGBl. 1988 I S. 2477
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.