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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1988, S. 2477

BGBl. 1988 I S. 2477 · 645.681 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1988, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2
                                                                           Teil 1

1988                           Ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1988

    Tag                                                                      Inhalt

20. 12. 88       Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz - GRG) ....... .

                 2

                      m

Z 5702 A

             Nr. 62

              Seite

              2477
                    neu: 860-5. neu: 8252-3, neu: 860-5-1; 860-1, 860-4-1, 860-10-1/2, 860-10-3, 820-1, 8252-1, 821-1, 822-1, 826-28, 8253-1, 8250-1,
                    8230-35, 8232-4, 821-2, 822-8, 8230-22, 8230-25, 8230-26, 827-10, 8230-30, 2126-9, 2126-9-8,
2121-2-2, 826-3, 8230-10, 826-12,
                    826-19, 827-6, 827-6-3, 826-2-27, 826-2-23, 826-2-26, 826-2-31, 826-2-28, 826-2-29, 826-2-30, 826-2-32, 330-1, 2212-2, 810-1,
                    810-34, 800-18, 830-2, 240-1, 84-1, 242-1, 870-1, 2170-1, 53-4, 55-2, 2122-1, 2122-1-7, 2122-1-6, 2122-1-6/3, 8230-28, 2032-11-2,
                    312-9-1, 8052-1, 9513-1. 800-19-2, 8230-23, 8230-12, 826-5-1, 8230-17, 8230-5, 8230-11, 8230-13, 8230-14, 8230-6, 84-1-2,
                    Anhang ZU 820-1, 826-3, 8230-10, 8230-4

20. 12. 88      Zweite Verordnung zur Änderung der Arbeitslosenhilfe-Verordnung ........................... .
                    810-1-18

                                                     Hinweis auf andere Verkündungsblätter
                Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

                                                     Gesetz
                                    zur Strukturreform im Gesundheitswesen
                                       (Gesundheits-Reformgesetz - GRG)

                                                             Vom 20. Dezember 1988

                                                                   Inhaltsübersicht

          Erster Teil                      Ergänzung und Änderung des Sozialgesetzbuchs

          Artikel 1                        Sozialgesetzbuch (SGB)
                                           Fünftes Buch (V)
                                           Gesetzliche Krankenversicherung
          Erstes Kapitel                   Allgemeine Vorschriften •........................ -

          zweites Kapitel                  Versicherter Personenkreis
          Erster Abschnitt                 Versicherung kraft Gesetzes .................. .
          zweiter Abschnitt                Versicherungsberechtigung ............................. .
          Dritter Abschnitt                Versicherung der Familienangehörigen .................... .

          Drittes Kapitel                  Leistungen der Krankenversicherung
          Erster Abschnitt                 Übersicht über die Leistungen ........................... .
          Zweiter Abschnitt                Gemeinsame Vorschriften .............................. .
             Dritter Abschnitt             Leistungen zur Förderung der Gesundheit und zur Verhütung von
                                           Krankheiten ......................................... .
             Vierter Abschnitt             Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten ............ .

                                             2598

. . . . . . . . . . . . . . .                2599

                              §§

                          1 bis        4

                          5 bis         8
                                        9
                                       10

                                       11
                        12 bis         19

                        20 bis         24
                        25 und         26
BGBl. 1988, Seite 2478 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2478
2478                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1

       Fünfter Abschnitt    Leistungen bei Krankheit
         Erster Titel       Krankenbehandlung .................................. .
         Zweiter Titel      Krankengeld ........................................ .
         Dritter Titel      Leistungsbeschränkungen .............................. .
       Sechster Abschnitt   Leistungen bei Schwerpflegebedürftigkeit .................. .
       Siebter Abschnitt    Sterbegeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
       Achter Abschnitt     Fahrkosten .......................................... .
       Neunter Abschnitt    Härtefälle ........................................... .
       Zehnter Abschnitt    Erprobungsregelungen ................................ .

       Viertes Kapitel      Beziehungen der Krankenkassen zu den
                            Leistung se rb ri ngern
       Erster Abschnitt     Allgemeine Grundsätze ................................ .
       Zweiter Abschnitt    Beziehungen zu Ärzten und Zahnärzten
         Erster Titel       Sicherstellung der kassenärztlichen und kassenzahnärztlichen
                            Versorgung ......................................... .
         Zweiter Titel      Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Vereinigungen ..... .
         Dritter Titel      Verträge auf Bundes- und Landesebene ................... .
         Vierter Titel      Zahntechnische Leistungen ............................. .
         Fünfter Titel      Schiedswesen ....................................... .
         Sechster Titel     Landesausschüsse und Bundesausschüsse ................ .
         Siebter Titel      Voraussetzungen und Formen der Teilnahme von Ärzten und
                            Zahnärzten an der Versorgung .......................... .
         Achter Titel       Bedarfsplanung, Unterversorgung, Überversorgung .......... .
         Neunter Titel      Wirtschaftlichkeitsprüfung .............................. .
       Dritter Abschnitt    Beziehungen zu Krankenhäusern und anderen Einrichtungen .. .
       Vierter Abschnitt    Beziehungen zu Krankenhäusern und Kassenärzten
       Fünfter Abschnitt    Beziehungen zu Leistungserbringern von Heilmitteln
       Sechster Abschnitt   Beziehungen zu Leistungserbringern von Hilfsmitteln ......... .
       Siebter Abschnitt    Beziehungen zu Apotheken und pharmazeutischen Unter-
                            nehmern ........................................... .
       Achter Abschnitt     Beziehungen zu sonstigen Leistungserbringern
       Neunter Abschnitt    Sicherung der Qualität der Leistungserbringung
       Zehnter Abschnitt    Eigeneinrichtungen der Krankenkassen ................... .

       Fünftes Kapitel      Konzertierte Aktion im Gesundheitswesen

       Sechstes Kapitel     Organisation der Krankenkassen
       Erster Abschnitt     Arten der Krankenkassen
         Erster Titel       Ortskrankenkassen . . . . . . . . . . . . . ...................... .
         Zweiter Titel      Betriebskrankenkassen ................................ .
         Dritter Titel      lnnungskrankenkassen ................................ .
         Vierter Titel      See-Krankenkasse ................................... .
         Fünfter Titel      landwirtschaftliche Krankenkassen ...................... .
         Sechster Titel     Bundesknappschaft ................................... .
         Siebter Titel      Ersatzkassen ........................................ .
         Achter Titel       Anhörung bei organisatorischen Änderungen ............... .
       Zweiter Abschnitt    Zuständigkeit und Wahlrechte
         Erster Titel       Zuständigkeit der Krankenkassen ........................ .
         zweiter Titel      Wahlrechte der Mitglieder .............................. .
       Dritter Abschnitt    Mitgliedschaft und Verfassung
         Erster Titel       Mitgliedschaft ........................................ .
         zweiter Titel      Satzung, Organe ..................................... .
       Vierter Abschnitt    Meldungen .......................................... .

       Siebtes Kapitel      Verbände der Krankenkassen .................... .

       Achtes Kapitel       Finanzierung
       Erster Abschnitt     Beiträge
         Erster Titel       Aufbringung der Mittel

                                §§

                            27 bis    43
                            44 bis    51
                                      52
                            53 bis    57
. . . . . . . . . . .. .    58 und    59
                                      60
                            61 und    62
                            63 bis    68

                            69 bis    71

                            72 bis    76
                            77 bis    81
                            82 bis   87
                                     88
                                     89
                            90 bis   94

                            95 bis 98
                            99 bis 105
                                   106
                           107 bis 114
                           115 bis 123
                           124 und 125
                           126 bis 128

                           129 bis 131
                           132 bis 134
                           135 bis 139
                                     140

                           141 und 142

                           143 bis 146
                           147 bis 156
                           157 bis 164
                                   165
                                   166
                                   167
                           168 bis 171
                                     172

                           173 bis 182
                           183 bis 185

                           186 bis 193
                           194 bis 197
                           198 bis 206

                           207 bis 219

                           220 bis 225
BGBl. 1988, Seite 2479 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2479
  Zweiter Titel      Beitragspflichtige Einnahmen der Mitglieder ................ .
  Dritter Titel      Beitragssätze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
  Vierter Titel      Tragung der Beiträge .................................. .
  Fünfter Titel      Zahlung der Beiträge .................................. .
Zweiter Abschnitt     Beitragszuschüsse ................................... .
Dritter Abschnitt    Verwendung und Verwaltung der Mittel .................... .
Vierter Abschnitt    Finanzausgleiche
  Erster Titel       Finanzausgleiche innerhalb einer Krankenkassenart ......... .
  Zweiter Titel      Finanzausgleich in der Krankenversicherung der Rentner ...... .
Fünfter Abschnitt    Prüfung der Krankenkassen und ihrer Verbände ............. .

Neuntes Kapitel      Medizinischer Dienst der Krankenversicherung
Erster Abschnitt     Aufgaben ........................................... .
Zweiter Abschnitt    Organisation ........................................ .

Zehntes Kapitel      Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz
Erster Abschnitt     Informationsgrundlagen
  Erster Titel       Grundsätze der Datenverwendung ....................... .
  Zweiter Titel      Informationsgrundlagen der Krankenkassen ................ .
Zweiter Abschnitt    Übermittlung von Leistungsdaten ........................ .
Dritter Abschnitt     Datenlöschung, Auskunftspflicht ......................... .

Elftes Kapitel        Bußgeldvorschriften ............................. .

Artikel 2             Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3             Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4            Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch

zweiter Teil          Änderung weiterer Gesetze

Artikel 5             Reichsversicherungsordnung
Artikel 6             Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte
Artikel 7             Angestelltenversicherungsgesetz
Artikel 8             Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989)
Artikel 9             Reichsknappschaftsgesetz
Artikel 10            Gesetz über die Sozialversicherung Behinderter
Artikel 11            Künstlersozialversicherungsgesetz
Artikel 12            Handwerkerversicherungsgesetz

                           §§
                      226 bis 240
. . . . . . ..... .   241 bis 248
                      249· bis 251
                      252 bis 256
                      257 und 258
                      259 bis 264

                      265 bis 267
                      268 bis 273
                                274

                      275 bis 277
                      278 bis 283

                      284 bis 287
                      288 bis 293
                      294 bis 303
                      304 und 305

                      306 und 307
Artikel 13            Gesetz über die Verwaltung der Mittel der Träger der Krankenversicherung
Artikel 14            Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz
Artikel 15            Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz
Artikel 16            Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz
Artikel 17            Gesetz über Kassenarztrecht
Artikel 18            Zulassungsordnung für Kassenärzte
Artikel 19            Zulassungsordnung für Kassenzahnärzte
Artikel 20            Schiedsamtsordnung
Artikel 21            KV-Pauschalbeitragsverordnung
Artikel 22            Krankenhausfinanzierungsgesetz
Artikel 23            Bundespflegesatzverordnung
Artikel 24            Apothekenbetriebsordnung
Artikel 25            Gesetz über den Aufbau der Sozialversicherung
BGBl. 1988, Seite 2480 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2480
2480                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1

       Artikel 26         Dritte Verordnung zum Aufbau der Sozialversicherung (Gemeinschaftsauf-
                          gaben)
       Artikel 27         Selbstverwaltungs- und Krankenversicherungsangleichungsgesetz Berlin
       Artikel 28         Sozialversicherungs-Angleichungsgesetz Saar
       Artikel 29         Selbstverwaltungsgesetz
       Artikel 30         Siebentes Gesetz zur Änderung des Selbstverwaltungsgesetzes
       Artikel 31         Soz:alversicherungsabkommen
       Artikel 32         Sozialgerichtsgesetz
       Artikel 33         Bundesausbildungsförderungsgeset7
       Artikel 34         Arbeitsförderungsgesetz
       Artikel 35         Vorruhestandsgesetz
       Artikel 36         Arbeitssicherstellungsgesetz
       Artikel 37         Bundesversorgungsgesetz
       Artikel 38         Bundesvertriebenengesetz
       Artikel 39         Heimkehrergesetz
       Artikel 40         Häftlingshilfegesetz
       Artikel 41         Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation
       Artikel 42         Bundessozialhilfegesetz
       Artikel 43         Soldatenversorgungsgesetz
       Artikel 44         Zivildienstgesetz
       Artikel 45         Bundesärzteordnung
       Artikel 46         Viertes Gesetz zur Änderung der Bundesärzteordnung
       Artikel 47         Approbationsordnung für Ärzte
       Artikel 48         Fünfte Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte
       Artikel 49         Gesetz über die Zulassung von nach § 19 des Zahnheilkundegesetzes
                          berechtigten Personen zur Behandlung der Versicherten in der gesetz-
                          lichen Krankenversicherung
       Artikel 50         Zweites Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungs-
                          rechts in Bund und Ländern
       Artikel 51         Strafvollzugsgesetz
       Artikel 52         Mutterschutzgesetz
       Artikel 53         Seemannsgesetz
       Artikel 54         Lohnfortzahlungsgesetz
       Artikel 55         Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

       Dritter Teil       Überleitungs- und Schlußvorschriften

       Erster Abschnitt   Überleitungsvorschriften
       Artikel 56         Krankenversicherung der Rentner und der Studenten
       Artikel 57         Befreiung von der Versicherungspflicht für Ärzte im Praktikum
       Artikel 58         Berücksichtigung von Krankengeldleistungen im Finanzausgleich der
                          Krankenversicherung der Rentner
       Artikel 59         Freiwillige Versicherung
       Artikel 60         Kieferorthopädische Behandlung und Versorgung mit Zahnersatz
       Artikel 61         Kostenerstattung

BGBl. 1988, Seite 2481 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2481

Artikel 62            Leistungsausschluß für Familienversicherte
Artikel 63            Kostenerstattung durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung
Artikel 64            Beteiligte Ärzte und Zahnärzte als Mitglieder der Kassenärztlichen Ver-
                      einigungen
Artikel 65            Umwandlung von Beteiligungen in Ermächtigungen
Artikel 66            Vertragsärzte
Artikel 67            Medizinisch-technische Großgeräte
Artikel 68            Dienstordnung
Artikel 69            Landesverbände der Krankenkassen
Artikel 70            Regionale Kassenverbände
Artikel 71            Beitragssatz für Studenten und Praktikanten
Artikel 72            Rücklagenbildung bei der Bundesknappschaft
Artikel 73            Vertrauensärztliche Dienste bei den Landesversicherungsanstalten
Artikel 74            Übergang der Prüfdienste bei den Landesversicherungsanstalten auf
                      die Länder
Artikel 75            Betrieb von Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen der gesetz-
                      lichen Krankenversicherung durch Landesversicherungsanstalten
Artikel 76            Fortführung des lnstitutionskennzeichens
Artikel 77            Verweisungen und Bezeichnungen in anderen Vorschriften
Zweiter Ab$Ch n itt   Sch I u ßvorsch riften
Artikel 78            Berlin-Klausel
Artikel 79            Inkrafttreten, Außerkrafttreten

BGBl. 1988, Seite 2482 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2482
248~                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

             Erster Teil
       Ergänzung und Änderung
        des Sozialgesetzbuchs

                    Artikel 1

            Sozialgesetzbuch (SGB)

          Fünftes Buch (V)

  Gesetzliche Krankenversicherung

                    Erstes Kapitel
              Allgemeine Vorschriften

                          § 1

         Solidarität und Eigenverantwortung

   Die Krankenversicherung als Solidargemeinschaft hat
die Aufgabe, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten,

wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu
bessern. Die Versicherten sind für ihre Gesundheit mit
verantwortlich; sie sollen durch eine gesundheitsbewußte
Lebensführung, durch frühzeitige Beteiligung an gesund-
heitlichen Vorsorgemaßnahmen sowie durch aktive Mitwir-
kung an Krankenbehandlung und Rehabilitation dazu bei-
tragen, den Eintritt von Krankheit und Behinderung zu
vermeiden oder ihre Folgen zu überwinden. Die Kranken-
kassen haben den Versicherten dabei durch Aufklärung,
Beratung und Leistungen zu helfen und auf gesunde
Lebensverhältnisse hinzuwirken.

                          §2

                      Leistungen

   (1) Die Krankenkassen stellen den Versicherten die im

Dritten Kapitel genannten Leistungen unter Beachtung des

Wirtschaftlichkeitsgebots (§ 12) zur Verfügung, soweit

diese Leistungen nicht der Eigenverantwortung der Versi-
cherten zugerechnet werden. Behandlungsmethoden, Arz-
nei- und Heilmittel der besonderen Therapierichtungen
sind nicht ausgeschlossen. Qualität und Wirksamkeit der
Leistungen haben dem allgemein anerkannten Stand der
medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den
medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen.

   (2) Die Versicherten erhalten die Leistungen als Sach-
und Dienstleistungen, soweit dieses Buch nichts Abwei-
chendes vorsieht. Über die Erbringung der Sach- und
Dienstleistungen schließen die Krankenkassen nach den
Vorschriften des Vierten Kapitels Verträge mit den Lei-
stungserbringern.
   (3) Bei der Auswahl der Leistungserbringer ist ihre Viel-
falt zu beachten. Den religiösen Bedürfnissen der Versi-
cherten ist Rechnung zu tragen.

  (4) Krankenkassen, Leistungserbringer und Versicherte
haben darauf zu achten, daß die Leistungen wirksam und
wirtschaftlich erbracht und nur im notwendigen Umfang in

Anspruch genommen werden.

                            §3
               Solidarische Finanzierung
   Die Leistungen und sonstiger, Ausgaben der Kranken-

kassen werden durch Beiträge finanziert. Dazu entrichten
die Mitglieder und die Arbeitgeber Beiträge, die sich in der
Regel nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglie-
der richten. Für versicherte Familienangehörige werden

Beiträge nicht erhoben.

                            §4
                     Krankenkassen

  (1) Die Krankenkassen sind rechtsfähige Körperschaf-
ten des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung.
   (2) Die Krankenversicherung ist in folgende Kassen-
arten gegliedert:

Allgemeine Ortskrankenkassen,
Betriebskrankenkassen,

lnnungskrankenkassen,
die See-Krankenkasse,
landwirtschaftliche Krankenkassen,

die Bundesknappschaft als Träger der knappschaftlichen

Krankenversicherung,

Ersatzkassen.

   (3) Im Interesse der Leistungsfähigkeit und Wirtschaft-
lichkeit der gesetzlichen Krankenversicherung arbeiten die
Krankenkassen und ihre Verbände sowohl innerhalb einer
Kassenart als auch kassenartenübergreifend miteinander
und mit allen anderen Einrichtungen des Gesundheits-
wesens eng zusammen.
BGBl. 1988, Seite 2483 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2483
   (4) Die Krankenkassen haben bei der Durchführung
ihrer Aufgaben und in ihren Verwaltungsangelegenheiten
sparsam und wirtschaftlich zu verfahren.

                  zweites Kapitel
           Versicherter Personenkreis

                   Erster Abschnitt

           Versicherung kraft Gesetzes

                          §5
                Versicherungspflicht

 (1) Versicherungspflichtig sind

1. Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung
   Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt
   sind,
2. Leistungsempfänger nach dem Arbeitsförderungsge-
   setz nach dessen näherer Bestimmung,

3. Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen
   und Altenteiler nach näherer Bestimmung des Zweiten
   Gesetzes über die Krankenversicherung der Land-
   wirte,

4. Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung
   des Kü nstlersozialversicherungsgesetzes,
5. Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für
   eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,

6. Teilnehmer an berufsfördernden Maßnahmen zur
   Rehabilitation, es sei denn, die Maßnahmen werden
   nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgeset-
   zes erbracht,

7. Behinderte, die in nach dem Schwerbehindertenge-
   setz anerkannten Werkstätten für Behinderte oder in
   nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz anerkannten
   Blindenwerkstätten oder für diese Einrichtungen in
   Heimarbeit tätig sind,

8. Behinderte, die in Anstalten, Heimen oder gleicharti-

   gen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine

   Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung

   eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleicharti-

   ger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch

   Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,

9. Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkann-
   ten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig
   davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf-

   enthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs
   haben, wenn für sie auf Grund über- oder zwischen-
   staatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen
   besteht, bis zum Abschluß des vierzehnten Fach-
   semesters, längstens bis zur Vollendung des dreißig-
   sten Lebensjahres; Studenten nach Abschluß des
   vierzehnten Fachsemesters oder nach Vollendung
   des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungs-
   pflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre
   sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb
   der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungs-
   stätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung
   der Altersgrenze oder eine längere Fachstudienzeit
   rechtfertigen,

1O. Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnun-
     gen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ver-
     richten, sowie zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeits-
     entgelt Beschäftigte; Auszubiidende des Zweiten Bil-
     dungswegs, die sich in einem förderungsfähigen Teil
     eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbil-
     dungsförderungsgesetz befinden, sind Praktikanten
     gleichgestellt,
11 . Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch
     auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversiche-

     rung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn
     sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätig-
     keit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens
     neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mit-
     glied oder nach § 10 versichert waren,

12. Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch
    auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversiche-
    rung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn
    sie zu den in § 1 oder§ 17 Abs. 1 des Fremdrentenge-
    setzes genannten Personen gehören und ihren Wohn-
    sitz innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Stellung
    des Rentenantrags in den Geltungsbereich dieses
    Gesetzbuchs verlegt haben.

   (2) Der nach Absatz 1 Nr. 11 erforderlichen Mitgliedszeit
steht bis zum 31. Dezember 1988 die Zeit der Ehe mit
einem Mitglied gleich, wenn die mit dem Mitglied verheira-
tete Person nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt oder
geringfügig selbständig tätig war. Bei Personen, die ihren
Rentenanspruch aus der Versicherung einer anderen Per-
son ableiten, gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1
Nr. 11 oder 12 als erfüllt, wenn die andere Person diese
Voraussetzungen erfüllt hatte.

  (3) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und
Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher
von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug
des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren
und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65
vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3
Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird.

   (4) Als Bezieher von Vorruhestandsgeld ist nicht ver-

sicherungspflichtig, wer außerhalb des Geltungsbereichs

dieses Gesetzbuchs seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen

Aufenthalt in einem Staat hat, mit dem für Arbeitnehmer

mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem

Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen

über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.

     (5) Nach Absatz 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 ist nicht versiehe-
. rungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig
  ist.

   (6) Nach Absatz 1 Nr. 5 bis 7 oder 8 ist nicht versiche-
rungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 versicherungs-
pflichtig ist. Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 7
oder 8 geht der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 6
vor.

   (7) Nach Absatz 1 Nr. 9 oder 10 ist nicht versicherungs-
pflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 8, 11 oder 12 versi-
cherungspflichtig oder nach § 10 versichert ist, es sei
denn, der Ehegatte oder das Kind des Studenten oder
Praktikanten ist nicht versichert. Die Versicherungspflicht
nach Absatz 1 Nr. 9 geht der Versicherungspflicht nach
Absatz 1 Nr. 10 vor.
BGBl. 1988, Seite 2484 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2484
2484                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1

  (8) Nach Absatz 1 Nr. 11 oder 12 ist nicht versiche-
rungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 oder 8 versi-
cherungspflichtig ist.

   (9) Wer versicherungspflichtig wird und bei einem priva-
ten Krankenversicherungsunternehmen versichert ist,
kann den Versicherungsvertrag mit Wirkung vom Eintritt
der Versicherungspflicht an kündigen. Dies gilt auch, wenn
eine Versicherung nach § 10 eintritt.

                           §6

                 Versicherungsfreiheit

  (1) Versicherungsfrei sind
1. Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahres-
   arbeitsentgelt 75 vom Hundert der Beitragsbemes-
   sungsgrenze nach § 1385 Abs. 2 der Reichsversiche-
   rungsordnung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) übersteigt;
   dies gilt nicht für Seeleute; Zuschläge, die mit Rück-
   sicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben
   unberücksichtigt,

2. Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit sowie Berufssolda-
   ten der Bundeswehr und sonstige Beschäftigte des
   Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes,
   einer Gemeinde, von öffentlich-rechtlichen Körper-
   schaften, Anstalten, Stiftungen oder Verbänden öffent-
   lich-rechtlicher Körperschaften oder deren Spitzenver-
   bänden, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschrif-
   ten oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fort-
   zahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge
   haben,

3 Personen, die während der Dauer ihres Studiums als
  ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer
  der fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen
  Arbeitsentgelt beschäftigt sind,

4. Geistliche der als öffentlich-rechtliche Körperschaften
   anerkannten Religionsgesellschaften, wenn sie nach

   beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei
   Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und
   auf Beihilfe haben,
5. Lehrer, die an privaten genehmigten Ersatzschulen
   hauptamtlich beschäftigt sind, wenn sie nach beamten-
   rechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krank-

   heit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf
   Beihilfe haben,
6. die in den Nummern 2, 4 und 5 genannten Personen,
   wenn ihnen ein Anspruch auf Ruhegehalt oder ähnliche
   Bezüge zuerkannt ist und sie Anspruch auf Beihilfe im
   Krankheitsfalle nach beamtenrechtlichen Vorschriften
   oder Grundsätzen haben,
7. satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaf-
   ten, Diakonissen und ähnliche Personen, wenn sie sich
   aus überwiegend religiösen oder sittlichen Beweggrün-
   den mit Krankenpflege, Unterricht oder anderen
   gemeinnützigen Tätigkeiten beschäftigen und nicht
   mehr als freien Unterhalt oder ein geringes Entgelt
   beziehen, das nur zur Beschaffung der unmittelbaren
   Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung, Klei-
   dung und dergleichen ausreicht,
8. Personen, die nach dem Krankheitsfürsorgesystem der
   Europäischen Gemeinschaften bei Krankheit geschützt
   sind.

  (2) Nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtige
Hinterbliebene der in Absatz 1 Nr. 2 und 4 bis 6 genannten
Personen sind versicherungsfrei, wenn sie ihren Renten-
anspruch nur aus der Versicherung dieser Personen ablei-
ten und nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder
Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe haben.

  (3) Die nach Absatz 1 oder anderen gesetzlichen Vor-
schriften mit Ausnahme von Absatz 2 und § 7 versiche-
rungsfreien oder von der Versicherungspflicht befreiten
Personen bleiben auch dann versicherungsfrei, wenn sie
eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 genannten
Voraussetzungen erfüllen. Dies gilt nicht für die in Absatz 1

Nr. 3 genannten Personen, solange sie während ihrer
Beschäftigung versicherungsfrei sind.
  (4) Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten,
endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjah-
res, in dem sie überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn das
Entgelt die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an
geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt. Bei
rückwirkender Erhöhung des Entgelts endet die Versiche-
rungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der
Anspruch auf das erhöhte Entgelt entstanden ist.

  (5) Die Satzung der Bundesknappschaft kann die Versi-
cherungspflicht auf Beschäftigte erstrecken, deren Jahres-
arbeitsentgelt den nach Absatz 1 Nr. 1 festgesetzten
Betrag übersteigt, wenn die Bundesknappschaft für die
Versicherung zuständig ist.

                            §7

                 Versicherungsfreiheit
            bei geringfügiger Beschäftigung

  Wer eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 des Vier-
ten Buches ausübt, ist in dieser Beschäftigung versiche-
rungsfrei; dies gilt nicht für eine Beschäftigung

1. im Rahmen betrieblicher Berufsbildung,

2. nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen
   sozialen Jahres.

                            §8

       Befreiung von der Versicherungspflicht

  (1) Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit,
wer versicherungspflichtig wird
1. wegen Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze,
2. durch Aufnahme einer nicht vollen Erwerbstätigkeit
   nach § 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes während
   des Erziehungsurlaubs; die Befreiung erstreckt sich nur
   auf die Zeit des Erziehungsurlaubs,
3. weil seine Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger als die
   Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleich-
   barer Vollbeschäftigter des Betriebes herabgesetzt
   wird; dies gilt auch für Beschäftigte, die im Anschluß an
   ihr bisheriges Beschäftigungsverhältnis bei einem
   anderen Arbeitgeber ein Beschäftigungsverhältnis auf-
   nehmen, das die Voraussetzungen des vorstehenden
   Halbsatzes erfüllt; Voraussetzung ist ferner, daß der
   Beschäftigte seit mindestens fünf Jahren wegen Über-
   schreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versiche-
   rungsfrei ist,
BGBl. 1988, Seite 2485 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2485
4. durch den Antrag auf Rente oder den Bezug von Rente
   oder die Teilnahme an einer berufsfördernden Maß-
   nahme (§ 5 Abs. 1 Nr. 6, 11 oder 12),
5. durch die Einschreibung als Student oder die berufs-
   praktische Tätigkeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 oder 10),

6. durch die Beschäftigung als Arzt im Praktikum,

7. durch die Tätigkeit in einer Einrichtung für Behinderte
   (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 oder 8).

   (2) Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach
Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu
stellen. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versiche-
rungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine
Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom
Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung
folgt. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden.

                   Zweiter Abschnitt
              Versicherungsberechtigung

                           § 9

                Freiwillige Versicherung
  (1) Der Versicherung können beitreten
1. Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungs-
   pflicht ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jah-

   ren vor dem Ausscheiden mindestens zwölf Monate

   oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen
   mindestens sechs Monate versichert waren; Zeiten der
   Mitgliedschaft nach § 189 werden nicht berücksichtigt,
2. Personen, deren Versicherung nach§ 10 erlischt oder
   nur deswegen nicht besteht, weil die Voraussetzungen
   des § 1O Abs. 3 vorliegen,

3. Personen, die erstmals eine Beschäftigung aufnehmen

   und nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 versicherungsfrei sind,
4. Schwerbehinderte im Sinne des § 1 des Schwerbehin-
   dertengesetzes, wenn sie, ein Elternteil oder ihr Ehe-
   gatte in den letzten fünf Jahren vor dem Beitritt minde-
   stens drei Jahre versichert waren, es sei denn, sie
   konnten wegen ihrer Behinderung diese Vorausset-
   zung nicht erfüllen; die Satzung kann das Recht zum
   Beitritt von einer Altersgrenze abhängig machen,

5. Arbeitnehmer, deren Mitgliedschaft durch Beschäfti-
   gung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetz-
   buchs endete, wenn sie innerhalb von zwei Monaten
   nach Rückkehr in den Geltungsbereich dieses Gesetz-
   buchs wieder eine Beschäftigung aufnehmen.
 (2) Der Beitritt ist der Krankenkasse innerhalb von drei
Monaten anzuzeigen,

1. im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 nach Beendigung der

                     Dritter Abschnitt
       Versicherung der Familienangehörigen

                            § 10

                  Familienversicherung

  (1) Versichert sind der Ehegatte und die Kinder von
Mitgliedern, wenn diese Familienangehörigen

1 . ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gel-
    tungsbereich dieses Gesetzbuchs haben,

2. nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 8, 11 oder 12 oder nicht
   freiwillig versichert sind,

3. nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versiche-
   rungspflicht befreit sind; dabei bleibt die Versicherungs-
   freiheit nach § 7 außer Betracht,

4. nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und
5. kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im
   Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach
   § 18 des Vierten Buches überschreitet; bei Renten wird
   der Zahlbetrag berücksichtigt.

  (2) Kinder sind versichert
1. bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres,

2. bis zur Vollendung des dreiundzwanzigsten Lebensjah-

   res, wenn sie nicht erwerbstätig sind,

3. bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjah-
   res, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung
   befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne
   des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen
   Jahres leisten; wird die Schul- oder Berufsausbildung
   durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des

   Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht die Versi-
   cherung auch für einen der Dauer dieses Dienstes
   entsprechenden Zeitraum über das fünfundzwanzigste
   Lebensjahr hinaus,

4. ohne Altersgrenze, wenn sie wegen körperlicher, geisti-
   ger oder seelischer Behinderung außerstande sind,
   sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, daß die
   Behinderung zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem das
   Kind nach Nummer 1, 2 oder 3 versichert war.

  (3) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kin-
dern verwandte Ehegatte des Mitglieds nicht Mitglied einer
Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig
im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze
übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkom-
men des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag
berücksichtigt.
   Mitgliedschaft,                                         (4) Als Kinder im 3inne der Absätze 1 bis 3 gelten auch
2. im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 nach Beendigung der     Stiefkinder und Enkel, die das Mitglied überwiegend unter-
   Versicherung oder nach Geburt des Kindes,             hält, sowie Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten
3. im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 nach Aufnahme der Buches).
Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in
                                                         die Obhut des Annehmenden aufgenommen sind und für
   Beschäftigung,
                                                         die die zur Annahme erforderliche Einwilligung der Eltern
4. im Falle des Absatzes 1 Nr. 4 nach Feststellung der / erteilt ist, gelten als Kinder des Annehmenden und nicht
   Behinderung nach § 4 des Schwerbehindertengeset- mehr als Kinder der leiblichen Eltern.
   zes,
5. im Falle des Absatzes 1 Nr. 5 nach Rückkehr in den

(5) Sind die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 mehr-
   Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs.                   fach   erfüllt, wählt das Mitglied die Krankenkasse
BGBl. 1988, Seite 2486 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2486
 2486                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1

                   Drittes Kapitel
        Leistungen der Krankenversicherung

                       Erster Abschnitt

              Übersicht über die Leistungen

                              § 11

                       Leistungsarten

  (1) Versicherte haben nach den folgenden Vorschriften
Anspruch auf Leistungen

1. zur Förderung der Gesundheit (§ 20),
2. zur Verhütung von Krankheiten (§§ 21 bis 24),

3. zur Früherkennung von Krankheiten (§§ 25 und 26),

4. zur Behandlung einer Krankheit (§§ 27 bis 52),
5. bei Schwerpflegebedürftigkeit (§§ 53 bis 57).

Ferner besteht       Anspruch       auf   Sterbegeld   (§§    58

und 59).

   (2) Zu den Leistungen nach Absatz 1 gehören auch
medizinische und ergänzende Leistungen zur Rehabilita-
tion, die notwendig sind, um einer drohenden Behinderung
vorzubeugen, eine Behinderung zu beseitigen, zu bessern
oder eine Verschlimmerung zu verhüten oder Pflege-
bedürftigkeit zu vermeiden oder zu mindern.

  (3) Bei stationärer Behandlung umfassen die Leistungen
auch die aus medizinischen Gründen notwendige Mitauf-
nahme einer Begleitperson des Versicherten.

   (4) Auf Leistungen besteht kein Anspruch, wenn sie als

Folge eines Arbeitsunfalls .oder einer Berufskrankheit im
Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung zu erbringen
sind.

                     Zweiter Abschnitt
               Gemeinsame Vorschriften

                             § 12
                 Wirtschaftlichkeitsgebot

  (1) Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig
und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendi-
gen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig
oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht bean-
spruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken
und die Krankenkassen nicht bewilligen.

   (2) Ist für eine Leistung ein Festbetrag festgesetzt, erfüllt
die Krankenkasse ihre Leistungspflicht mit dem Fest-
betrag.
                             § 13

                      Kostenerstattung

  (1) Die Krankenkasse darf anstelle der Sach- oder
Dienstleistung(§ 2 Abs. 2) Kosten nur erstatten, soweit es
dieses Buch vorsieht.

  (2) Konnte die Krankenkasse eine unaufschiebbare Lei-

stung nicht rechtzeitig erbringen oder hat sie eine Leistung

zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für

die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind
diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu
erstatten, soweit die Leistung notwendig war.

                           § 14
                  Teilkostenerstattung
   (1) Die Satzung kann für Angestellte der Krankenkassen

und ihrer Verbände, für die eine Dienstordnung nach § 351
der Reichsversicherungsordnung gilt, und für Beamte, die
in einer Betriebskrankenkasse oder in der knappschaftli-
chen Krankenversicherung tätig sind, bestimmen, daß an
die Stelle der nach diesem Buch vorgesehenen Leistun-

gen ein Anspruch auf Teilkostenerstattung tritt. Sie hat die
Höhe des Erstattungsanspruchs in Vomhundertsätzen
festzulegen und das Nähere über die Durchführung des
Erstattungsverfahrens zu regeln.

  (2) Die in Absatz 1 genannten Versicherten können sich
jeweils im voraus für die Dauer von zwei Jahren für die

Teilkostenerstattung nach Absatz 1 entscheiden. Die Ent-
scheidung wirkt auch für ihre nach § 10 versicherten Ange-
hörigen.

                           § 15

  Ärztliche Behandlung, Krankenversichertenkarte

  (1) Ärztliche oder zahnärztliche Behandlung wird von
Ärzten oder Zahnärzten erbracht. Sind Hilfeleistungen
anderer Personen erforderlich, dürfen sie nur erbracht
werden, wenn sie vom Arzt (Zahnarzt) angeordnet und von
ihm verantwortet werden.

   (2) Versicherte, die ärztliche oder zahnärztliche Behand-
lung in Anspruch nehmen, haben dem Arzt (Zahnarzt) vor
Beginn der Behandlung ihre Krankenversichertenkarte
(§ 291) oder, soweit sie noch nicht eingeführt ist, einen

Krankenschein auszuhändigen.

   (3) Für die Inanspruchnahme anderer Leistungen stellt
die Krankenkasse den Versicherten Berechtigungsscheine
aus, soweit es zweckmäßig ist. Der Berechtigungsschein
ist vor der Inanspruchnahme der Leistung dem Leistungs-
erbringer auszuhändigen.

   (4) In die Krankenversicherten karte oder den Kranken-
oder Berechtigungsschein sind neben der Bezeichnung
der Krankenkasse Familienname, Vorname, Geburtsda-
tum, Anschrift, Krankenversichertennummer und Status
des Versicherten sowie der Tag des Beginns des Versi-
cherungsschutzes, bei befristete{ Gültigkeit das Datum
des Fristablaufs, aufzunehmen. Weitere Angaben dürfen
nicht aufgenommen werden.

  (5) In dringenden Fällen kann die Krankenversicherten-
karte oder der Kranken- oder Berechtigungsschein nach-

gereicht werden.

                           § 16

                 Ruhen des Anspruchs

  (1) Der Anspruch auf Leistungen ruht, solange Versi-
cherte
1 . sich außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetz-
    buchs aufhalten, und zwar auch dann, wenn sie dort

    während eines vorübergehenden Aufenthalts erkran-

    ken, soweit in diesem Gesetzbuch nichts Abweichen-

    des bestimmt ist,

2. Dienst auf Grund einer gesetzlichen Dienstpflicht lei-
   sten,
BGBl. 1988, Seite 2487 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2487
3. nach dienstrechtlichen Vorschriften Anspruch auf Heil-
   fürsorge haben oder als Entwicklungshelfer Entwick-
   lungsdienst leisten,

4. sich in Untersuchungshaft befinden, nach § 126 a der
   Strafprozeßordnung einstweilen untergebracht sind
   oder gegen sie eine Freiheitsstrafe oder freiheitsentzie-
   hende Maßregel der Besserung und Sicherung vollzo-
   gen wird, soweit die Versicherten als Gefangene
   Anspruch auf Gesundheitsfürsorge nach dem Strafvoll-
   zugsgesetz haben oder sonstige Gesundheitsfürsorge
   erhalten.
  (2) Der Anspruch auf Leistungen ruht, soweit Versi-
cherte gleichartige Leistungen von einem Träger der
Unfallversicherung außerhalb des Geltungsbereichs die-
ses Gesetzbuchs erhalten.
   (3) Der Anspruch auf Leistungen ruht, soweit durch das
Seemannsgesetz für den Fall der Erkrankung oder Verlet-
zung Vorsorge getroffen ist. Er ruht insbesondere, solange
sich der Seemann an Bord des Schiffes oder auf der Reise
befindet, es sei denn, er hat nach § 44 Abs. 1 des See-

mannsgesetzes die Leistungen der Krankenkasse gewählt
oder der Reeder hat ihn nach § 44 Abs. 2 des Seemanns-
gesetzes an die Krankenkasse verwiesen.

   (4) Der Anspruch auf Krankengeld ruht nicht, solange
sich Versicherte nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mit
Zustimmung der Krankenkasse außerhalb des Geltungs-

bereichs dieses Gesetzbuchs aufhalten.

  (5) Absatz 1 gilt nicht bei Krankheit, wenn der Versiche-
rungsfall auf den Transitstrecken von und nach dem Land
Berlin eingetreten ist.

                           § 17
    Leistungen bei Beschäftigung außerhalb des
       Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs

   (1) Mitglieder, die außerhalb des Geltungsbereichs die-
ses Gesetzbuchs beschäftigt sind und während dieser
Beschäftigung erkranken, erhalten die ihnen nach diesem
Kapitel zustehenden Leistungen von ihrem Arbeitgeber.
Satz 1 gilt entsprechend für die nach § 1O versicherten
Familienangehörigen, soweit sie das Mitglied für die Zeit
dieser Beschäftigung begleiten oder besuchen.

  (2) Die Krankenkasse hat dem Arbeitgeber die ihm nach
Absatz 1 entstandenen Kosten bis zu der Höhe zu erstat-
ten, in der sie ihr im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs
entstanden wären.

  (3) Die See-Krankenkasse hat dem Reeder die Aufwen-
dungen zu erstatten, die ihm nach § 48 Abs. 2 des See-
mannsgesetzes entstanden sind.

                           §18

  Kostenübernahme bei Behandlung außerhalb des

       Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs

   (1) Ist eine dem allgemein anerkannten Stand der medi-
zinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer
Krankheit nur außerhalb des Geltungsbereichs dieses
Gesetzbuchs möglich, kann die Krankenkasse die Kosten
der erforderlichen Behandlung ganz oder teilweise über-
nehmen. Der Anspruch auf Krankengeld ruht in diesem
Fall nicht.

   (2) In den Fällen des Absatzes 1 kann die Krankenkasse
auch weitere Kosten für den Versicherten und für eine
erforderliche Begleitperson ganz oder teilweise überneh-
men.

                            § 19
          Erlöschen des Leistungsanspruchs

  (1) Der Anspruch auf Leistungen erlischt mit dem Ende
der Mitgliedschaft, soweit in diesem Gesetzbuch nichts
Abweichendes bestimmt ist.
  (2) Endet die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger,
besteht Anspruch auf Leistungen längstens für einen
Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft, solange keine
Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
  (3) Endet die Mitgliedschaft durch Tod, erhalten die nach
§ 10 versicherten Angehörigen Leistungen längstens für
einen Monat nach dem Tode des Mitglieds.

                 Dritter Abschnitt
     Leistungen zur Förderung der Gesundheit
        und zur Verhütung von Krankheiten

                           § 20

     Gesundheitsförderung, Krankheitsverhütung

  (1) Die Krankenkassen haben ihre Versicherten allge-

mein über Gesundheitsgefährdungen und über die Verhü-
tung von Krankheiten aufzuklären und darüber zu beraten,
wie Gefährdungen vermieden und Krankheiten verhütet
werden können. Sie sollen den Ursachen von Gesund-
heitsgefährdungen und Gesundheitsschäden nachgehen
und auf ihre Beseitigung hinwirken.

   (2) Die Krankenkassen können bei der Verhütung
arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren mitwirken. Sie
arbeiten mit den Trägern der gesetzlichen Unfallversiche-
rung zusammen und unterrichten diese über die Erkennt-
nisse, die sie über zusammenhänge zwischen Erkrankun-
gen und Arbeitsbedingungen gewonnen haben. Ist anzu-
nehmen, daß bei einem Versicherten eine berufsbedingte
gesundheitliche Gefährdung oder eine Berufskrankheit
vorliegt, hat die Krankenkasse dies unverzüglich den für
den Arbeitsschutz zuständigen Stellen und dem Unfallver-
sicherungsträger mitzuteilen.

   (3) Die Krankenkasse kann in der Satzung Ermessens-
leistungen zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit
und zur Verhütung von Krankheiten vorsehen. Sie kann in
der Satzung Art und Umfang dieser Leistungen bestimmen
und dabei auch Leistungen in Form von Zuschüssen vor-
sehen. Leistungen, die im Dritten bis Neunten Abschnitt
dieses Kapitels aufgeführt sind, dürfen nach Satz 1 und 2
nicht erweitert werden.
  (4) Die Krankenkdssen sollen bei der Durchführung von
Maßnahmen zur Gesundheitsförderung und Krankheits-

verhütung mit den Kassenärztlichen Vereinigungen und

mit auf diesem Gebiet bereits tätigen und erfahrenen Ärz-
ten sowie mit den dafür zuständigen Stellen, insbesondere
den Gesundheitsämtern und der Bundeszentrale für
gesundheitiiche Aufklärung, eng zusammenarbeiten. Über
die gemeinsame und einheitliche Durchführung von Maß-
nahmen können die Landesverbände der Krankenkassen
und die Verbände der Ersatzkassen gemeinsam Rahmen-
vereinbarungen mit den zuständigen Stellen schließen.
BGBl. 1988, Seite 2488 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2488
2488                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1

  (5) Aufgaben anderer Stellen bei der Gesundheitsförde-
rung und Krankheitsverhütung bleiben unberührt.

                           § 21
          Verhütung von Zahnerkrankungen
                (Gruppenprophylaxe)
   (1) Die Krankenkassen haben im Zusammenwirken mit
den Zahnärzten und den für die Zahngesundheitspflege in
den Ländern zuständigen Stellen unbeschadet der Aufga-
ben anderer gemeinsam und einheitlich Maßnahmen zur
Verhütung von Zahnerkrankungen ihrer Versicherten, die
das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zu
fördern und sich an den Kosten der Durchführung zu
beteiligen. Diese Maßnahmen sollen vorrangig in Grup-
pen, insbesondere in Kindergärten und Schulen, durchge-
führt werden; sie sollen sich insbesondere auf Ernährungs-
beratung, Zahnschmelzhärtung und Mundhygiene erstrek-
ken.

  (2) Zur Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1

schließen die Landesverbände der Krankenkassen und die
Verbände der Ersatzkassen mit den zuständigen Stellen
nach Absatz 1 Satz 1 gemeinsame Rahmenvereinbarun-
gen. Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben
gemeinsam bundeseinheitliche Rahmenempfehlungen

insbesondere über Inhalt, Finanzierung, Dokumentation
und Kontrolle zu beschließen.

                           § 22
          Verhütung von Zahnerkrankungen
               (Individualprophylaxe)

  (1) Versicherte, die das zwölfte, aber noch nicht das
zwanzigste Lebensjahr vollendet haben, können sich zur
Verhütung von Zahnerkrankungen einmal in jedem Kalen-
derhalbjahr zahnärztlich untersuchen lassen.

  (2) Der Bundesausschuß der Zahnärzte und Kranken-
kassen bestimmt .in den Richtlinien nach § 92 das Nähere
über Art, Umfang und Nachweis der Untersuchungen. Die
Untersuchungen sollen sich auf den Befund des Zahnflei-
sches, die Aufklärung über Krankheitsursachen und ihre
Vermeidung, das Erstellen von diagnostischen Verglei-
chen zur Mundhygiene, zum Zustand des Zahnfleisches
und zur Anfälligkeit gegenüber Karieserkrankungen, auf
die Motivation und Einweisung bei der Mundpflege sowie
auf Maßnahmen zur Schmelzhärtung der Zähne erstrek-
ken.
                           § 23

           Medizinische Vorsorgeleistungen
  (1) Versicherte haben Anspruch auf ärztliche Behand-
lung und Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und
Hilfsmitteln, wenn diese notwendig sind,
1 . eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer
    Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu
    beseitigen,
2. einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung
   eines Kindes entgegenzuwirken oder
3. Pflegebedürftigkeit zu vermeiden.

  (2) Reichen bei Versicherten die Leistungen nach
Absatz 1 nicht aus, kann die Krankenkasse aus medizini-
schen Gründen erforderliche Maßnahmen in Form einer

ambulanten Vorsorgekur erbringen. Die Satzung der Kran-
kenkasse kann zu den übrigen Kosten der Kur einen
Zuschuß von bis zu 15 Deutsche Mark täglich vorsehen.
  (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 sind die§§ 31 bis
34 anzuwenden.
   (4) Reichen bei Versicherten die Leistungen nach
Absatz 1 und 2 nicht aus, kann die Krankenkasse Behand-
lung mit Unterkunft und Verpflegung in einer Vorsorgeein-
richtung erbringen, mit der ein Vertrag nach§ 111 besteht.
  (5) Die Leistungen nach Absatz 2 und 4 sollen für
längstens vier Wochen erbracht werden. Sie können nicht
vor Ablauf von drei Jahren nach Durchführung solcher
oder ähnlicher Leistungen erbracht werden, deren Kosten
auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder
bezuschußt worden sind, es sei denn, eine vorzeitige
Leistung ist aus gesundheitlichen Gründen dringend erfor-
derlich.

   (6) Versicherte, die eine Leistung nach Absatz 4 in

Anspruch nehmen und das achtzehnte Lebensjahr vollen-
det haben, zahlen 1 O Deutsche Mark je Kalendertag an die
Einrichtung. Die Zuzahlung ist an die Krankenkasse wei-
terzuleiten.

                          § 24

               Vorsorgekuren für Mütter
   (1) Die Krankenkasse kann unter den in § 23 Abs. 1
genannten Voraussetzungen aus medizinischen Gründen
erforderliche Maßnahmen in Form einer Vorsorgekur in
einer Einrichtung des Müttergenesungswerks oder einer
gleichartigen Einrichtung erbringen. Die Satzung der Kran-
kenkasse kann vorsehen, daß die Kosten der Kur über-
nommen werden oder dazu ein Zuschuß gezahlt wird.

  (2) § 23 Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.

                    Vierter Abschnitt
           Leistungen zur Früherkennung
                  von Krankheiten

                          § 25

             Gesundheitsuntersuchungen
   (1) Versicherte, die das fünfunddreißigste Lebensjahr
vollendet haben, haben jedes zweite Jahr Anspruch auf
eine ärztliche Gesundheitsuntersuchung zur Früherken-
nung von Krankheiten, insbesondere zur Früherkennung
von Herz-Kreislauf- und Nierenerkrankungen sowie der
Zuckerkrankheit.
  (2) Versicherte haben höchstens einmal jährlich
Anspruch auf eine Untersuchung zur Früherkennung von
Krebserkrankungen, Frauen frühestens vom Beginn des
zwanzigsten Lebensjahres an, Männer frühestens vom
Beginn des fünfundvierzigsten Lebensjahres an.
  (3) Voraussetzung für die Untersuchungen nach den
Absätzen 1 und 2 ist, daß
1 . es sich um Krankheiten handelt, die wirksam behandelt
   werden können,

2. das Vor- oder Frühstadium dieser Krankheiten durch
   diagnostische Maßnahmen erfaßbar ist,
BGBl. 1988, Seite 2489 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2489
3. die Krankheitszeichen medizinisch-technisch genü-
   gend eindeutig zu erfassen sind,
4. genügend Ärzte und Einrichtungen vorhanden sind, um

   die aufgefundenen Verdachtsfälle eingehend zu dia-
   gnostizieren und zu behandeln.

   (4) Die Untersuchungen nach Absatz 1 und 2 sollen,
soweit berufsrechtlich zulässig, zusammen angeboten
werden. Der Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkas-
sen bestimmt in den Richtlinien nach § 92 das Nähere
über Art und Umfang der Untersuchungen sowie die Erfül-
lung der Voraussetzungen nach Absatz 3. Er kann für
geeignete Gruppen von Versicherten eine von Absatz 1
und 2 abweichende Altersgrenze und Häufigkeit der Unter-
suchungen bestimmen.

                           § 26

                  Kinderuntersuchung

  (1) Versicherte Kinder haben bis zur Vollendung des
sechsten Lebensjahres Anspruch auf Untersuchungen zur
Früherkennung von Krankheiten, die ihre körperliche oder
geistige Entwicklung in nicht geringfügigem Maße gefähr-
den.

  (2) § 25 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

                    Fünfter Abschnitt

               Leistungen bei Krankheit

                      Erster Titel
               Krankenbehandlung

                           § 27
                  Krankenbehandlung

  Versicherte haben Anspruch auf Kranker-1behandlung,
wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu
heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krank-
heitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung
umfaßt

1. ärztliche Behandlung,
2. zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versor-
   gung mit Zahnersatz,

3. Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmit-
   teln,
4. häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe,

5. Krankenhausbehandlung,
6. medizinische und ergänzende Leistungen zur Rehabili-
   tation sowie Belastungserprobung und Arbeitstherapie.

Bei der Krankenbehandlung ist den besonderen Bedürfnis-
sen psychisch Kranker Rechnung zu tragen, insbesondere
bei der Versorgung mit Heilmitteln und bei der medizini-
schen Rehabilitation. Zur Krankenbehandlung gehören
auch Leistungen zur Herstellung der Zeugungs- oder Emp-
fängnisfähigkeit, wenn diese Fähigkeit nicht vorhanden
war oder durch Krankheit oder wegen einer durch Krank-
heit erforderlichen Sterilisation verlorengegangen war. Lei-
stungen für eine künstliche Befruchtung gehören nicht zur
Krankenbehandlung.

                          § 28
       Ärztliche und zahnärztliche Behandlung

   (1) Die ärztliche Behandlung umfaßt die Tätigkeit des

Arztes, die zur Verhütung, Früherkennung und Behand-
lung von Krankheiten nach den Regeln der ärztlichen
Kunst ausreichend und zweckmäßig ist. Zur ärztlichen
Behandlung gehört auch die Hilfeleistung anderer Perso-
nen, die von dem Arzt angeordnet und von ihm zu verant-
worten ist.
  (2) Die zahnärztliche Behandlung umfaßt die Tätigkeit
des Zahnarztes, die zur Verhütung, Früherkennung und
Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten nach
den Regeln der zahnärztlichen Kunst ausreichend und
zweckmäßig ist. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

                           § 29

                    Kostenerstattung
         bei kieferorthopädischer Behandlung

   (1) Die Krankenkasse erstattet Versicherten 80 vom
Hundert der Kosten der im Rahmen der kassenzahnärzt-
lichen Versorgung durchgeführten kieferorthopädischen
Behandlung in medizinisch begründeten Indikationsgrup-
pen, bei denen eine Kiefer- oder Zahnfehlstellung vorliegt,
die das Kauen, Beißen, Sprechen oder Atmen erheblich
beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht. Befinden sich
mindestens zwei versicherte Kinder, die bei Beginn der
Behandlung das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollen-
det haben und mit ihren Erziehungsberechtigten in einem
gemeinsamen Haushalt leben, in kieferorthopädischer
Behandlung, erstattet die Krankenkasse für das zweite
und jedes weitere Kind 90 vom Hundert der in Satz 1
genannten Kosten.
  (2) Die Krankenkasse erstattet Versicherten den von
ihnen getragenen Anteil an den Kosten nach Absatz 1,
wenn die Behandlung in dem durch den Behandlungsplan
bestimmten medizinisch erforderlichen Umfang abge-
schlossen worden ist.

  (3) Der Bundesausschuß der Zahnärzte und Kranken-
kassen bestimmt in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 die
Indikationsgruppen, bei denen die in Absatz 1 Satz 1
genannten Voraussetzungen vorliegen.

                           § 30

           Kostenerstattung bei Zahnersatz
  (1) Die Krankenkasse erstattet Versicherten 50 vom
Hundert der Kosten der im Rahmen der kassenzahnärztli-
chen Versorgung durchgeführten medizinisch notwendi-
gen Versorgung mit Zahnersatz (zahntechnische Leistun-
gen und zahnärztliche Behandlung), solange nicht
Zuschüsse nach Absatz 2 festgelegt worden sind. Der
Zahnersatz umfaßt auch Zahnkronen.

  (2) Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben bis
zum 31 . Dezember 1989 gemeinsam und einheitlich den
Zuschuß nach Absatz 1 durch Zuschüsse zu ersetzen,
deren Höhe sich nach der Versorgungsform richtet. Dabei
sollen sie für zahntechnisch aufwendige Versorgungsfor-
men einen Zuschuß von 40 vom Hundert, für mittlere
Versorgungsformen einen Zuschuß von 50 vom Hundert
und für einfache Versorgungsformen einen Zuschuß von
60 vom Hundert vorsehen und das Nähere über die zahn-
BGBl. 1988, Seite 2490 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2490
 2490                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1

ärztlichen und zahntechnischen Leistungen, die den drei
Zuschußgruppen zuzuordnen sind, im Einvernehmen mit
der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung festlegen.
Für die in Satz 2 genannten Zuschußgruppen können sie

auch Festzuschüsse oder andere als die in Satz 2 genann-

ten Zuschußhöhen festlegen. Dem Bundesinnungsver-
band der Zahntechniker ist vor der Festlegung Gelegen-
heit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahme ist in
die Entscheidung einzubeziehen.

  (3) Die Zuschüsse nach Absatz 2 sind so festzulegen,
daß die Aufwendungen der Krankenkassen für diese

Zuschüsse im Jahre 1990 insgesamt 50 vom Hundert der
Gesamtaufwendungen der Versicherten und der Kranken-
kassen für die medizinisch notwendige Versorgung mit

Zahnersatz im jährlichen Durchschnitt der Jahre 1986 und

1987 nicht übersteigen.

   (4) Haben die Spitzenverbände der Krankenkassen bis
zum 31. Dezember 1989 Zuschüsse nach Absatz 2 nicht
festgelegt, bestimmt der Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates das Nähere über die zahnärztlichen und
zahntechnischen Leistungen, die den in Absatz 2 genann-
ten Zuschußgruppen zuzuordnen sind. Absatz 2 Satz 4 gilt
entsprechend.

  (5) Für eigene Bemühungen des Versicherten zur
Gesunderhaltung seiner Zähne erhöhen sich die
Zuschüsse nach Absatz 1 oder 2 um 10 Prozentpunkte.

Die erhöhten Zuschüsse entfallen vom 1. Januar 1991 an,

wenn der Gebißzustand des Versicherten regelmäßige

Zahnpflege nicht erkennen läßt und er seit dem 1 . Januar

1989, bei Behandlungsbeginn nach dem 31. Dezember

1993 während der letzten fünf Kalenderjahre vor Beginn

der Behandlung,

1 . die Untersuchungen nach § 22 nicht in jedem Kalen-
    derhalbjahr in Anspruch genommen hat und
2. er sich nach Vollendung des zwanzigsten Lebensjah-
   res nicht wenigstens einmal in jedem Kalenderjahr hat

   zahnärztlich untersuchen lassen.

Die Zuschüsse erhöhen sich um weitere 5 Prozentpunkte,
wenn der Versicherte seine Zähne regelmäßig gepflegt
und in den letzten zehn Kalenderjahren vor Beginn der
Behandlung, frühestens seit dem 1. Januar 1989, die
Untersuchungen nach Nummer 1 und 2 ohne Unterbre-
chung in Anspruch genommen hat.

  (6) Wählen Versicherte aufwendigeren Zahnersatz als
notwendig, haben sie die Mehrkosten selbst zu tragen.
Hierüber ist vor Beginn der Behandlung eine schriftliche
Vereinbarung zwischen dem Zahnarzt und dem Versicher-
ten zu treffen.

                           § 31
               Arznei- und Verbandmittel
  (1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit
Arznei- und Verbandmitteln, soweit die Arzneimittel nicht
nach § 34 ausgeschlossen sind.

  (2) Ist für ein Arznei- oder Verbandmittel ein Festbetrag
nach § 35 festgesetzt, trägt die Krankenkasse die Kosten
bis zur Höhe dieses Betrags. Für andere Arznei- oder
Verbandmittel trägt die Krankenkasse die vollen Kosten
abzüglich der vom Versicherten zu leistenden Zuzahlung.

   (3) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet
haben, haben zu den Kosten der Arznei- oder Verbandmit-
tel, für die ein Festbetrag nach § 35 nicht festgesetzt ist,

1. eine Zuzahlung von 3 Deutsche Mark je Mittel, jedoch

   nicht mehr als die Kosten des Mittels,

2. vom 1 . Januar 1992 an eine Zuzahlung von 15 vom
   Hundert, jedoch höchstens 15 Deutsche Mark je Mittel,

an die abgebende Stelle zu leisten.

                            § 32

                          Heilmittel

   (1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit

Heilmitteln, soweit sie nicht nach § 34 ausgeschlossen

sind.
  (2) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet
haben, haben zu den Kosten der Heilmittel eine Zuzahlung
von 10 vom Hundert an die abgebende Stelle zu leisten.
Dies gilt auch, wenn das Heilmittel in der Praxis des Arztes
oder bei ambulanter Behandlung in Krankenhäusern, Re-
habilitations- oder anderen Einrichtungen abgegeben wird.

                            § 33

                         Hilfsmittel

   (1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit

Seh- und Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen

und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind,

um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder

eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel

nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen

Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen
sind. Der Anspruch umfaßt auch die notwendige Ände-
rung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmit-
teln sowie die Ausbildung in ihrem Gebrauch.

   (2) Ist für ein erforderliches Hilfsmittel ein Festbetrag

nach § 36 festgesetzt, trägt die Krankenkasse die Kosten
bis zur Höhe dieses Betrags. Für andere Hilfsmittel über-
nimmt sie die jeweils vertraglich vereinbarten Preise.

   (3) Anspruch auf Versorgung mit Kontaktlinsen besteht
nur in medizinisch zwingend erforderlichen Ausnahmefäl-
len. Der Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen
bestimmt in den Richtlinien nach § 92, bei welchen Indika-
tionen Kontaktlinsen verordnet werden. Wählen Versi-
cherte statt einer erforderlichen Brille Kontaktlinsen und
liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vor, zahlt
die Krankenkasse als Zuschuß zu den Kosten von Kon-
taktlinsen höchstens den Betrag, den sie für eine erforder-
liche Brille aufzuwenden hätte. Die Kosten für Pflegemittel
werden nicht übernommen.
   (4) Zu den Kosten des Brillengestells zahlt die Kranken-
kasse einen Zuschuß von 20 Deutsche Mark, soweit nicht
für Brillengestelle geringere Festbeträge nach § 36 festge-
setzt sind. Ein erneuter Anspruch auf Versorgung mit
Sehhilfen nach Absatz 1 besteht für Versicherte, die das
vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, nur_ bei einer
Änderung der Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien;
für medizinisch zwingend erforderliche Fälle kann der Bun-
desausschuß der Ärzte und Krankenkassen in den Richtli-
nien nach § 92 Ausnahmen zulassen.
BGBl. 1988, Seite 2491 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2491
   (5) Die Krankenkasse kann den Versicherten die erfor-
derlichen Hilfsmittel auch leihweise überlassen. Sie kann
die Bewilligung von Hilfsmitteln davon abhängig machen,
daß die Versicherten sich das Hilfsmittel anpassen oder
sich in seinem Gebrauch ausbilden lassen.

                            § 34
    Ausgeschlossene Arznei-, Heil- und Hilfsmittel

  (1) Für Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr voll-
endet haben, sind von der Versorgung nach§ 31 folgende
Arzneimittel bei Verordnung in den genannten Anwen-
dungsgebieten ausgeschlossen:
1 . Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten
    und grippalen Infekten einschließlich der bei diesen
    Krankheiten      anzuwendenden       Schnupfenmittel,
    Schmerzmittel, hustendämpfenden und hustenlösen-
    den Mittel,

2. Mund- und Rachentherapeutika, ausgenommen bei
   Pilzinfektionen,

3. Abführmittel,
4. Arzneimittel gegen Reisekrankheit.

   (2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung

kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit und dem Bun-
desminister für Wirtschaft durch Rechtsverordnung mit

Zustimmung des Bundesrates von der Versorgung nach

§ 31 weitere Arzneimittel ausschließen, die ihrer Zweckbe-

stimmung nach üblicherweise bei geringfügigen Gesund-
heitsstörungen verordnet werden. Dabei ist zu bestimmen,

unter welchen besonderen medizinischen Voraussetzun-

gen die Kosten für diese Mittel von der Krankenkasse

übernommen werden. Bei der Beurteilung von Arzneimit-

teln der besonderen Therapierichtungen wie homöopathi-
schen, phytotherapeutischen und anthroposophischen
Arzneimitteln ist der besonderen Wirkungsweise dieser
Arzneimittel Rechnung zu tragen.

  (3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit und dem Bun-
desminister für Wirtschaft durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates von der Versorgung nach
§ 31 unwirtschaftliche Arzneimittel ausschließen. Als
unwirtschaftlich sind insbesondere Arzneimittel anzuse-
hen, die für das Therapieziel oder zur Minderung von
Risiken nicht erforderliche Bestandteile enthalten oder
deren Wirkungen wegen der Vielzahl der enthaltenen
Wirkstoffe nicht mit ausreichender Sicherheit beurteilt wer-
den können oder deren therapeutischer Nutzen nicht
nachgewiesen ist. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

   (4) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
desrates Heil- und Hilfsmittel von geringem oder umstritte-
nem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis
bestimmen, deren Kosten die Krankenkasse nicht über-
nimmt. Die Rechtsverordnung kann auch bestimmen,
inwieweit geringfügige Kosten der notwendigen Änderung,
Instandsetzung und Ersatzbeschaffung sowie der Ausbil-
dung im Gebrauch der Hilfsmittel von der Krankenkasse
nicht übernommen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht
für die Instandsetzung von Hörgeräten und ihre Versor-

gung mit Batterien bei Versicherten, die das achtzehnte
Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Absatz 2 Satz 3
gilt entsprechend.

   (5) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Heilmit-
tel nach § 32, wenn sie im Anwendungsgebiet der ausge-
schlossenen Arzneimittel verwendet werden.

                            § 35

      Festbeträge für Arznei- und Verbandmittel
   (1) Der Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen
bestimmt in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6,
für welche Gruppen von Arzneimitteln Festbeträge festge-
setzt werden können. In den Gruppen sollen Arzneimittel
mit
1. denselben Wirkstoffen,

2. pharmakologisch-therapeutisch vergleichbaren Wirk-
   stoffen, insbesondere mit chemisch verwandten Stof-
   fen,

3. pharmakologisch-therapeutisch vergleichbarer        Wir-
   kung, insbesondere Arzneimittelkombinationen,

zusammengefaßt werden; unterschiedliche Bioverfügbar-
keiten wirkstoffgleicher Arzneimittel sind zu berücksichti-

gen, sofern sie für die Therapie bedeutsam sind. Die nach

Satz 2 Nr. 2 und 3 gebildeten Gruppen müssen gewährlei-

sten, daß Therapiemöglichkeiten nicht eingeschränkt wer-
den und medizinisch notwendige Verordnungsalternativen

zur Verfügung stehen; ausgenommen von diesen Gruppen

sind Arzneimittel mit patentgeschützten Wirkstoffen, deren

Wirkungsweise neuartig ist und die eine therapeutische
Verbesserung, auch wegen geringerer Nebenwirkungen,

bedeuten. Der Bundesausschuß der Ärzte und Kranken-

kassen ermittelt auch die nach Absatz 3 notwendigen

rechnerischen mittleren Tages- oder Einzeldosen oder

anderen geeigneten Vergleichsgrößen.
   (2) Sachverständigen der medizinischen und pharma-
zeutischen Wissenschaft und Praxis sowie der Arzneimit-
telhersteller und der Berufsvertretungen der Apotheker ist
vor der Entscheidung des Bundesausschusses Gelegen-
heit zur Stellungnahme zu geben; bei der Beurteilung von
Arzneimitteln der besonderen Therapierichtungen sind
auch Stellungnahmen von Sachverständigen dieser The-
rapierichtungen einzuholen. Die Stellungnahmen sind in
die Entscheidung einzubeziehen.

  (3) Die Spitzenverbände der Krankenkassen setzen
gemeinsam und einheitlich den jeweiligen Festbetrag auf
der Grundlage von rechnerischen mittleren Tages- oder
Einzeldosen oder anderen geeigneten Vergleichsgrößen
fest. Die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam
können einheitliche Festbeträge für Verbandmittel festset-
zen. Für die Stellungnahmen der Sachverständigen gilt
Absatz 2 entsprechend.
  (4) Ein Festbetrag für Arzneimittel mit denselben Wirk-
stoffen (Absatz 1 Satz 2 Nr. 1) kann erst drei Jahre nach
der ersten Zulassung eines wirkstoffgleichen Arzneimittels
festgesetzt werden.

   (5) Die Festbeträge sind so festzusetzen, daß sie im
allgemeinen eine ausreichende, zweckmäßige und wirt-
schaftliche sowie in der Qualität gesicherte Versorgung
gewährleisten. Sie haben Wirtschaftlichkeitsreserven aus-
zuschöpfen, sollen einen wirksamen Preiswettbewerb aus-
BGBl. 1988, Seite 2492 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2492
2492                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1

lösen und haben sich deshalb an möglichst preisgünstigen
Versorgungsmöglichkeiten auszurichten. Bei der Festset-
zung von Festbeträgen für Arzneimittel ist grundsätzlich
von den preisgünstigen Apothekenabgabepreisen in der

Vergleichsgruppe auszugehen; dabei ist sicherzustellen,

daß eine für die Therapie hinreichende Arzneimittelaus-

wahl möglich ist. Die Festbeträge sind mindestens einmal
im Jahr zu überprüfen; sie sind in geeigneten Zeitabstän-
den an eine veränderte Marktlage anzupassen.

   (6) Für das Verfahren zur Festsetzung der Festbeträge

gilt § 213 Abs. 2 und 3.

   (7) Die Festbeträge sind im Bundesarbeitsblatt bekannt-
zumachen. Klagen gegen die Festsetzung der Festbeträge

haben keine aufschiebende Wirkung. Ein Vorverfahren
findet nicht statt. Eine gesonderte Klage gegen die Grup-
peneinteilung nach Absatz 1 Satz 1 bis 3, gegen die rech-

nerischen mittleren Tages- oder Einzeldosen oder ande-

ren geeigneten Vergleichsgrößen nach Absatz 1 Satz 4

oder gegen sonstige Bestandteile der Festsetzung der

Festbeträge ist unzulässig.

                           § 36

               Festbeträge für Hilfsmittel

   (1) Die Spitzenverbände der Krankenkassen bestimmen
gemeinsam und einheitlich Hilfsmittel, für die Festbeträge
festgesetzt werden. Dabei sollen in ihrer Funktion gleichar-
tige und gleichwertige Mittel in Gruppen zusammengefaßt
werden. Den Verbänden der betroffenen Leistungserbrin-
ger und den Verbänden der Behinderten ist vor der Ent-
scheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die
Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

   (2) Die Landesverbände der Krankenkassen und die
Verbände der Ersatzkassen gemeinsam setzen für die
nach Absatz 1 bestimmten Hilfsmittel für den Bereich
eines Landes einheitliche Festbeträge fest. Für Brillen-
gestelle und Brillengläser sind getrennte Festbeträge fest-
zusetzen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

  (3) § 35 Abs. 5 Satz 1 , 2 und Satz 4 zweiter Halbsatz
sowie Abs. 7 gilt.
  (4) Für das Verfahren nach Absatz 1 und 2 gilt § 213
Abs. 2 entsprechend.

                           § 37

               Häusliche Krankenpflege

   (1) Versicherte erhalten in ihrem Haushalt oder ihrer
Familie neben der ärztlichen Behandlung häusliche Kran-
kenpflege durch geeignete Pflegekräfte, wenn Kranken-
hausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar ist, oder
wenn sie durch die häusliche Krankenpflege vermieden
oder verkürzt wird. Die häusliche Krankenpflege umfaßt
die im Einzelfall erforderliche Grund- und Behandlungs-
pflege sowie hauswirtschaftliche Versorgung. Der
Anspruch besteht bis zu vier Wochen je Krankheitsfall. In
begründeten Ausnahmefällen kann die Krankenkasse die
häusliche Krankenpflege für einen längeren Zeitraum
bewilligen, wenn der Medizinische Dienst (§ 275) festge-
stellt hat, daß dies aus den in Satz 1 genannten Gründen

erforderlich ist.

  (2) Die Satzung kann bestimmen, daß häusliche Kran-
kenpflege auch dann erbracht wird, wenn sie zur Siehe-

rung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist.
Sie kann dabei Umfang und Dauer im Einzelfall erforderli-
cher Leistungen bestimmen.

   (3) Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege besteht

nur, soweit eine im Haushalt lebende P~rson den Kranken

in dem erforderlichen Umfang nicht pflegen und versorgen

kann.
  (4) Kann die Krankenkasse keine Kraft für die häusliche
Krankenpflege stellen oder besteht Grund, davon abzuse-

heri, sind den Versicherten die Kosten für eine selbstbe-

schaffte Kraft in angemessener Höhe zu erstatten.

                           § 38

                     Haushaltshilfe

   (1) Versicherte erhalten Haushaltshilfe, wenn ihnen

wegen Krankenhausbehandlung oder wegen einer Lei-

stung nach§ 23 Abs. 2 oder 4, §§ 24, 37, 40 oder§ 41 die

Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist.Vorausset-
zung ist ferner, daß im Haushalt ein Kind lebt, das bei
Beginn der Haushaltshilfe das achte Lebensjahr noch nicht
vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen
ist.

   (2) Die Satzung kann bestimmen, daß die Krankenkasse
in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen Haus-
haltshilfe erbringt, wenn Versicherten wegen Krankheit die
Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Sie kann
dabei von Absatz 1 Satz 2 abweichen sowie Umfang und
Dauer der Leistung bestimmen.

   (3) Der Anspruch auf Haushaltshilfe besteht nur, soweit
eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht wei-
terführen kann.

   (4) Kann die Krankenkasse keine Haushaltshilfe stellen
oder besteht Grund, davon abzusehen, sind den Versi-
cherten die Kosten für eine selbstbeschaffte Haushaltshilfe
in angemessener Höhe zu erstatten. Für Verwandte und
Verschwägerte bis zum zweiten Grad werden keine
Kosten erstattet; die Krankenkasse kann jedoch die erfor-
derlichen Fahrkosten und den Verdienstausfall erstatten,
wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu
den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten steht.

                           § 39

               Krankenhausbehandlung

   (1) Versicherte haben Anspruch auf Behandlung in
einem zugelassenen Krankenhaus(§ 108), wenn die Auf-
nahme erforderlich ist, weil das Behandlungsziel nicht
durch ambulante Behandlung einschließlich häuslicher
Krankenpflege erreicht werden kann. Die Krankenhausbe-
handlung wird voll- oder teilstationär erbracht. Sie umfaßt
im Rahmen des Versorgungsauftrags des Krankenhauses
alle Leistungen, die im Einzelfall nach Art und Schwere der
Krankheit für die medizinische Versorgung der Versicher-
ten im Krankenhaus notwendig sind, insbesondere ärztli-
che Behandlung (§ 28 Abs. 1), Krankenpflege, Versorgung
mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, Unterkunft und Ver-
pflegung.

   (2) Wählen Versicherte ohne zwingenden Grund ein

anderes als ein in der ärztlichen Einweisung genanntes
Krankenhaus, können ihnen die Mehrkosten ganz oder
teilweise auferlegt werden.
BGBl. 1988, Seite 2493 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2493
  (3) Die Landesverbände der Krankenkassen, die Ver-
bände der Ersatzkassen, die Bundesknappschaft und die
See-Krankenkasse gemeinsam erstellen unter Mitwirkung
der Landeskrankenhausgesellschaft und der Kassenärztli-
chen Vereinigung ein Verzeichnis der Leistungen und Ent-
gelte für die Krankenhausbehandlung in den zugelasse-
nen Krankenhäusern im Land oder in einer Region und
passen es der Entwicklung an (Verzeichnis stationärer
Leistungen und Entgelte). Dabei sind die Entgelte so
zusammenzustellen, daß sie miteinander verglichen wer-
den können. Die Krankenkassen haben darauf hinzuwir-
ken, daß Kassenärzte und Versicherte das Verzeichnis bei
der Verordnung und Inanspruchnahme von Krankenhaus-
behandlung beachten.

   (4) Versicherte zahlen vom Beginn der Krankenhausbe-

handlung an innerhalb eines Kalenderjahres für längstens

vierzehn Tage 5 Deutsche Mark je Kalendertag an das
Krankenhaus. Die Zuzahlung ist an die Krankenkasse

weiterzuleiten. Satz 1 gilt nicht für Versicherte bis zur
Vollendung des achtzehnten Lebensjahres sowie für die
Zeit der teilstationären Krankenhausbehandlung. Die
innerhalb des Kalenderjahres bereits an einen Träger der
gesetzlichen Rentenversicherung geleistete Zuzahlung
von 5 Deutsche Mark kalendertäglich sowie die nach § 40
Abs. 5 Satz 2 geleistete Zuzahlung ist auf die Zuzahlung
nach Satz 1 anzurechnen. Vom 1. Januar 1991 an beträgt
die Zuzahlung nach Satz 1 10 Deutsche Mark.
  (5) Die See-Krankenkasse kann für kranke Seeleute, die
ledig sind und keinen Haushalt haben, über den Anspruch
nach Absatz 1 hinaus Unterkunft und Verpflegung in
einem Seemannsheim erbringen. Absatz 4 gilt.

                           § 40

      Medizinische Rehabilitationsmaßnahmen
                                       \

  (1) Reicht bei Versicherten eine ambulante Krankenbe-
handlung einschließlich ambulanter Rehabilitationsmaß-
nahmen nicht aus, um die in § 27 Satz 1 und § 11 Abs. 2
beschriebenen Ziele zu erreichen, kann die Krankenkasse
aus medizinischen Gründen erforderliche Maßnahmen in
Form einer ambulanten Rehabilitationskur erbringen. Die
Satzung der Krankenkasse kann zu den übrigen Kosten
der Kur einen Zuschuß von bis zu 15 Deutsche Mark
täglich vorsehen.
  (2) Reicht die Leistung nach Absatz 1 nicht aus, kann
die Krankenkasse stationäre Behandlung mit Unterkunft
und Verpflegung in einer Rehabilitationseinrichtung erbrin-
gen, mit der ein Vertrag nach § 111 besteht.

  (3) Leistungen nach Absatz 1 sollen für längstens vier
Wochen erbracht werden. Leistungen nach Absatz 1 und 2
können nicht vor Ablauf von drei Jahren nach Durchfüh-

rung solcher oder ähnlicher Leistungen erbracht werden,

deren Kosten auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften
getragen oder bezuschußt worden sind, es sei denn, eine
vorzeitige Leistung ist aus gesundheitlichen Gründen drin-
gend erforderlich.

   (4) Leistungen nach Absatz 2, die nicht anstelle einer
sonst erforderlichen Krankenhausbehandlung durchge-
führt werden, werden nur erbracht, wenn nach den für
andere Träger der Sozialversicherung geltenden Vor-
schriften mit Ausnahme des § 1305 Abs. 1 der Reichsver-
sicherungsordnung, des § 84 Abs. 1 des Angestelltenver-

sicherungsgesetzes und des § 97 Abs. 1 des Reichs-
knappschaftsgesetzes solche Leistungen nicht erbracht
werden können.
   (5) Versicherte, die eine Leistung nach Absatz 2 in
Anspruch nehmen und das achtzehnte Lebensjahr vollen-
det haben, zahlen 10 Deutsche Mark je Kalendertag an die
Einrichtung. Die Zuzahlung beträgt 5 Deutsche Mark, vom
1. Januar 1991 an 10 Deutsche Mark je Kalendertag für
längstens vierzehn Tage je Kalenderjahr, wenn die Lei-
stung nach Absatz 2 der Krankenhausbehandlung ver-
gleichbar ist oder sich an diese ergänzend anschließt. Die
innerhalb des Kalenderjahres bereits an einen Träger der
gesetzlichen Rentenversicherung geleistete Zuzahlung
von 5 Deutsche Mark kalendertäglich sowie die nach § 39
Abs. 4 geleistete Zuzahlung ist auf die Zuzahlung nach

Satz 2 anzurechnen. Die Zuzahlungen sind an die Kran-

kenkasse weiterzuleiten.

                           § 41

                Müttergenesungskuren
   (1) Die Krankenkasse kann unter den in § 27 Satz 1
genannten Voraussetzungen aus medizinischen Gründen
erforderliche Maßnahmen in Form einer Rehabilitationskur
in einer Einrichtung des Müttergenesungswerks oder einer
gleichartigen Einrichtung erbringen. Die Satzung der Kran-
kenkasse kann vorsehen, daß die Kosten der Kur über-
nommen werden oder dazu ein Zuschuß gezahlt wird.
  (2) § 40 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.

                           § 42

      Belastungserprobung und Arbeitstherapie
  Versicherte haben Anspruch auf-Belastungserprobung

und Arbeitstherapie, wenn nach den für andere Träger der
Sozialversicherung geltenden Vorschriften solche Leistun-

gen nicht erbracht werden können.

                           § 43

      Ergänzende Leistungen zur Rehabilitation
  Die Krankenkasse kann als ergänzende Leistungen
1. den Rehabilitationssport fördern, der Versicherten ärzt-
   lich verordnet und in Gruppen unter ärztlicher Betreu-
   ung ausgeübt wird,
2. solche Leistungen zur Rehabilitation erbringen, die
   unter Berücksichtigung von Art oder Schwere der
   Behinderung erforderlich sind, um das Ziel der Rehabi-
   litation zu erreichen oder zu sichern, aber nicht zu den
   berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation oder
   den Leistungen zur allgemeinen sozialen Eingliederung
   gehören,

wenn zuletzt die Krankenkasse Krankenbehandlung gelei-

stet hat oder leistet.

                    Zweiter Titel

                    Krankengeld

                           § 44
                      Krankengeld

   (1) Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn
die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten
BGBl. 1988, Seite 2494 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2494
 2494                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1

der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer
Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4,
§§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) behandelt werden. Die nach § 5
Abs. 1 Nr. 5, 6, 9 oder 10 sowie die nach § 10 Versicherten
haben keinen Anspruch auf Krankengeld; dies gilt nicht für
die nach§ 5 Abs. 1 Nr. 6 Versicherten, wenn sie Anspruch
auf Übergangsgeld haben.

  (2) Die Satzung kann für freiwillig Versicherte den
Anspruch auf Krankengeld ausschließen oder zu einem
späteren Zeitpunkt entstehen lassen.
  (3) Der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts

bei Arbeitsunfähigkeit richtet sich nach arbeitsrechtlichen
Vorsch ritten.

                           § 45
        Krankengeld bei Erkrankung des Kindes

  (1) Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn
es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, daß sie zur
Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten
und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine
andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht
beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind
das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. § 10 Abs. 4
und § 44 Abs. 1 Satz 2 gelten.

  (2) Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 besteht in

jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens für fünf

Arbeitstage.
   (3) Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld nach
Absatz 1 haben für die Dauer dieses Anspruchs gegen
ihren Arbeitgeber Anspruch auf unbezahlte Freistellung
von der Arbeitsleistung, soweit nicht aus dem gleichen
Grund Anspruch auf bezahlte Freistellung besteht. Wird
der Freistellungsanspruch nach Satz 1 geltend gemacht,
bevor die Krankenkasse ihre Leistungsverpflichtung nach
Absatz 1 anerkannt hat, und sind die Voraussetzungen

dafür nicht erfüllt, ist der Arbeitgeber berechtigt, die

gewährte Freistellung von der Arbeitsleistung auf einen

späteren Freistellungsanspruch zur Beaufsichtigung,

Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes anzurech-

nen. Der Freistellungsanspruch nach Satz 1 kann nicht

durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden.

                           § 46

     Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld

  Der Anspruch auf Krankengeld entsteht
1 . bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer
    Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4,
    §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) von ihrem Beginn an,

2. im übrigen von dem Tag an, der auf den Tag der
   ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt.

Für die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Ver-

sicherten entsteht der Anspruch auf Krankengeld von der

siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit an.

                          § 47
     Höhe und Berechnung des Krankengeldes

   (1) Das Krankengeld beträgt 80 vom Hundert des erziel-
ten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens,
soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelent-
gelt). Das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld

darf das bei entsprechender Anwendung des Absatzes 2
berechnete Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen. Das
Regelentgelt wird nach den Absätzen 2, 4 und 6 berech-
net. Das Krankengeld wird für Kalendertage gezahlt. Ist es
für einen ganzen Kalendermonat zu zahlen, ist dieser mit
dreißig Tagen anzusetzen.                 ·

   (2) Für die Berechnung des Regelentgelts ist das von
dem Versicherten im letzten vor Beginn der Arbeitsunfä-
higkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum, min-
destens das während der letzten abgerechneten vier
Wochen (Bemessungszeitraum) erzielte und um einmalig
gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt durch

die Zahl der Stunden zu teilen, für die es gezahlt wurde.
Das Ergebnis ist mit der Zahl der sich aus dem Inhalt des
Arbeitsverhältnisses ergebenden regelmäßigen wöchentli-
chen Arbeitsstunden zu vervielfachen und durch sieben zu
teilen. Ist das Arbeitsentgelt nach Monaten bemessen oder
ist eine Berechnung des Regelentgelts nach den Sätzen 1
und 2 niclit möglich, gilt der dreißigste Teil des im letzten
vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Kalen-
dermonat erzielten und um einmalig gezahltes Arbeitsent-
gelt verminderten Arbeitsentgelts als Regelentgelt.

  (3) Die Satzung kann bei nicht kontinuierlicher Arbeits-
verrichtung und -vergütung abweichende Bestimmungen
zur Zahlung und Berechnung des Krankengeldes vorse-

hen, die sicherstellen, daß das Krankengeld seine Entgelt-

ersatzfunktion erfüllt.

   (4) Für Seeleute gelten als Regelentgelt die beitrags-
pflichtigen Einnahmen nach § 233 Abs. 1. Für Versicherte,
die nicht Arbeitnehmer sind, gilt als Regelentgelt der kalen-
dertägliche Betrag, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfä-
higkeit für die Beitragsbemessung maßgebend war. Ein-
malig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 227) und die Beträge
nach § 226 Abs. 1 Nr. 2 und 3 bleiben außer Betracht.

  (5) Das Krankengeld erhöht sich jeweils nach Ablauf

eines Jahres seit dem Ende des Bemessungszeitraums

um den Vomhundertsatz, um den die Renten der gesetzli-

chen Rentenversicherungen zuletzt vor diesem Zeitpunkt

nach dem jeweiligen Rentenanpassungsgesetz angepaßt

worden sind. Es darf nach der Anpassung 80 vom Hundert

des Betrages der kalendertäglichen Beitragsbemessungs-
grenze (§ 223 Abs. 3) nicht übersteigen.

   (6) Das Regelentgelt wird bis zur Höhe des Betrages der

kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze berück-
sichtigt.
                           § 48

               Dauer des Krankengeldes

  (1) Versicherte erhalten Krankengeld ohne zeitliche
Begrenzung, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen
derselben Krankheit jedoch für längstens achtundsiebzig

Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Tage

des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an. Tritt während der

Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, wird die
Leistungsdauer nicht verlängert.

  (2) Für Versicherte, die im letzten Dreijahreszeitraum
wegen derselben Krankheit für achtundsiebzig Wochen
Krankengeld bezogen haben, besteht nach Beginn eines
neuen Dreijahreszeitraums ein neuer Anspruch auf Kran-
kengeld wegen derselben Krankheit, wenn sie bei Eintritt
der erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Kranken-
BGBl. 1988, Seite 2495 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2495
geld versichert sind und in der Zwischenzeit mindestens
sechs Monate
1. nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig waren und

2. erwerbstätig waren oder der Arbeitsvermittlung zur Ver-
   fügung standen.
   (3) Bei der Feststellung der Leistungsdauer des Kran-
kengeldes werden Zeiten, in denen der Anspruch auf
Krankengeld ruht oder für die das Krankengeld versagt
wird, wie Zeiten des Bezugs von Krankengeld berücksich-
tigt. Zeiten, für die kein Anspruch auf Krankengeld besteht,
bleiben unberücksichtigt.
                           § 49

               Ruhen des Krankengeldes

  Der Anspruch auf Krankengeld ruht,
1. soweit und solange Versicherte beitragspflichtiges
   Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhalten; dies
   gilt nicht für einmalig gezahltes _ Arbeitsentgelt;
   Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krankengeld gelten
   nicht als Arbeitsentgelt, soweit sie zusammen mit dem
   Krankengeld das Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen,
2. solange Versicherte Erziehungsurlaub nach dem Bun-
   deserziehungsgeldgesetz erhalten; dies gilt nicht, wenn

   die Arbeitsunfähigkeit vor Beginn des Erziehungsur-
   laubs eingetreten ist oder das Krankengeld aus dem
   Arbeitsentgelt zu berechnen ist, das aus einer versiche-
   rungspflichtigen Beschäftigung während des Erzie-

   hungsurlaubs erzielt worden ist,
3. solange Versicherte Mutterschaftsgeld, Versorgungs-
   krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Arbeits-        1

   losengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld, Kurzarbei-
   tergeld oder Schlechtwettergeld beziehen oder der
   Anspruch wegen einer Sperrzeit nach dem Arbeitsför-
   derungsgesetz ruht, und zwar auch insoweit, als das
   Krankengeld höher ist als eine dieser Leistungen,
4. solange Versicherte Entgeltersatzleistungen, die ihrer
   Art nach den in Nummer 3 genannten Leistungen ver-
   gleichbar sind, von einem Träger der Sozialversiche-
   rung oder einer staatlichen Stelle außerhalb des Gel-
   tungsbereichs dieses Gesetzbuchs erhalten,
5. solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht
   gemeldet wird; dies gilt nicht, wenn die Meldung inner-
   halb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit
   erfolgt.
                           § 50

      Wegfall und Kürzung des Krankengeldes

  (1) Versicherte haben vom Beginn der nachstehenden

Leistungen an keinen Anspruch auf Krankengeld:

1. Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Altersruhegeld
   aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
2. Ruhegehalt, das nach beamtenrechtlichen Vorschriften
   oder Grundsätzen gezahlt wird,
3. Vorruhestandsgeld nach § 5 Abs. 3,
4. Leistungen, die ihrer Art nach den in den Nummern 1
   und 2 genannten Leistungen vergleichbar sind, wenn
   sie von einem Träger der gesetzlichen Rentenversiche-

   rung oder einer staatlichen Stelle außerhalb des Gel-
   tungsbereichs dieses Gesetzbuchs gezahlt werden.
Ist über den Beginn der in Satz 1 genannten Leistungen
hinaus Krankengeld gezahlt worden und übersteigt dieses

den Betrag der Leistungen, kann die Krankenkasse den
überschießenden Betrag vom Versicherten nicht zurück-
fordern. In den Fällen der Nummer 4 gilt das überzahlte
Krankengeld bis zur Höhe der dort genannten Leistungen
als Vorschuß des Trägers oder der Stelle; es ist zurückzu-
zahlen.
  (2) Das Krankengeld wird um den Zahlbetrag

1. des Altersgeldes, vorzeitigen Altersgeldes oder der
   Landabgaberente aus der Altershilfe für Landwirte,
2. der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung
   wegen Berufsunfähigkeit,
3. der Knappschaftsausgleichsleistung nach § 98 a des
   Reichsknappschaftsgesetzes oder Bergmannsrente

   nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 des Reichsknappschaftsgeset-
   zes oder
4. einer vergleichbaren Leistung, die von einem Träger
   oder einer staatlichen Stelle außerhalb des Geltungs-
   bereichs dieses Gesetzbuchs gezahlt wird,
gekürzt, wenn die Leistung von einem Zeitpunkt nach
dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der stationären
Behandlung an zuerkannt wird.

                           § 51

              Wegfall des Krankengeldes,
               Antrag auf Rehabilitation

   (1) Sind Versicherte nach ärztlichem Gutachten als
erwerbsunfähig anzusehen, kann ihnen die Krankenkasse
eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie

einen Antrag auf Maßnahmen zur Rehabilitation zu stellen
haben. Haben diese Versicherten ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs
dieses Gesetzbuchs, kann ihnen die Krankenkasse eine
Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie entweder
einen Antrag auf Maßnahmen zur Rehabilitation bei einem
Leistungsträger mit Sitz im Geltungsbereich dieses
Gesetzbuchs oder einen Antrag auf Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit bei einem Träger der gesetzlichen
Rentenversicherung mit Sitz im Geltungsbereich dieses
Gesetzbuchs zu stellen haben.
  (2) Erfüllen Versicherte die Voraussetzungen für den
Bezug des Altersruhegeldes oder des Altersgeldes und
haben sie das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet,
kann ihnen die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen
setzen, innerhalb der sie den Antrag auf diese Leistung zu
stellen haben.

   (3) Stellen Versicherte innerhalb der Frist den Antrag

nicht, entfällt der Anspruch auf Krankengeld mit Ablauf der

Frist. Wird der Antrag später gestellt, lebt der Anspruch auf
Krankengeld mit dem Tag der Antragstellung wieder auf.

                      Dritter Titel
           Leistungsbeschränkungen

                            § 52

   Leistungsbeschränkung bei Selbstverschulden

  Haben sich Versicherte eine Krankheit vorsätzlich oder
bei einem von ihnen begangenen Verbrechen oder vor-
sätzlichen Vergehen zugezogen, kann die Krankenkasse
BGBl. 1988, Seite 2496 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2496
2496                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1

sie an den Kosten der Leistungen in angemessener Höhe
beteiligen und das Krankengeld ganz oder teilweise für die
Dauer dieser Krankheit versagen und zurückfordern.

                   Sechster Abschnitt
       Leistungen bei Schwerpflegebedürftigkeit

                            § 53
                      Personenkreis

   (1) Versicherte, die nach ärztlicher Feststellung wegen
einer Krankheit oder Behinderung so hilflos sind, daß sie
für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden
Verrichtungen im Abl~uf des täglichen Lebens auf Dauer in

sehr hohem Maße der Hilfe bedürfen (Schwerpflegebe-

dürftige), erhalten häusliche Pflegehilfe.
  (2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit ein
Anspruch nach § 37 besteht.

  (3) Die Spitzenverbände der Krankenkassen beschlie-
ßen gemeinsam und einheitlich Richtlinien zur Abgrenzung
des Personenkreises der Schwerpflegebedürftigen. Sie
haben die Kassenärztliche Bundesvereinigung, die Bun-
desverbände der Pflegeberufe sowie der Behinderten zu
beteiligen.

  (4) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit durch Rechtsver-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften
zur Abgrenzung des Personenkreises der Schwerpflege-
bedürftigen erlassen.

                           § 54

              Anspruchsvoraussetzungen
   (1) Versicherte erhalten häusliche Pflegehilfe, wenn sie
seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis
zur Feststellung der Schwerpflegebedürftigkeit minde-
stens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums
und in den letzten sechzig Kalendermonaten vor Feststel-

lung der Schwerpflegebedürftigkeit mindestens sechsund-

dreißig Kalendermonate Mitglied oder nach § 10 versichert

waren. Der Mitgliedszeit steht bis zum 31. Dezember 1988
die Zeit der Ehe mit einem Mitglied gleich, wenn die mit

dem Mitglied verheiratete Person nicht mehr als nur

geringfügig beschäftigt oder geringfügig selbständig tätig

war.
   (2) Bei Versicherten, die keine Erwerbstätigkeit ausge-
übt haben, tritt an die Stelle der erstmaligen Aufnahme
einer Erwerbstätigkeit der Tag der Geburt. Für versicherte
Kinder gelten die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1
als erfüllt, wenn sie ein Elternteil erfüllt.

                           § 55
                   Inhalt der Leistung

   (1) Die häusliche Pflegehilfe soll die Pflege und Versor-
gung schwerpflegebedürftiger Versicherter in ihrem Haus-
halt oder dem ihrer Familie ergänzen. Sie ist darauf auszu-
richten, daß Pflegebedürftige möglichst dort verbleiben
können und stationäre Pflege vermieden wird. Sie umfaßt
die im Einzelfall notwendige Grundpflege und hauswirt-

schaftliche Versorgung bis zu einer Stunde je Pflegeein-
satz und bis zu fünfundzwanzig Pflegeeinsätzen je Kalen-
dermonat. An einem Tag können mehrere Pflegeeinsätze
in Anspruch genommen werden. Die Aufwendungen der
Krankenkasse für die Leistung nach Satz 1 bis 4 dürfen im
Einzeltall 750 Deutsche Mark je Kalendermonat nicht
übersteigen.

  (2) Leistungen nach Absatz 1 werden vom 1 . Januar
1991 an erbracht.

                           § 56

     Urlaub oder Verhinderung der Pflegeperson
   Kann die Pflege und Versorgung schwerpflegebedürfti-

ger Versicherter wegen Erholungsurlaubs oder anderwei-

tiger Verhinderung der Pflegeperson zeitweise nicht
erbracht werden, wird die häusliche Pflegehilfe über den
Rahmen des § 55 hinaus im erforderlichen Umfang für
längstens vier Wochen je Kalenderjahr erbracht, wenn die
Pflegeperson den Schwerpflegebedürftigen vor der Ver-
hinderung mindestens zwölf Monate gepflegt hat. Die Auf-
wendungen der Krankenkasse für die Leistung nach
Satz 1 dürfen im Einzelfall 1 800 Deutsche Mark nicht
überschreiten. Werden die Versicherten während dieser
Zeit außerhalb ihres Haushalts oder ihrer Familie gepflegt,
übernimmt die Krankenkasse die dadurch entstehenden
Kosten bis zur Höhe des Betrages, den sie bei Pflege und
Versorgung der Versicherten in ihrem Haushalt oder ihrer
Familie aufzuwenden hätte.

                           § 57
                      Geldleistung

  (1) Auf Antrag der schwerpflegebedürftigen Versicher-
ten kann die Krankenkasse ihnen anstelle der häuslichen
Pflegehilfe einen Geldbetrag von 400 Deutsche Mark je
Kalendermonat zahlen, wenn die Schwerpflegebedürftigen
die Pflege durch eine Pflegeperson in geeigneter Weise
und in ausreichendem Umfang selbst sicherstellen kön-
nen.

   (2) Die Geldleistung nach Absatz 1 wird nur gezahlt,

wenn die Pflegeperson auch bei Ausübung einer Erwerbs-

tätigkeit zu einer ausreichenden Pflege in der Lage ist.

  (3) Besteht der Anspruch nach Absatz 1 nicht für den

gesamten Kalendermonat, ist der Geldbetrag entspre-

chend zu mindern.

  (4) Die Geldleistung wird vom 1. Januar 1991 an
gezahlt.

                   Siebter Abschnitt
                      Sterbegeld

                          § 58
                       Sterbegeld

  Beim Tod eines Versicherten wird ein Zuschuß zu den
Bestattungskosten (Sterbegeld) gezahlt, wenn der Ver-
storbene am 1. Januar 1989 versichert war. Das Sterbe-
geld wird an denjenigen gezahlt, der die Bestattungs-
kosten trägt.
BGBl. 1988, Seite 2497 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2497
                           § 59
                Höhe des Sterbegeldes
   Das Sterbegeld beträgt beim Tod eines Mitglieds 2 100
 Deutsche Mark, beim Tod eines nach § 10 Versicherten
 1 050 Deutsche Mark.

                    Achter Abschnitt

                       Fahrkosten

                           § 60

                       Fahrkosten
   (1) Die Krankenkasse übernimmt nach den Absätzen 2
und 3 die Kosten für Fahrten einschließlich der Transporte
nach § 133 (Fahrkosten), wenn sie im Zusammenhang mit
einer Leistung der Krankenkasse notwendig sind. Welches

Fahrzeug benutzt werden kann, richtet sich nach der medi-
zinischen Notwendigkeit im Einzelfall.

  (2) Die Krankenkasse übernimmt die Fahrkosten in
Höhe des 20 Deutsche Mark je Fahrt übersteigenden
Betrages

1. bei Leistungen, die stationär erbracht werden,

2. bei Rettungsfahrten zum Krankenhaus auch dann,
   wenn eine stationäre Behandlung nicht erforderlich ist,

3. bei anderen Fahrten von Versicherten, die während der

   Fahrt einer fachlichen Betreuung oder der besonderen

   Einrichtungen eines Krankenkraftwagens bedürfen

   oder bei denen dies auf Grund ihres Zustandes zu

   erwarten ist (Krankentransport).

Im übrigen übernimmt die Krankenkasse die Fahrkosten,
wenn der Versicherte durch sie unzumutbar belastet
würde (§ 61) oder soweit § 62 dies vorsieht. Soweit Fahr-
ten nach Satz 1 von Rettungsdiensten durchgeführt wer-
den, zieht die Krankenkasse die Zuzahlung von 20 Deut-
sche Mark je Fahrt von dem Versicherten ein.

  (3) Als Fahrkosten werden anerkannt

1. bei Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels der
   Fahrpreis unter Ausschöpfen von Fahrpreisermäßigun-
   gen,

2. bei Benutzung eines Taxis oder Mietwagens, wenn ein

   öffentliches Verkehrsmittel nicht benutzt werden kann,
   der nach § 133 berechnungsfähige Betrag,

3. bei Benutzung eines Krankenkraftwagens oder Ret-

   tungsfahrzeugs, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel,

   ein Taxi oder ein Mietwagen nicht benutzt werden

   kann, der nach § 133 berechnungsfähige Betrag,

4. bei Benutzung eines privaten. Kraftfahrzeugs für jeden
   gefahrenen Kilometer 31 Deutsche Pfennige, höch-
   stens jedoch die Kosten, die bei Inanspruchnahme des
   nach Nummer 1 bis 3 erforderlichen Transportmittels
   entstanden wären.

   (4) Die Kosten des Rücktransports in den Geltungsbe-
reich dieses Gesetzbuchs werden nicht übernommen.
§ 16 Abs. 5 und § 18 bleiben unberührt.

                   Neunter Abschnitt
                        Härtefälle
                           § 61

                 Vollständige Befreiung
  (1) Die Krankenkasse hat
1. Versicherte von der Zuzahlung zu Arznei-, Verband-
   und Heilmitteln sowie zu stationären Vorsorge- und
   Rehabilitationsleistungen nach § 23 Abs. 4, §§ 24, 40

   Abs. 2 oder§ 41 zu befreien,

2. den von den Versicherten zu tragenden Teil der
   berechnungsfähigen Kosten bei der Versorgung mit
   Zahnersatz zu übernehmen und
3. die im Zusammenhang mit einer Leistung der Kranken-
   kasse notwendigen Fahrkosten von Versicherten zu
   übernehmen,

wenn die Versicherten unzumutbar belastet würden.

  (2) Eine unzumutbare Belastung liegt vor, wenn
1. die monatlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunter-
   halt des Versicherten 40 vom Hundert der monatlichen
   Bezugsgröße nach § 18 'des Vierten Buches nicht über-

   schreiten,
2. der Versicherte Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem
   Bundessozialhilfegesetz oder im Rahmen der Kriegs-
   opferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz,
   Arbeitslosenhilfe nach dem Arbeitsförderungsgesetz,
   Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungs-

   förderungsgesetz oder im Rahmen der Anordnungen

   der Bundesanstalt für Arbeit über die individuelle För-

   derung der beruflichen Ausbildung oder über die

   Arbeits- und Berufsförderung Behinderter erhält oder

3. die Kosten der Unterbringung in einem Heim oder einer
   ähnlichen Einrichtung von einem Träger der Sozialhilfe
   oder der Kriegsopferfürsorge getragen werden.

  (3) Als Einnahmen zum Lebensunterhalt der Versicher-
ten gelten auch die Einnahmen anderer in dem gemeinsa-
men Haushalt lebender Angehöriger. Zu den Einnahmen
zum Lebensunterhalt gehören nicht Grundrenten, die
Beschädigte nach dem Bundesversorgungsgesetz oder
nach anderen Gesetzen in entsprechender Anwendung
des Bundesversorgungsgesetzes erhalten, sowie Renten
oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungs-
gesetz für Schäden an Körper und Gesundheit gezahlt
werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente

nach dem Bundesversorgungsgesetz.

   (4) Der in Absatz 2 Nr. 1 genannte Vomhundertsatz
erhöht sich für den ersten in dem gemeinsamen Haushalt

lebenden Angehörigen des Versicherten um 15 vom Hun-

dert und für jeden weiteren in dem gemeinsamen Haushalt

lebenden Angehörigen um 10 vom Hundert der monat-

lichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches.
  (5) Der Bescheid über eine Befreiung nach Absatz 1 darf
keine Angaben über das Einkommen des Versicherten
oder anderer zu berücksichtigender Personen enthalten.

                          § 62
                 Teilweise Befreiung

  (1) Die Krankenkasse hat die dem Versicherten wäh-
rend eines Kalenderjahres entstehenden notwendigen
BGBl. 1988, Seite 2498 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2498
2498                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1

 Fahrkosten und Zuzahlungen zu Arznei-, Verband- und
 Heilmitteln zu übernehmen, soweit sie die Belastungs-
 grenze übersteigen. Sie beträgt bei jährlichen Bruttoein-
 nahmen zum Lebensunterhalt bis zur Höhe der Jahres-
 arbeitsentgeltgrenze (§ 6 Abs. 1 Nr. 1) 2 vom Hundert, bei
 höheren Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt 4 vom
 Hundert dieser Einnahmen. Die Krankenkasse kann ins-
besondere bei regelmäßig entstehenden Fahrkosten und
Zuzahlungen eine Kostenübernahme in kürzeren Zeitab-
ständen vorsehen. Bei der Ermittlung des von der Kran-
kenkasse zu übernehmenden Anteils an Fahrkosten und
Zuzahlungen sowie der Belastungsgrenze nach Satz 1
werden die Fahrkosten und Zuzahlungen der mit dem
Versicherten im gemeinsamen Haushalt lebenden Ange-
hörigen und ihre Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt
jeweils zusammengerechnet.

  (2) Bei der Ermittlung der Belastungsgrenze nach
Absatz 1 sind die jährlichen Bruttoeinnahmen für den
ersten in dem gemeinsamen Haushalt lebenden Angehöri-
gen des Versicherten um 15 vom Hundert und für jeden
weiteren in dem gemeinsamen Haushalt lebenden Ange-
hörigen um 10 vom Hundert der jährlichen Bezugsgröße
nach § 18 des Vierten Buches zu vermindern.
  (3) § 61 Abs. 3 und 5 gilt.

                   Zehnter Abschnitt

                Erprobungsregelungen

                           § 63
                       Grundsatz

   Die Krankenkasse kann neue Leistungen, Maßnahmen
und Verfahren, auch als Modellvorhaben, im Rahmen der
Vorschriften dieses Abschnitts erproben, um die gesetz-
liche Krankenversicherung weiterzuentwickeln. Sie soll
dabei auf verstärkte Anreize hinwirken, Leistungen kosten-
günstig zu erbringen und sparsam in Anspruch zu neh-

men.

                          § 64

                   Kostenerstattung
   (1) Die Satzung kann zur Erprobung vorsehen, daß
Versicherte anstelle der in diesem Buch vorgesehenen
Sachleistungen Kostenerstattung wählen können. Die
Kostenerstattung kann auf bestimmte Gruppen von Versi-
cherten und auf bestimmte Gruppen von Leistungen
beschränkt werden. Eine Regelung nach Satz 1 und 2 darf
nicht zu einer Kostenverlagerung auf andere öffentliche
Kostenträger führen.

  (2) Die Satzung hat das Verfahren der Kostenerstattung
zu regeln. Sie hat dabei auch festzulegen, daß die Versi-
cherten für mindestens zwei Jahre an die gewählte
Kostenerstattung gebunden sind, und Abschläge vom
Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten und fehlende
Wirtschaftlichkeitsprüfungen vorzusehen.

                          § 65
                 Beitragsrückzahlung

   (1) In jedem Landesverband, dem mehr als zwei Mit-
gliedskassen angehören, hat mindestens eine Kranken-

kasse in ihre Satzung Bestimmungen über die Erprobung
einer Beitragsrückzahlung aufzunehmen. Der Landesver-
band, für Ersatzkassen deren Verbände, bestimmen, wel-
che Krankenkasse die Satzungsregelung vorzunehmen
hat. Die Ersatzkassen können die Erprobung auf eine
Region beschränken. Die Verbände haben in ihrer Sat-
zung eine Umlage der Mitgliedskassen vorzusehen, um
die Belastung der durchführenden Krankenkasse aus der
Beitragsrückzahlung auszugleichen.

   (2) Mitglieder, die im Kalenderjahr länger als drei
Monate versichert waren, erhalten eine Beitragsrückzah-
lung, wenn sie und ihre nach § 10 versicherten Angehöri-
gen in diesem Kalenderjahr Leistungen zu Lasten der
Krankenkasse nicht in Anspruch genommen haben. Sie
beträgt jährlich ein Zwölftel des Jahresbeitrags des Mit-
glieds, bei Arbeitnehmern einschließlich des Arbeitgeber-
anteils, und wird innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf
des Kalenderjahres an das Mitglied gezahlt. Haben die
Kosten der in Anspruch genommenen Leistungen weniger
als ein Zwölftel des Jahresbeitrags des Mitglieds betragen,
wird der Unterschiedsbetrag zurückgezahlt. Die im Dritten
und Vierten Abschnitt genannten Leistungen mit Aus-
nahme der Leistungen nach § 23 Abs. 2 und § 24 sowie
Leistungen für Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, bleiben unber.ücksichtigt.

                           § 66

         Unterstützung der Versicherten bei
                Behandlungsfehlern

  Die Krankenkassen können die Versicherten bei der
Verfolgung von Schadensersatzansprüchen, die bei der
Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen aus
Behandlungsfehlern entstanden sind und nicht nach § 116
des Zehnten Buches auf die Krankenkassen übergehen,
unterstützen.

                           § 67

      Gesundheitsförderung und Rehabilitation

  (1) Die Krankenkassen und ihre Verbände können zur
Erprobung
1. Maßnahmen zur Erhaltung und Förderung der Gesund-
   heit, auch zur Gesundheitserziehung, sowie zur Re-
   habilitation selbst durchführen und sich an solchen
   Maßnahmen anderer beteiligen oder sie fördern,

2. sich an Maßnahmen anderer zur Behandlung akuter
   und chronischer Krankheiten beteiligen oder sie för-
   dern.

  (2) Die Art der Maßnahmen und die Grundsätze der
Beteiligung und Förderung sind in der Satzung festzu-
legen.

                           § 68
                Dauer und Auswertung
   Die Satzungsbestimmungen über Erprobungsregelun-
gen sind auf längstens fünf Jahre zu befristen. Die Erpro-
bungen sind wissenschaftlich zu begleiten und auszuwer-
ten. Das Ergebnis der Auswertungen ist zu veröffentlichen.
§ 75 des Zehnten Buches gilt entsprechend.
BGBl. 1988, Seite 2499 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2499
                     Viertes Kapitel

          Beziehungen der Krankenkassen
            zu den Leistungserbringern

                     Erster Abschnitt
                Allgemeine Grundsätze

                           § 69
                  Anwendungsbereich

  Dieses Kapit~I regelt die Rechtsbeziehungen der Kran-

kenkassen zu Arzten, Zahnärzten, Krankenhäusern, Apo-
theken und sonstigen Leistungserbringern.

                           § 70

      Qualität, Humanität und Wirtschaftlichkeit

   (1) Die Krankenkassen und die Leistungserbringer
haben eine bedarfsgerechte und gleichmäßige, dem allge-
mein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse
entsprechende Versorgung der Versicherten zu gewährlei-
sten. Die Versorgung der Versicherten muß ausreichend
und zweckmäßig sein, darf das Maß des Notwendigen
nicht überschreiten und muß wirtschaftlich erbracht wer-
den.

  (2) Die Krankenkassen und die Leistungserbringer
haben durch geeignete Maßnahmen auf eine humane
Krankenbehandlung ihrer Versicherten hinzuwirken.

                          § 71

                 Beitragssatzstabilität

  Die Krankenkassen und die Leistungserbringer haben in

den Vereinbarungen über die Vergütung der Leistungen
den Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 141 Abs. 2) zu
beachten.

                   zweiter Abschnitt

      Beziehungen zu Ärzten und Zahnärzten

                     Erster Titel
   Sicherstellung der kassenärztlichen

  und kassenzahnärztlichen Versorgung

                          § 72
       Sicherstellung der kassenärztlichen und
          kassenzahnärztlichen Versorgung

  (1) Ärzte, Zahnärzte und Krankenkassen wirken zur
Sicherstellung der kassenärztlichen Versorgung der Versi-
cherten zusammen. Soweit sich die Vorschriften dieses
Kapitels auf Ärzte beziehen, gelten sie entsprechend für
Zahnärzte.

   (2) Die kassenärztliche Versorgung ist im Rahmen der
gesetzlichen Vorschriften und der Richtlinien der Bundes-
ausschüsse durch schriftliche Verträge der Kassenärztli-
chen Vereinigungen mit den Verbänden der Krankenkas-
sen so zu regeln, daß eine ausreichende, zweckmäßige
und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten unter
Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der
medizinischen Erkenntnisse gewährleistet ist und die ärzt-
lichen Leistungen angemessen vergütet werden.

   (3) Für die Verträge der Verbände der Ersatzkassen mit
den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen über die ärzt-

liche Versorgung ihrer Versicherten nach § 83 Abs. 3 gel-
ten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
   (4) Absatz 3 gilt entsprechend für die knappschaftliche
Krankenversicherung, soweit das Verhältnis zu den Ärzten
nicht durch die Bundesknappschaft nach den örtlichen
Verhältnissen geregelt ist.

                           § 73

             Kassenärztliche Versorgung

  (1) Die kassenärztliche Versorgung gliedert sich in die
hausärztliche und die fachärztliche Versorgung. Inhalt und
Umfang der hausärztlichen Versorgung bestimmen die
Vertragsparteien der Bundesmantelverträge.

  (2) Die kassenärztliche Versorgung umfaßt die

1. ärztliche Behandlung,
2. zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versor-
   gung mit Zahnersatz sowie kieferorthopädische
   Behandlung,

3. Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten,
4. ärztliche Betreuung bei Schwangerschaft und Mutter-
   schaft,

5. Verordnung von medizinischen Leistungen der Rehabi-
   litation, Belastungserprobung und Arbeitstherapie,
6. Anordnung der Hilfeleistung anderer Personen,

7. Verordnung von Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmit-
   teln, Krankentransporten sowie Krankenhausbehand-
   lung oder Behandlung in Vorsorge- oder Rehabilita-

   tionseinrichtungen,

8. Verordnung häuslicher Krankenpflege und häuslicher
   Pflegehilfe,
9. Ausstellung von Bescheinigungen und Erstellung von
   Berichten, die die Krankenkassen oder der Medizini-
   sche Dienst (§ 275) zur Durchführung ihrer gesetz-
   lichen Aufgaben oder die die Versicherten für den
   Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts benö-
   tigen.

   (3) In den Gesamtverträgen ist zu vereinbaren, inwieweit

Maßnahmen zur Vorsorge und Rehabilitation, soweit sie
nicht zur kassenärztlichen Versorgung nach Absatz 2
gehören, Gegenstand der kassenärztlichen Versorgung
sind.

   (4) Krankenhausbehandlung darf nur verordnet werden,
wenn eine ambulante Versorgung der Versicherten zur
Erzielung des Heil- oder Linderungserfolgs nicht ausreicht
Die Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung ist bei der
Verordnung zu begründen. In der Verordnung von Kran-
kenhausbehandlung _sind in den geeigneten Fällen auch
die beiden nächsterreichbaren, für die vorgesehene Kran-
kenhausbehandlung geeigneten Krankenhäuser anzuge-
ben. Das Verzeichnis nach§ 39 Abs. 3 ist zu berücksichti-
gen.

  (5) Der an der kassenärztlichen Versorgung teilneh-
mende Arzt und die ermächtigte ärztlich geleitete Einrich-
tung sollen bei der Verordnung von Arzneimitteln die Preis-
vergleichsliste nach § 92 Abs. 2 beachten und auf dem
Verordnungsblatt ihre Entscheidung kenntlich machen, ob
BGBl. 1988, Seite 2500 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2500
 2500                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1

  die Apotheke ein preisgünstigeres wirkstoffgleiches Arz-
  neimittel anstelle des verordneten Mittels abgeben darf.
  Verordnet der Arzt ein Arzneimittel, dessen Preis den
  Festbetrag nach§ 35 überschreitet, hat der Arzt den Versi-

  cherten über die sich aus seiner Verordnung ergebende
· Pflicht zur Übernahme der Mehrkosten hinzuweisen.

   (6) Zur kassenärztlichen Versorgung gehören Maßnah-
 men zur Früherkennung von Krankheiten nicht, wenn sie
 im Rahmen der Krankenhausbehandlung oder der statio-

 nären Entbindung durchgeführt werden, es sei denn, die
 ärztlichen Leistungen werden von einem Belegarzt
 erbracht.

                           § 74
            Stufenweise Wiedereingliederung

    Können arbeitsunfähige Versicherte nach ärztlicher
 Feststellung ihre bisherige Tätigkeit teilweise verrichten
 und können sie durch eine stufenweise Wiederaufnahme
 ihrer Tätigkeit voraussichtlich besser wieder in das
 Erwerbsleben eingegliedert werden, soll der Arzt auf der
 Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit Art und Umfang
 der möglichen Tätigkeiten angeben und dabei in geeigne-
 ten Fällen die Stellungnahme des Betriebsarztes oder mit
 Zustimmung der Krankenkasse die Stellungnahme des
 Medizinischen Dienstes (§ 275) einholen.

                            § 75

         Inhalt und Umfang der Sicherstellung

   (1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kas-
 senärztlichen Bundesvereinigungen haben die kassen-
 ärztliche Versorgung in dem in § 73 Abs. 2 bezeichneten

 Umfang sicherzustellen und den Krankenkassen und ihren
 Verbänden gegenüber die Gewähr dafür zu übernehmen,
 daß die kassenärztliche Versorgung den gesetzlichen und
 vertraglichen Erfordernissen entspricht. Die Sicherstellung
 umfaßt auch einen ausreichenden Notdienst.

   (2) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kas-

 senärztlichen Bundesvereinigungen haben die Rechte der

 Kassenärzte gegenüber den Krankenkassen wahrzuneh-

 men. Sie haben die Erfüllung der den Kassenärzten oblie-

 genden Pflichten zu überwachen und die Kassenärzte,

 soweit notwendig, unter Anwendung der in § 81 Abs. 5

 vorgesehenen Maßnahmen zur Erfüllung dieser Pflichten
 anzuhalten.

   (3) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kas-

 senärztlichen Bundesvereinigungen haben auch die ärztli-

 che Versorgung von Personen sicherzustellen, die auf

 Grund dienstrechtlicher Vorschriften über die Gewährung
 von Heilfürsorge einen Anspruch auf unentgeltliche ärztli-
 che Versorgung haben, soweit die Erfüllung dieses
 Anspruchs nicht auf andere Weise gewährleistet ist. Die
 ärztlichen Leistungen sind so zu vergüten, wie die Ersatz-
 kassen die vertragsärztlichen Leistungen vergüten. Die
 Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für ärztliche Untersu-
 chungen zur Durchführung der allgemeinen· Wehrpflicht
 sowie Untersuchungen zur Vorbereitung von Personalent-
 scheidungen und betriebs- und fürsorgeärztliche Untersu-
 chungen, die von öffentlich-rechtlichen Kostenträgern ver-
 anlaßt werden.
   (4) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kas-
 senärztlichen Bundesvereinigungen haben auch die ärztli-
 che Behandlung von Gefangenen in Justizvollzugsanstal-
 ten in Notfällen außerhalb der Dienstzeiten der Anstalts-

ärzte und Anstaltszahnärzte sicherzustellen, soweit die
Behandlung nicht auf andere Weise gewährleistet ist.
Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

   (5) Soweit die ärztliche Versorgung in der knappschaftli-

chen Krankenversicherung nicht durch Knappschaftsärzte
sichergestellt wird, gelten die Absätze 1 und 2 entspre-
chend.

   (6) Mit Zustimmung der Aufsichtsbehörden können die
Kassenärztlichen Vereinigungen und Kassenärztlichen

Bundesvereinigungen weitere Aufgaben der ärztlichen
Versorgung insbesondere für andere Träger der Sozialver-
sicherung übernehmen.

   (7) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben
die erforderlichen Richtlinien für die Durchführung der von
ihnen im Rahmen ihrer Zuständigkeit geschlossenen Ver-
träge aufzustellen. Sie haben insbesondere die überbe-
zirkliche Durchführung der kassenärztlichen Versorgung
und den Zahlungsausgleich hierfür zwischen den Kassen-
ärztlichen Vereinigungen zu regeln. Die Kassenärztlichen
Bundesvereinigungen haben auch Richtlinien über die
Betriebs-, Wirtschafts- und Rechnungsführung der Kas-
senärztlichen Vereinigungen aufzustellen.

    (8) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kas-
 senärztlichen Bundesvereinigungen haben durch geeig-
 nete Maßnahmen darauf hinzuwirken, daß die zur Ablei-

 stung der Vorbereitungszeiten von Ärzten in den Praxen
 niedergelassener Kassenärzte benötigten Plätze zur Ver-
fügung stehen.

                           § 76

                     Freie Arztwahl

   (1) Die Versicherten können unter den zu der kassen-
ärztlichen Versorgung zugelassenen Ärzten (Kassenärz-
ten), den ermächtigten Ärzten und ermächtigten ärztlich
geleiteten Einrichtungen sowie den Zahnkliniken der Kran-
kenkassen frei wählen. Andere Ärzte dürfen nur in Notfäl-

len in Anspruch genommen werden. Die Inanspruch-

nahme der Eigeneinrichtungen der Krankenkassen richtet

sich nach den· hierüber abgeschlossenen Verträgen. Zahl

und Umfang der Eigeneinrichtungen dürfen auf Grund

vertraglicher Vereinbarung vermehrt werden, wenn die

Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 erfüllt sind.

  (2) Wird ohne zwingenden Grund ein anderer als einer
der nächsterreichbaren an der kassenärztlichen Versor-

gung teilnehmenden Ärzte oder ärztlich geleiteten Einrich-

tungen in Anspruch genommen, hat der Versicherte die

Mehrkosten zu tragen.

   (3) Die Versicherten sollen den an der kassenärztlichen
Versorgung teilnehmenden Arzt innerhalb eines Kalender-
vierteljahres nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes
wechseln.

  (4) Die Übernahme der Behandlung verpflichtet den an
der kassenärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt oder
die ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtung dem Versi-
cherten gegenüber zur Sorgfalt nach den Vorschriften des
bürgerlichen Vertragsrechts.
  (5) Die Versicherten der Ersatzkassen können unter den
an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärz-
ten und ärztlich geleiteten Einrichtungen, die Versicherten
der knappschaftlichen Krankenversicherung unter den
Knappschaftsärzten und den an der kassenärztlichen Ver-
BGBl. 1988, Seite 2501 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2501
sorgung teilnehmenden Ärzten und ärztlich geleiteten Ein-
richtungen frei wählen. Die Absätze 2 bis 4 gelten entspre-
chend.

                     zweiter Titel

           Kassen ärztliche

 und Kassenzahnärztliche Vereinigungen

                            § 77

          Kassenärztliche Vereinigungen und
                Bundesvereinigungen
  (1) Zur Erfüllung der ihnen durch dieses Buch übertrage-
nen Aufgaben der kassenärztlichen Versorgung bilden die
Kassenärzte für den Bereich jedes Landes eine Kassen-
ärztliche und eine Kassenzahnärztliche Vereinigung (Kas-
senärztliche Vereinigungen). Kassenärztliche Vereinigun-
gen, deren Bereiche am 1. Januar 1989 von der Regelung
nach Satz 1 abweichen, bestehen fort, wenn die für die
Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungs-
behörden der Länder ihre Zustimmung nicht bis zum
31. Dezember 1989 versagen.

   (2) Die für die Sozialversicherung zuständigen obersten
Verwaltungsbehörden der Länder können ihre Zustim-
mung nach Absatz 1 Satz 2 unter Einhaltung einer einjäh-
rigen Frist zum Ende eines Kalenderjahres widerrufen.
Versagen oder widerrufen sie die Zustimmung, regeln sie
die Durchführung der erforderlichen Organisationsände-
rungen.

   (3) Ordentliche Mitglieder der für ihren Arztsitz zuständi-
gen Kassenärztlichen Vereinigung sind die zugelassenen
Ärzte. Außerordentliche Mitglieder der für die Führung des
Arztregisters zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung
sind die in das Arztregister eingetragenen nichtzugelasse-
nen Ärzte.
   (4) Die Kassenärztlichen Vereinigungen bilden die Kas-
senärztliche Bundesvereinigung und die Kassenzahnärzt-
liche Bundesvereinigung (Kassenärztliche Bundesvereini-
gungen).

  (5) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kas-
senärztlichen Bundesvereinigungen sind Körperschaften
des öffentlichen Rechts.
  (6) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kas-
senärztlichen Bundesvereinigungen werden durch ihre
Vorstände oder einzelne Vorstandsmitglieder gerichtlich

und außergerichtlich vertreten. Das Nähere bestimmt die
Satzung.
                           § 78

     Aufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen,
                Vermögen, Statistiken

  (1) Die Aufsicht über die Kassenärztlichen Bundesver-
einigungen führt der Bundesminister für Arbeit und Sozial-
ordnung, die Aufsicht über die Kassenärztlichen Vereini-
gungen führen die für die Sozialversicherung zuständigen
obersten Verwaltungsbehörden der Länder.
   (2) Die Aufsicht über die für den Bereich mehrerer
Länder gebildeten gemeinsamen Kassenärztlichen Ver-
einigungen führt die für die Sozialversicherung zuständige
oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem diese
Vereinigungen ihren Sitz haben. Die Aufsicht ist im Beneh-
men mit den zuständigen obersten Verwaltungsbehörden
der beteiligten Länder wahrzunehmen.

  (3) Die Aufsicht erstreckt sich auf die Beachtung von
Gesetz und sonstigem Recht. Die §§ 88 und 89 des Vier-
ten Buches gelten entsprechend. Für das Haushalts- und
Rechnungswesen einschließlich der Statistiken gelten die
§§ 67 bis 70 Abs. 1 und 5, §§ 72 bis 77 Abs. 1, §§ 78 und
79 Abs. 1 und 2, für das Vermögen die §§ 80 und 85 des

Vierten Buches entsprechend.

                           § 79

                Selbstverwaltungsorgane
  (1) Selbstverwaltungsorgane der Kassenärztlichen Ver-
einigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigun-
gen sind die Vertreterversammlung und der Vorstand.
  (2) Die Satzungen bestimmen die Zahl der Mitglieder der
Vertreterversammlungen der Kassenärztlichen Vereini-
gungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen.
Für jede Kassenärztliche Vereinigung muß mindestens ein
Vertreter der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen
Bundesvereinigung angehören.

  (3) Bei den Kassenärztlichen Vereinigungen und bei den
Kassenärztlichen Bundesvereinigungen bestimmen die
Satzungen die Zahl der Vorstandsmitglieder.

  (4) Für die Haftung der Mitglieder der Selbstverwal-
tungsorgane gilt § 42 Abs. 1 bis 3 des Vierten Buches
entsprechend.

                           § 80

                         Wahlen
   (1) Die ordentlichen und die außerordentlichen Mitglie-
der der Kassenärztlichen Vereinigungen wählen getrennt
aus ihrer Mitte in unmittelbarer und geheimer Wahl die
Mitglieder der Vertreterversammlungen. Die außerordentli-
chen Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigungen sind
im Verhältnis ihrer Zahl zu der der ordentlichen Mitglieder
in der Vertreterversammlung vertreten, höchstens aber mit
einem Fünftel der Mitglieder der Vertreterversammlung.
Die Vertreter der ordentlichen Mitglieder jeder Vertreter-
versammlung wählen aus dem Kreis der ordentlichen Mit-
glieder ihrer Kassenärztlichen Vereinigung in unmittelbarer
und geheimer Wahl die ihr zustehenden Mitglieder der
Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesver-
einigung. Entsprechendes gilt für die außerordentlichen
 Mitglieder.

  (2) Die Vertreterversammlung wählt in unmittelbarer und

geheimer Wahl
1: aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellver-
   tretenden Vorsitzenden,

2. die Mitglieder des Vorstandes,
3. den Vorsitzenden des Vorstandes und den stellvertre-

   tenden Vorsitzenden des Vorstandes.
Der Vorsitzende der Vertreterversammlung und sein Stell-
vertreter dürfen nicht zugleich Vorsitzender oder stellver-
tretender Vorsitzender des Vorstandes sein.
  (3) Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane der Kas-
senärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen
Bundesvereinigungen werden für vier Jahre gewählt. Die
Amtsdauer endet ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der
Wahl jeweils mit dem Schluß des vierten Kalenderjahres.
Die Gewählten bleiben nach Ablauf dieser Zeit bis zur
Amtsübernahme ihrer Nachfolger im Amt.
BGBl. 1988, Seite 2502 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2502
 2502                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1

                            § 81

                          Satzung

   (1) Die Vertreterversammlung beschließt die Satzung.
 Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbe-
 hörde. Sie muß Bestimmungen enthalten über

 1. Namen, Bezirk und Sitz der Vereinigung,
 2. Zusammensetzung, Wahl, Amtsführung sowie Aufga-
    ben und Befugnisse der Selbstverwaltungsorgane,

 3. Öffentlichkeit der Vertreterversammlung,
 4. Rechte und Pflichten der Mitglieder,
 5. Aufbringung und Verwaltung der Mittel,
 6. jährliche Prüfung der Betriebs- und Rechnungsführung,
 7. Änderung der Satzung,
 8. Art der Bekanntmachungen.

   (2) Sollen Verwaltungs- und Abrechnungsstellen errich-
tet werden, müssen die Satzungen der Kassenärztlichen
Vereinigungen Bestimmungen über Errichtung und Aufga-
ben dieser Stellen enthalten.

 (3) Die Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen
müssen Bestimmungen enthalten, nach denen

1. die von den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen

   abzuschließenden Verträge und die dazu gefaßten

   Beschlüsse sowie die Bestimmungen über die überbe-

   zirkliche Durchführung der kassenärztlichen Versor-

   gung und den Zahlungsausgleich zwischen den Kas-
   senärztlichen Vereinigungen für die Kassenärztlichen
   Vereinigungen und ihre Mitglieder verbindlich sind,
2. die Richtlinien nach § 75 Abs. 7, § 92 und § 135 Abs. 3
   für die Kassenärztlichen Vereinigungen und ihre Mit-
   glieder verbindlich sind.

    (4) Die Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen
r:!"Üssen Bestimmungen enthalten über die Fortbildung der
Arzte auf dem Gebiet der kassenärztlichen Tätigkeit, das
Nähere über die Art und Weise der Fortbildung sowie die
T eilnahmepflicht.

  (5) Die Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen
müssen ferner die Voraussetzungen und das Verfahren
zur Verhängung von Maßnahmen gegen Mitglieder
bestimmen, die ihre kassen- oder vertragsärztlichen Pflich-
ten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen. Maßnahmen
nach Satz 1 sind je nach der Schwere der Verfehlung
Verwarnung, Verweis, Geldbuße oder die Anordnung des
Ruhens der Zulassung oder der vertragsärztlichen Beteili-
gung bis zu zwei Jahren. Das Höchstmaß der Geldbußen
kann bis zu 20 000 Deutsche Mark betragen. Ein Vorver-
fahren (§ 78 des Sozialgerichtsgesetzes) findet nicht statt.

                     Dritter Titel
 Verträge auf Bundes- und Landesebene

                           § 82
                       Grundsätze

  (1) Den allgemeinen Inhalt der Gesamtverträge verein-
baren die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen mit den
Bundesverbänden der Krankenkassen in Bundesmantel-
verträgen. Der Inhalt der Bundesmantelverträge ist
Bestandteil der Gesamtverträge.

   (2) Die Vergütungen der an der kassenärztlichen Ver-
sorgung teilnehmenden Ärzte und ärztlich geleiteten Ein-

richtungen werden von den Landesverbänden der Kran-
kenkassen mit den Kassenärztlichen Vereinigungen durch
Gesamtverträge geregelt.

   (3) Die Vergütungen der an der vertragsärztlichen Ver-
sorgung der Ersatzkassen teilnehmenden Ärzte und ärzt-
lich geleiteten Einrichtungen werden in den Verträgen
nach § 83 Abs. 3 geregelt. Die Vergütungen in der knapp-
schaftlichen Krankenversicherung werden in den Verträ-
gen nach § 83 Abs. 4 geregelt.

                           § 83
                     Gesamtverträge
  (1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen schließen mit
den Landesverbänden der Krankenkassen mit Wirkung für
die beteiligten Krankenkassen Gesamtverträge über die
kassenärztliche Versorgung. Gesamtverträge für Kranken-
kassen, die sich über den Bereich einer Kassenärztlichen
Vereinigung hinaus erstrecken, werden von den Kassen-

ärztlichen Bundesvereinigungen mit dem Bundes- oder
Landesverband geschlossen, dessen Mitglied die betref-
fende Krankenkasse ist. Die Kassenärztlichen Bundesver-
einigungen können den Abschluß den beteiligten Kassen-

ärztlichen Vereinigungen, die beteiligten Bundes- und Lan-

desverbände der Krankenkassen können den Abschluß

einander übertragen. Die beteiligten Krankenkassen sind

vor Abschluß der Verträge anzuhören.

  (2) In den Gesamtverträgen sind auch Verfahren zu
vereinbaren, die die Prüfung der Abrechnungen auf Recht-
mäßigkeit durch Plausibilitätskontrollen der Kassenärztli-
chen Vereinigungen, insbesondere auf der Grundlage von
Stichproben, ermöglichen. Dabei sind Anzahl und Häufig-
keit der Prüfungen festzulegen.

   (3) Die Verbände der Ersatzkassen und die Kassenärzt-
lichen Bundesvereinigungen schließen mit Wirkung für die
beteiligten Krankenkassen Verträge über die vertragsärzt-
liche Versorgung. Absatz 2, § 82 Abs. 1 und § 85 gelten
entsprechend.

  (4) Die Bundesknappschaft und die Kassenärztlichen
Bundesvereinigungen schließen, soweit die ärztliche Ver-
sorgung durch Kassenärztliche Vereinigungen sicherge-
stellt wird, Verträge. Absatz 2, § 82 Abs. 1 und§ 85 gelten
entsprechend.

                           § 84
            Vereinbarung von Richtgrößen

   Die Partner der Gesamtverträge vereinbaren arztgrup-
penspezifisch jeweils Richtgrößen für das Volumen verord-
neter Leistungen, insbesondere von Arznei- und Heilmit-
teln. Die Vereinbarungen haben die Entwicklung der Zahl
und der Altersstruktur der behandelten Personen sowie die
Preiswürdigkeit der Verordnungen zu berücksichtigen.

                           § 85
                   Gesamtvergütung

  (1) Die Krankenkasse entrichtet nach Maßgabe des
Gesamtvertrages für die gesamte kassenärztliche Versor-
gung mit befreiender Wirkung eine Gesamtvergütung an
die Kassenärztliche Vereinigung.
BGBl. 1988, Seite 2503 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2503
   (2) Die Höhe der Gesamtvergütung wird im Gesamtver-
trag mit Wirkung für die beteiligten Krankenkassen verein-
bart. Die Gesamtvergütung kann als Festbetrag oder auf
der Grundlage des Bewertungsmaßstabs nach Einzellei-
stungen, nach einer Kopfpauschale, nach einer Fallpau-
schale oder nach einem System berechnet werden, das
sich aus der Verbindung dieser oder weiterer Berech-
nungsarten ergibt. Die Vertragsparteien sollen auch eine
angemessene Vergütung für nichtärztliche Leistungen im

Rahmen sozialpädiatrischer und psychiatrischer Tätigkeit

vereinbaren. Die Vergütungen der Untersuchungen nach

den§§ 22, 25 Abs. 1 und 2, § 26 werden als Pauschalen

vereinbart. Beim Zahnersatz sind Vergütungen für die

Aufstellung eines Heil- und Kostenplans sowie für pau-

schale Material- und Laborkosten nicht zulässig.

   (3) Die Vertragsparteien des Gesamtvertrages vereinba-
ren die Veränderungen der Gesamtvergütungen unter
Berücksichtigung der Praxiskosten, der für die kassenärzt-
liche Tätigkeit aufzuwendenden Arbeitszeit sowie der Art
und des Umfangs der ärztlichen Leistungen, soweit sie auf
einer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Leistungsaus-
weitung beruhen.

(4) Die Kassenärztliche Vereinigung verteilt die Gesamt-
vergütung unter die Kassenärzte. Sie wendet dabei den im
Benehmen mit den Verbänden der Krankenkassen festge-
setzten Verteilungsmaßstab an. Bei der Verteilung sind Art
und Umfang der Leistungen des Kassenarztes zugrunde
zu legen. Eine Verteilung der Gesamtvergütung nur nach
der Zahl der Behandlungsfälle ist nicht zulässig. Der Ver-
teilungsmaßstab soll sicherstellen, daß eine übermäßige
Ausdehnung der Tätigkeit des Kassenarztes verhütet wird.
Der Verteilungsmaßstab kann eine nach Arztgruppen und
Versorgungsgebieten unterschiedliche Verteilung vorse-
hen.

                           § 86
                     Empfehlungen

  (1) Die Bundesverbände der Krankenkassen, die Ver-
bände der Ersatzkassen, die Bundesknappschaft und die
Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben gemein-
sam eine Empfehlung über die angemessene Verände-
rung der Gesamtvergütungen abzugeben, es sei denn, die
Konzertierte Aktion im Gesundheitswesen hat eine ent-
sprechende Empfehlung abgegeben, der die Vertreter der
gesetzlichen Krankenversicherung und der Kassenärzte
zugestimmt haben. Wenn die Vertragspartner nichts ande-
res vereinbaren, ist die Empfehlung einmal jährlich für den
Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni des folgenden Jah-
res abzugeben.
   (2) Die Empfehlungen sollen bei Abschluß der Verträge
nach § 83 berücksichtigt werden. Abweichende Verein-

barungen sind zulässig, soweit besondere regionale Ver-

hältnisse oder besondere Verhältnisse der Kassenarten

dies erfordern und hierdurch der Grundsatz der Beitrags-

_satzstabilität (§ 141 Abs. 2) nicht gefährdet wird.

                           § 87

          Bundesmantelvertrag, einheitlicher
                Bewertungsmaßstab

  ( 1) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen verein-
baren mit den Bundesverbänden der Krankenkassen
durch Bewertungsausschüsse als Bestandteil der Bundes-
mantelverträge einen einheitlichen Bewertungsmaßstab

für die ärztlichen und einen einheitlichen Bewertungsmaß-
stab für die zahnärztlichen Leistungen. In den Bundes-
mantelverträgen sind auch die Regelungen, die zur Orga-
nisation der kassenärztlichen Versorgung notwendig sind,
insbesondere Vordrucke und Nachweise, zu vereinbaren.
Bei der Gestaltung der Arzneiverordnungsblätter ist § 73
Abs. 5 zu beachten. Die Sätze 1 und 2 gelten für die
Verträge nach § 83 Abs. 3 und 4 entsprechend.

  (2) Der einheitliche Bewertungsmaßstab bestimmt den

Inhalt der abrechnungsfähigen Leistungen und ihr wertmä-

ßiges, in Punkten ausgedrücktes Verhältnis zueinander

Die Bewertungsmaßstäbe sind in bestimmten Zeitabstän-

den auch daraufhin zu überprüfen, ob die Leistungsbe-

schreibungen und ihre Bewertungen noch dem Stand der

medizinischen Wissenschaft und Technik sowie dem
Erfordernis der Rationalisierung im Rahmen wirtschaftli-
cher Leistungserbringung entsprechen.

   (3) Der Bewertungsausschuß besteht aus sieben von
der Kassenärztlichen Bundesvereinigung bestellten Ver-
tretern sowie je einem von den Bundesverbänden der
Krankenkassen, der Bundesknappschaft und den Verbän-
den der Ersatzkassen bestellten Vertreter. Den Vorsitz
führt abwechselnd ein Vertreter der Ärzte und ein Vertreter
der Krankenkassen.

   (4) Kommt im Bewertungsausschuß durch übereinstim-
menden Beschluß aller Mitglieder eine Vereinbarung über
den Bewertungsmaßstab ganz oder teilweise nicht
zustande, wird der Bewertungsausschuß auf Verlangen
von mindestens zwei Mitgliedern um einen unparteiischen
Vorsitzenden und vier weitere unparteiische Mitglieder
erweitert. Für die Benennung des unparteiischen Vorsit-
zenden gilt § 89 Abs. 3 entsprechend. Von den weiteren
unparteiischen Mitgliedern werden zwei Mitglieder von der
Kassenärztlichen Bundesvereinigung sowie ein Mitglied
gemeinsam von den Bundesverbänden der Krankenkas-
sen und der Bundesknappschaft benannt. Die Benennung
eines weiteren unparteiischen Mitglieds erfolgt durch die
Verbände der Ersatzkassen.

  (5) Der erweiterte Bewertungsausschuß setzt mit der
Mehrheit seiner Mitglieder die Vereinbarung fest. Die Fest-
setzung hat die Rechtswirkung einer vertraglichen Verein-
barung im Sinne von § 82 Abs. 1 und § 83 Abs. 3 und 4.

                    Vierter Titel
         Zahntechnische Leistungen

                           § 88
      Bundesleistungsverzeichnis, Vergütungen

   (1) Die Bundesverbände der Krankenkassen, die Bun-

desknappschaft und die Verbände der Ersatzkassen ver-

einbaren mit dem Bundesinnungsverband der Zahntechni-

ker ein bundeseinheitliches Verzeichnis der abrechnungs-

fähigen zahntechnischen Leistungen. Das bundeseinheitli-
che Verzeichnis ist im Benehmen mit der Kassenzahnärzt-

lichen Bundesvereinigung zu vereinbaren.

  (2) Die Landesverbände der Krankenkassen und die
Verbände der Ersatzkassen vereinbar~n mit den Innungs-
verbänden der Zahntechniker die Vergütungen für die
nach dem bundeseinheitlichen Verzeichnis abrechnungs-
fähigen zahntechnischen Leistungen. Die vereinbarten
Vergütungen sind Höchstpreise.
BGBl. 1988, Seite 2504 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2504
2504                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1

   (3) Zahntechnische Leistungen nach Absatz 1, die von
einem Zahnarzt erbracht werden, sind Gegenstand der
kassenzahnärztlichen Versorgung. Die Verträge nach § 83
haben Höchstpreise vorzusehen, die die Preise nach
Absatz 2 unterschreiten.

                     fünfter Titel
                    Schiedswesen

                            § 89
                       Schiedsamt

   (1) Kommt ein Vertrag über die kassenärztliche Versor-
gung ganz oder teilweise nicht zustande, setzt das
Schiedsamt mit der Mehrheit seiner Mitglieder innerhalb
von drei Monaten den Vertragsinhalt fest. Kündigt eine
Vertragspartei einen Vertrag, hat sie die Kündigung dem
zuständigen Schiedsamt schriftlich mitzuteilen. Kommt bis
zum Ablauf eines Vertrages ein neuer Vertrag nicht
zustande, setzt das Schiedsamt mit der Mehrheit seiner
Mitglieder innerhalb von drei Monaten dessen Inhalt fest.
In diesem Fall gelten die Bestimmungen des bisherigen
Vertrages bis zur Entscheidung des Schiedsamts vorläufig
weiter.

   (2) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Lan-
desverbände der Krankenkassen bilden je ein gemeinsa-
mes Schiedsamt für die kassenärztliche und die kassen-
zahnärztliche Versorgung (Landesschiedsamt). Das
Schiedsamt besteht aus Vertretern der Ärzte und der
Krankenkassen in gleicher Zahl sowie einem unparteii-
schen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mit-
gliedern.

   (3) Über den Vorsitzenden und die zwei weiteren unpar-
teiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreter sollen sich
die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Landesver-

bände der Krankenkassen einigen. Die Amtsdauer beträgt
vier Jahre. Soweit eine Einigung nicht zustande kommt,
stellen die Beteiligten eine gemeinsame Liste auf, die
mindestens die Namen für zwei Vorsitzende und je zwei
weitere unparteiische Mitglieder sowie deren Stellvertreter
enthalten muß. Kommt es nicht zu einer Einigung über den
Vorsitzenden, die unparteiischen Mitglieder oder die Stell-
vertreter aus der gemeinsam erstellten Liste, entscheidet
das Los, wer das Amt des Vorsitzenden, der weiteren
unparteiischen Mitglieder und der Stellvertreter auszuüben
hat. Die Amtsdauer beträgt in diesem Fall ein Jahr. Die
Mitglieder des Schiedsamts führen ihr Amt als Ehrenamt.
Sie sind an Weisungen nicht gebunden.

  (4) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, die
Bundesverbände der Krankenkassen und die Bundes-
knappschaft bilden je ein Schiedsamt für die kassenärztli-
che und die kassenzahnärztliche Versorgung (Bundes-
schiedsamt). Das Schiedsamt besteht aus fünf von der
Kassenärztlichen Bundesvereinigung bestellten Vertretern
sowie je einem von den Bundesverbänden der Kranken-
kassen und der Bundesknappschaft bestellten Vertreter,
einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren
unparteiischen Mitgliedern. Absatz 3 gilt entsprechend.

  (5) Die Aufsicht über die Geschäftsführung der Schieds-
ämter nach Absatz 2 führen die für die Sozialversicherung
zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder.

Die Aufsicht über die Geschäftsführung der Schiedsämter
nach Absatz 4 führt der Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung.

   (6) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates das Nähere über die Zahl, die Bestellung, die
Amtsdauer, die Amtsführung, die Erstattung der baren
Auslagen und die Entschädigung für Zeitaufwand der Mit-
glieder der Schiedsämter, die Geschäftsführung, das Ver-
fahren, die Erhebung und die Höhe der Gebühren sowie
über die Verteilung der Kosten.

   (7) Der Bundesinnungsverband der Zahntechniker, die
Bundesverbände der Krankenkassen, die Bundesknapp-
schaft und die Verbände der Ersatzkassen bilden ein
Bundesschiedsamt. Das Schiedsamt besteht aus sieben
vom Bundesinnungsverband der Zahntechniker sowie je
einem von den Bundesverbänden der Krankenkassen und
der Bundesknappschaft sowie zwei von den Verbänden
der Ersatzkassen bestellten Vertretern, einem unparteii-
schen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mit-
gliedern. Im übrigen gelten die Absätze 1 und 3 und
Absatz 5 Satz 2 sowie die auf Grund des Absatzes 6 erlas-
sene Schiedsamtsverordnung entsprechend.

  (8) Die lnnungsverbände der Zahntechniker, die Lan-
desverbände der Krankenkassen und die Verbände der
Ersatzkassen bilden ein Landesschiedsamt. Das Schieds-
amt besteht aus sieben von den lnnungsverbänden der
Zahntechniker sowie je einem von den Landesverbänden
der Krankenkassen sowie zwei von den Verbänden der
Ersatzkassen bestellten Vertretern, einem unparteiischen
Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitglie-
dern. Im übrigen gelten die Absätze 1 und 3 und Absatz 5
Satz 1 sowie die auf Grund des Absatzes 6 erlassene
Schiedsamtsverordnung entsprechend.

                 Sechster Titel

               Landesausschüsse
             und Bundesausschüsse

                           § 90
                   Landesausschüsse

  (1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Lan-
desverbände der Krankenkassen bilden für den Bereich
jedes Landes einen Landesausschuß der Ärzte und Kran-
kenkassen und einen Landesausschuß der Zahnärzte und
Krankenkassen. Für die Ersatzkassen nehmen deren Ver-
bände die Aufgabe der Landesverbände nach Satz 1
wahr. Die Verbände der Ersatzkassen können diese Auf-
gabe auf eine im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung
von den Ersatzkassen gebildete Arbeitsgemeinschaft oder
eine Ersatzkasse übertragen.

   (2) Die Landesausschüsse bestehen aus einem unpar-
teiischen Vorsitzenden, zwei weiteren unparteiischen Mit-
gliedern, acht Vertretern der Ärzte, drei Vertretern der
Ortskrankenkassen, zwei Vertretern der Ersatzkassen, je
einem Vertreter der Betriebskrankenkassen, der lnnungs-
krankenkassen und der landwirtschaftlichen Krankenkas-
sen. Über den Vorsitzenden und die zwei weiteren unpar-
teiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreter sollen sich
die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Landesver-
bände einigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, wer-
BGBl. 1988, Seite 2505 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2505
den sie durch die für die Sozialversicherung zuständige
oberste Verwaltungsbehörde des Landes im Benehmen
mit den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Landes-
verbänden der Krankenkassen berufen. Besteht in dem
Bereich eines Landesausschusses ein Landesverband
einer bestimmten Kassenart nicht und verringert sich
dadurch die Zahl der Vertreter der Krankenkassen, verrin-
gert sich die Zahl der Ärzte entsprechend. Die Vertreter
der Ärzte und ihre Stellvertreter werden von den Kassen-
ärztlichen Vereinigungen, die Vertreter der Krankenkassen
und ihre Stellvertreter werden von den Landesverbänden
der Krankenkassen bestellt.

   (3) Die Mitglieder der Landesausschüsse führen ihr Amt
als Ehrenamt. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. Die
beteiligten Kassenärztlichen Vereinigungen und die Ver-
bände der Krankenkassen tragen die Kosten der Landes-
ausschüsse je zur Hälfte. Der Bundesminister für Arbeit
und Sozialordnung bestimmt durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der Kassen-
ärztlichen Bundesvereinigungen, der Bundesverbände der
Krankenkassen, der Bundesknappschaft und der Ver-
bände der Ersatzkassen das Nähere über die Amtsdauer,
die Amtsführung, die Erstattung der baren Auslagen und
die Entschädigung für Zeitaufwand der Ausschußmitglie-

der sowie über die Verteilung der Kosten.

   (4) Die Aufgaben der Landesausschüsse bestimmen
sich nach diesem Buch. Die Aufsicht über die Geschäfts-
führung der Landesausschüsse führen die für die Sozial-

versicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden
der Länder.

                          § 91
                  Bundesausschüsse
  (1) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, die
Bundesverbände der Krankenkassen, die Bundesknapp-
schaft und die Verbände der Ersatzkassen bilden einen
Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen und einen
Bundesausschuß der Zahnärzte und Krankenkassen.

   (2) Die Bundesausschüsse bestehen aus einem unpar-
teiischen Vorsitzenden, zwei weiteren unparteiischen Mit-
gliedern, neun Vertretern der Ärzte, drei Vertretern der
Ortskrankenkassen, zwei Vertretern der Ersatzkassen, je
einem Vertreter der Betriebskrankenkassen, der lnnungs-
krankenkassen, der landwirtschaftlichen Krankenkassen
sowie der knappschaftlichen Krankenversicherung. Über
den Vorsitzenden und die zwei weiteren unparteiischen
Mitglieder sowie über deren Stellvertreter sollen sich die
Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, die Bundesver-
bände der Krankenkassen, die Bundesknappschaft und
die Verbände der Ersatzkassen einigen. Kommt eine Eini-
gung nicht zustande, werden sie durch den Bundesmini-
ster für Arbeit und Sozialordnung im Benehmen mit der
Kassenärztlichen Bundesvereinigung, den Bundesverbän-
den der Krankenkassen, der Bundesknappschaft und den
Verbänden der Ersatzkassen berufen. Die Vertreter der

Ärzte und ihre Stellvertreter werden von den Kassenärztli-
chen Bundesvereinigungen, die Vertreter der Krankenkas-
sen und ihre Stellvertreter von den in Absatz 1 genannten
Verbänden der Krankenkassen bestellt.§ 90 Abs. 3 Satz 1
und 2 gilt.

  (3) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen einer-
seits und die Bundesverbände der Krankenkassen, die

Bundesknappschaft sowie die Verbände der Ersatzkassen
andererseits tragen die Kosten der Bundesausschüsse je
zur Hälfte. § 90 Abs. 3 Satz 4 gilt

  (4) Die Aufsicht über die Geschäftsführung der Bundes-
ausschüsse führt der Bundesminister für Arbeit und Sozial-
ordnung.

                           § 92

          Richtlinien der Bundesausschüsse
   (1) Die Bundesausschüsse beschließen die zur Siche-
rung der ärztlichen Versorgung erforderlichen Richtlinien
über die Gewähr für eine ausreichende, zweckmäßige und
wirtschaftliche Versorgung der Versicherten; dabei ist den
besonderen Erfordernissen der Versorgung psychisch
Kranker Rechnung zu tragen, vor allem bei den Leistungen
zur Belastungserprobung und Arbeitstherapie. Sie sollen
insbesondere Richtlinien beschließen über die

1. ärztliche Behandlung,
2. zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versor-
   gung mit Zahnersatz sowie kieferorthopädische
   Behandlung,

3. Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten,

4. ärztliche Betreuung bei Schwangerschaft und Mutter-
   schaft,
5. Einführung neuer Untersuchungs- und Behandlungs-

   methoden,

6. Verordnung von Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmit-
   teln, Krankenhausbehandlung und häuslicher Pflege-
   hilfe,
7. Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit,
8. Verordnung von im Einzelfall gebotenen medizinischen
   Leistungen und die Beratung über die medizinischen,
   berufsfördernden und ergänzenden Leistungen zur
   Rehabilitation,
9. Bedarfsplanung sowie den bedarfsgerechten und wirt-
   schaftlichen Einsatz von medizinisch-technischen
   Großgeräten.

   (2) Die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 haben
Arznei- und Heilmittel unter Berücksichtigung der Festbe-
träge nach § 35 so zusammenzustellen, daß dem Arzt der
Preisvergleich und die Auswahl therapiegerechter Verord-
nungsmengen ermöglicht wird. Die Zusammenstellung der
Arzneimittel ist nach Indikationsgebieten und Stoffgruppen
zu gliedern. Um dem Arzteinetherapie- und preisgerechte
Auswahl der Arzneimittel zu ermöglichen, können für die
einzelnen Indikationsgebiete die Arzneimittel in folgenden
Gruppen zusammengefaßt werden:

1. Mittel, die allgemein zur Behandlung geeignet sind,
2. Mittel, die nur bei einem Teil der Patienten oder in
   besonderen Fällen zur Behandlung geeignet sind,

3. Mittel, bei deren Verordnung wegen bekannter Risiken

   oder zweifelhafter therapeutischer Zweckmäßigkeit
   besondere Aufmerksamkeit geboten ist.
Sachverständigen der medizinischen und pharmazeuti-
schen Wissenschaft und Praxis sowie der Arzneimittelher-
steller und der Berufsvertretungen der Apotheker ist Gele-
genheit zur Stellungnahme zu geben; bei der Beurteilung
von Arzneimitteln der besonderen Therapierichtungen sind
BGBl. 1988, Seite 2506 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2506
2506                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil I

auch Stellungnahmen von Sachverständigen dieser The-
rapierichtungen einzuholen. Die Stellungnahmen sind in
die Entscheidung einzubeziehen.

   (3) Für Klagen gegen die Zusammenstellung der Arznei-

mittel nach Absatz 2 gelten die Vorschriften über die

Anfechtungsklage entsprechend. Die Klagen haben keine

aufschiebende Wirkung. Ein Vorverfahren findet nicht

statt. Eine gesonderte Klage gegen die Gliederung nach

Indikationsgebieten oder Stoffgruppen nach Absatz 2

Satz 2, die Zusammenfassung der Arzneimittel in Gruppen
nach Absatz 2 Satz 3 oder gegen sonstige Bestandteile
der Zusammenstellung nach Absatz 2 ist unzulässig.
  (4) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 sind
insbesondere zu regeln
1. die Anwendung wirtschaftlicher Verfahren und die Vor-
   aussetzungen, unter denen mehrere Maßnahmen zur
   Früherkennung zusammenzufassen sind,
2. das Nähere über die Bescheinigungen und Aufzeich-
   nungen bei Durchführung der Maßnahmen zur Früher-
   kennung von Krankheiten.
Die Krankenkassen und die Kassenärztlichen Vereinigun-
gen haben die bei Durchführung von Maßnahmen zur
Früherkennung von Krankheiten anfallenden Ergebnisse
zu sammeln und auszuwerten. Dabei ist sicherzustellen,
daß Rückschlüsse auf die Person des Untersuchten aus-

geschlossen sind.

  (5) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 8 ist zu
regeln, bei welchen Behinderungen, unter welchen Vor-
aussetzungen und nach welchen Verfahren die Ärzte die
Krankenkassen über die Behinderungen von Versicherten
zu unterrichten haben.

  (6) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 9 über
den bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Einsatz von
medizinisch-technischen Großgeräten sind auch Regelun-
gen über den Ausschluß der Vergütung solcher Leistungen
zu treffen, die mit nicht in die Standortplanung einbezoge-
nen medizinisch-technischen Großgeräten erbracht wer-
den.

   (7) Die Richtlinien der Bundesausschüsse sind Bestand-
teil der Bundesmantelverträge und der Verträge nach§ 83
Abs. 3 und 4.
                           § 93

           Übersicht über ausgeschlossene
                     Arzneimittel
   Der Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen soll
in regelmäßigen Zeitabständen die nach § 34 Abs. 1 oder
durch Rechtsverordnung auf Grund des § 34 Abs. 2 und 3
ganz oder für bestimmte Indikationsgebiete von der Ver-
sorgung nach§ 31 ausgeschlossenen Arzneimittel in einer
Übersicht zusammenstellen. Die Übersicht ist im Bundes-
arbeitsblatt bekanntzumachen.

                           § 94

            Wirksamwerden der Richtlinien

  (1) Die von den Bundesausschüssen beschlossenen

Richtlinien sind dem Bundesminister für Arbeit und Sozial-

ordnung vorzulegen. Er kann sie innerhalb von zwei Mona-
ten beanstanden. Kommen die für die Sicherstellung der
ärztlichen Versorgung erforderlichen Beschlüsse der Bun-
desausschüsse nicht oder nicht innerhalb einer vom Sun-

desminister für Arbeit und Sozialordnung gesetzten Frist
zustande oder werden die Beanstandungen des Bundes-
ministers für Arbeit und Sozialordnung nicht innerhalb der
von ihm gesetzten Frist behoben, erläßt der Bundesmini-

ster für Arbeit und Sozialordnung die Richtlinien. Soweit

der Bundesausschuß die Gruppen nach§ 35 Abs. 1 Satz 2

Nr. 1 nicht gebildet hat, kann der Bundesminister für Arbeit

und Sozialordnung nach dem 1. Juli 1989 die Richtlinien

erlassen, ohne daß es einer gesonderten Fristsetzung

bedarf.

  (2) Die Richtlinien sind im Bundesarbeitsblatt bekannt-
zumachen.

                     Siebter Titel
       Voraussetzungen und Formen
         der Teilnahme von Ärzten
     und Zahnärzten an der Versorgung
                            § 95

   Teilnahme an der kassenärztlichen Versorgung
  (1) An der kassenärztlichen Versorgung nehmen zuge-
lassene und ermächtigte Ärzte sowie ermächtigte ärztlich
geleitete Einrichtungen teil. Die Zulassung erfolgt für den
Ort der Niederlassung als Arzt (Kassenarztsitz).

  (2) Um die Zulassung als Kassenarzt kann sich jeder

Arzt bewerben, der seine Eintragung in ein Arzt- oder
Zahnarztregister (Arztregister) nachweist. Die Arztregister
werden von den Kassenärztlichen Vereinigungen für jeden
Zulassungsbezirk geführt. Die Eintragung in ein Arztre-
gister erfolgt auf Antrag nach Ableistung einer einjährigen
Vorbereitungszeit für Kassenärzte sowie einer zweijähri-
gen Vorbereitungszeit für Kassenzahnärzte. Das Nähere
regeln die Zulassungsverordnungen.

   (3) Die Zulassung bewirkt, daß der Kassenarzt Mitglied
der für seinen Kassenarztsitz zuständigen Kassenärzt-
lichen Vereinigung wird und zur Teilnahme an der kassen-
ärztlichen Versorgung berechtigt und verpflichtet ist. Die
vertraglichen Bestimmungen über die kassenärztliche Ver-
sorgung sind für ihn verbindlich.

  (4) Die Ermächtigung bewirkt, daß der ermächtigte Arzt
oder die ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtung zur Teil-
nahme an der kassenärztlichen Versorgung berechtigt und
verpflichtet ist. Die vertraglichen Bestimmungen über die
kassenärztliche Versorgung sind für sie verbindlich. Die
Absätze 5 bis 7, § 75 Abs. 2 und § 81 Abs. 5 gelten
entsprechend.
  (5) Die Zulassung ruht auf Beschluß des Zulassungs-
ausschusses, wenn der Kassenarzt seine Tätigkeit nicht
aufnimmt oder nicht ausübt, ihre Aufnahme aber in ange-
messener Frist zu erwarten ist.

   (6) Die Zulassung ist zu entziehen, wenn ihre Vorausset-
zungen nicht oder nicht mehr vorliegen, der Kassenarzt die
kassenärztliche Tätigkeit nicht aufnimmt oder nicht mehr

ausübt oder seine kassenärztlichen Pflichten gröblich ver-
letzt. Die Zulassung ist auch zu entziehen, wenn dem
Kassenarzt infolge gröblicher Verletzung seiner vertrags-

ärztlichen Pflichten die vertragsärztliche Beteiligung ent-

zogen worden ist.

   (7) Die Zulassung endet mit dem Tod, mit dem Wirksam-
werden eines Verzichts oder mit dem Wegzug des Berech-
tigten aus dem Bezirk seines Kassenarztsitzes.
BGBl. 1988, Seite 2507 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2507
   (8) Die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung
der Versicherten der Ersatzkassen ist zulässig, soweit und
solange der Arzt oder die ermächtigte ärztlich geleitete
Einrichtung an der kassenärztlichen Versorgung nach
Absatz 1 Satz 1 teilnimmt. Einzelheiten der Teilnahme an
der vertragsärztlichen Versorgung, insbesondere das Ver-
fahren der Beteiligung an der vertragsärztlichen Versor-
gung sowie das Verfahren der Ermächtigung, werden in
den Verträgen nach § 83 Abs. 3 geregelt. Satz 2 gilt auch
für Vereinbarungen zu Inhalt und Umfang der hausärzt-
lichen Versorgung im Rahmen der vertragsärztlichen Ver-
sorgung.

                           § 96

                Zulassungsausschüsse
   (1) Zur Beschlußfassung und Entscheidung in Zulas-
sungssachen errichten die Kassenärztlichen Vereinigun-
gen und die Landesverbände der Krankenkassen für den
Bezirk jeder Kassenärztlichen Vereinigung oder für Teile
dieses Bezirks (Zulassungsbezirk) einen Zulassungsaus-
schuß für Ärzte und einen Zulassungsausschuß für Zahn-
ärzte.
   (2) Die Zulassungsausschüsse bestehen aus Vertretern
der Ärzte und der Krankenkassen in gleicher Zahl. Die
Vertreter der Ärzte und ihre Stellvertreter werden von den
Kassenärztlichen Vereinigungen, die Vertreter der Kran-
kenkassen und ihre Stellvertreter von den Landesverbän-
den der Krankenkassen bestellt. Unter den Vertretern der
Ärzte muß ein außerordentliches Mitglied sein. Die Mitglie-
der der Zulassungsausschüsse führen ihr Amt als Ehren-
amt. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. Den Vorsitz
führt abwechselnd ein Vertreter der Ärzte und der Kran-
kenkassen. Die Zulassungsausschüsse beschließen mit
einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gilt ein
Antrag als abgelehnt.

   (3) Die Geschäfte der Zulassungsausschüsse werden
bei den Kassenärztlichen Vereinigungen geführt. Die
Kosten der Zulassungsausschüsse werden, soweit sie
nicht durch Gebühren gedeckt sind, je zur Hälfte von den
Kassenärztlichen Vereinigungen und den Landesverbän-
den der Krankenkassen getragen.

  (4) Gegen die Entscheidungen der Zulassungsaus-
schüsse können die am Verfahren beteiligten Ärzte und
ärztlich geleiteten Einrichtungen, die Kassenärztlichen
Vereinigungen und die Landesverbände der Krankenkas-
sen den Berufungsausschuß anrufen. Die Anrufung hat
aufschiebende Wirkung.

                           § 97
                 Berufungsausschüsse

   (1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Lan-
desverbände der Krankenkassen errichten für den Bezirk
jeder Kass_~närztlichen Vereinigung einen Berufungsaus-
schuß für Arzte und einen Berufungsausschuß für Zahn-
ärzte. Sie können nach Bedarf mehrere Berufungsaus-
schüsse für den Bezirk einer Kassenärztlichen Vereini-
gung oder einen gemeinsamen Berufungsausschuß für die
Bezirke mehrerer Kassenärztlicher Vereinigungen er-
richten.

   (2) Die Berufungsausschüsse bestehen aus einem Vor-
sitzenden mit der Befähigung zum Richteramt und aus
Vertretern der Ärzte und der Landesverbände der Kran-

kenkassen in gleicher Zahl als Beisitzern. Über den Vorsit-
zenden sollen sich die Beisitzer einigen. Kommt eine Eini-
gung nicht zustande, beruft ihn die für die Sozialversiche-
rung zuständige oberste Verwaltungsbehörde im Beneh-
men mit den Kassenärztlichen Vereinigungen und den
Landesverbänden der Krankenkassen. § 96 Abs. 2 Satz ?
bis 5 und 7 und Abs. 3 gilt entsprechend.

  (3) Für das Verfahren sind § 84 Abs. 1 und § 85 Abs. 3
des Sozialgerichtsgesetzes anzuwenden. Das Verfahren
vor dem Berufungsausschuß gilt als Vorverfahren (§ 78
des Sozialgerichtsgesetzes).
  (4) Der Berufungsausschuß kann die sofortige Vollzie-

hung seiner Entscheidung im öffentlichen Interesse an-
ordnen.
   (5) Die Aufsicht über die Geschäftsführung der Zulas-
sungsausschüsse und der Berufungsausschüsse führen
die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Ver-
waltungsbehörden der Länder. Sie berufen die Vertreter
der Ärzte und der Krankenkassen, wenn und solange die
Kassenärztlichen Vereinigungen oder die Landesver-
bände der Krankenkassen diese nicht bestellen.

                           § 98

               Zulassungsverordnungen
   (1) Die Zulassungsverordnungen regeln das Nähere
über die Teilnahme an der kassenärztlichen Versorgung
sowie die zu ihrer Sicherstellung erforderliche Bedarfspla-
nung (§ 99) und die Beschränkung von Zulassungen. Sie
werden vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
mit Zustimmung des Bundesrates als Rechtsverordnung
erlassen.

  (2) Die Zulassungsverordnungen müssen Vorschriften
enthalten über

 1. die Zahl, die Bestellung und die Abberufung der Mit-
    glieder der Ausschüsse sowie ihrer Stellvertreter, ihre
    Amtsdauer, ihre Amtsführung und die ihnen zu
    gewährende Erstattung der baren Auslagen und Ent-
    schädigung für Zeitaufwand,
 2. die Geschäftsführung der Ausschüsse,

 3. das Verfahren der Ausschüsse entsprechend den
    Grundsätzen des Vorverfahrens in der Sozialgerichts-
    barkeit,
 4. die Verfahrensgebühren und die Verteilung der
    Kosten der Ausschüsse auf die beteiligten Verbände,
 5. die Führung der Arztregister durch die Kassenärzt-
    lichen Vereinigungen und die Führung von Bundes-
    arztregistern durch die Kassenärztlichen Bundesver-
    einigungen sowie das Recht auf Einsicht in diese
    Register und die Registerakten, insbesondere durch
    die betroffenen Ärzte und Krankenkassen,

 6. das Verfahren für die Eintragung in die Arztregister,
 7. die Bildung und Abgrenzung der Zulassungsbezirke,

 8. die Aufstellung, Abstimmung, Fortentwicklung und
    Auswertung der für die mittel- und langfristige Sicher-
    stellung der kassenärztlichen Versorgung erforder-
    lichen Bedarfspläne sowie die hierbei notwendige
    Zusammenarbeit mit anderen Stellen, deren Unter-
    richtung und die Beratung in den Landesausschüssen
    der Ärzte und Krankenkassen,
BGBl. 1988, Seite 2508 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2508
2508                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1

  9. die Ausschreibung von Kassenarztsitzen,
10. die Voraussetzungen für die Zulassung hinsichtlich
    der Vorbereitung und der Eignung zur Ausübung der
    kassenärztlichen Tätigkeit,

11. die Voraussetzungen, unter denen Ärzte, insbeson-
    dere in Krankenhäusern und Einrichtungen der beruf-
    lichen Rehabilitation, oder in besonderen Fällen ärzt-
    lich geleitete Einrichtungen durch die Zulassungsaus-
    schüsse zur Teilnahme an der kassenärztlichen Ver-
    sorgung ermächtigt werden können, die Rechte und
    Pflichten der ermächtigten Ärzte und ermächtigten
    ärztlich geleiteten Einrichtungen sowie die Zulässig-
    keit einer Vertretung von ermächtigten Krankenhaus-
    ärzten durch Ärzte mit derselben Gebietsbezeich-
    nung,

12. den Ausschluß einer Zulassung oder Ermächtigung

    von Ärzten, die das fünfundfünfzigste Lebensjahr voll-

    endet haben, sowie die Voraussetzungen für Ausnah-

    men von diesem Grundsatz, soweit die Ermächtigung

    zur Sicherstellung erforderlich ist, und in Härtefällen,
13. die Voraussetzungen, unter denen nach den Grund-
    sätzen der Ausübung eines freien Berufes die Kas-
    senärzte Assistenten und Vertreter in der kassenärzt-
    lichen Versorgung beschäftigen dürfen oder die kas-
    senärztliche Tätigkeit gemeinsam ausüben können,

14. die Teilnahme an der kassenärztlichen Versorgung

    durch Ärzte, denen die zuständige deutsche Behörde

    eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des

    ärztlichen Berufes erteilt hat, sowie durch Ärzte, die
    zur vorübergehenden Erbringung von Dienstleistun-
    gen nach Artikel 60 des EWG-Vertrages im Geltungs-
    bereich dieses Gesetzbuchs tätig werden,

15. die zur Sicherstellung der kassenärztlichen Versor-
    gung notwendigen angemessenen Fristen für die
    Beendigung der kassenärztlichen Tätigkeit bei Ver-
    zicht.

                     Achter Titel
    Bedarfsplanung, Unterversorgung,
             Überversorgung

                           § 99
                       Bedarfsplan

  (1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben im Ein-
vernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen
und den Verbänden der Ersatzkassen sowie im Benehmen
mit den zuständigen Landesbehörden nach Maßgabe der
von den Bundesausschüssen erlassenen Richtlinien auf
Landesebene einen Bedarfsplan zur Sicherstellung der
kassenärztlichen Versorgung aufzustellen und jeweils der
Entwicklung anzupassen. Die Ziele und Erfordernisse der
Raumordnung und Landesplanung sowie der Kranken-
hausplanung sind zu beachten. Der Bedarfsplan ist in
geeigneter Weise zu veröffentlichen.

  (2) Kommt das Einvernehmen zwischen den Kassen-

ärztlichen Vereinigungen, den Landesverbänden der Kran-

kenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen nicht

zustande, kann jeder der Beteiligten den Landesausschuß

der Ärzte und Krankenkassen anrufen.

  (3) Die Landesausschüsse beraten die Bedarfspläne
nach Absatz 1 und entscheiden im Falle des Absatzes 2.

                          § 100
                    Unterversorgung

   ( 1) Den Landesausschüssen der Ärzte und Kranken-
kassen obliegt die als Voraussetzung für Zulassungsbe-
schränkungen notwendige Feststellung, daß in bestimm-
ten Gebieten eines Zulassungsbezirks eine ärztliche
Unterversorgung eingetreten ist oder unmittelbar droht.
Sie haben den für die betroffenen Gebiete zuständigen
Kassenärztlichen Vereinigungen eine angemessene Frist
zur Beseitigung oder Abwendung der Unterversorgung
einzuräumen.

  (2) Konnte durch Maßnahmen einer Kassenärztlichen
Vereinigung oder durch andere geeignete Maßnahmen die
Sicherstellung nicht gewährleistet werden und dauert die
Unterversorgung auch nach Ablauf der Frist an, haben die

Landesausschüsse mit verbindlicher Wirkung für die

Zulassungsausschüsse nach deren Anhörung Zulas-

sungsbeschränkungen in anderen Gebieten nach den

Zulassungsverordnungen anzuordnen.

                          § 101
                    Überversorgung

  In Fällen kasser.iärztlicher Überversorgung können die
Landesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen nach

den Vorschriften der Zulassungsverordnungen und unter

Berücksichtigung der Richtlinien der Bundesausschüsse

(§ 102) Zulassungsbeschränkungen anordnen.

                          § 102

           Richtlinien zur Überversorgung

  (1) Die Bundesausschüsse beschließen in Richtlinien
Bestimmungen über
1. einheitliche Verhältniszahlen für den allgemeinen
   bedarfsgerechten Versorgungsgrad in der kassenärzt-
   lichen Versorgung,
2. Maßstäbe für eine kassenärztliche Überversorgung,
3. ergänzende Grundlagen, nach denen die Landesaus-
   schüsse eine Gefährdung der zweckmäßigen und wirt-
   schaftlichen Versorgung auf Grund von Überversor-
   gung im einzelnen zu bewerten haben,

4. Maßstäbe für eine ausgewogene hausärztliche und
   fachärztliche Versorgungsstruktur.
   (2) Die Verhältniszahlen nach Absatz 1 Nr. 1 sind erst-
mals nach dem bundeseinheitlichen Versorgungsstand
vom 31. Dezember 1980 arztgruppenbezogen im Verhält-
nis der Zahl der zugelassenen Kassenärzte zur Bevölke-
rung zu ermitteln. Die Maßstäbe nach Absatz 1 Nr. 2 sind
arztgruppenbezogen festzulegen. Sie haben insbesondere
das Ausmaß des Überschreitens des allgemeinen bedarfs-
gerechten Versorgungsgrades nach Absatz 1 Nr. 1 zu
bestimmen, das die Annahme von Überversorgung recht-
fertigt. Überversorgung darf erst angenommen werden,

wenn der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad

um wenigstens 50 vom Hundert überschritten ist. Die

Maßstäbe für die Überversorgung sind ferner so festzu-

legen, daß für mindestens 50 vom Hundert der regionalen

Planungsbereiche der Kassenärztlichen Vereinigungen im
Bundesgebiet arztgruppenbezogen eine Überversorgung
nicht eintritt. Diese Planungsbereiche müssen in ihrer
BGBl. 1988, Seite 2509 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2509
Gesamtheit annähernd 50 vom Hundert der Bevölkerung
umfassen. Die regionalen Planungsbereiche sollen den
Stadt- und Landkreisen entsprechen. Die Maßstäbe sind
spätestens alle drei Jahre zu überprüfen und der tatsäch-
lichen Entwicklung anzupassen.

  (3) In den ergänzenden Bewertungsgrundlagen nach
Absatz 1 Nr. 3 sind einheitliche Verfahren festzulegen, mit
deren Hilfe die Gefährdung der zweckmäßigen und wirt-
schaftlichen Versorgung auf Grund von Überversorgung
mit Angaben zur Altersstruktur der Ärzte, des Patienten-
aufkommens (Fallzahlen) und des Behandlungsaufwands
(Fallwerte) festgestellt werden kann.

                          § 103

             Zulassungsbeschränkungen

   (1) Auf Antrag der zuständigen Kassenärztlichen Ver-
einigung, eines Landesverbands der Krankenkassen oder
eines Verbandes der Ersatzkassen stellen die Landesaus-
schüsse der Ärzte und Krankenkassen fest, ob eine Über-
versorgung vorliegt und ob dadurch eine zweckmäßige
und wirtschaftliche kassenärztliche Versorgung gefährdet
ist. In diesen Fällen kann der Landesausschuß Zulas-
sungsbeschränkungen anordnen.

   (2) Die Zulassungsbeschränkungen sind räumlich zu
begrenzen. Sie können einen oder mehrere Planungsbe-
reiche einer Kassenärztlichen Vereinigung umfassen. Sie
sind arztgruppenbezogen unter angemessener Berück-
sichtigung der Besonderheiten bei den Kassenarten anzu-
ordnen.

  (3) Die Zulassungsbeschränkungen sind zu befristen.
Sie dürfen die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten.
Sie sind aufzuheben, wenn durch Veränderung der Maß-
stäbe nach § 102 Abs. , Nr. 2 die Voraussetzungen für
eine Überversorgung entfallen. Dauert nach Ablauf von
drei Jahren auch nach Anpassung der Maßstäbe die Über-
versorgung an, können die Zulassungsbeschränkungen
verlängert werden. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die
Verlängerung.

   (4) Bei Zulassungsbeschränkungen für Planungsbe-
reiche der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin sind min-
destens 50 vom Hundert der regionalen Planungsbereiche

für Zulassungen offenzuhalten.

                          § 104
     Verfahren bei Zulassungsbeschränkungen

(1) Die Zulassungsverordnungen bestimmen, unter wel-
chen Voraussetzungen, in welchem Umfang und für wel-
che Dauer zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten ärzt-
lichen Versorgung in solchen Gebieten eines Zulassungs-
bezirks, in denen eine kassenärztliche Unterversorgung
eingetreten ist oder unmittelbar droht, Beschränkungen
der Zulassungen in hiervon nicht betroffenen Gebieten von
Zulassungsbezirken nach vorheriger Ausschöpfung ande-
rer geeigneter Maßnahmen vorzusehen und inwieweit
hierbei die Zulassungsausschüsse an die Anordnung der
Landesausschüsse gebunden sind und Härtefälle zu

berücksichtigen haben.

  (2) Die Zulassungsverordnungen bestimmen nach Maß-
gabe des § 102 auch das Nähere über die Anpassung der
2

Verhältniszahlen für den allgemeinen Versorgungsgrad
sowie über das Verfahren bei der Anordnung von Zulas-
sungsbeschränkungen bei kassenärztlicher Überversor-
gung. Zur Vermeidung von unbilligen Härten haben sie
Regelungen für Ausnahmen von Zulassungsbeschränkun-
gen in Fällen vorzusehen, in denen

1. die Zulassung eines Kassenarztes durch Tod, Verzicht
   oder Entziehung endet und die Praxis durch einen
   Nachfolger fortgeführt werden soll,
2. ein Arzt sich um die Zulassung mit der Maßgabe
   bewirbt, seine kassenärztliche Tätigkeit gemeinschaft-
   lich mit einem in einem von Zulassungsbeschränkun-
   gen betroffenen Gebiet zugelassenen Kassenarzt aus-
   zuüben, solange die kassenärztliche Tätigkeit gemein-

   schaftlich ausgeübt wird.

 (3) Für die Verträge nach § 83 Abs. 3 gelten die Absätze
 und 2 entsprechend.

                          § 105
     Förderung der kassenärztlichen Versorgung

   (1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen- haben mit
Unterstützung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen
entsprechend den Bedarfsplänen alle geeigneten finan-
ziellen und sonstigen Maßnahmen zu ergreifen, um die
Sicherstellung der kassenärztlichen Versorgung zu
gewährleisten, zu verbessern oder zu fördern. Zum Betrei-
ben von Einrichtungen, die der unmittelbaren medizini-
schen Versorgung der Versicherten dienen, oder zur
Beteiligung an solchen Einrichtungen bedürfen die Kas-
senärztlichen Vereinigungen des Benehmens mit den Lan-
desverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der
Ersatzkassen.

   (2) Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben darauf
hinzuwirken, daß medizinisch-technische Leistungen, die
der Arzt zur Unterstützung seiner Maßnahmen benötigt,
wirtschaftlich erbracht werden. Die Kassenärztlichen Ver-
einigungen sollen ermöglichen, solche Leistungen im Rah-
men der kassenärztlichen Versorgung von Gemein-
schaftseinrichtungen der niedergelassenen Ärzte zu
beziehen, wenn eine solche Erbringung medizinischen
Erfordernissen genügt.

   (3) Die Kassenärztlichen Vereinigungen können den

freiwilligen Verzicht auf die Zulassung als Kassenarzt vom
zweiundsechzigsten Lebensjahr an finanziell fördern.

                    Neunter Titel

          Wi rtsc h aftl ich ke its prüf u ng

                          § 106
              Wirtschaftlichkeitsprüfung
           der kassenärztlichen Versorgung

  (1) Die Krankenkassen und die Kassenärztlichen Ver-
einigungen überwachen die Wirtschaftlichkeit der kassen-
ärztlichen Versorgung.

  (2) Die Wirtschaftlichkeit der Versorgung wird geprüft

durch                                                    ·
1. arztbezogene Prüfung ärztlicher und ärztlich ve'"ordne-
   ter Leistungen nach Durchschnittswerten,
BGBl. 1988, Seite 2510 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2510
2510                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1

2. arztbezogene Prüfung bei Überschreitung der Richt-
   größen nach § 84 und

3. arztbezogene Prüfung ärztlicher und ärztlich verordne-
   ter Leistungen auf der Grundlage von arztbezogenen
   und versichertenbeziehbaren Stichproben, die 2 vom
   Hundert der Ärzte je Quartal umfassen.

Die Prüfungen nach Satz 1 Nr. 1 und 3 umfassen auch die
Häufigkeit von Überweisungen, Krankenhauseinweisun-
gen und Feststellungen der Arbeitsu, ifähigkeit. Die Lan-
desverbände der Krankenkassen und die Kassenärztli-
chen Vereinigungen gemeinsam können über die in Satz 1

Nr. 1 bis 3 vorgesehenen Prüfungen hinaus andere arztbe-
zogene Prüfungsarten vereinbaren; dabei dürfen versi-
chertenbeziehbare und versichertenbezogene Daten nur
nach den Vorschriften des Zehnten Kapitels erhoben, ver-
arbeitet oder genutzt werden.

   (3) Die in Absatz 2 Satz 3 genannten Vertragspartner
vereinbaren die Verfahren zur Prüfung der Wirtschaftlich-
keit nach Absatz 2 gemeinsam. Sie haben mit der Ent-
scheidung über die Einzelheiten der Durchführung der
Prüfungen Art und Umfang der Leistungen, die in die
Prüfungen einbezogen werden, zu beschränken, wenn
das Ziel der Prüfung auch auf diese Weise erreicht werden
kann. Sie haben dabei auch das Verfahren für die Fälle zu
regeln, in denen die Krankenkasse den Versicherten nach
den§§ 29, 30 und 64 Kosten erstattet. In den Verträgen ist
auch festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Einzel-
fallprüfungen durchgeführt und pauschale Honorarkürzun-
gen vorgenommen werden.

   (4) Die in Absatz 2 Satz 3 genannten Vertragspartner
bilden bei den Kassenärztlichen Vereinigungen Prüfungs-
und Beschwerdeausschüsse. Den Ausschüssen gehören
Vertreter der Ärzte und der Krankenkassen in gleicher Zahl
an. Den Vorsitz führt jährlich wechselnd ein Vertreter der
Ärzte und ein Vertreter der Krankenkassen. Bei Stimmen-
gleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Aus-
schlag.

   (5) Der Prüfungsausschuß entscheidet auf Antrag der
Krankenkasse oder der Kassenärztlichen Vereinigung, ob
der Kassenarzt, der ermächtigte Arzt oder die ermächtigte
ärztlich geleitete Einrichtung gegen das Wirtschaftlich-
keitsgebot verstoßen hat und welche Maßnahmen zu tref-

fen sind. Dabei sollen gezielte Beratungen weiteren Maß-
nahmen in der Regel vorangehen. Gegen die Entschei-

dungen der Prüfungsausschüsse können die betroffenen
Ärzte und ärztlich geleiteten Einrichtungen, die Kranken-

kasse, die betroffenen Landesverbände der Krankenkas-
sen sowie die Kassenärztlichen Vereinigungen die

Beschwerdeausschüsse anrufen. Die Anrufung hat auf-

schiebende Wirkung. Für das Verfahren sind § 84 Abs. 1

und § 85 Abs. 3 des Sozialgerichtsgesetzes anzuwenden.

Das Verfahren vor dem Beschwerdeausschuß gilt als Vor-

verfahren (§ 78 des Sozialgerichtsgesetzes).

  (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für die Prüfung der
Wirtschaftlichkeit der im Krankenhaus erbrachten ambu-
lanten ärztlichen und belegärztlichen Leistungen; § 83
Abs. 2 gilt entsprechend.

   (7) Für die Überwachung der Wirtschaftlichkeit der ver-
tragsärztlichen Versorgung gelten die Absätze 1 bis 6
entsprechend. An die Stelle der Landesverbände der
Krankenkassen treten die Verbände der Ersatzkassen.

                     Dritter Abschnitt

          Beziehungen zu Krankenhäusern
            und anderen Einrichtungen

                          § 107

             Krankenhäuser, Vorsorge-
          oder Rehabilitationseinrichtungen

  (1) Krankenhäuser im Sinne dieses Gesetzbuchs sind
Einrichtungen, die

1 . der Krankenhausbehandlung oder Geburtshilfe dienen,

2. fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Leitung
   stehen, über ausreichende, ihrem Versorgungsauftrag
   entsprechende diagnostische und therapeutische Mög-
   lichkeiten verfügen und nach wissenschaftlich aner-
   kannten Methoden arbeiten,

3. mit Hilfe von jederzeit verfügbarem ärztlichem, Pflege-,
   Funktions- und medizinisch-technischem Personal dar-
   auf eingerichtet sind, vorwiegend durch ärztliche und
   pflegerische Hilfeleistung Krankheiten der Patienten zu
   erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhü-
   ten, Krankheitsbeschwerden zu lindern oder Geburts-
   hilfe zu leisten,
und in denen

4. die Patienten untergebracht und verpflegt werden kön-
   nen.

  (2) Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen       im
Sinne dieses Gesetzbuchs sind Einrichtungen, die

1. der stationären Behandlung der Patienten dienen, um

   a) eine Schwächung der Gesundheit, die in absehba-
      rer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen
      würde, zu beseitigen oder einer Gefährdung der
      gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entge-
      genzuwirken (Vorsorge) oder

   b) eine Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu
      verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern
      oder im Anschluß an Krankenhausbehandlung den
      dabei erzielten Behandlungserfolg zu sichern oder
      zu festigen, auch mit dem Ziel, einer drohenden

      Behinderung vorzubeugen, eine Behinderung zu
      beseitigen, zu bessern oder eine Verschlimmerung

      zu verhüten oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden
      oder zu mindern (Rehabilitation),

2. fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Verant-

   wortung und unter Mitwirkung von besonders geschul-

   tem Personal darauf eingerichtet sind, den Gesund-

   heitszustand der Patienten nach einem ärztlichen

   Behandlungsplan vorwiegend durch Anwendung von

   Heilmitteln einschließlich Krankengymnastik, Bewe-
   gungstherapie, Sprachtherapie oder Arbeits- und
   Beschäftigungstherapie, ferner durch andere geeignete
   Hilfen, auch durch geistige und seelische Einwirkun-
   gen, zu verbessern und den Patienten bei der Entwick-
   lung eigener Abwehr- und Heilungskräfte zu helfen,
und in denen

3. die Patienten untergebracht und verpflegt werden kön-
   nen.
BGBl. 1988, Seite 2511 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2511
                             Nr. 62 - Taq der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1988                                2511

                          § 108

              Zugelassene Krankenhäuser

  Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur
durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäu-
ser) erbringen lassen:

1. Hochschulkliniken im Sinne des Hochschulbauförde-
   rungsgesetzes,

2. Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines
   Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), oder

3. Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den

   Landesverbänden der Krankenkassen und den Ver-

   bänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben.

                          § 109
         Abschluß von Versorgungsverträgen
                mit Krankenhäusern

  (1) Der Versorgungsvertrag nach § 108 Nr. 3 kommt
durch Einigung zwischen den Landesverbänden der Kran-
kenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen gemein-
sam und dem Krankenhausträger zustande; er bedarf der
Schriftform. Bei den Hochschulkliniken gilt die Aufnahme
der Hochschule in das Hochschulverzeichnis nach § 4 des
Hochschulbauförderungsgesetzes, bei den Plankranken-
häusern die Aufnahme in den Krankenhausplan nach § 8
Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes als
Abschluß . des Versorgungsvertrags. Dieser ist für alle
Krankenkassen im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs
unmittelbar verbindlich.
   (2) Ein Anspruch auf Abschluß eines Versorgungsver-
trags nach § 108 Nr. 3 besteht nicht. Bei notwendiger
Auswahl zwischen mehreren geeigneten Krankenhäusern,
die sich um den Abschluß eines Versorgungsvertrags
bewerben, entscheiden die Landesverbände der Kranken-
kassen und die Verbände der Ersatzkassen gemeinsam
unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der
Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem
Ermessen, welches Krankenhaus den Erfordernissen
einer bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftli-
chen Krankenhausbehandlung am besten gerecht wird.

  (3) Ein Versorgungsvertrag nach § 108 Nr. 3 darf nicht
abgeschlossen werden, wenn das Krankenhaus

1. nicht die Gewähr für eine leistungsfähige und wirt-

   schaftliche Krankenhausbehandlung bietet oder

2. für eine bedarfsgerechte Krankenhausbehandlung der
   Versicherten nicht erforderlich ist.

Abschluß und Ablehnung des Versorgungsvertrags wer-

den mit der Genehmigung durch die zuständigen Landes-

behörden wirksam. Verträge, die vor dem 1. Januar 1989

nach § 371 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung abge-

schlossen worden sind, gelten bis zu ihrer Kündigung nach

§ 110 weiter.

   (4) Mit einem Versorgungsvertrag nach Absatz 1 wird
das Krankenhaus für die Dauer des Vertrages zur Kran-
kenhausbehandlung der Versicherten zugelassen. Das
zugelassene Krankenhaus ist im Rahmen seines Versor-
gungsauftrags zur Krankenhausbehandlung (§ 39) der
Versicherten verpflichtet. Die Krankenkassen sind ver-
pflichtet, unter Beachtung der Vorschriften dieses Gesetz-
buchs mit dem Krankenhausträger Pflegesatzverhandlun-
gen nach Maßgabe des Krankenhausfinanzierungsgeset-

zes und der Bundespflegesatzverordnung zu führen; der
Grundsatz der Selbstkostendeckung nach § 4 Satz 2 des

Krankenhausfinanzierungsgesetzes bleibt unberührt.

                          § 110

        Kündigung von Versorgungsverträgen
                mit Krankenhäusern

   (1) Ein Versorgungsvertrag nach § 109 Abs. 1 kann von
jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Jahr ganz
oder teilweise gekündigt werden, von den Landesverbän-

den der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatz-

kassen nur gemeinsam und nur aus den in § 109 Abs. 3

Satz 1 genannten Gründen. Eine Kündigung ist nur zuläs-
sig, wenn die Kündigungsgründe nicht nur vorübergehend
bestehen. Bei Plankrankenhäusem ist die Kündigung mit
einem Antrag an die zuständige Landesbehörde auf Auf-
hebung oder Änderung des Feststellungsbescheids nach
§ 8 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
zu verbinden, mit dem das Krankenhaus in den Kranken-
hausplan des Landes aufgenommen worden ist.

  (2) Die Kündigung durch die in Absatz 1 Satz 1 genann-
ten Verbände erfolgt im Benehmen mit den als Pflegesatz-
parteien. betroffenen Krankenkassen. Sie wird mit der
Genehmigung durch die zuständige Landesbehörde wirk-
sam. Diese hat ihre Entscheidung zu begründen. Bei Plan-
krankenhäusern kann die Genehmigung versagt werden, (
wenn das Krankenhaus nach dem Krankenhausfinanzie-
rungsgesetz und dem Landesrecht bedarfsgerecht ist.

                          § 111
          Versorgungsverträge mit Vorsorge-
           oder Rehabilitationseinrichtungen

   (1) Die Krankenkassen dürfen medizinische Leistungen
zur Vorsorge(§ 23 Abs. 4) oder Rehabilitation einschließ-
lich der Anschlußheilbehandlung (§ 40), die eine stationäre
Behandlung, aber keine Krankenhausbehandlung erfor-
dern, nur in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen
erbringen lassen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach
Absatz 2 besteht.

   (2) Die Landesverbände der Krankenkassen und die
Verbände der Ersatzkassen gemeinsam schließen mit Wir-
kung für ihre Mitgliedskassen einheitliche Versorgungsver-

träge über die Durchführung der in Absatz 1 genannten

Leistungen mit Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtun-
gen, die

1. die Anforderungen des § 107 Abs. 2 erfüllen und

2. für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung

   der Versicherten ihrer Mitgliedskassen mit stationären

   medizinischen Leistungen zur Vorsorge oder Rehabili-

   tation einschließlich der Anschlußheilbehandlung not-

   wendig sind.

§ 109 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend. Die Landesver-
bände der Krankenkassen eines anderen Bundeslandes
und die Verbände der Ersatzkassen können einem nach
Satz 1 geschlossenen Versorgungsvertrag beitreten,
soweit für die Behandlung der Versicherten ihrer Mitglieds-
kassen in der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung
ein Bedarf besteht.

  (3) Bei Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, die
vor dem 1. Januar 1989 stationäre medizinische Leistun-
BGBl. 1988, Seite 2512 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2512
2512                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1

gen für die Krankenkassen erbracht haben, gilt ein Versor-
gungsvertrag in dem Umfang der in den Jahren 1986 bis
1988 erbrachten Leistungen als abgeschlossen. Satz 1 gilt
nicht, wenn die Einrichtung die Anforderungen nach
Absatz 2 Satz 1 nicht erfüllt und die zuständigen Landes-
verbände der Krankenkassen und die Verbände der
Ersatzkassen gemeinsam dies bis zum 30. Juni 1989
gegenüber dem Träger der Einrichtung schriftlich geltend
machen.

   (4) Mit dem Versorgungsvertrag wird die Vorsorge- oder
Rehabilitationseinrichtung für die Dauer des Vertrages zur
Versorgung der Versicherten mit stationären medizini-
schen Leistungen zur Vorsorge oder Rehabilitation zuge-
lassen. Der Versorgungsvertrag kann von den Landesver-
bänden der Krankenkassen und den Verbänden der
Ersatzkassen gemeinsam mit einer Frist von einem Jahr
gekündigt werden, wenn die Voraussetzungen für seinen
Abschluß nach Absatz 2 Satz 1 nicht mehr gegeben sind.
Mit der für die Krankenhausplanung zuständigen Landes-
behörde ist das Benehmen über Abschluß und Kündigung
des Versorgungsvertrags herzustellen.

   (5) Die Vergütungen für die in Absatz 1 genannten Lei-
stungen werden zwischen den Krankenkassen und den
Trägern der zugelassenen Vorsorge- oder Rehabilitations-

einrichtungen vereinbart.

   (6) Soweit eine wirtschaftlich und organisatorisch selb-
ständige, gebietsärztlich geleitete Vorsorge- oder Rehabili-
tationseinrichtung an einem zugelassenen Krankenhaus
die Anforderungen des Absatzes 2 Satz 1 erfüllt, gelten im
übrigen die Absätze 1 bis 5.

                           § 112
  Zweiseitige Verträge und Rahmenempfehlungen
           über Krankenhausbehandlung

   (1) Die Landesverbände der Krankenkassen und die
Verbände der Ersatzkassen gemeinsam schließen mit der
L~ndeskrankenhausgesellschaft oder mit den Vereinigun-
gen der Krankenhausträger im Land gemeinsam Verträge,
um sicherzustellen, daß Art und Umfang der Krankenhaus-
behandlung den Anforderungen dieses Gesetzbuchs ent-
sprechen.

  (2) Die Verträge regeln insbesondere
1. die allgemeinen   Bedingungen       der   Krankenhaus-
   ~ehandlung einschließlich der

   a) Aufnahme und Entlassung der Versicherten,
   b) Kostenübernahme, Abrechnung            der   Entgelte,
      Berichte und Bescheinigungen,

   wird sein Inhalt auf Antrag einer Vertragspartei durch die
   Landesschiedsstelle nach § 114 festgesetzt.

     (4) Die Verträge nach Absatz 1 können von jeder Ver-
  tragspartei mit einer Frist von einem Jahr ganz oder teil-
  weise gekündigt werden. Satz 1 gilt entsprechend für die
  von der Landesschiedsstelle nach Absatz 3 getroffenen
  Regelungen. Diese können auch ohne Kündigung jeder-
  zeit durch einen Vertrag nach Absatz 1 ersetzt werden.

     (5) Die Spitzenverbände der Krankenkassen gemein-
  sam und die Deutsche Krankenhausgesellschaft oder die
  Bundesverbände der Krankenhausträger gemeinsam sol-
  len Rahmenempfehlungen zum Inhalt der Verträge nach
  Absatz 1 abgeben.

     (6) Seim Abschluß der Verträge nach Absatz 1 und bei
  Abgabe der Empfehlungen nach Absatz 5 sind, soweit
  darin Regelungen nach Absatz 2 Nr. 5 getroffen werden,
  die Spitzenorganisationen der Vorsorge- und Rehabilita-
  tionseinrichtungen zu beteiligen.

                            § 113
                Wirtschaftlichkeitsprüfung

               der Krankenhausbehandlung

    (1) Die Landesverbände der Krankenkassen, die Ver-
  bände der Ersatzkassen und der Landesausschuß des
  Verbandes der privaten Krankenversicherung können
  gemeinsam die Wirtschaftlichkeit, Leistungsfähigkeit und
  Qualität der Krankenhausbehandlung eines zugelassenen

  Krankenhauses durch einvernehmlich mit dem Kranken-
  hausträger bestellte Prüfer unter§uchen lassen. Kommt
  eine Einigung über den Prüfer nicht zustande, wird dieser
  auf Antrag von der Landesschiedsstelle nach § 114 Abs. 1
  bestimmt. Der Prüfer ist bei Durchführung seines Auftrags
  an Weisungen nicht gebunden.

     (2) Die Krankenhäuser und ihre Mitarbeiter sind ver-
  pflichtet, dem Prüfer und seinen Beauftragten auf Verlan-
  gen die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen
  Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen.

    (3) Das Prüfungsergebnis ist, unabhängig von den sich
  daraus ergebenden Folgerungen für eine Kündigung des
  Versorgungsvertrags nach § 110, in der nächstmöglichen
  Pflegesatzvereinbarung mit Wirkung für die Zukunft zu
  berücksichtigen. Die Vorschriften über Wirtschaftlichkeits-
  prüfungen nach der Bundespflegesatzverordnung bleiben
  unberührt.                   ·

(4) Die Wirtschaftlichkeit und Qualität der Versorgung
                                                           durch psychiatrische Institutsambulanzen (§ 118) und
2. die Überprüfung der Notwendigkeit und Dauer der sozialpädiatrische Zentren (§ 119) werden von den Kran-
   Krankenhausbehandlung,                                  kenkassen in entsprechender Anwendung der nach § 83
3. Verfahrens- und Prüfungsgrundsätze für Wirtschaftlich-• Abs. 2, § 106 Abs. 2 und 3 und § 136 geltenden Regelun-
   keits- und Qualitätsprüfungen,                          gen geprüft.
4. die soziale Betreuung und Beratung der Versicherten

   im Krankenhaus,

5. den nahtlosen Übergang von der Krankenhausbehand-
   lung zur Rehabilitation oder Pflege.
Sie sind für die Krankenkassen und die zugelassenen
Krankenhäuser im Land unmittelbar verbindlich.

  (3) Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 bis zum
31. Dezember 1989 ganz oder teilweise nicht zustande,

                          § 114

                  Landesschiedsstelle

  (1) Die Landesverbände der Krankenkassen und die
Verbände der Ersatzkassen gemeinsam und die Landes-
krankenhausgesellschaften oder die Vereinigungen der
Krankenhausträger im Land gemeinsam bilden für jedes
Land eine Schiedsstelle. Diese entscheidet in den ihr nach
diesem Buch zugewiesenen Aufgaben.
BGBl. 1988, Seite 2513 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2513
    (2) Die Landesschiedsstelle besteht aus Vertretern der
 Krankenkassen und zugelassenen Krankenhäuser in glei-
 cher Zahl sowie einem unparteiischen Vorsitzenden und
 zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern. Die Vertreter der

 Krankenkassen und deren Stellvertreter werden von den

 Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden
 der Ersatzkassen, die Vertreter der zugelassenen Kran- ~
 kenhäuser und deren Stellvertreter von der Landeskran-
 kenhausgesellschaft bestellt. Der Vorsitzende und die wei-
teren unparteiischen Mitglieder werden von den beteiligten
Organisationen gemeinsam bestellt. Kommt eine Einigung
nicht zustande, werden sie in entsprechender Anwendung
des Verfahrens nach § 89 Abs. 3 Satz 3 und 4 durch Los
bestellt. Soweit beteiligte Organisationen keine Vertreter
bestellen oder im Verfahren nach Satz 3 keine Kandidaten
für das Amt des Vorsitzenden oder der weiteren unparteii-
schen Mitglieder benennen, bestellt die zuständige Lan-
desbehörde auf Antrag einer beteiligten Organisation die
Vertreter und benennt die Kandidaten; die Amtsdauer der
Mitglieder der Schiedsstelle beträgt in diesem Fall ein
Jahr.
  (3) Die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt als
Ehrenamt. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. Jedes
Mitglied hat eine Stimme. Die Entscheidungen werden mit
der Mehrheit der Mitglieder getroffen. Ergibt sich keine
Mehrheit, gibt die Stimme des Vorsitzenden den Aus-
schlag.

  (4) Die Aufsicht über die Geschäftsführung der Schieds-
stelle führt die zuständige Landesbehörde.

   (5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung das Nähere über die Zahl, die Bestel-
lung, die Amtsdauer und die Amtsführung, die Erstattung
der baren Auslagen und die Entschädigung für Zeitauf-

wand der Mitglieder der Schiedsstelle und der erweiterten

Schiedsstelle (§ 115 Abs. 3), die Geschäftsführung, das

Verfahren, die Erhebung und die Höhe der Gebühren

sowie über die Verteilung der Kosten zu bestimmen.

                   Vierter Abschnitt

           Beziehungen zu Krankenhäusern
                  und Kassenärzten

                          § 115
    Dreiseitige Verträge und Rahmenempfehlungen
      zwischen Krankenkassen, Krankenhäusern
                   und Kassenärzten

  (1) Die Landesverbände der Krankenkassen und die
Verbände der Ersatzkassen gemeinsam und die Kassen-
ärztlichen Vereinigungen schließen mit der Landeskran-
kenhausgesellschaft oder mit den Vereinigungen der

Krankenhausträger im Land gemeinsam Verträge mit dem
Ziel, durch enge Zusammenarbeit zwischen Kassenärzten
und zugelassenen Krankenhäusern eine nahtlose ambu-

lante und stationäre Behandlung der Versicherten zu

gewährleisten.

    (2) Die Verträge regeln insbesondere

1   die Förderung des Belegarztwesens und der Behand-
    lung in Einrichtungen, in denen die Versicherten durch
    Zusammenarbeit mehrerer Kassenärzte ambulant und
    stationär versorgt werden (Praxiskliniken),

 2. die gegenseitige Unterrichtung über die Behandlung
    der Patienten sowie über die Überlassung und Verwen-
    dung von Krankenunterlagen,

 3. die Zusammenarbeit bei der Gestaltung und Durchfüh-

    rung eines ständig einsatzbereiten Notdienstes,

 4. die Durchführung und Vergütung einer zeitlich begrenz-
    ten vor- und nachstationären Behandlung im Kranken-
    haus einschließlich der Prüfung der Wirtschaftlichkeit
    und der Verhinderung von Mißbrauch,
 5. die allgemeinen Bedingungen der ambulanten Behand-
    lung im Krankenhaus.

 Sie sind für die Krankenkassen, die Kassenärzte und die
 zugelassenen Krankenhäuser im Land unmittelbar ver-
 bindlich.
    (3) Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 bis zum
 31 . Dezember 1989 ganz oder teilweise nicht zustande,
 wird sein Inhalt auf Antrag einer Vertragspartei durch die
 Landesschiedsstelle nach § 114 festgesetzt. Diese wird
 hierzu um Vertreter der Kassenärzte in der gleichen Zahl
erweitert, wie sie jeweils für die Vertreter der Krankenkas-
sen und Krankenhäuser vorgesehen ist (erweiterte
Schiedsstelle). Die Vertreter der Kassenärzte werden von
den Kassenärztlichen Vereinigungen bestellt. Das Nähere
wird durch die Rechtsverordnung nach § 114 Abs. 5
bestimmt. Für die Kündigung der Verträge sowie die ver-
tragliche Ablösung der von der erweiterten Schiedsstelle
festgesetzten Verträge gilt § 112 Abs. 4 entsprechend.

  (4) Kommt eine Regelung nach Absatz 1 bis 3 bis zum
31. Dezember 1990 ganz oder teilweise nicht zustande,
wird ihr Inhalt durch Rechtsverordnung der Landesregie-
rung bestimmt.

  (5) Die Spitzenverbände der Krankenkassen gemein-

sam, die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und die

Deutsche Krankenhausgesellschaft oder die Bundesver-

bände der Krankenhausträger gemeinsam sollen Rah-

menempfehlungen zum Inhalt der Verträge nach Absatz 1
abgeben.

                           § 116

  Ambulante Behandlung durch Krankenhausärzte
  Krankenhausärzte mit abgeschlossener Weiterbildung
können mit Zustimmung des Krankenhausträgers vom
Zulassungsausschuß (§ 96) zur Teilnahme an der kassen-
ärztlichen Versorgung der Versicherten ermächtigt wer-
den. Die Ermächtigung ist zu erteilen, soweit und solange
eine ausreichende ärztliche Versorgung der Versicherten
ohne die besonderen Untersuchungs- und Behandlungs-
methoden oder Kenntnisse von hierfür geeigneten Kran-
kenhausärzten nicht sichergestellt wird.

                           § 117

                       Polikliniken

   Der Zulassungsausschuß (§ 96) ist verpflichtet, die poli-

klinischen Institutsambulanzen der Hochschulen (Poliklini-

ken) auf Verlangen ihrer Träger zur ambulanten ärztlichen
Behandlung der Versicherten und der in § 75 Abs. 3

genannten Personen zu ermächtigen. Die Ermächtigung
ist so zu gestalten, daß die Polikliniken die Untersuchung
und Behandlung der in Satz 1 genannten Personen in dem
für Forschung und Lehre erforderlichen Umfang durchfüh-
ren können. Das Nähere zur Durchführung der Ermächti-
BGBl. 1988, Seite 2514 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2514
2514                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1

gung regeln die Kassenärztlichen Vereinigungen im Ein-
vernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen
und den Verbänden der Ersatzkassen gemeinsam und
einheitlich durch Vertrag mit den Trägern der Hochschul-
kliniken.

                          § 118
         Psychiatrische Institutsambulanzen

  (1) Psychiatrische Krankenhäuser sind von dem Zulas-
sungsausschuß (§ 96) zur ambulanten psychiatrischen
und psychotherapeutischen Behandlung der Versicherten
zu ermächtigen. Allgemeinkrankenhäuser mit selbständi-
gen, gebietsärztlich geleiteten psychiatrischen Abteilun-
gen können von dem Zulassungsausschuß zur Durchfüh-
rung von Leistungen nach Satz 1 ermächtigt werden; die
Ermächtigung ist zu erteilen, soweit und solange eine
ausreichende psychiatrische und psychotherapeutische
Behandlung ohne die besonderen Untersuchungs- und
Behandlungsmethoden des Krankenhauses nicht sicher-
gestellt ist.

   (2) Die Behandlung durch psychiatrische Institutsambu-

lanzen ist auf diejenigen Versicherten auszurichten, die

wegen der Art, Schwere oder Dauer ihrer Krankheit oder

wegen zu großer Entfernung zu geeigneten Ärzten auf die
Behandlung durch diese Institutsambulanzen angewiesen
sind. Der Krankenhausträger stellt sicher, daß die für die
ambulante psychiatrische und psychotherapeutische
Behandlung erforderlichen Ärzte und nichtärztlichen Fach-
kräfte sowie die notwendigen Einrichtungen bei Bedarf zur
Verfügung stehen.

                          § 119
               Sozialpädiatrische Zentren

   (1) Sozialpädiatrische Zentren, die fachlich-medizinisch
unter ständiger ärztlicher Leitung stehen und die Gewähr
für eine leistungsfähige und wirtschaftliche sozialpädiatri-
sche Behandlung bieten, können vom Zulassungsaus-
schuß (§ 96) zur ambulanten sozialpädiatrischen Behand-

lung von Kindern ermächtigt werden. Die Ermächtigung ist

zu erteilen, soweit und solange sie notwendig ist, um eine

ausreichende sozialpädiatrische Behandlung sicherzu-

stellen.

  (2) Die sozialpädiatrische Behandlung umfaßt die ärztli-
chen und nichtärztlichen Leistungen, insbesondere auch
psychologische Leistungen sowie ergänzende Leistungen
zur Rehabilitation (§ 43), die erforderlich sind, um insbe-
sondere auch mit der in § 11 Abs. 2 genannten Zielset-
zung eine Krankheit zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu
erkennen, zu verhindern, zu heilen oder in ihren Auswir-
kungen zu mildern.

  (3) Die Behandlung durch sozialpädiatrische Zentren ist
auf diejenigen Kinder auszurichten, die wegen der Art,
Schwere oder Dauer ihrer Krankheit oder einer drohenden
Krankheit nicht von geeigneten Ärzten oder in geeigneten
Frühförderstellen behandelt werden können. Die Zentren
sollen mit den Ärzten und den Frühförderstellen eng
zusammenarbeiten.

                          § 120

    Vergütung ambulanter Krankenhausleistungen

  (1) Die im Krankenhaus erbrachten ambulanten ärztli-
chen Leistungen der ermächtigten Krankenhausärzte,

Polikliniken und sonstiger ermächtigter ärztlich geleiteter
Einrichtungen werden nach den für Kassenärzte geltenden
Grundsätzen aus der kassenärzt!ichen Gesamtvergütung
vergütet. Die mit diesen Leistungen verbundenen allge-
meinen Praxiskosten, die durch die Anwendung von ärztli-
chen Geräten entstehenden Kosten sowie die sonstigen
Sachkosten sind mit den Gebühren abgegolten, soweit in
den einheitlichen Bewertungsmaßstäben nichts Abwei-
chendes bestimmt ist. Die den ermächtigten Krankenhaus-
ärzten zustehende Vergütung wird für diese vom Kranken-
hausträger mit der Kassenärztlichen Vereinigung abge-
rechnet und nach Abzug der anteiligen Verwaltungskosten
sowie der dem Krankenhaus nach Satz 2 entstehenden
Kosten an die berechtigten Krankenhausärzte weiterge-
leitet.

   (2) Die Leistungen der psychiatrischen Institutsambulan-
zen und der sozialpädiatrischen Zentren werden unmittel-
bar von den Krankenkassen vergütet. Die Vergütung wird
von den Landesverbänden der Krankenkassen und den
Verbänden der Ersatzkassen gemeinsam mit den Kran-
kenhäusern oder den sie vertretenden Vereinigungen im

Land vereinbart. Sie muß die Leistungsfähigkeit der Insti-

tutsambulanzen und der Zentren bei wirtschaftlicher

Betriebsführung gewährleisten.

   (3) Die Vergütung der Leistungen der Polikliniken, der
psychiatrischen Institutsambulanzen, der sozialpädiatri-
schen Zentren und sonstiger ermächtigter ärztlich geleite-
ter Einrichtungen kann pauschaliert werden. Bei den
öffentlich geförderten Krankenhäusern ist die Vergütung
nach Absatz 1 um -einen Investitionskostenabschlag von
10 vom Hundert, bei den Polikliniken zusätzlich um einen
Abschlag von 20 vom Hur:idert für Forschung und Lehre zu
kürzen.

  (4) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 2 Satz 2
ganz oder teilweise nicht zustande, setzt die Schiedsstelle
nach § 18 a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf
Antrag einer Vertragspartei die Vergütung fest.

   (5) Beamtenrechtliche Vorschriften über die Entrichtung

eines Entgelts bei der Inanspruchnahme von Einrichtun-

gen, Personal und Material des Dienstherrn oder vertrag-

liche Regelungen über ein weitergehendes Nutzungsent-

gelt, das neben der Kostenerstattung auch ei_~en Vorteils-
ausgleich umfaßt, und sonstige Abgaben der Arzte werden
durch die Absätze 1 bis 4 nicht berührt.

                           § 121
               BelegärzUiche Leistungen

  (1) Die Vertragsparteien nach § 115 Abs. 1 wirken
gemeinsam mit Krankenkassen und zugelassenen Kran-
kenhäusern auf eine leistungsfähige und wirtschaftliche
belegärztliche Behandlung der Versicherten hin. Die Kran-
kenhäuser sollen Belegärzten gleicher Fachrichtung die
Möglichkeit geben, ihre Patienten gemeinsam zu behan-
deln (kooperatives Belegarztwesen).

   (2) Belegärzte im Sinne dieses Gesetzbuchs sind nicht
am Krankenhaus angestellte Kassenärzte, die berechtigt
sind, ihre Patienten (Belegpatienten) im Krankenhaus
unter Inanspruchnahme der hierfür bereitgestellten Dien-

ste, Einrichtungen und Mittel vollstationär oder teilstationär
zu behandeln, ohne hierfür vom Krankenhaus eine Vergü-
tung zu erhalten.
BGBl. 1988, Seite 2515 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2515
  (3) Die belegärztlichen Leistungen werden aus der kas-
senärztlichen Gesamtvergütung vergütet. Die Vergütung
hat die Besonderheiten der belegärztlichen Tätigkeit zu
berücksichtigen. Hierzu gehören auch leistungsgerechte
Entgelte für
1 . den ärztlichen Bereitschaftsdienst für Belegpatienten
    und
2. die vom Belegarzt veranlaßten Leistungen nachgeord-
   neter Ärzte des Krankenhauses, die bei der Behand-
   lung seiner Belegpatienten in demselben Fachgebiet
   wie der Belegarzt tätig werden.

                          § 122
          Medizinisch-technische Großgeräte

  (1) Krankenhäuser, Kassenärzte und Krankenkassen
wirken mit den zuständigen Landesbehörden in dem Groß-
geräteausschuß nach Absatz 3 zur bedarfsgerechten
Versorgung der Versicherten mit leistungsfähigen, wirt-
schaftlich genutzten medizinisch-technischen Großgerä-
ten zusammen.

   (2) Abgrenzung, Bedarf und Standorte der medizinisch-
technischen Großgeräte werden unter Berücksichtigung
des § 1O des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und der
Großgeräte-Richtlinien des Bundesausschusses nach
§ 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 zwischen den Beteiligten im Groß-
geräteausschuß abgestimmt. Das Ergebnis der Abstim-
mung ist von dem Landesausschuß der Ärzte und Kran-
kenkassen bei der Durchführung der Großgeräte-Richt-
linien sowie von den zuständigen Stellen bei der Anschaf-

fung, Nutzung oder Mitbenutzung medizinisch-technischer

Großgeräte nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz
zu beachten.

   (3) Für jedes Land oder für Teile des Landes wird von
den Beteiligten nach Satz 2 ein Großgeräteausschuß
gebildet. Der Ausschuß besteht aus Vertretern der Kran-
kenhäuser, Krankenkassen und Kassenärzte in gleicher
Zahl sowie einem Vertreter der zuständigen Landesbe-
hörde. Die Vertreter der Krankenhäuser .werden von der
Landeskrankenhausgesellschaft, die Vertreter der Kran-
kenkassen von den Landesverbänden der Krankenkassen
und den Verbän-den der Ersatzkassen und die Vertreter
der Kassenärzte von den Kassenärztlichen Vereinigungen
bestellt. Die Beteiligten wählen aus ihrer Mitte einen Vor-

sitzenden.

  (4) Die Entscheidungen des Großgeräteausschusses
werden einvernehmlich getroffen. Kommt eine Einigung
nicht zustande, entscheidet die zuständige Landesbe-

hörde.

   (5) Bei Klagen gegen Entscheidungen des Großgeräte-

ausschusses und des Landes findet ein Vorverfahren nicht
statt.

                          § 123
                 Verfahrensregelungen

  Kommt bei der Erfüllung der Aufgaben, die den Landes-
verbänden der Krankenkassen und den Verbänden der

Ersatzkassen nach den §§ 109 bis 111 gemeinsam oblie-
gen, eine Einigung ganz oder teilweise nicht zustande, gilt
§ 213 Abs. 2 entsprechend.

                   Fünfter Abschnitt
        Beziehungen zu Leistungserbringern
                 von Heilmitteln

                            § 124
                       Zulassung

   (1) Heilmittel, die als Dienstleistungen abgegeben wer-
den, insbesondere Leistungen der physikalischen Thera-
pie, der Sprachtherapie oder der Beschäftigungstherapie,
dürfen an Versicherte nur von zugelassenen -Leistungs-
erbringern abgegeben werden.

  (2) Zuzulassen ist, wer
1. die für die Leistungserbringung erforderliche Ausbil-
   dung sowie eine entsprechende zur Führung der
   Berufsbezeichnung berechtigende Erlaubnis besitzt,

2. eine berufspraktische Erfahrungszeit von mindestens
   zwei Jahren nachweist, die innerhalb von zehn Jahren
   vor Beantragung der Zulassung in unselbständiger
   Tätigkeit und in geeigneten Einrichtungen abgeleistet
   worden sein muß,
3. über eine Praxisausstattung verfügt, die eine zweckmä-
   ßige und wirtschaftliche Leistungserbringung gewähr-
   leistet, und

4. die für die Versorgung der Versicherten geltenden Ver-

   einbarungen anerkennt.

   (3) Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen und
ihnen vergleichbare Einrichtungen dürfen die in Absatz 1
genannten Heilmittel durch Personen abgeben, die die
Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 erfüllen;
Absatz 2 Nr. 3 und 4 gilt entsprechend.

   (4) Die Spitzenverbände der Krankenkassen gemein-
sam geben Empfehlungen für eine einheitliche Anwen-
dung der Zulassungsbedingungen nach Absatz 2 ab. Die
für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen maß-
geblichen Spitzenorganisationen der Leistungserbringer
auf Bundesebene sollen gehört werden.

  (5) Die Zulassung wird von den Landesverbänden der

Krankenkassen, den Verbänden der Ersatzkassen sowie
der See-Krankenkasse erteilt. Die Zulassung berechtigt

zur Versorgung der Versicherten.

   (6) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn der

Leistungserbringer r ,ach Erteilung der Zulassung die Vor-
aussetzungen nach Absatz 2 Nr. 1, 3 oder 4 nicht mehr

erfüllt. Absatz 5 Satz 1 gilt entsprechend.

                            § 125
                        Verträge

  Über die Einzelheiten der Versorgung mit Heilmitteln
sowie über die Preise und deren Abrechnung schließen die
Landesverbände der Krankenkassen sowie die Verbände
BGBl. 1988, Seite 2516 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2516
 2516                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1

 der Ersatzkassen mit Wirkung für ihre Mitgliedskassen
 Verträge mit Leistungserbringern oder Verbänden der Lei-

 stungserbringer. Die vereinbarten Preise sind Höchst-

 preise.

                Sechster Abschnitt

        Beziehungen zu Leistungserbringern
                 von Hilfsmitteln

                           § 126
                        Zulassung

    (1) Hilfsmittel dürfen an Versicherte nur von zugelasse-
nen Leistungserbringern abgegeben werden. Zuzulassen

ist, wer eine ausreichende, zweckmäßige, funktionsge-

rechte und wirtschaftliche Herstellung, Abgabe und Anpas-
sung der Hilfsmittel gewährleistet und die für die Ver-
sorgung der Versicherten' geltenden Vereinbarungen
anerkennt.

  (2) Die Spitzenverbände der Krankenkassen gemein-
sam geben Empfehlungen für eine einheitliche Anwen-
dung der Zulassungsbedingungen nach Absatz 1 Satz 2 ab.

  (3) § 124 Abs. 5 gilt entsprechend.

  (4) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn der

Leistungserbringer nach Erteilung der Zulassung die Vor-
aussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 nicht mehr erfüllt.
§ 124 Abs. 5 Satz 1 gilt entsprechend.

                          § 127
                         Verträge
  (1) Über die Einzelheiten der Versorgung mit Hilfsmitteln
sowie über die Abrechnung der Festbeträge schließen die
Landesverbände der Krankenkassen sowie die Verbände
der Ersatzkassen mit Wirkung für ihre Mitgliedskassen
Verträge mit Leistungserbringern oder den Verbänden der
Leistungserbringer.

   (2) In Verträgen können sich Leistungserbringer bereit-
erklären, Hilfsmittel zu den festgesetzten Festbeträgen
(§ 36) oder zu niedrigeren Beträgen abzugeben. Soweit
Festbeträge noch nicht festgelegt sind oder nicht festge-
legt werden können, schließen die Krankenkassen oder
ihre Verbände mit Leistungserbringern oder Verbänden
der Leistungserbringer Vereinbarungen über Preise. Die
vereinbarten Preise sind Höchstpreise.

                          § 128
                 Hilfsmittelverzeichnis

   Die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam
erstellen ein Hilfsmittelverzeichnis. In dem Verzeichnis
sind die von der Leistungspflicht umfaßten Hilfsmittel auf-
zuführen und die dafür vorgesehenen Festbeträge oder
vereinbarten Preise anzugeben. Das Hilfsmittelverzeichnis
ist regelmäßig fortzuschreiben. Die Spitzenorganisationen
der betroffenen Leistungserbringer sind vor Erstellung und
Fortschreibung des Verzeichnisses anzuhören. Das Hilfs-
mittelverzeichnis ist im Bundesarbeitsblatt bekanntzuma-
chen.

                    Siebter Abschnitt

          Beziehungen zu Apotheken und

          pharmaze.utischen Unternehmern

                          § 129

   Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung

  (1) Die Apotheken sind bei der Abgabe verordneter
Arzneimittel an Versicherte verpflichtet zur
1. Abgabe eines preisgünstigen Arzneimittels in Fällen, in
   denen der verordnende Arzt ein Arzneimittel nur unter
   seiner Wirkstoffbezeichnung verordnet oder die Erset-
   zung des Arzneimittels durch ein wirkstoffgleiches Arz-
   neimittel durch den Apotheker zugelassen hat,

2. Abgabe auch von preisgünstigen importierten Arznei-

   mitteln,

3. Abgabe von wirtschaftlichen Einzelmengen und
4. Angabe des Apothekenabgabepreises auf der Arznei-
   mittelpackung.

   (2) Die Spitzenverbände der Krankenkassen und die für
die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebil-
dete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker
regeln in einem gemeinsamen Rahmenvertrag das
Nähere.
  (3) Der Rahmenvertrag nach Absatz 2 hat Rechtswir-

kung für Apotheken, wenn sie

1. einem Mitgliedsverband der Spitzenorganisation ange-
   hören und die Satzung des Verbandes vorsieht, daß
   von der Spitzenorganisation abgeschlossene Verträge
   dieser Art Rechtswirkung für die dem Verband angehö-
   renden Apotheken haben, oder
2. dem Rahmenvertrag beitreten.
  (4) Im Rahmenvertrag nach Absatz 2 ist zu regeln, wel-
che Maßnahmen die Vertragspartner auf Landesebene
ergreifen können, wenn Apotheken gegen ihre Verpflich-
tungen nach Absatz 1 , 2 oder 5 verstoßen. Bei gröblichen
und wiederholten Verstößen ist vorzusehen, daß Apothe-
ken von der Versorgung der Versicherten bis zur Dauer
von zwei Jahren ausgeschlossen werden können.

  (5) Die Landesverbände der Krankenkassen und die
Verbände der Ersatzkassen können mit der für die Wahr-
nehmung der wirtschaftlichen Interessen maßgeblichen
Organisation der Apotheker auf Landesebene ergänzende
Verträge schließen. Absatz 3 gilt entsprechend.

   (6) Die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Inter-
essen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der
Apotheker ist verpflichtet, die zur Herstellung einer phar-
makologisch-therapeutischen und preislichen Transpa-
renz im Rahmen der Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2
Nr. 6 und die zur Festsetzung von Festbeträgen nach§ 35
Abs. 1 und 2 erforderlichen Daten dem Bundesausschuß
sowie den Spitzenverbänden der Krankenkassen zu über-
mitteln und auf Verlangen notwendige Auskünfte zu ertei-
len. Das Nähere regelt der Rahmenvertrag nach Absatz 2.

   (7) Kommt der Rahmenvertrag nach Absatz 2 ganz oder
teilweise nicht oder nicht innerhalb einer vom Bundesmini-
ster für Arbeit und Sozialordnung bestimmten Frist
zustande, wird der Vertragsinhalt durch die Schiedsstelle
nach Absatz 8 festgesetzt.
BGBl. 1988, Seite 2517 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2517
   (8) Die Spitzenverbände der Krankenkassen und die für
die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebil-
dete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker bil-
den eine gemeinsame Schiedsstelle. Sie besteht aus Ver-
tretern der Krankenkassen und der Apotheker in gleicher
Zahl sowie aus einem unparteiischen Vorsitzenden und
zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern. Über den Vorsit-
zenden und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder
sowie deren Stellvertreter sollen sich die Vertragspartner
einigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, gilt § 89
Abs. 3 Satz 3 und 4 entsprechend.

   (9) Die Schiedsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung.
Die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt als Ehren-
amt. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. Jedes Mit-
glied hat eine Stimme. Die Entscheidungen werden mit der
Mehrheit der Mitglieder getroffen. Ergibt sich keine Mehr-
heit, gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

   (10) Die Aufsicht über die Geschäftsführung der
Schiedsstelle führt der Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung. Er kann durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Zahl
und die Bestellung der Mitglieder, die Erstattung der baren
Auslagen und die Entschädigung für Zeitaufwand der Mit-
glieder, das Verfahren sowie über die Verteilung der

Kosten regeln.

                          § 130
                          Rabatt

  (1) Die Krankenkassen erhalten von den Apotheken auf
den für den Versicherten maßgeblichen Arzneimittelabga-
bepreis einen Abschlag in Höhe von 5 vom Hundert.

   (2) Ist für das Arzneimittel ein Festbetrag nach § 35
festgesetzt, bemißt sich der Abschlag nach dem Festbe-
trag. Liegt der maßgebliche Arzneimittelabgabepreis nach
Absatz 1 unter dem Festbetrag, bemißt sich der Abschlag
nach dem niedrigeren Abgabepreis.

  (3) Die Gewährung des Abschlags setzt voraus, daß die
Rechnung des Apothekers innerhalb von zehn Tagen nach
Eingang bei der Krankenkasse beglichen wird. Das
Nähere regelt der Rahmenvertrag nach § 129.

                         § 131
       Rahmenverträge mit pharmazeutischen
                  Unternehmern
   (1) Die Spitzenverbände der Krankenkassen und die für
die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessengebilde-
ten maßgeblichen Spitzenorganisationen der pharmazeuti-
schen Unternehmer auf Bundesebene können einen Ver-
trag über die Arzneimittelversorgung in der gesetzlichen
Krankenversicherung schließen.

  (2) Der Vertrag kann sich erstrecken auf
1. die Bestimmung therapiegerechter und wirtschaftlicher
   Packungsgrößen und die Ausstattung der Packungen,

2. Maßnahmen zur Erleichterung der Erfassung und Aus-
   wertung von Arzneimittelpreisdaten, Arzneimittelver-
   brauchsdaten und Arzneimittelverordnungsdaten ein-
   schließlich des Datenaustausches, insbesondere für
   die Ermittlung der Preisvergleichsliste (§ 92 Abs. 2)
   und die Festsetzung von Festbeträgen.

  (3) § ,129 Abs. 3 gilt für pharmazeutische Unternehmer
entsprechend.

   (4) Die pharmazeutischen Unternehmer sind verpflich-
tet, die zur Herstellung einer pharmakologisch-therapeuti-
schen und preislichen Transparenz im Rahmen der Richtli-
nien nach§ 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 und die zur Festsetzung
von Festbeträgen nach § 35 Abs. 1 und 2 erforderlichen
Daten dem Bundesausschuß sowie den Spitzenverbänden
der Krankenkassen zu übermitteln und auf Verlangen not-
wendige Auskünfte zu erteilen.

   (5) Die pharmazeutischen Unternehmer sind verpflich-
tet, auf den äußeren Umhüllungen der Arzneimittel das
Arzneimittelkennzeichen nach § 300 Abs. 1 Nr. 1 in einer
für Apotheken maschinell erfaßbaren bundeseinheitlichen
Form anzugeben. Das Nähere regeln die Spitzenverbände
der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der
wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spit-
zenorganisationen der pharmazeutischen Unternehmer
auf Bundesebene in. Verträgen.

               Achter Abschnitt

  Beziehungen zu sonstigen Leistungserbringern

                          § 132
      Versorgung mit häuslicher Krankenpflege,
       häuslicher Pflegehilfe, häuslicher Pflege
                  und Haushaltshilfe

   (1) Die Krankenkasse kann zur Gewährung von häus-
licher Krankenpflege, häuslicher Pflegehilfe, häuslicher
Pflege und von Haushaltshilfe geeignete Personen anstel-
len. Wenn die Krankenkasse dafür andere geeignete Per-
sonen, Einrichtungen oder Unternehmen in Anspruch
nimmt, hat sie über Inhalt, Umfang, Vergütung sowie Prü-
fung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der Dienstleistun-
gen Verträge zu schließen.

   (2) Die Krankenkasse hat darauf zu achten, daß die
Leistungen wirtschaftlich und preisgünstig erbracht wer-
den. Bei der Auswahl der Leistungserbringer ist ihrer Viel-
falt, insbesondere der Bedeutung der freien Wohlfahrts-
pflege, Rechnung zu tragen.

                          § 133
     Versorgung mit Krankentransportleistungen
   (1) Soweit Landesrecht nichts anderes bestimmt, schlie-
ßen die Krankenkassen oder ihre Verbände Verträge über
die Vergütung von Leistungen des Rettungsdienstes und
über das Entgelt für andere Krankentransporte mit dafür
geeigneten Einrichtungen oder Unternehmen. Sie haben
dabei die Sicherstellung der flächendeckenden rettungs-
dienstlichen Versorgung und die Empfehlungen der Kon-
zertierten Aktion im Gesundheitswesen zu berücksichti-
gen. Die vereinbarten Preise sind Höchstpreise.

  (2) Werden die Entgelte für die Inanspruchnahme von
Leistungen des Rettungsdienstes durch landesrechtliche
oder kommunalrechtliche Bestimmungen festgelegt, kön-
nen die Krankenkassen ihre Leistungspflicht zur Über-
nahme der Kosten auf Festbeträge an die Versicherten in
Höhe vergleichbarer wirtschaftlich erbrachter Leistungen
beschränken wenn
BGBl. 1988, Seite 2518 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2518
2518                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1

1 . vor der Entgeltfestsetzung den Krankenkassen oder
   ihren Verbänden keine Gelegenheit zur Erörterung
   gegeben wurde,

2. bei der Entgeltbemessung Investitionskosten und
   Kosten der Reservevorhaltung berücksichtigt worden
   sind, die durch eine über die Sicherstellung der Leistun-
   gen des Rettungsdienstes hinausgehende öffentliche
   Aufgabe der Einrichtungen bedingt sind, oder
3. die Leistungserbringung gemessen an den rechtlich
   vorgegebenen Sicherstellungsverpflichtungen unwirt-
   schaftlich ist.

   (3) Absatz 1 gilt auch für Leistungen des Rettungsdien-
stes und andere Krankentransporte im Rahmen des Per-
sonenbeförderungsgesetzes.

                          § 134

         Vergütung von Hebammenleistungen
   (1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung

bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates die Vergütungen für die Leistungen der frei-
beruflich tätigen Hebammen und Entbindungspfleger,
soweit diese Leistungen von der Leistungspflicht der Kran-
kenversicherung umfaßt sind. In der Verordnung sind auch
die Einzelheiten der Vergütungsabrechnung durch die
Krankenkasse zu regeln. Hebammen und Entbindungs-
pfleger sind nicht berechtigt, weitergehende Ansprüche an
die Versicherte zu stellen.

   (2) Die Spitzenverbände der Krankenkassen und die

Berufsorganisationen der Hebammen und Entbindungs-
pfleger sind vor der Vergütungsfestsetzung zu hören.

                Neunter Abschnitt

  Sicherung der Qualität der Leistungserbringung

                           § 135
     Qualitätssicherung der kassenärztlichen und
          kassenzahnärztlichen Versorgung

   (1) Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
dürfen in der kassen- und vertragsärztlichen und kassen-
und vertragszahnärztlichen Versorgung zu Lasten der
Krankenkassen nur abgerechnet werden, wenn die Bun-
desausschüsse der Ärzte und Krankenkassen auf Antrag
einer Kassenärztlichen Bundesvereinigung, einer Kassen-
ärztlichen Vereinigung oder eines Spitzenverbandes der
Krankenkassen in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2
Nr. 5 Empfehlungen abgegeben haben über

1 . die Anerkennung des diagnostischen und therapeuti-
   schen Nutzens der neuen Methode,

  Versorgung teilnehmenden Ärzte. Nur Ärzte, die die Quali-
  fikation erfüllen, dürfen die Leistungen abrechnen.

    (3) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen bestim-
  men durch Richtlinien Verfahren zur Qualitätssicherung
  der ambulanten kassenärztlichen Versorgung.

    (4) Die Vertragspartner der kassenzahnärztlichen Ver-
  sorgung auf Bundesebene sowie die Vertragspartner der
  vertragszahnärztlichen Versorgung haben auch einheitli-
  che Qualitätskriterien für die Versorgung mit Zahnersatz
  sowie die Dauer der Gewährleistung, die ein Jahr nicht
  unterschreiten darf, zu vereinbaren. Vor der Festlegung
  von Qualitätskriterien für Zahnersatz ist dem Bundes-
  innungsverband der Zahntechniker Gelegenheit zur Stel-
  lungnahme zu geben.

     (5) Die an der kassen- und vertragszahnärztlichen Ver-
  sorgung teilnehmenden Zahnärzte, die zahntechnische
  Leistungen in praxiseigenen Labors erbringen, haben der

  Kassenzahnärztlichen Vereinigung Angaben zur personel-
  len und technischen Ausstattung des Labors mitzuteilen.
  Auf Verlangen sind die Angaben den Krankenkassen oder
  ihren Landesverbänden zu übermitteln.
     (6) Der Bundesausschuß der Zahnärzte und Kranken-
  kassen bestimmt nach Anhörung der maßgeblichen Ver-
  bände des Zahntechnikerhandwerks in den Richtlinien
  nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Maßstäbe und Grundsätze
  für die Auswahl ausreichender, zweckmäßiger und wirt-
  schaftlicher Dentallegierungen durch den Kassenzahnarzt.
  Soweit erforderlich, kann er auch entsprechende Quali-

  tätsanforderungen für die Dentallegierungen festlegen.

                            § 136
              Qualitätsprüfung im Einzelfall

     (1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen prüfen die Qua-
  lität der in der kassen- und vertragsärztlichen Versorgung
  erbrachten Leistungen einschließlich der belegärztlichen
  Leistungen im Einzelfall durch Stichproben, deren Aus-
  wahl, Umfang und Verfahren im Benehmen mit den Lan-
  desverbänden der Krankenkassen sowie den Verbänden
  der Ersatzkassen festgelegt wird. Die Bundesausschüsse
  der Ärzte und Krankenkassen entwickeln in Richtlinien
  nach § 92 Kriterien zur Qualitätsbeurteilung in der kassen-
  und vertragsärztlichen Versorgung.

    (2) Absatz 1 gilt auch für die im Krankenhaus erbrachten
  ambulanten ärztlichen Leistungen.

                            § 137

   Qualitätssicherung in der stationären Versorgung

Die nach § 108 zugelassenen Krankenhäuser sowie die
2. die notwendige Qualifikation der Ärzte sowie die appa-  Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, mit denen
   rativen Anforderungen, um eine sachgerechte Anwen-      ein Vertrag nach § 111 besteht, sind verpflichtet, sich an
   dung der neuen Methode zu sichern, und                  Maßnahmen zur Qualitätssicherung zu beteiligen. Die
3. die erforderlichen Aufzeichnungen über die ärztliche    Maßnahmen sind auf die Qualität der Behandlung, der
   Behandlung.                                             Versorgungsabläufe und der Behandlungsergebnisse zu
                                                           erstrecken. Sie sind so zu gestalten, daß vergleichende
   (2) Für ärztliche Untersuchungs- und Behandlungsme- , Prüfungen ermöglicht werden. Das Nähere wird für Kran-
thoden, die ihrer Eigenart nach besondere Kenntnisse und   kenhäuser in den Verträgen nach § 112 und für Vorsorge-
Erfahrungen des Arztes voraussetzen, vereinbaren die oder Rehabilitationseinrichtungen in den Verträgen nach
Vertragspartner der Bundesmantelverträge sowie die Ver-    §
111 geregelt. In den Verträgen ist auch zu regeln, in
tragspartner der vertragsärztlichen Versorgung einheitli-  welchen Fällen Zweitmeinungen vor erheblichen chirurgi-
che Qualifikationserfordernisse für die an der kassen- und schen Eingriffen einzuholen sind. Für das Prüfungsverfah-
vertragsärztlichen und kassen- und vertragszahnärztlichen  ren bei Krankenhäusern gilt § 113.
BGBl. 1988, Seite 2519 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2519
                           § 138

                     Neue Heilmittel

   Die an der kassen- und vertragsärztlichen Versorgung
teilnehmenden Ärzte dürten neue Heilmittel nur verordnen,

wenn der Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen

zuvor ihren therapeutischen Nutzen anerkannt und in den

Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Empfehlungen

für die Sicherung der Qualität bei der Leistungserbringung

abgegeben hat.

                           § 139
          Qualitätssicherung bei Hilfsmitteln

   (1) Die Spitzenverbände der Krankenkassen gemein-
sam und einheitlich sollen zur Sicherung einer ausreichen-
den, zweckmäßigen, funktionsgerechten und wirtschaft-
lichen Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln für
bestimmte Hilfsmittel Qualitätsstandards entwickeln. Die
Qualitätsstandards sind im Hilfsmittelverzeichnis nach
§ 128 zu veröffentlichen.

   (2) Voraussetzung der Aufnahme neuer Hilfsmittel in
das Hilfsmittelverzeichnis ist, daß der Hersteller die Funk-
tionstauglichkeit und den therapeutischen Nutzen des
Hilfsmittels sowie seine Qualität nachweist. Über die Auf-
nahme in das Hilfsmittelverzeichnis entscheiden die Spit-
zenverbände der Krankenkassen gemeinsam und einheit-
lich, nachdem der Medizinische Dienst die Voraussetzun-
gen geprüft hat.

                   Zehnter Abschnitt
       Eigeneinrichtungen der Krankenkassen

                           § 140

                   Eigeneinrichtungen
  (1) Krankenkassen dürfen der Versorgung der Versi-
cherten dienende Eigeneinrichtungen, die am 1. Januar

1989 bestehen, weiterbetreiben.

  (2) Sie dürfen neue Eigeneinrichtungen nur errichten,
soweit sie die Durchführung ihrer Aufgaben bei der
Gesundheitsvorsorge und der Rehabilitation auf andere
Weise nicht sicherstellen können.

                    fünftes Kapitel
   Konzertierte Aktion im Gesundheitswesen

                          § 141

                  Konzertierte Aktion
  (1) Die an der gesundheitlichen Versorgung der Bevöl-
kerung Beteiligten entwickeln gemeinsam mit dem Ziel

einer bedarfsgerechten Versorgung der Versicherten und
einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen

1 . medizinische und wirtschaftliche Orientierungsdaten
    und

2. Vorschläge zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit, Wirk-

   samkeit und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen

und stimmen diese miteinander ab (Konzertierte Aktion im
Gesundheitswesen). Auf der Grundlage der medizinischen
und wirtschaftlichen Orientierungsdaten sind die einzelnen
Versorgungsbereiche nach der Vorrangigkeit ihrer Aufga-

ben, insbesondere hinsichtlich des Abbaus von Überver-
sorgung und des Ausgleichs von Unterversorgung, zu

bewerten und Möglichkeiten zum Ausschöpfen von Wirt-
schaftlichkeitsreserven aufzuzeigen.

   (2) Die Konzertierte Aktion gibt Empfehlungen zu den

einzelnen Versorgungsbereichen ab, auch über die Verän-

derung der Vergütungen. Die Empfehlungen können für

die Dauer eines Jahres oder für einen längeren Zeitraum

abgegeben werden. In den Empfehlungen sind die inhaltli-

chen Vorgaben so zu gestalten, daß Beitragssatzerhöhun-
gen vermieden werden, es sei denn, die notwendige medi-
zinische Versorgung ist auch unter Ausschöpfen von Wirt-
schaftlichkeitsreserven ohne Beitragssatzerhöhungen
nicht zu gewährleisten (Grundsatz der Beitragssatzstabili-
tät). Die Beteiligten berichten über die durchgeführten
Maßnahmen und erzielten Ergebnisse.

   (3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
beruft in die Konzertierte Aktion im Gesundheitswesen
Vertreter der Krankenkassen, des Verbandes der privaten
Krankenversicherung, der Ärzte, der Zahnärzte, der Kran-
kenhausträger, der Apotheker, der Arzneimittelhersteller,
der Gewerkschaften, der Arbeitgeberverbände, der Länder
und der kommunalen Spitzenverbände. Der Bundesmini-
ster für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit sowie der
Bundesminister für Wirtschaft sind zu beteiligen.

  (4) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
berichtet den gesetzgebenden Körperschaften des Bun-
des im Abstand von drei Jahren, erstmals im Jahre 1991,
über die Beitragssatzentwicklung in der gesetzlichen Kran-
kenversicherung und die Umsetzung der Empfehlungen
und Vorschläge der Konzertierten Aktion zur Erhöhung der
Leistungsfähigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit im
Gesundheitswesen.

                           § 142
       Unterstützung der Konzertierten Aktion

   (1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung

stellt die für die Beratungen der Konzertierten Aktion erfor-
derlichen Daten unter Berücksichtigung des Jahreswirt-
schaftsberichts der Bundesregierung zur Verfügung und
erläutert sie.

   (2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
kann einen Sachverständigenrat berufen, der die Konzer-
tierte Aktion bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützt.

                    Sechstes Kapitel

          Organisation der Krankenkassen

                      Erster Abschnitt

                Arten der Krankenkassen

                       Erster Titel

                 Ortskrankenkassen

                            § 143

             Bezirke .der Ortskrankenkassen

  (1) Ortskrankenkassen bestehen für örtliche Bezirke, in
der Regel für den Bezirk kreisfreier Städte oder Land-
kreise.
BGBl. 1988, Seite 2520 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2520
2520                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1

  (2) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung
die Bezirke der Ortskrankenkassen den Grenzen der
Gebietskörperschaften anpassen. Die Landesregierung
kann die Ermächtigung auf die nach Landesrecht zustän-
dige Behörde übertragen.

                         § 144

                Freiwillige Vereinigung

  (1) Ortskrankenkassen können sich auf Beschluß ihrer
Vertreterversammlungen vereinigen. Der Beschluß bedarf
der Genehmigung der nach der Vereinigung zuständigen
Aufsichtsbehörde.

  (2) Die beteiligten Krankenkassen fügen dem Antrag auf

Genehmigung eine Satzung und einen Vorschlag zur

Berufung der Mitglieder der Organe sowie eine Vereinba-

rung über die Rechtsbeziehungen zu Dritten bei.

  (3) Die Aufsichtsbehörde genehmigt die Satzung und die
Vereinbarung, beruft die Mitglieder der Organe und
bestimmt den Zeitpunkt, an dem die Vereinigung wirksam
wird.

  (4) Mit diesem Zeitpunkt sind die bisherigen Kranken-
kassen geschlossen. Die neue Krankenkasse tritt in die
Rechte und Pflichten der bisherigen Krankenkassen ein.

                         § 145

   Vereinigung innerhalb eines Landes auf Antrag

  (1) Die Landesregierung kann auf Antrag einer Ortskran-
kenkasse oder des zuständigen Landesverbands durch
Rechtsverordnung einzelne oder alle Ortskrankenkassen
des Landes nach Anhörung der betroffenen Ortskranken-
kassen und ihrer Landesverbände vereinigen, wenn

1 . der Bedarfssatz der antragstellenden Krankenkasse
    den landesdurchschnittlichen Bedarfssatz der Orts-
    krankenkassen um mehr als 12,5 vom Hundert über-
    schritten hat,

2. ein Finanzausgleich nach § 266 bei der antragstellen-
   den Krankenkasse zu einem Beitragssatz führen
   würde, der den durchschnittlichen Beitragssatz aller
   Ortskrankenkassen im Geltungsbereich dieses Gesetz-
   buchs um mehr als 12,5 vom Hundert übersteigt, und
3. eine freiwillige Vereinigung innerhalb von zwölf Mona-
   ten nach Antragstellung nicht zustande gekommen ist.
  (2) Bedarfssatz ist das Verhältnis der Ausgaben für
Leistungen ohne die nach § 269 ausgleichsfähigen Auf-
wendungen zur Summe der beitragspflichtigen Einnahmen
der Mitglieder ohne die in § 270 Satz 4 Nr. 1 und 2
genannten Beträge im abgelaufenen Geschäftsjahr. Die
Ausgaben sind zu mindern um die von Dritten erstatteten
Ausgaben für Leistungen und die Ausgaben für Mehr- und
Erprobungsleistungen sowie für Leistungen, auf die kein
Rechtsanspruch besteht. Zu den Ausgaben zählt auch der
von jeder Krankenkasse zu tragende Finanzierungsanteil
nach § 270 Satz 1.

                          § 146
                   Verfahren bei

   Vereinigung innerhalb eines Landes auf Antrag

  (1) Werden Ortskrankenkassen nach § 145 vereinigt,
legen sie der Aufsichtsbehörde eine Satzung, einen Vor-

schlag zur Berufung der Mitglieder der Organe und eine
Vereinbarung über die Neuordnung der Rechtsbeziehun-
gen zu Dritten vor.

  (2) Die Aufsichtsbehörde genehmigt die Satzung und die
Vereinbarung, beruft die Mitglieder der Organe und
bestimmt den Zeitpunkt, an dem die Vereinigung wirksam

wird.

  (3) Mit diesem Zeitpunkt sind die bisherigen Kranken-
kassen geschlossen. Die neue Krankenkasse tritt in die
Rechte und Pflichten der bisherigen Krankenkassen ein.

   (4) Kommen die beteiligten Krankenkassen ihrer Ver-
pflichtung nach Absatz 1 nicht innerhalb einer von der

Aufsichtsbehörde gesetzten Frist nach, setzt die Aufsichts-

behörde die Satzung fest, bestellt die Mitglieder der

Organe, regelt die Neuordnung der Rechtsbeziehungen zu

Dritten und bestimmt den Zeitpunkt, an dem die Vereini-
gung wirksam wird. Absatz 3 gilt.

                    zweiter Titel
            Betriebskrankenkassen

                          § 147
                       Errichtung

  (1) Der Arbeitgeber kann für einen oder mehrere

Betriebe eine Betriebskrankenkasse errichten, wenn
1. in diesen Betrieben regelmäßig mindestens vierhun-
   dertfünfzig Versicherungspflichtige beschäftigt werden,

2. ihre Leistungsfähigkeit auf Dauer gesichert ist und
3. sie den Bestand oder die Leistungsfähigkeit vorhande-
   ner Ortskrankenkassen nicht gefährdet.

  (2) Der Arbeitgeber bestellt auf seine Kosten die für die
Führung der Geschäfte erforderlichen Personen. Nicht

bestellt werden dürfen Personen, die im Personalbereich
des Betriebes oder Dienstbetriebes tätig sein dürfen.

                          § 148
               Verfahren bei Errichtung
   (1) Die Errichtung der Betriebskrankenkasse bedarf der
Genehmigung der nach der Errichtung zuständigen Auf-
sichtsbehörde. Die Genehmigung darf nur versagt werden,
wenn eine der in § 147 Abs. 1 genannten Voraussetzun-
gen nicht vorliegt oder die Krankenkasse zum Errichtungs-
zeitpunkt nicht vierhundertfünfzig Mitglieder haben wird.
Die Aufsichtsbehörde gibt den betroffenen Ortskranken-
kassen Gelegenheit, sich zu äußern.

  (2) Die Errichtung bedarf der Zustimmung der Mehrheit
der abstimmenden im Betrieb beschäftigten volljährigen
Arbeitnehmer, die der Krankenkasse nach der Errichtung
angehören oder angehören können. Die Aufsichtsbehörde
oder die von ihr beauftragte Behörde leitet die Abstim-
mung. Die Abstimmung ist geheim.

   (3) Der Arbeitgeber hat dem Antrag auf Genehmigung

eine Satzung beizufügen. Die Aufsichtsbehörde geneh-
migt die Satzung und bestimmt den Zeitpunkt, an dem die
Errichtung wirksam wird.
BGBl. 1988, Seite 2521 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2521
                           § 149
           Ausdehnung auf weitere Betriebe

  Eine Betriebskrankenkasse kann auf Antrag des Arbeit-
gebers auf weitere Betriebe desselben Arbeitgebers aus-
gedehnt werden. § 147 Abs. 1 Nr. 3 und § 148 gelten
entsprechend.

                           § 150
                 Freiwillige Vereinigung

   (1) Betriebskrankenkassen für Betriebe desselben
Arbeitgebers können sich auf Beschluß ihrer Vertreterver-
sammlungen zu einer gemeinsamen Betriebskranken-
kasse vereinigen. Das gleiche gilt für Betriebskrankenkas-
sen mehrerer Arbeitgeber, wenn die Betriebe organisato-
risch und wirtschaftlich eine Einheit bilden. Der Beschluß
bedarf der Genehmigung der nach der Vereinigung
zuständigen Aufsichtsbehörde.

  (2) § 144 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

                          § 151

              Ausscheiden von Betrieben
  (1) Geht von mehreren Betrieben desselben Arbeitge-
bers, für die eine gemeinsame Betriebskrankenkasse
besteht, einer auf einen anderen Arbeitgeber über, kann
jeder beteiligte Arbeitgeber das Ausscheiden des überge-
gangenen Betriebes aus der gemeinsamen Betriebskran-
kenkasse beantragen.

  (2) Besteht für mehrere Betriebe verschiedener Arbeit-

geber eine gemeinsame Betriebskrankenkasse, kann

jeder beteiligte Arbeitgeber beantragen, mit seinem

Betrieb aus der gemeinsamen Betriebskrankenkasse aus-

zuscheiden.

  (3) Über den Antrag auf Ausscheiden des Betriebes aus
der gemeinsamen Betriebskrankenkasse entscheidet die
A_ufsichtsbehörde. Sie bestimmt den Zeitpunkt, an dem
das Ausscheiden wirksam wird.

                           § 152

                        Auflösung

  Eine Betriebskrankenkasse kann auf Antrag des Arbeit-
gebers aufgelöst werden, wenn die Vertreterversammlung

mit einer Mehrheit von mehr als drei Vierteln der stimmbe-
rechtigten Mitglieder zustimmt. Über den Antrag entschei-
det die Aufsichtsbehörde. Sie bestimmt den Zeitpunkt, an

dem die Auflösung wirksam wird.

                           § 153
                       Schließung

  Eine Betriebskrankenkasse wird von der Aufsichtsbe-
hörde geschlossen, wenn
1 . der Betrieb schließt, für den sie errichtet worden ist,
2. sie nicht hätte errichtet werden dürfen oder
3. ihre Leistungsfähigkeit nicht mehr auf Dauer gesichert
   ist.
Die Aufsichtsbehörde bestimmt den Zeitpunkt, an dem die
Schließung wirksam wird.

                          § 154
                  Auseinandersetzung

   Treten wegen des Ausscheidens eines Betriebes aus
einer Betriebskrankenkasse oder wegen der Auflösung
oder Schließung einer Betriebskrankenkasse Mitglieder
dieser Krankenkasse zu anderen Krankenkassen über,
findet eine Auseinandersetzung über das Vermögen statt.
Beim Ausscheiden kann die Auseinandersetzung unter-
bleiben, wenn die beteiligten Krankenkassen dies beantra-
gen. Über den Antrag entscheidet die Aufsichtsbehörde
der aufnehmenden Krankenkasse.

                          § 155
             Abwicklung der Geschäfte,
             Haftung für Verpflichtungen

   (1) Der Vorstand einer aufgelösten oder geschlossenen
Betriebskrankenkasse wickelt die Geschäfte ab. Bis die
Geschäfte abgewickelt sind, gilt die Betriebskrankenkasse
als fortbestehend, soweit es der Zweck der Abwicklung
erfordert.
   (2) Der Vorstand macht die Auflösung oder Schließung
öffentlich bekannt. Die Befriedigung von Gläubigern, die
ihre Forderungen nicht innerhalb von sechs Monaten nach
der Bekanntmachung anmelden, kann verweigert werden,
wenn die Bekanntmachung einen entsprechenden Hin-
weis enthält. Bekannte Gläubiger sind unter Hinweis auf
diese Folgen zur Anmeldung besonders aufzufordern. Die
Sätze 2 und 3 gelten nicht für Ansprüche aus der Versiche-
rung sowie für Forderungen auf Grund zwischen- oder
überstaatlichen Rechts.

   (3) Verbleibt nach Abwicklung der Geschäfte noch Ver-

mögen, ist es auf die Krankenkassen zu verteilen, die

Mitglieder aufgenommen haben. Die Höhe der Anteile

richtet sich nach der Anzahl der aufgenommenen Mitglie-

der. Die Sätze 1 und 2 gelten auch im Fall des Ausschei-
dens nach § 151.
   (4) Reicht das Vermögen einer aufgelösten oder
geschlossenen Betriebskrankenkasse nicht aus, um die
Gläubiger zu befriedigen, hat der Arbeitgeber die Ver-
pflichtungen zu erfüllen. Sind mehrere Arbeitgeber betei-
ligt, haften sie als Gesamtschuldner. Reicht das Vermögen

des Arbeitgebers nicht aus, um die Gläubiger zu befriedi-
gen, hat der Landesverband der Betriebskrankenkassen
die Verpflichtungen zu erfüllen.

                          § 156

  Betriebskrankenkassen öffentlicher Verwaltungen

   Die §§ 147 bis 155 Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend

für Dienstbetriebe von Verwaltungen des Bundes, der
Länder, der Gemeindeverbände oder der Gemeinden. An
die Stelle des Arbeitgebers tritt die Verwaltung.

                     Dritter Titel

             lnnungskrankenkassen
                          § 157
                        Errichtung
    (1) Eine oder mehrere Handwerksinnungen können für
  die Handwerksbetriebe ihrer Mitglieder, die in die Hand-
, werksrolle eingetragen sind, eine lnnungskrankenkasse
  errichten.
BGBl. 1988, Seite 2522 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2522
2522                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1

  (2) Eine lnnungskrankenkasse darf nur errichtet werden,
wenn
1 . in den Handwerksbetrieben der Mitglieder der Hand-
    werksinnung regelmäßig mindestens vierhundertfünf-
    zig Versicherungspflichtige beschäftigt werden,
2. ihre Leistungsfähigkeit auf Dauer gesichert ist und
3. sie den Bestand oder die Leistungsfähigkeit vorhande-
   ner Ortskrankenkassen nicht gefährdet.

                           § 158
                Verfahren bei Errichtung
   (1) Die Errichtung der lnnungskrankenkasse bedarf der
Genehmigung der nach der Errichtung zuständigen Auf-
sichtsbehörde. Die Genehmigung darf nur versagt werden,
wenn eine der in § 157 genannten Voraussetzungen nicht
vorliegt oder die Krankenkasse zum Errichtungszeitpunkt
nicht vierhundertfünfzig Mitglieder haben wird. Die Auf-
sichtsbehörde gibt den betroffenen Ortskrankenkassen
Gelegenheit, sich zu äußern.

  (2) Die Errichtung bedarf der Zustimmung der lnnungs-
versammlung sowie des Gesellenausschusses der Hand-
werksinnung.

   (3) Für das Verfahren gilt § 148 Abs. 2 Satz 2 und 3 und
Abs. 3 entsprechend. An die Stelle des Arbeitgebers tritt
die Handwerksinnung.

                           § 159
    Ausdehnung auf weitere Handwerksinnungen

   (1) Wird eine Handwerksinnung, die allein oder gemein-
sam mit anderen Handwerksinnungen eine lnnungskran-
kenkasse errichtet hat (Trägerinnung), mit einer anderen
Handwerksinnung vereinigt, für die keine lnnungskranken-
kasse besteht, so gehören die in den Betrieben der ande-
ren Handwerksinnung versicherungspflichtigen Beschäf-
tigten der lnnungskrankenkasse an, wenn der Gesellen-
ausschuß der vereinigten Handwerksinnung zustimmt;
§ 157 Abs. 2 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend. Satz 1 gilt
entsprechend, wenn eine Trägerinnung ihren Zuständig-
keitsbereich örtlich oder sachlich erweitert. § 158 gilt ent-
sprechend.
   (2) Wird auf Grund von Änderungen des Handwerks-
rechts der Kreis der lnnungsmitglieder einer Trägerinnung
verändert, hat die zuständige Aufsichtsbehörde den Mit-
gliederkreis der lnnungskrankenkasse entsprechend

anzupassen. Sind von der Anpassung mehr als 450

Beschäftigte von lnnungsmitgliedern der Trägerinnung
betroffen, gelten die §§ 157, 158 entsprechend.

    (3) Erstreckt sich die lnnungskrankenkasse nach der
Anpassung über die Bezirke mehrerer Aufsichtsbehörden,
trifft die Entscheidung nach Absatz 2 die Aufsichtsbe-
hörde, die nach der Anpassung zuständig ist. Sie gibt den
betroffenen Ortskrankenkassen Gelegenheit, sich zu
äußern.

                           § 160

       Vereinigung von lnnungskrankenkassen

   (1) lnnungskrankenkassen können sich auf Beschluß
ihrer Vertreterversammlungen miteinander vereinigen. Der

Beschluß bedarf der Genehmigung der nach der Vereini-
gung zuständigen Aufsichtsbehörde. Für das Verfahren
gilt § 144 Abs. 2 bis 4 entsprechend.
   (2) lnnungskrankenkassen werden vereinigt, wenn sich
ihre Trägerinnungen vereinigen. Für das Verfahren gilt
§ 146 entsprechend.
  (3) Die Landesregierung kann auf Antrag einer lnnungs-
krankenkasse oder des zuständigen Landesverbandes
durch Rechtsverordnung einzelne oder alle lnnungskran-
kenkassen des Landes nach Anhörung der betroffenen
lnnungskrankenkassen und ihrer Landesverbände vereini-
gen. Die §§ 145 und 146 gelten entsprechend.

                         § 161
        Ausscheiden einer Handwerksinnung

  Eine Handwerksinnung kann das Ausscheiden aus einer
gemeinsamen lnnungskrankenkasse beantragen. Über
den Antrag auf Ausscheiden entscheidet die Aufsichts-
behörde. Sie bestimmt den Zeitpunkt, an dem das Aus-
scheiden wirksam wird.    -

                         § 162
                       Auflösung

   Eine lnnungskrankenkasse kann auf Antrag der
lnnungsversammlung nach Anhörung des Gesellenaus-
schusses, eine gemeinsame lnnungskrankenkasse auf
Antrag aller lnnungsversammlungen nach Anhörung der
Gesellenausschüsse aufgelöst werden, wenn die Vertre-
terversammlung mit einer Mehrheit von mehr als drei
Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder zustimmt. Über
den Antrag entscheidet die Aufsichtsbehörde. Sie
bestimmt den Zeitpunkt, an dem die Auflösung wirksam
wird.

                         § 163
                      Schließung

  Eine lnnungskrankenkasse wird von der Aufsichtsbe-
hörde geschlossen, wenn
1 . die Handwerksinnung, die sie errichtet hat, aufgelöst
    wird, eine gemeinsame lnnungskrankenkasse dann,
    wenn alle beteiligten Handwerksinnungen aufgelöst
    werden,
2. sie nicht hätte errichtet werden dürfen oder
3. ihre Leistungsfähigkeit nicht mehr auf Dauer gesichert
   ist.

Die Aufsichtsbehörde bestimmt den Zeitpunkt, an dem die

Schließung wirksam wird.

                          § 164
  Auseinandersetzung, Abwicklung der Geschäfte,
           Haftung bei Verpflichtungen,
            Dienstordnungsangestellte

  (1) Bei Auflösung und Schließung von lnnUngskranken-
kassen gelten die §§ 154 -und 155 Abs. 1 bis 3 entspre-
chend. Reicht das Vermögen einer aufgelösten oder
geschlossenen lnnungskrankenkasse nicht aus, um die
Gläubiger zu befriedigen, hat die Handwerksinnung die

Verpflichtungen zu erfüllen. Sind mehrere Handwerksin-
nungen beteiligt, haften sie als Gesamtschuldner. Reicht
das Vermögen der Handwerksinnung nicht aus, um die
BGBl. 1988, Seite 2523 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2523
Gläubiger zu befriedigen, hat der Landesverband der
lnnungskrankenkassen die Verpflichtungen zu erfüllen.
Besteht kein Landesverband mehr, hat der Bundesver-
band der lnnungskrankenkassen die Verpflichtungen zu
erfüllen.

   (2) Die Versorgungsansprüche der am Tag der Auflö-
sung oder Schließung einer lnnungskrankenkasse vorhan-
denen Versorgungsempfänger und ihrer Hinterbliebenen
bleiben unberührt.

   (3) Die dienstordnungsmäßigen Angestellten sind ver-

pflichtet, eine vom Landesverband der lnnungskranken-
kassen nachgewiesene dienstordnungsmäßige Stellung
bei ihm oder einer anderen lnnungskrankenkasse anzutre-
ten, wenn die Stellung nicht in auffälligem Mißverhältnis zu
den Fähigkeiten der Angestellten steht. Entstehen hier-
durch geringere Besoldungs- oder Versorgungsansprü-
che, sind diese auszugleichen. Den übrigen Beschäftigten
ist bei dem Landesverband der lnnungskrankenkassen

oder einer anderen lnnungskrankenkasse eine Stellung
anzubieten, die ihnen unter Berücksichtigung ihrer Fähig-
keiten und bisherigen Dienststellung zuzumuten ist.

  (4) Die Vertragsverhältnisse der Beschäftigten, die nicht

nach Absatz 3 untergebracht werden, enden mit dem Tag
der Auflösung oder Schließung. Vertragsmäßige Rechte,

zu einem früheren Zeitpunkt zu kündigen, werden hier-
durch nicht berührt.
  (5) Für die Haftung aus den Verpflichtungen nach den
Absätzen 2 bis 4 gilt Absatz 1 entsprechend.

                    Vierter Titel

                See-Krankenkasse

                          § 165

                  Errichtung, Organe

  (1) Die See-Krankenversicherung wird von der See-

kasse (§ 1375 der Reichsversicherungsordnung) in einer

besonderen Abteilung unter dem Namen See-Kranken-

kasse durchgeführt.

  (2) Die Vertreterversammlung der Seekasse erläßt für
die See-Krankenkasse eine eigene Satzung, nach der die
Organe der Seekasse die See-Krankenkasse verwalten.

  (3) Über die Einnahmen und Ausgaben der See-Kran-
kenkasse ist eine gesonderte Rechnung zu führen. Ihre
Mittel sind getrennt zu verwalten. Das für die See-Kran-
kenkasse bestimmte Vermögen darf nur für deren Zwecke
verwendet werden.

  (4) Die Versicherten der See-Krankenkasse erhalten die
ihnen zustehenden Leistungen im Auftrage und für Rech-
nung dieser Krankenkasse von der Ortskrankenkasse des
Beschäftigungs- oder Wohnorts, soweit sie nicht durch die
See-Krankenkasse selbst gewährt werden. Die Satzung
kann bestimmen, daß andere Krankenkassen mit der Lei-

stungsgewährung beauftragt werden. Hat die See-Kran-
kenkasse eigene Verträge geschlossen, sind diese maß-
gebend; im übrigen gelten die Verträge der beauftragten
Krankenkasse. Die See-Krankenkasse hat der beauftrag-
ten Krankenkasse neben den Leistungsaufwendungen
5 vom Hundert dieses Betrages als Verwaltungskosten zu
erstatten. § 91 Abs. 4 des Zehnten Buches gilt entspre-
chend.

                    Fünfter Titel
    landwirtschaftliche Krankenkassen

                           § 166
         landwirtschaftliche Krankenkassen

   Träger der Krankenversicherung der Landwirte sind die ....
in § 17 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversiche-
rung der Landwirte vorgesehenen Krankenkassen. Es gel-
ten die Vorschriften der Gesetze über die Krankenversi-

cherung der Landwirte.

                   Sechster Titel

               Bundes k na p psc h aft

                           § 167

                  Bundesknappschaft

   Die knappschaftliche Krankenversicherung wird von der
Bundesknappschaft durchgeführt. Es gelten die Vorschrif-
ten dieses Buches sowie ergänzend die Vorschriften des

Reichsknappschaftsgesetzes für die knappschaftliche
Krankenversicherung einschließlich der dazu erlassenen

Rechtsverordnungen.

                    S i e b·t e r T i t e 1
                    Ersatzkassen

                           § 168

                      Ersatzkassen

  (1) Ersatzkassen sind Krankenkassen, bei denen Versi-
cherte die Mitgliedschaft nicht kraft Gesetzes, sondern
durch Ausübung des Wahlrechts erlangen.

  (2) Eine Ersatzkasse darf nur solche Personen aufneh-

men, die im Zeitpunkt der Aufnahme zu dem Mitglieder-

kreis gehören, den die Satzung in der am 1. Januar 1974

von der Aufsichtsbehörde genehmigten Fassung festge-

schrieben hat und der durch Artikel 1 § 1 Nr. 22 des Geset-
zes zur Weiterentwicklung des Kassenarztrechts vom
28. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3871 ), durch Artikel 1 § 4
des     Krankenversicherungs-Kostendämpfungsgesetzes
vom 27. Juni 1977 (BGBI. 1 S. 1069), durch § 51 des
Künstlersozialversicherungsgesetzes vom 27. Juli 1981
(BGB!. 1 S. 705) sowie zuletzt durch dieses Buch erweitert
worden ist. Voraussetzung für die Aufnahme ist, daß diese
Personen in dem durch die Satzung bestimmten Bezirk

wohnen oder arbeiten.
  (3) Die Kaufmännische Krankenkasse - KKH kann ihren
Mitgliederkreis durch Satzung innerhalb von sechs Mona-
ten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ändern, wenn die
von der Änderung betroffenen Personen auch ohne die
Satzungsänderung ein Wahlrecht zu mehreren Ersatz-

kassen haben.

  (4) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
desrates den Mitgliederkreis entsprechend ändern, wenn
die Berufsbilder der Mitglieder geändert werden, oder ihn
bei betriebsartenbezogenen Ersatzkassen genauer
bestimmen, wenn sich ohne eine · solche Klarstellung
Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben.
BGBl. 1988, Seite 2524 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2524
2524                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1

                           § 169
                         Auflösung
   Eine Ersatzkasse kann auf Antrag ihrer Vertreterver-
sammlung mit einer Mehrheit von mehr als drei Vierteln
der stimmberechtigten Mitglieder aufgelöst werden. Über
den Antrag entscheidet die Aufsichtsbehörde. Sie
bestimmt den Zeitpunkt, an dem die Auflösung wirksam
wird.

                           § 170
                        Schließung

  Eine Ersatzkasse wird von der Aufsichtsbehörde
geschlossen, wenn ihre Leistungsfähigkeit nicht mehr auf
Dauer gesichert ist. Die Aufsichtsbehörde bestimmt den
Zeitpunkt, an dem die Schließung wirksam wird.

                           § 171
  Auseinandersetzung, Abwicklung der Geschäfte,
           Haftung für Verpflichtungen
  Bei Auflösung und Schließung gelten die §§ 154 und
155 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Reicht das Vermögen

einer aufgelösten oder geschlossenen Ersatzkasse nicht
aus, um die Gläubiger zu befriedigen, hat der Verband,
dem die Ersatzkasse angehörte, die Verpflichtungen zu
erfüllen.

                      Achter Titel

                 Anhörung
     bei organisatorischen Änderungen

                           § 172
             Anhörungsrecht der Verbände

  Vor Errichtung, Vereinigung, Auflösung oder Schließung

von Krankenkassen sind die Verbände der beteiligten
Krankenkassen zu hören.

                    Zweiter Abschnitt
            Zuständigkeit und Wahlrechte

                      Erster Titel

     Zuständigkeit der Krankenkassen

                           § 173
        Zuständigkeit der Ortskrankenkassen

  Versicherungspflichtige sind Mitglieder der Ortskranken-
kasse, wenn in den folgenden Vorschriften, im Arbeitsför-
derungsgesetz oder im Zweiten Gesetz über die Kranken-
versicherung der Landwirte nichts Abweichendes
bestimmt ist. Für versicherungspflichtig Beschäftigte ist die
Ortskrankenkasse des Beschäftigungsorts, für andere
Versicherungspflichtige die Ortskrankenkasse des Wohn-
orts zuständig.
                           § 174
       Zuständigkeit der Betriebskrankenkassen

  Versicherungspflichtige, die in einem Betrieb oder
Dienstbetrieb beschäftigt sind, für den eine Betriebskran-
kenkasse besteht, sind Mitglieder dieser Betriebskranken-
kasse.

                          § 175
      Zuständigkeit der lnnungskrankenkassen
   (1) Versicherungspflichtige, die in einem Handwerksbe-
trieb eines Mitglieds einer Handwerksinnung beschäftigt
sind, für die eine lnnungskrankenkasse besteht, sind Mit-
glieder dieser lnnungskrankenkasse. § 174 bleibt unbe-
rührt.

   (2) Tritt ein Handwerker einer Handwerksinnung bei, für
die eine lnnungskrankenkasse besteht, beginnt die Mit-
gliedschaft der in seinem Handwerksbetrieb versiche-
rungspflichtig Beschäftigten bei dieser lnnungskranken-
kasse mit dem Tag des Beitritts zur Handwerksinnung.
Scheidet ein Handwerker aus der Handwerksinnung aus
oder verlegt er seinen Handwerksbetrieb aus dem
lnnungsbezirk hinaus, endet die Mitgliedschaft der bei ihm
versicherungspflichtig Beschäftigten bei der lnnungskran-
kenkasse.
                          § 176
         Zuständigkeit der See-Krankenkasse
  Versicherungspflichtige Mitglieder der See-Kranken-

kasse sind

1 . Seeleute deutscher Seeschiffe nach § 13 des Vierten
    Buches und
2. Seeleute von Beruf, die nicht für eine Fahrt.angemu-
   stert sind, für die Zeit, während der sie vorübergehend
   auf einem deutschen Seeschiff in einem deutschen
   Hafen mit Diensten an Bord für Rechnung des Reeders
   beschäftigt sind,

wenn sie bei der See-Berufsgenossenschaft gegen Unfall
versichert sind,

sowie ferner
3. für die Seefahrt Auszubildende in der Ausbildung an

   Land und

4. Bezieher von Vorruhestandsgeld, die unmittelbar vor
   Bezug des Vorruhestandsgeldes bei der See-Kranken-
   kasse versichert waren.

                          § 177
        Zuständigkeit der Bundesknappschaft

  Versicherungspflichtige Mitglieder der Bundesknapp-
schaft sind die in einem knappschaftlichen Betrieb
Beschäftigten sowie die Beschäftigten, die nach dem
Reichsknappschaftsgesetz oder nach anderen Vorschrif-
ten knappschaftlich zu versichern sind.

                          § 178

       Zuständigkeit für Mehrfachbeschäftigte
  Stehen versicherungspflichtig Beschäftigte gleichzeitig
in mehreren Beschäftigungsverhältnissen, für die ver-
schiedene Krankenkassen zuständig sind, richtet sich die
Zuständigkeit nach der überwiegenden Beschäftigung. Im
Zweifel ist das Beschäftigungsverhältnis maßgebend, das
zuerst begründet wurde.

                         § 179
      Zuständigkeit für unständig Beschäftigte

  (1) Personen, die berufsmäßig unständigen Beschäfti-
gungen nachgehen, in denen sie versicherungspflichtig
BGBl. 1988, Seite 2525 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2525
sind (unständig Beschäftigte), gehören der für ihren Wohn-
ort zuständigen Ortskrankenkasse an.

  (2) Unständig ist die Beschäftigung, die auf weniger als
eine Woche entweder nach der Natur der Sache befristet
zu sein pflegt oder im voraus durch den Arbeitsvertrag
befristet ist.

                          § 180

            Zuständigkeit für Beschäftigte
               bei einer Krankenkasse

  (1) Die bei einer Orts-, Betriebs- oder lnnungskranken-
kasse, der See-Krankenkasse oder der Bundesknapp-
schaft beschäftigten versicherungspflichtigen Arbeitneh-
mer sind Mitglieder dieser Krankenkasse.

  (2) Die bei einer Ersatzkasse beschäftigten versiche-

rungspflichtigen Arbeitnehmer können Mitglieder dieser

Ersatzkasse werden.

                          § 181

   Zuständigkeit für besondere Personengruppen

  Die nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 bis 10 Versicherungspflichti-

gen gehören der Krankenkasse an, bei der sie zuletzt
versichert waren.

                          § 182
 Zuständigkeit für Rentner und Rentenantragsteller

   (1) Die in § 5 Abs. 1 Nr. 11 und 12 genannten Personen
(versicherungspflichtige Rentner) und die in § 189 genann-
ten Rentenantragsteller gehören der Krankenkasse an, bei
der sie zuletzt versichert waren, soweit Absatz 2 und 3

nichts Abweichendes bestimmen.

   (2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Rentner und Ren-

tenantragsteller gehören der Bundesknappschaft an, wenn

sie zuletzt bei der Bundesknappschaft versichert waren

oder die Bundesknappschaft für die Feststellung der Rente
zuständig ist.

   (3) Wird eine Betriebs- oder lnnungskrankenkasse neu

errichtet, gehören ihr auch versicherungspflichtige Rentner

an, die während ihres letzten Beschäftigungsverhältnisses
Mitglieder dieser Krankenkasse gewesen wären, wenn sie
bereits bestanden hätte. Satz 1 gilt auch für die versicher-
ten Hinterbliebenen.

                    Zweiter Titel
           Wahlrechte der Mitglieder

                          § 183
 Wahlrechte für versicherungspflichtig Beschäftigte

    (1) Versicherungspflichtig Beschäftigte, für die eine
Orts-, Betriebs- oder eine lnnungskrankenkasse zuständig
ist, können die Mitgliedschaft bei einer Ersatzkasse wäh-
len, wenn sie zu dem Mitgliederkreis gehören, den die
gewählte Ersatzkasse aufnehmen darf. Mitglied der
gewählten Ersatzkasse kann bleiben, wer nach dem Bei-
tritt die Zugehörigkeit zu diesem Mitgliederkreis verliert.
   (2) Die Ausübung des Wahlrechts ist gegenüber der
Ersatzkasse zu erklären. Diese darf die Mitgliedschaft
nicht ablehnen.

  (3) Der Beschäftigte hat dem Arbeitgeber unverzüglich
die Wahl der Ersatzkasse mitzuteilen. Diese hat dem
Arbeitgeber den Beginn der Mitgliedschaft unverzüglich
und kostenlos zu bescheinigen.

  (4) Mitglieder von Ersatzkassen können die Mitglied-
schaft bei der zuständigen Orts-, Betriebs- oder lnnungs-
krankenkasse wählen.

   (5). Wird das Wahlrecht innerhalb von zwei Wochen

nach Beginn der Beschäftigung ausgeübt und dies dem
Arbeitgeber mitgeteilt, beginnt die Mitgliedschaft bei der
gewählten Krankenkasse mit dem Tag des Eintritts in die
Beschäftigung. Wird das Wahlrecht später ausgeübt,
beginnt die Mitgliedschaft bei der gewählten Kranken-
kasse mit Ablauf des auf die Ausübung des Wahlrechts
folgenden übernächsten Monats. Scheidet ein versiche-

rungspflichtig Beschäftigter aus einer Krankenkasse aus,

hat diese dem Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen das
Ende der Mitgliedschaft schriftlich mitzuteilen.

                           § 184

      Wahlrechte besonderer Personengruppen

  (1) Nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 versicherungspflichtige

Jugendliche, Teilnehmer an berufsfördernden Maßnah-
men und Behinderte können die Mitgliedschaft bei
1 . der für ihren Wohnort zuständigen Ortskrankenkasse,
2. der Krankenkasse, bei der ein Elternteil versichert ist,

3. der Krankenkasse, bei der der Ehegatte versichert ist,
   oder
4. jeder Ersatzkasse

wählen.

   (2) Versicherungspflichtige Studenten können die Mit-

gliedschaft bei der für den Sitz der Hochschule oder der für

ihren Wohnort zuständigen Ortskrankenkasse oder bei

einer Ersatzkasse für Angestellte wählen;

  (3) Versicherungspflichtige Rentner können frühestens
nach Ablauf des Monats, in dem der die Rente gewäh-

rende Bescheid bekanntgegeben wird, soweit Absatz 5

nichts Abweichendes bestimmt, die Mitgliedschaft bei

1. ihrer früheren Krankenkasse wählen, wenn wegen der
   Aufnahme einer Beschäftigung während des Renten-
   bezugs eine andere Krankenkasse zuständig ist,
2. einer Ersatzkasse wählen, wenn sie während ihrer
   Erwerbstätigkeit Mitglieder dieser Ersatzkasse hätten
   sein können.
Absatz 1 Nr. 1 und 3 gilt entsprechend.
   (4) Hinterbliebene können frühestens nach Ablauf des
Monats, in dem der die Rente gewährende Bescheid
bekanntgegeben wird, die Mitgliedschaft bei der Kranken-
kasse wählen, bei der die Person, aus deren Versicherung
sie ihren Rentenanspruch ableiten, zuletzt Mitglied war,
soweit Absatz 5 nichts Abweichendes bestimmt.

  (5) Versicherungspflichtige Rentner und Hinterbliebene,
bei denen die Bundesknappschaft für die Feststellung der
Rente zuständig ist, können die Mitgliedschaft bei
.1. der Krankenkasse wählen, bei der sie oder die Person,
    aus deren Versicherung sie ihren Rentenanspruch
    ableiten, zuletzt vor Rentenantragstellung versichert
    waren, wenn sie in den letzten zehn Jahren vor Renten-
BGBl. 1988, Seite 2526 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2526
 2526                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1

   antragstellung zu keinem Zeitpunkt Mitglied bei der
   knappschaftlichen Krankenversicherung gewesen sind;
   § 5 Abs. 2 gilt nicht,

2. der Krankenkasse wählen, bei der der Ehegatte versi-
   chert ist.

   (6) Die gewählte Krankenkasse darf die Mitgliedschaft

nicht ablehnen.

   (7) Wird das Wahlrecht innerhalb eines Monats nach
Eintritt der Versicherungspflicht ausgeübt, beginnt die Mit-
gliedsthaft bei der gewählten Krankenkasse mit Eintritt der
Versicherungspflicht. Wird das Wahlrecht später ausge-
übt, beginnt die Mitgliedschaft bei der gewählten Kranken-
kasse mit Ablauf des auf die Ausübung des Wahlrechts
folgenden übernächsten Monats.

  (8) Bei versicherungspflichtigen Rentnern beginnt die
Mitgliedschaft bei der gewählten Krankenkasse abwei-
chend von ·Absatz 7 Satz 1 mit Ablauf des auf die Aus-
übung des Wahlrechts folgenden übernächsten Monats.

                           § 185

          Wahlrecht für freiwillige Mitglieder
  (1) Freiwillige Mitglieder können Mitglied der Kranken-
kasse bleiben, der sie vor dem Ausscheiden aus der
Versicherungspflicht angehört haben.
  (2) Beitrittsberechtigte nach§ 9 und freiwillige Mitglieder
können die Mitgliedschaft wählen bei
1 der Krankenkasse, der sie angehören würden, wenn
  sie versicherungspflichtig wären,

2. der für ihren Wohnort zuständigen Ortskrankenkasse,

3. der Krankenkasse, bei der unmittelbar vor Beginn der
   freiwilligen Versicherung eine Versicherung nach § 10
   bestand oder bestanden hätte, wenn die Ausschluß-
   gründe des § 1O Abs. 3 nicht vorgelegen hätten, oder

4 einer Ersatzkasse, wenn sie zu dem Mitgliederkreis
  gehören, den die gewählte Ersatzkasse aufnehmen
  darf.

   (3) Die gewählte Krankenkasse darf die Mitgliedschaft
nicht ablehnen.

                    Dritter Abschnitt
            Mitgliedschaft und Verfassung

                      Erster Titel

                   Mitgliedschaft

                           § 186

 Beginn der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger
   (1) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtig Beschäftig-
ter beginnt mit dem Tag des Eintritts in die Beschäftigung.

   (2) Die Mitgliedschaft unständig Beschäftigter {§ 179
Abs. 2) beginnt mit dem Tag der Aufnahme der unständi-
gen Beschäftigung, für die die zuständige Krankenkasse
erstmalig Versicherungspflicht festgestellt hat, wenn die

Feststellung innerhalb eines Monats nach Aufnahme der
Beschäftigung erfolgt, andernfalls mit dem Tag der Fest-
stellung. Die Mitgliedschaft besteht auch an den Tagen

fort, an denen der unständig Beschäftigte vorübergehend,
längstens für drei Wochen nicht beschäftigt wird.

   (3) Die Mitgliedschaft der nach dem Künstlersozialversi-
cherungsgesetz Versicherten beginnt mit dem Tag, an
dem die Künstlersozialkasse die Versicherungspflicht fest-
stellt. Beruht die Feststellung auf einer Meldung des Mit-

glieds nach § 16 Abs. 1 des Künstlersozialversicherungs-

gesetzes, beginnt die Mitgliedschaft mit dem Tag des
Eingangs der Meldung, frühestens mit dem Tag, an dem
die Voraussetzungen für die Versicherung erfüllt sind. Bei
einer Versicherung auf Antrag nach§ 6 Abs. 3 des Künst-
lersozialversicherungsgesetzes beginnt die Mitgliedschaft
mit dem Tag des Eingangs des Antrags.

  (4) Die Mitgliedschaft von Personen, die in Einrichtun-
gen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt wer-
den, beginnt mit dem Beginn der Maßnahme.

  (5) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Teilneh-
mer an berufsfördernden Maßnahmen zur Rehabilitation
beginnt mit dem Beginn der Maßnahme.

   (6) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Behinder-
ter beginnt mit dem Beginn der Tätigkeit in den anerkann-
ten Werkstätten für Behinderte, Anstalten, Heimen oder
gleichartigen Einrichtungen.
  (7) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Studen-
ten beginnt mit dem Semester, frühestens mit dem Tag der
Einschreibung oder der Rückmeldung an der Hochschule.
   (8) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Prakti-
kanten beginnt mit dem Tag der Aufnahme der berufsprak-
tischen Tätigkeit. Die Mitgliedschaft von zu ihrer Berufs-
ausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigten beginnt mit

dem Tag des Eintritts in die Beschäftigung.

  (9) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Rentner
beginnt mit dem Tag der Stellung des Rentenantrags.

                            § 187

              Beginn der Mitgliedschaft
       bei einer neu errichteten Krankenkasse

  Die Mitgliedschaft bei einer neu errichteten Kranken-
kasse beginnt für Versicherungspflichtige, für die diese
Kranken~asse zuständig ist, mit dem Zeitpunkt, an dem
die Errichtung der Krankenkasse wirksam wird.

                            § 188
         Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft

  (1) Die Mitgliedschaft Versicherungsberechtigter beginnt
mit dem Tag ihres Beitritts zur Krankenkasse.

  (2) Die Mitgliedschaft der in § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2
genannten Versicherungsberechtigten beginnt mit dem
Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht
oder mit dem Tag nach dem Ende der Versicherung nach
§ 10.

  (3) Der Beitritt ist sc~riftlich zu erklären.

                            § 189

       Mitgliedschaft von Rentenantragstellern

  {1) Als Mitglieder gelten Personen, die eine Rente der
gesetzlichen Rentenversicherung beantragt haben und die
BGBl. 1988, Seite 2527 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2527
Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 und 12 und
Abs. 2, jedoch nicht die Voraussetzungen für den Bezug
der Rente erfüllen. Satz 1 gilt nicht für Personen, die nach
anderen Vorschr:ften versicherungspflichtig oder nach § 6
Abs. 1 versicherungsfrei sind.

  (2) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Stellung

des Rentenantrags. Sie endet mit dem Tod oder mit dem
Tag, an dem der Antrag zurückgenommen oder die Ableh-
nung des Antrags unanfechtbar wird.

                           § 190

  Ende der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger
  (1) Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger endet mit
dem Tod des Mitglieds.

   (2) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtig Beschäftig-
ter endet mit Ablauf des Tages, an dem das Beschäfti-
gungsverhältnis endet.

   (3) Die Mitgliedschaft von Personen, deren Versiche-
rungspflicht nach § 6 Abs. 4 erlischt, endet zu dem in
dieser Vorschrift vorgesehenen Zeitpunkt nur, wenn das

Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der
Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeit seinen Austritt
erklärt. Wird der Austritt nicht erklärt, setzt sich die Mit-
gliedschaft als freiwillige Mitgliedschaft fort, es sei denn,
die Voraussetzungen der freiwilligen Versicherung nach
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 sind nicht erfüllt.
   (4) Die Mitgliedschaft unständig Beschäftigter endet,
wenn das Mitglied die berufsmäßige Ausübung der unstän-
digen Beschäftigung nicht nur vorübergehend aufgibt,
spätestens mit Ablauf von drei Wochen nach dem Ende
der letzten unständigen Beschäftigung.

   (5) Die Mitgliedschaft der nach dem Künstlersozialversi-

cherungsgesetz Versicherten endet mit dem Tag, an dem

die Künstlersozialkasse feststellt, daß das Mitglied nicht
mehr versicherungspflichtig ist. Sie endet ohne diese Fest-
stellung mit dem Beginn des Tages, an dem nach§ 5 des
Künstlersozialversicherungsgesetzes Versicherungsfrei-
heit eintritt.

  (6) Die Mitgliedschaft von Personen, die in Einrichtun-

gen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt wer-

den, endet mit dem Ende der Maßnahme.

  (7) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Teilneh-
mer an berufsfördernden Maßnahmen zur Rehabilitation
endet mit dem Ende der Maßnahme, bei Weiterzahlung
des Übergangsgeldes mit Ablauf des Tages, bis zu dem
Übergangsgeld gezahlt wird.

  (8) Die Mitgliedschaft von versicherungspflichtigen
Behinderten in anerkannten Werkstätten für Behinderte,
Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen endet
mit Aufgabe der Tätigkeit.
  (9) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Studen-

ten endet sieben Monate nach Beginn des Semesters, für
das sie sich zuletzt eingeschrieben oder zurückgemeldet
haben, spätestens mit der Exmatrikulation.
   (10) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Prakti-
kanten endet mit dem Tag der Aufgabe der berufsprakti-
schen Tätigkeit. Die Mitgliedschaft von zu ihrer Berufsaus-
bildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigten endet mit dem
Tag der Aufgabe der Beschäftigung.

  (11) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Rentner
endet
1. mit Ablauf des Monats, in dem der Anspruch auf Rente
   wegfällt oder die Entscheidung über den Wegfall oder
   den Entzug der Rente unanfechtbar geworden ist, frü-
   hestens mit Ablauf des Monats, für den letztmalig

   Rente zu zahlen ist,

2. bei Gewährung einer Rente für zurückliegende Zeit-
    räume mit Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung
    unanfechtbar wird.

   (12) Bei einer Ersatzkasse endet die Mitgliedschaft Ver-
sicherungspflichtiger zu den in den Absätzen 2 bis 11
genannten Zeitpunkten nur, wenn das Mitglied innerhalb
von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über
die Austrittsmöglichkeit seinen Austritt erklärt. Absatz 3
Satz 2 gilt.
                           § 191

          Ende der freiwilligen Mitgliedschaft

  Die freiwillige Mitgliedschaft endet
1. mit dem Tod des Mitglieds,

2. mit Beginn einer Pflichtmitgliedschaft,

3. mit Ablauf des nächsten Zahltages, wenn für zwei
   Monate die fälligen Beiträge trotz Hinweises auf die
   Folgen nicht entrichtet wurden, oder
4. mit Ablauf des übernächsten Kalendermonats, gerech-
   net von dem Monat, in dem das Mitglied den Austritt
   erklärt, wenn die Satzung nicht einen früheren Zeit-
   punkt bestimmt.
                            § 192

             Fortbestehen der Mitgliedschaft
                 Versicherungspflichtiger

  (1) Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger bleibt

erhalten, solange

1. das Beschäftigungsverhältnis ohne Entgeltzahlung fort-
   besteht, längstens für einen Monat, im Falle eines
   rechtmäßigen Arbeitskampfes bis zu dessen Beendi-
   gung,
2. Anspruch auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld

   besteht oder eine dieser Leistungen oder Erziehungs-

   geld bezogen wird oder

3. von einem Rehabilitationsträger während einer medizi-
   nischen Maßnahme zur Rehabilitation Verletztengeld,
   Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld gezahlt
   wird.

   (2) Während der Schwangerschaft bleibt die Mitglied-
schaft Versicherungspflichtiger auch erhalten, wenn das
Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber zulässig aufge-
löst oder das Mitglied unter Wegfall des Arbeitsentgelts
beurlaubt worden ist, es sei denn, es besteht eine Mitglied-
schaft nach anderen Vorschriften.

                           § 193

            Fortbestehen der Mitgliedschaft
            bei Wehrdienst oder Zivildienst
  (1) Bei versicherungspflichtig Beschäftigten, denen nach
§ 1 Abs. 2 des Arbeitsplatzschutzgesetzes Entgelt weiter-
zugewähren ist, gilt das Beschäftigungsverhältnis als
durch den Wehrdienst nach § 4 Abs. 1 des Wehrpflicht-
gesetzes nicht unterbrochen.
BGBl. 1988, Seite 2528 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2528
 2528                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1

    (2) Bei Versicherungspflichtigen, die nicht unter
 Absatz 1 fallen, sowie bei freiwilligen Mitgliedern berührt
 der Wehrdienst nach § 4 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes
 eine bestehende Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse
 nicht.

  (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für den Zivildienst ent-
sprechend.

                     zweiter Titel

                  Satzung, Organe

                           § 194

               Satzung der Krankenkassen

   (1) Die Satzung muß insbesondere Bestimmungen ent-
halten über

  1. Namen und Sitz der Krankenkasse,
  2. Bezirk der Krankenkasse und Kreis der Mitglieder,
  3. Art und Umfang der Leistungen, soweit sie nicht durch
     Gesetz bestimmt sind,
  4. Höhe, Fälligkeit und Zahlung der Beiträge,

  5. Zahl der Mitglieder der Organe,
  6. Rechte und Pflichten der Organe,
  7. Art der Beschlußfassung der Vertreterversammlung,

  8. Bemessung der Entschädigungen für Organmitglie-
     der,
  9. jährliche Prüfung der Betriebs- und Rechnungsfüh-
     rung und Abnahme der Jahresrechnung,

 10. Zusammensetzung und Sitz der Widerspruchsstelle
  - und
 11. Art der Bekanntmachungen.

  (2) Die Satzung darf keine Bestimmungen enthalten, die
den Aufgaben der gesetzlichen Krankenversicherung
widersprechen. Sie darf Leistungen nur vorsehen, soweit
dieses Buch sie zuläßt.

                           § 195

               Genehmigung der Satzung

  ( 1) Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichts-
behörde.

  (2) Ergibt sich nachträglich, daß eine Satzung nicht hätte
genehmigt werden dürfen, kann die Aufsichtsbehörde
anordnen, daß die Krankenkasse innerhalb einer bestimm-
ten Frist die erforderliche Änderung vornimmt. Kommt die
Krankenkasse der Anordnung nicht innerhalb dieser Frist
nach, kann die Aufsichtsbehörde die erforderliche Ände-
rung anstelle der Krankenkasse selbst vornehmen.

  (3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn die Satzung wegen
nachträglich eingetretener Umstände einer Änderung

bedarf.

                           § 196

              Einsichtnahme in die Satzung
  (1) Die geltende Satzung kann in den Geschäftsräumen
der Krankenkasse während der üblichen Geschäftsstun-
den eingesehen werden.

  (2) Jedes Mitglied erhält unentgeltlich ein Merkblatt über
Beginn und Ende der Mitgliedschaft bei Pflichtversiche-
rung und freiwilliger Versicherung, über Beitrittsrechte
sowie die von der Krankenkasse zu gewährenden Leistun-
gen und über die Beiträge.

                          § 197
                 Vertreterversammlung

  Die Vertreterversammlung hat insbesondere

1 . die Satzung und sonstiges autonomes Recht zu
    beschließen,

2. den Haushaltsplan festzustellen,

3. über die Entlastung des Vorstands und des Geschäfts-
   führers wegen der Jahresrechnung zu beschließen,

4. die Krankenkasse gegenüber dem Vorstand und des-
   sen Mitgliedern zu vertreten,
5. über den Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung
   von Grundstücken sowie über die Errichtung von
   Gebäuden zu beschließen und
6. über die Auflösung der Krankenkasse oder die freiwil-
   lige Vereinigung mit anderen Krankenkassen zu
   beschließen.

                    Vierter Abschnitt

                       Meldungen

                          § 198

            Meldepflicht des Arbeitgebers
       für versicherungspflichtig Beschäftigte
   Der Arbeitgeber hat die versicherungspflichtig Beschäf-
tigten nach den §§ 28 a bis 28 c des Vierten Buches an die
zuständige Krankenkasse zu melden.

                          § 199
   Meldepflichten bei unständiger Beschäftigung

  (1) Unständig Beschäftigte haben der nach§ 179 Abs. 1

zuständigen Krankenkasse Beginn und Ende der berufs-
mäßigen Ausübung von unständigen Beschäftigungen
unverzüglich zu melden. Der Arbeitgeber hat die unständig
Beschäftigten auf ihre Meldepflicht hinzuweisen.

   (2) Gesamtbetriebe, in denen regelmäßig unständig
Beschäftigte beschäftigt werden, haben die sich aus die-
sem Buch ergebenden Pflichten der Arbeitgeber zu über-
nehmen. Welche Einrichtungen als Gesamtbetriebe gel-
ten, richtet sich nach Landesrecht.

                          § 200

             Meldepflichten bei sonstigen

          versicherungspflichtigen Personen

  (1 ) Eine Meldung nach § 28 a Abs. 1 bis 3 des Vierten
Buches hat zu erstatten
1. für Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für
   eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen oder in
   Werkstätten für Behinderte, Blindenwerkstätten,
BGBl. 1988, Seite 2529 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2529
   Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen
   tätig sind, der Träger dieser Einrichtung,
2. für Personen, die an berufsfördernden Maßnahmen zur
   Rehabilitation teilnehmen, der zuständige Rehabilita-
   tionsträger,
3. für Personen, die Vorruhestandsgeld beziehen, der zur

   Zahlung des Vorruhestandsgeldes Verpflichtete.

§ 28a Abs. 5 sowie die §§ 28b und 28c des Vierten
Buches gelten entsprechend.

   (2) Die staatlichen und die staatlich anerkannten Hoch-
schulen haben versicherungspflichtige Studenten, die
Ausbildungsstätten versicherungspflichtige Praktikanten
und zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt
Beschäftigte der zuständigen Krankenkasse zu melden.
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung regelt
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates Inhalt, Form und Frist der Meldungen sowie
das Nähere über das Meldeverfahren.

                          § 201
       Meldepflichten bei Rentenantragstellung
                  und Rentenbezug
   (1) Wer eine Rente der gesetzlichen Rentenversiche-
rung beantragt, hat mit dem Antrag eine Meldung für die
zuständige Krankenkasse einzureichen. Der Rentenver-
sicherungsträger hat die Meldung unverzüglich an die
zuständige Krankenkasse weiterzugeben.

   (2) Wählen versicherungspflichtige Rentner oder Hinter-
bliebene nach § 184 Abs. 3, 4 oder 5 eine andere Kranken-

kasse, hat die Krankenkasse, die die Erklärung entgegen-
nimmt, dies der bisher zuständigen Krankenkasse mitzu-
teilen.

   (3) Nehmen versicherungspflichtige Rentner oder Hin-
terbliebene eine versicherungspflichtige Beschäftigung
auf, für die eine andere als die bisherige Krankenkasse
zuständig ist, hat die für das versicherungspflichtige
Beschäftigungsverhältnis zuständige Krankenkasse dies
der bisher zuständigen Krankenkasse und dem Renten-
versicherungsträger mitzuteilen. Satz 1 gilt entsprechend,
wenn das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhält-
nis endet.

  (4) Der Rentenversicherungsträger hat der zuständigen
Krankenkasse unverzüglich mitzuteilen

1 . Beginn und Höhe einer Rente der gesetzlichen Renten-
    versicherung, den Monat, für den die Rente erstmalig
    laufend gezahlt wird,

2. den Tag der Rücknahme des Rentenantrags,

3. bei Ablehnung des Rentenantrags den Tag, an dem
   über den Rentenantrag verbindlich entschieden wor-
   den ist,

4. Ende, Entzug, Wegfall und Ruhen der Rente sowie

5. Beginn und Ende der Beitragszahlung aus der Rente.

   (5) Wird der Bezieher einer Rente der gesetzlichen
Rentenversicherung versicherungspflichtig, hat die Kran-
kenkasse dies dem Rentenversicherungsträger unverzüg-
lich mitzuteilen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Ver-

sicherungspflicht aus einem anderen Grund als den in
Absatz 4 Nr. 4 genannten Gründen endet.

                           § 202
        Meldepflichten bei Versorgungsbezügen

   Die Zahlstelle hat bei der erstmaligen Bewilligung von

Versorgungsbezügen sowie bei Mitteilung über die Been-
digung der Mitgliedschaft eines Versorgungsempfängers
die zuständige Krankenkasse des Versorgungsempfän-
gers zu ermitteln und dieser Beginn, Höhe, Veränderun-
gen und Ende der Versorgungsbezüge unverzüglich mit-
zuteilen. Bei den am 1. Januar 1989 vorhandenen Versor-
gungsempfängern hat die Ermittlung der Krankenkasse
innerhalb von sechs Monaten zu erfolgen. Der Versor-
gungsempfänger hat der Zahlstelle seine Krankenkasse
anzugeben und einen Kassenwechsel sowie die Auf-
nahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung
anzuzeigen. Die Krankenkasse hat der Zahlstelle der Ver-
sorgungsbezüge und dem Bezieher von Versorgungsbe-
zügen unverzüglich die Beitragspflicht des Versorgungs-
empfängers und den Beitragssatz aus Versorgungsbezü-
gen mitzuteilen. Die Krankenkasse kann mit der Zahlstelle
der Versorgungsbezüge Abweichendes vereinbaren.

                           § 203
    Meldepflichten bei Bezug von Erziehungsgeld

  Die Zahlstelle des Erziehungsgeldes hat der zuständi-
gen Krankenkasse Beginn und Ende der Zahlung des
Erziehungsgeldes unverzüglich mitzuteilen.

                           § 204

  Meldepflichten bei Einberufung zum Wehrdienst
                  oder Zivildienst
  (1) Bei Einberufung zu einem Wehrdienst von länger als
drei Tagen hat bei versicherungspflichtig Beschäftigten der
Arbeitgeber und bei Arbeitslosen das Arbeitsamt den
Beginn des Wehrdienstes sowie das Ende des Grund-
wehrdienstes und einer Wehrübung der zuständigen Kran-
kenkasse unverzüglich zu melden. Das Ende eines Wehr-
dienstes nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 4 des Wehrpflichtgeset-
zes hat der Bundesminister der Verteidigung oder die von
ihm bestimmte Stelle zu melden. Sonstige Versicherte
haben die Meldungen nach Satz 1 selbst zu erstatten.

  (2) Absatz 1 gilt für den Zivildienst entsprechend. An die
Stelle des Bundesministers der Verteidigung tritt das Bun-
desamt für den Zivildienst.

                          § 205

                   Meldepflichten
         bestimmter versicherungspflichtiger

  Versicherungspflichtige, die eine Rente der gesetzlichen
Rentenversicherung oder der Rente vergleichbare Ein-
nahmen (Versorgungsbezüge) beziehen, haben ihrer

Krankenkasse unverzüglich zu melden

1. Beginn und Höhe der Rente,

2. Beginn, Höhe, Veränderungen und die Zahlstelle der
   Versorgungsbezüge sowie
3. Beginn, Höhe und Veränderungen des Arbeitsein-
   kommens.
BGBl. 1988, Seite 2530 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2530
2530                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1

                          § 206

         Auskunfts- und Mitteilungspflichten

                  der Versicherten

  (1) Wer versichert ist oder als Versicherter in Betracht
kommt, hat der Krankenkasse, soweit er nicht nach § 28 o
des Vierten Buches auskunftspflichtig ist,

1. auf Verlangen über alle für die Feststellung der Ver-
   sicherungs- und Beitragspflicht und für die Durchfüh-
   rung der der Krankenkasse übertragenen Aufgaben
   erforderlichen Tatsachen unverzüglich Auskunft zu
   erteilen,

2. Änderungen in den Verhältnissen, die für die Feststel-
   lung der Versicherungs- und Beitragspflicht erheblich
   sind und nicht durch Dritte gemeldet werden, unverzüg-
   lich mitzuteilen.
Er hat auf Verlangen die Unterlagen, aus denen die Tatsa-
chen oder die Änderung der Verhältnisse hervorgehen, der

Krankenkasse in deren Geschäftsräumen unverzüglich
vorzulegen.

  (2) Entstehen der Krankenkasse durch eine Verletzung
der Pflichten nach Absatz 1 zusätzliche Aufwendungen,

kann sie von dem Verpflichteten die Erstattung verlangen.

                   Siebtes Kapitel

           Verbände der Krankenkassen

                          § 207

   Bildung und Vereinigung von Landesverbänden
  (1) In jedem Land bilden

die Ortskrankenkassen einen Landesverband der Orts-
krankenkassen,

die Betriebskrankenkassen einen Landesverband der
Betriebskrankenkassen,

 versagt. Jede dieser obersten Verwaltungsbehörden der
 Länder kann ihre Zustimmung unter Einhaltung einer ein-

 jährigen Frist zum Ende eines Kalenderjahres widerrufen.

 Wird die Zustimmung versagt oder widerrufen, regeln die
 beteiligten Länder die Durchführung der erforderlichen
 Organisationsänderungen einvernehmlich.

    (4) Besteht in einem Land nur eine Krankenkasse der
 gleichen Art, nimmt sie zugleich die Aufgaben eines Lan-
 desverbandes wahr. Sie hat insoweit die Rechtsstellung
 eines Landesverbands.

   (5) Mit Zustimmung der für die Sozialversicherung
 zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder
 können sich Landesverbände der gleichen Krankenkas-
 senart zu einem Verband zusammenschließen. Das giit
 auch, wenn die Landesverbände ihren Sitz in verschie-
 denen Ländern haben.

                           § 208

                     ·Aufsicht,
     Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen,
             Geschäftsführer, Statistiken

    (1) Die Landesverbände unterstehen der Aufsicht der für

 die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwal-
 tungsbehörde des Landes, in dem sie ihren Sitz haben.
   (2) Für die Aufsicht gelten die §§ 87 bis 89 des Vierten

 Buches. Für das Haushalts- und Rechnungswesen ein-
 schließlich der Statistiken gelten die §§ 67 bis 70 Abs. 1
 und 5, §§ 72 bis 77 Abs. 1, §§ 78 und 79 Abs. 1 und 2, für
 das Vermögen die§§ 80 und 85 und für den Geschäftsfüh-
 rer § 31 Abs. 1 Satz 2, § 36 Abs. 2 Satz 1 und § 37 Abs. 2
 des Vierten Buches. Für das Verwaltungsvermögen gilt
 § 263 entsprechend.

                           § 209

    Selbstverwaltungsorgane der Landesverbände
(1) Bei den Landesverbänden der Krankenkassen wer-
 die lnnungskrankenkassen einen Landesverband der den als Selbstverwaltungsorgane je eine Vertreterver-
 lnnungskrankenkassen.                                   sammlung und ein Vorstand nach näherer Bestimmung
                                                         ihrer Satzungen gebildet. In den Vertreterversammlungen
Die Landesverbände der Krankenkassen sind Körper- der Landesverbände müssen alle Mitgliedskassen ver-
schaften des öffentlichen Rechts. Die Krankenkassen treten
sein. Umfaßt der Landesverband mehr als fünfzig
gehören vorbehaltlich des § 212 Abs. 1 Satz 2 dem Lan- Mitgliedskassen, kann die Satzung Abweichendes be-
desverband des Landes an, in dem sie ihren Sitz haben. stimmen.
Andere Krankenkassen können den Landesverbänden
beitreten.

(2) Die Selbstverwaltungsorgane setzen sich je zur
                                                          Hälfte aus Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber
   (2) Bestehen in einem Land am 1. Januar 1989 mehrere   zusammen. Die Versicherten wählen die Vertreter der
Landesverbände, bestehen diese fort, wenn die für die     Versicherten, die Arbeitgeber wählen die Vertreter der
Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungs-        Arbeitgeber. Die Zahl der Mitglieder der Selbstverwal-
behörde des Landes ihre Zustimmung nicht bis zum          tungsorgane muß in einem angemessenen Verhältnis zur
31. Dezember 1989 versagt. Die für die Sozialversiche-    Mitgliederzahl und den Aufgaben der Landesverbände
rung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Län-    stehen.
der können ihre Zustimmung nach Satz 1 unter Einhaltung
einer einjährigen Frist zum Ende eines Kalenderjahres

(3) Die Mitglieder der Vertreterversammlung werden von
widerrufen. Versagen oder widerrufen sie die Zustimmung,  den Vorstandsmitgliedern der Mitgliedskassen aus deren
regeln sie die Durchführung der erforderlichen Organisa-  Reihen gewählt.
tionsänderungen.

(4) Für die Selbstverwaltungsorgane, die Geschäftsfüh-
   (3) Länderübergreifende Landesverbände bestehen fort,  rer und die gewählten Stellvertreter der Geschäftsführer
wenn nicht eine der für die Sozialversicherung zustän- gilt§ 197 Nr. 5 und 6 entsprechend.§ 33 Abs. 1 und 2,-§ 35
digen obersten Verwaltungsbehörden in den betroffenen Abs.
1 und 2, § 36 Abs. 1, § 37 Abs. 1, die§§ 40, 41, 42
 Ländern ihre Zustimmung bis zum 31. Dezember 1989 Abs. 1 bis 3, § 43 Abs. 3, § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, die
BGBl. 1988, Seite 2531 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2531
§§ 58, 59, 62, 63 Abs. 1, 3 und 4, § 64 Abs. 3 und § 66
Abs. 1 des Vierten Buches sowie § 15 Abs. 6 und 7 des
Selbstverwaltungsgesetzes gelten entsprechend.

                          § 210
             Satzung der Landesverbände
   (1) Jeder Landesverband hat durch seine Vertreterver-
sammlung eine Satzung aufzustellen. Die Satzung bedarf
der Genehmigung der für die Sozialversicherung zustän-
digen obersten Verwaltungsbehörde des Landes. Die Sat-
zung muß Bestimmungen enthalten über
1. Namen, Bezirk und Sitz des Verbandes,
2. Zahl und Wahl der Mitglieder der Selbstverwaltungs-=
   organe und ihrer Vertreter,
3. Entschädigungen für Organmitglieder,

4. Öffentlichkeit der Vertreterversammlung,
5. Rechte und Pflichten der Mitgliedskassen,

6. Aufbringung und Verwaltung der Mittel,
7. jährliche Prüfung der Betriebs- und Rechnungsführung,

8. Art der Bekanntmachungen.
§ 34 Abs. 2 des Vierten Buches gilt entsprechend.
   (2) Die Satzung muß ferner Bestimmungen darüber
enthalten, daß die von den Bundesverbänden abzuschlie-
ßenden Verträge und die Richtlinien nach den §§ 92, 135
Abs. 3 und § 282 für die Landesverbände und ihre Mit-
gliedskassen verbindlich sind.

                         § 211
            Aufgaben der Landesverbände

  (1) Die Landesverbände haben die ihnen gesetzlich
zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen.
  (2) Die Landesverbände unterstützen die Mitglieds-
kassen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Wahr-
nehmung ihrer Interessen, insbesondere durch
1. Beratung und Unterrichtung,

2. Sammlung und Aufbereitung von statistischem Material
   zu Verbandszwecken,
3. Abschluß und Änderung von Verträgen, insbesondere
   mit anderen Trägern der Sozialversicherung, soweit sie
   von der Mitgliedskasse hierzu bevollmächtigt worden
   sind,

4. Übernahme der Vertretung der Mitgliedskassen gegen-
    über anderen Trägern der Sozialversicherung, Behör-
   _den und Gerichten,
5. Entscheidung von Zuständigkeitskonflikten zwischen
   den Mitgliedskassen,

6. Förderung und Mitwirkung bei der beruflichen Aus-,
   Fort- und Weiterbildung der bei den Mitgliedskassen
   Beschäftigten,
7. Arbeitstagungen,

8. Entwicklung und Abstimmung von Verfahren und Pro-

   grammen für die automatische Datenverarbeitung, den
   Datenschutz und die Datensicherung sowie den
   Betrieb von Rechenzentren in Abstimmung mit den
   Mitgliedskassen.

  (3) Die Landesverbände sollen die zuständigen Behör-
den in Fragen der Gesetzgebung und Verwaltung unter-
stützen.

                           § 212
        Bundesverbände, Bundesknappschatt,
            Verbände der Ersatzkassen
  (1) Die Landesverbände der Orts-, Betriebs- und
lnnungskrankenkassen bilden jeweils einen Bundesver-
band. Dem Bundesverband der Betriebskrankenkassen
gehören außerdem die Betriebskrankenkassen der Dienst-
betriebe des Bundes an.
  (2) Die landwirtschaftlichen Krankenkassen bilden bei
dem Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskas-
sen den Bundesverband der landwirtschaftlichen Kranken-
kassen.

  (3) Für die knappschaftliche Krankenversicherung
nimmt die Bundesknappschaft die Aufgaben eines Bun-
desverbands und eines Landesverbands wahr.

  (4) Die Bundesverbände der Krankenkassen sind Kör-
perschaften des öffentlichen Rechts.
  (5) Die Ersatzkassen können sich zu Verbänden zusam-
menschließen. Die Verbände haben in der Satzung ihre
Zwecke und Aufgaben festzusetzen. Die Satzungen
bedürfen der Genehmigung, der Antrag auf Eintragung in
das Vereinsregister der Einwilligung der Aufsichtsbehörde

                           § 213
                     Spitzenverbände

   (1) Spitzenverbände der Krankenkassen sind die Bun-
desverbände der Krankenkassen, die Bundesknappschaft,
die Verbände der Ersatzkassen und die See-Kranken-
kasse.
   (2) Die Spitzenverbände sollen sich über die von ihnen
nach diesem Gesetz gemeinsam und einheitlich zu treffen-
den Entscheidungen einigen. Kommt eine Einigung nicht
zustande, erfolgt die Beschlußfassung durch drei Vertreter
der Ortskrankenkassen einschließlich der See-Kranken-
kasse, zwei Vertreter der Ersatzkassen und je einen Ver-
treter der Betriebskrankenkassen, der lnnungskranken-
kassen, der landwirtschaftlichen Krankenkassen und der
Bundesknappschaft. Beschlüsse bedürfen der Mehrheit
der in Satz 2 genannten Vertreter der Spitzenverbände.
Das Verfahren zur Beschlußfassung regeln die Spitzenver-
bände in einer Geschäftsordnung.

   (3) Kommen die erforderlichen Beschlüsse nicht oder
nicht innerhalb einer vom Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung gesetzten Frist zustande, entscheidet der
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Einver-
nehmen mit dem Bundesminister für Jugend, Familie
Frauen und Gesundheit und dem Bundesminister für Wirt-
schaft; einer Fristsetzung bedarf es nicht, soweit die Spit-
zenverbände die Festbeträge für die in § 35 Abs. 1 Satz 2
Nr. 1 genannten Arzneimittel nicht bis zum 30. Juni 1989
festgelegt haben. Die Entscheidung ist im Bundesarbeits-

blatt bekanntzumachen.

  (4) Die Spitzenverbände können Arbeitsgemeinschaften
zur Abstimmung untereinander und zur wissenschaftlichen
Unterstützung ihrer Mitglieder einrichten.
BGBl. 1988, Seite 2532 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2532
2532                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1

                          § 214
                         Aufsicht

  (1) Die Bundesverbände unterstehen der Aufsicht des
Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung. § 208
Abs. 2 gilt entsprechend.
  (2) Die Verbände der Ersatzkassen unterstehen der
Aufsicht des Bundesministers für Arbeit und Sozialord-
nung. § 208 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.
  (3) Die Aufsicht über die Verbände der Ersatzkassen
und den Bundesverband der landwirtschaftlichen Kranken-
kassen kann der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
nung dem Bundesversicherungsamt ganz oder teilweise
übertragen.

                          § 215

   Selbstverwaltungsorgane der Bundesverbände

   (1) Für die Selbstverwaltungsorgane, die Geschäftsfüh-
rer und die gewählten Stellvertreter der Geschäftsführer
der Bundesverbände gilt § 209 Abs. 1 Satz 1 und 2 und
Abs. 2 bis 4 entsprechend.

  (2) Bei der Bildung der Selbstverwaltungsorgane des

Bundesverbands der Betriebskrankenkassen sind Betriebs-
krankenkassen der Dienstbetriebe des Bundes entspre-
chend ihrer Mitgliederzahl angemessen zu berücksichti-
gen.

                          § 216
             Satzung der Bundesverbände

  Jeder Bundesverband hat durch seine Vertreterver-
sammlung eine Satzung aufzustellen. Die Satzung bedarf
der Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde.
§ 210 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

                          § 217

            Aufgaben der Bundesverbände

  (1) Die Bundesverbände haben die ihnen gesetzlich
zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen.

   (2) Die Bundesverbände unterstützen die Mitglieder bei
der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Wahrnehmung
ihrer Interessen, insbesondere durch
1. Beratung und Unterrichtung, auch durch Zeitschriften,
2. Aufstellung und Auswertung von Statistiken zu Ver-
   bandszwecken,
3. Abschluß von Verträgen für die Mitglieder und für die
   Krankenkassen, insbesondere mit anderen Trägern der
   Sozialversicherung, soweit sie von den Mitgliedern

   hierzu bevollmächtigt sind,
4. Entscheidung von Zuständigkeitskonflikten zwischen
   ihren Mitgliedern sowie zwischen den Mitgliedskassen
   verschiedener Landesverbände,
5. Förderung und Mitwirkung bei der beruflichen Aus-,
   Fort- und Weiterbildung der bei den Mitgliedern und bei
   den Krankenkassen Beschäftigten,
6. Arbeitstagungen,
7. Forschung,
8. Übernahme der Vertretung der Mitglieder und der Kran-
   kenkassen gegenüber anderen Trägern der Sozialver-
   sicherung, Behörden und Gerichten,

 9. Entwicklung und Abstimmung von Verfahren und Pro-
    grammen für die automatische Datenverarbeitung, den
    Datenschutz und die Datensicherung sowie Abstim-
    mung über die wirtschaftliche Nutzung von Rechen-
    zentren zur Erfüllung von Aufgaben der Mitglieder und
    der Krankenkassen.
  (3) Die Bundesverbände können mit Wirkung für ihre
Mitglieder und deren Mitgliedskassen Grundsatzentschei-
dungen zur Regelung der
1. Vergütungen, soweit dieses Buch nichts Abweichendes
   bestimmt,
2. Gesundheitsvorsorge,

3. Rehabilitation,

4. Erprobung

treffen. Entscheidungen hierüber werden mit der Mehrheit
der nach den Versichertenzahlen der Mitglieder der Lan-
desverbände gewichteten Stimmen getroffen.

   (4) Die Bundesverbände sollen die zuständigen Behör-
den in Fragen der Gesetzgebung und Verwaltung unter-
stützen.

                          § 218

              Regionale Kassenverbände
   (1) Orts-, Betriebs- und lnnungskrankenkassen können

sich durch übereinstimmenden Beschluß ihrer Vertreter-
versammlungen zu einem Kassenverband vereinigen,
wenn sie ihren Sitz im Bezirk desselben Versicherungs-
amts haben.

  (2) Mit Genehmigung der für die Sozialversicherung
zuständigen obersten Verwaltungsbehörde des Landes
kann sich ein Kassenverband über die Bezirke oder
Bezirksteile mehrerer Versicherungsämter erstrecken.

                          § 219

                Arbeitsgemeinschaften

  Die Krankenkassen und ihre Verbände können insbe-
sondere zur gegenseitigen Unterrichtung, Abstimmung,
Koordinierung und Förderung der engen Zusammenarbeit
im Rahmen der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben
Arbeitsgemeinschaften bilden.§ 94 Abs. 2 bis 4 des Zehn-
ten Buches gilt entsprechend.

                     Achtes Kapitel
                      Finanzierung

                     Erster Abschnitt

                        Beiträge

                     Erster Titel
             Aufbringung der Mittel

                          § 220
                        Grundsatz
   (1) Die Mittel für die Krankenversicherung werden durch
Beiträge und ·sonstige Einnahmen aufgebracht. Die Bei-
träge sind so zu bemessen, daß sie zusammen mit den.
sonstigen Einnahmen die im Haushaltsplan vorgesehenen
BGBl. 1988, Seite 2533 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2533
Ausgaben und die vorgeschriebene Auffüllung der Rück-
lage decken. Für die Bemessung sind der Betrag der

vorgesehenen Einnahmen um den zu Beginn des Haus-

haltsjahres vorhandenen Betriebsmittelüberschuß und der
Betrag der vorgesehenen Ausgaben um die erforderliche
Auffüllung des Betriebsmittelbestands zu erhöhen.

   (2) Ergibt sich während des Haushaltsjahres, daß die
Betriebsmittel der Krankenkasse einschließlich der Zufüh-
rung aus der Rücklage und der Inanspruchnahme eines
Darlehens aus der Gesamtrücklage zur Deckung der Aus-
gaben nicht ausreichen, sind die Beiträge zu erhöhen. Muß
eine Krankenkasse, um ihre Leistungsfähigkeit zu erhalten

oder herzustellen, dringend ihre Einnahmen vermehren,

hat der Vorstand zu beschließen, daß die Beiträge bis zur

satzungsmäßigen Neuregelung erhöht werden; der

Beschluß bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

Kommt kein Beschluß zustande, ordnet die Aufsichtsbe-

hörde die notwendige Erhöhung der Beiträge an.
  (3) Übersteigen die Einnahmen der Krankenkasse die
Ausgaben und ist das gesetzliche Betriebsmittel- und
Rücklagesoll erreicht, sind die Beiträge durch Änderung
der Satzung zu ermäßigen.

                          § 221
    Überschreiten einer Beitragssatz-Obergrenze
              bei Ortskrankenkassen

  (1) Decken bei einer Ortskrankenkasse Beiträge in Höhe
von 12 vom Hundert der beitragspflichtigen Einnahmen
der Mitglieder zusammen mit den sonstigen Einnahmen

die Ausgaben nicht, ist eine Erhöhung der Beiträge nur
möglich, wenn ihr die stimmberechtigten Vertreter der
Versicherten und der Arbeitgeber in der Vertreterver-
sammlung jeweils mehrheitlich zustimmen.

  (2) Kommt ein solcher Beschluß nicht zustande, setzt
die Aufsichtsbehörde auf Vorschlag des Vorstands die
Beiträge so fest, daß sie zusammen mit den sonstigen
Einnahmen die Ausgaben der Krankenkasse decken, oder
vereinigt die Krankenkasse mit anderen Ortskranken-
kassen. Für das Verfahren bei Vereinigung gilt § 146 ent-
sprechend.
                          § 222
    Überschreiten einer Beitragssatz-Obergrenze
            bei Betriebskrankenkassen
            und lnnungskrankenkassen

   (1) Decken bei einer Betriebs- oder lnnungskranken-

kasse Beiträge in Höhe von 12 vom Hundert der beitrags-

pflichtigen Einnahmen der Mitglieder zusammen mit den
sonstigen Einnahmen die Ausgaben nicht, ist eine Erhö-
hung der Beiträge nur möglich, wenn ihr die stimmberech-

tigten Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber in der
Vertreterversammlung jeweils mehrheitlich zustimmen.

   (2) Kommt ein solcher Beschluß nicht zustande, setzt
die Aufsichtsbehörde auf Vorschlag des Vorstands die

Beiträge so fest, daß sie zusammen mit den sonstigen
Einnahmen die Ausgaben der Krankenkasse decken, oder
schließt die Krankenkasse. Für das Verfahren bei Schlie-
ßung gelten die §§ 154, 155 und 164 entsprechend. Bei

lnnungskrankenkassen kann die Aufsichtsbehörde auch

die Krankenkasse mit anderen lnnungskrankenkassen
vereinigen. Für das Verfahren bei Vereinigung gilt § 160
entsprechend.

                           § 223

    Beitragspflicht, beitragspflichtige Einnahmen,

             Beitragsbemessungsgrenze

  (1) Die Beiträge sind für jeden Kalendertag der Mitglied-
schaft zu zahlen, soweit dieses Buch nichts Abweichendes
bestimmt.

   (2) Die Beiträge werden nach den beitragspflichtigen
Einnahmen der Mitglieder bemessen. Für die Berechnung
ist die Woche zu sieben, der Monat zu dreißig und das Jahr
zu dreihundertsechzig Tagen anzusetzen.

  (3) Beitragspflichtige Einnahmen sind bis zu einem

Betrag von einem Dreihundertsechzigstel der Jahresar-

beitsentgeltgrenze (§ 6 Abs. 1 Nr. 1) für den Kalendertag

zu berücksichtigen (Beitragsbemessungsgrenze). Einnah-

men, die diesen Betrag übersteigen, bleiben außer Ansatz,

soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt.

                          § 224
         Beitragsfreiheit bei Krankengeld,
       Mutterschaftsgeld oder Erziehungsgeld
  Beitragsfrei ist ein Mitglied für die Dauer des Anspruchs
auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld oder des Bezugs
von Erziehungsgeld. Die Beitragsfreiheit erstreckt sich nur
auf die in Satz 1 genannten Leistungen.

                          § 225

   Beitragsfreiheit bestimmter Rentenantragsteller

  Beitragsfrei ist ein Rentenantragsteller bis zum Beginn
der Rente, wenn er

1. als hinterbliebener Ehegatte eines nach § 5 Abs. 1
   Nr. 11 oder 12 versicherungspflichtigen Rentners, der
   bereits Rente bezogen hat, Hinterbliebenenrente bean-
   tragt,
2. als Waise eines nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 oder 12
   versicherungspflichtigen Rentners, der bereits Rente
   bezogen hat, vor Vollendung des achtzehnten Lebens-
   jahres Waisenrente beantragt oder
3. ohne die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11
   oder 12 nach § 1O dieses Buches oder nach § 7 des
   Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der
   Landwirte versichert wäre.
Satz 1 gilt nicht, wenn der Rentenantragsteller Arbeitsein-

kommen oder Versorgungsbezüge erhält.§ 226 Abs. 2 gilt

entsprechend.

                     zweiter Titel

        Beitragspflichtige Einnahmen
                der Mitglieder

                           § 226

            Beitragspflichtige Einnahmen
         versicherungspflichtig Beschäftigter

  (1) Bei versicherungspflichtig Beschäftigten werden der

Beitragsbemessung zugrunde gelegt

1. das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen
   Beschäftigung,
BGBl. 1988, Seite 2534 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2534
 2534                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1

 2. der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenver-
    sicherung,
 3. der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnah-
    men (Versorgungsbezüge),

 4. das Arbeitseinkommen, soweit es neben einer Rente
    der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versor-
    gungsbezügen erzielt wird.
 Dem Arbeitsentgelt steht das Vorruhestandsgeld gleich.

  (2) Die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 zu bemessen-
den Beiträge sind nur zu entrichten, wenn die monatlichen
beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3
und 4 insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugs-
größe nach § 18 des Vierten Buches übersteigen.
  (3) Für Schwangere, deren Mitgliedschaft nach § 192
Abs. 2 erhalten bleibt, gelten die Bestimmungen der Sat-

zung.

                           § 227
           Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt
           als beitragspflichtige Einnahmen

   (1) Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sind Zuwendun-

gen, die dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind und nicht für

die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum
gezahlt werden. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ver-
sicherungspflichtig Beschäftigter ist dem Entgeltabrech-
nungszeitraum zuzuordnen, in dem es gezahlt wird, soweit
die Absätze 2 und 4 nichts Abweichendes bestimmen.

   (2) Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Beendi-
gung oder bei Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses

gezahlt wird, ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum

des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn

dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist.

   (3) Das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ist bei der
Feststellung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts für
versicherungspflichtig Beschäftigte zu berücksichtigen,

soweit das bisher gezahlte beitragspflichtige Arbeitsentgelt

die anteilige Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht erreicht. Die

anteilige Jahresarbeitsentgeltgrenze ist der Teil der Jah-
resarbeitsentgeltgrenze, der der Dauer aller Beschäfti-
gungsverhältnisse bei demselben Arbeitgeber im laufen-
den Kalenderjahr bis zum Ablauf des Entgeltabrechnungs-
zeitraums entspricht, dem einmalig gezahltes Arbeitsent-
gelt zuzuordnen ist; auszunehmen sind Zeiten, die nicht
mit Beiträgen aus laufendem (nicht einmalig gezahltem)
Arbeitsentgelt belegt sind.

   (4) In der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März einmalig
gezahltes Arbeitsentgelt ist dem letzten Entgeltabrech-
nungszeitraum des vergangenen Kalenderjahres zuzuord-
nen, wenn es vom Arbeitgeber dieses Entgeltabrech-
nungszeitraums gezahlt wird und zusammen mit dem son-
stigen für das laufende Kalenderjahr festgestellten bei-
tragspflichtigen Arbeitsentgelt die anteilige Jahresarbeits-
entgeltgrenze nach Absatz 3 Satz 2 übersteigt. Satz 1 gilt
nicht für nach dem 31. März einmalig gezahltes Arbeitsent-
gelt, das nach Absatz 2 einem in der Zeit vom 1 . Januar bis
zum 31. März liegenden Entgeltabrechnungszeitraum
zuzuordnen ist.

                           § 228

        Rente als beitragspflichtige Einnahmen

  (1) Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gel-
ten Renten der Rentenversicherung der Arbeiter und

 Angestellten sowie Renten der knappschaftlichen Renten-
 versicherung ohne die darin enthaltenen Kinderzu-
 schüsse.

   (2) Bei der Beitragsbemessung sind auch Nachzahlun-
gen einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung
zu berücksichtigen, soweit sie auf einen Zeitraum entfal-
len, in dem der Rentner Anspruch auf Leistungen nach
diesem Buch hatte. Die Beiträge aus der Nachzahlung
gelten als Beiträge für die Monate, für die die Rente
nachgezahlt wird.

                          § 229
      Versorgungsbezüge als beitragspflichtige
                   Einnahmen

  (1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versor-

gungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschrän-
kung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterblie-
benenversorgung erzielt werden,
1. Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen
   Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit

   Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen

   Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben

   a) lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
   b) unfallbedingte Leistungen     und   Leistungen   der
      Beschädigtenversorgung,

   c) bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom
      Hundert des Zahlbetrags und

   d) bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unter-

      schiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversor-

      gung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags

      der erhöhten Unfallversorgung,
2. Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parla-
   mentarischen Staatssekretäre und Minister,

3. Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrich-

   tungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet

   sind,

4. laufende Geldleistungen und Landabgaberenten nach
   dem Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte mit
   Ausnahme einer Übergangshilfe,
5. Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließ-
   lich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und
   der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung.

Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem
Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder über-
staatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle
der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkeh-
rende Leistung, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Lei-
stung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge,
längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.

  (2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt
§ 228 Abs. 2 entsprechend.

                          § 230

            Rangfolge der Einnahmearten
         versicherungspflichtig Beschäftigter

  Erreicht das Arbeitsentgelt nicht die Beitragsbemes-
sungsgrenze, werden nacheinander der Zahlbetrag der
Versorgungsbezüge und das Arbeitseinkommen des Mit-
BGBl. 1988, Seite 2535 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2535
glieds bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt.
Der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenver-
sicherung wird getrennt von den übrigen Einnahmearten
bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt.

                          § 231

               Erstattung von Beiträgen

   (1) Beiträge aus Versorgungsbezügen oder Arbeitsein-
kommen werden dem Mitglied durch die Krankenkasse auf

Antrag erstattet, soweit sie auf Beträge entfallen, um die

die Versorgungsbezüge und das Arbeitseinkommen

zusammen mit dem Arbeitsentgelt einschließlich des ein-

malig gezahlten Arbeitsentgelts die anteilige Jahresar-

beitsentgeltgrenze überschritten haben.

   (2) Die Beiträge aus der Rente der gesetzlichen Renten-
versicherung werden dem Mitglied durch die zuständige
Krankenkasse auf Antrag erstattet, soweit sie auf Beträge
entfallen, um die die Rente zusammen mit den übrigen der
Beitragsbemessung zugrunde gelegten Einnahmen des
Mitglieds die Beitragsbemessungsgrenze überschritten
hat. Der auf diese Beiträge entfallende Zuschuß zu den
Aufwendungen für die Krankenversicherung, den das Mit-
glied zu seiner Rente erhalten hat, ist von dem Erstat-
tungsbetrag abzuziehen. Die ·Satzung der Krankenkasse
kann Näheres über die Durchführung der Erstattung
bestimmen.

                          § 232

             Beitragspflichtige Einnahmen
               unständig Beschäftigter

  (1) Für unständig Beschäftigte ist als beitragspflichtige

Einnahmen ohne Rücksicht auf die Beschäftigungsdauer

das innerhalb eines Kalendermonats erzielte Arbeitsent-

gelt bis zur Höhe von einem Zwölftel der Jahresarbeitsent-

geltgrenze (§ 6 Abs. 1 Nr. 1) zugrunde zu legen. Die
§§ 226 bis 231 gelten.
   (2) Bestanden innerhalb eines Kalendermonats mehrere
unständige Beschäftigungen und übersteigt das Arbeits-
entgelt insgesamt die genannte monatliche Bemessungs-
grenze nach Absatz 1, sind bei der Berechnung der Bei-
träge die einzelnen Arbeitsentgelte anteilmäßig nur zu
berücksichtigen, soweit der Gesamtbetrag die monatliche
Bemessungsgrenze nicht übersteigt. Auf Antrag des Mit-
glieds oder eines Arbeitgebers verteilt die Krankenkasse
die Beiträge nach den anrechenbaren Arbeitsentgelten.

                           § 233

      Beitragspflichtige Einnahmen der Seeleute

   (1) Für Seeleute gilt als beitragspflichtige Einnahmen
der dreißigste Teil des nach § 842 der Reichsversiche-
rungsordnung festgesetzten monatlichen Durchschnitts-
entgelts der einzelnen Klassen der Schiffsbesatzung und
Schiffsgattungen sowie der auf den Kalendertag entfal-
lende Teil des Vorruhestandsgeldes. Die beitragspflich-
tigen Einnahmen erhöhen sich für Seeleute, die auf den
Seeschiffen beköstigt werden, um ein Dreißigste! des nach
§ 842 der Reichsversicherungsordnung festgesetzten

Durchschnittssatzes für Beköstigung.

  (2) Ist für Seeleute ein monatlicher Durchschnittsver-
dienst nach § 842 der Reichsversicherungsordnung nicht

festgesetzt, bestimmt die Satzung der See-Krankenkasse
die beitragspflichtigen Einnahmen.

  (3) § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 2 sowie die
§§ 228 bis 231 gelten entsprechend.

                           § 234

      Beitragspflichtige Einnahmen der Künstler
                    und Publizisten

   (1) Für nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz

versicherungspflichtige Mitglieder werden der Beitragsbe-

messung zunächst vorläufige beitragspflichtige Einnah-

men aus der Tätigkeit als selbständiger Künstler und Publi-

zist zugrunde gelegt. Als vorläufige beitragspflichtige Ein

nahmen gilt der dreihundertsechzigste Teil des voraus
sichtlichen Jahresarbeitseinkommens. Die endgültigen
beitragspflichtigen Einnahmen sind nach Ablauf eines
Kalenderjahres nach dem für dieses Kalenderjahr ermittel-
ten Jahresarbeitseinkommen, mindestens jedoch nach
dem in § 3 Abs. 1 des Künstlersozialversicherungsgeset-
zes genannten Jahresarbeitseinkommen festzustellen.

  (2) § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 2 sowie die
§§ 228 bis 231 gelten entsprechend.

                           § 235

             Beitragspflichtige Einnahmen
           von Rehabilitanden, Jugendlichen
           und Behinderten in Einrichtungen

   (1) Für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 versicherungspflich-
tigen Teilnehmer an berufsfördernden Maßnahmen zur

Rehabilitation gilt als beitragspflichtige Einnahmen das

Regelentgelt, das der Berechnung des Übergangsgeldes

zugrunde liegt. Das Entgelt ist um das Entgelt zu kürzen,

das aus einer die Versicherungspflicht begründenden
Beschäftigung erzielt wird. Wird das Übergangsgeld, das
Verletztengeld oder das Versorgungskrankengeld ange-
paßt, ist das Entgelt um den gleichen Vomhundertsatz zu
erhöhen. Für Teilnehmer, die kein Übergangsgeld erhal-
ten, sowie für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 Versicherungs-
pflichtigen gilt als beitragspflichtige Einnahmen der Betrag,
der als Wert für freie Kost und Wohnung durch Verordnung
auf Grund § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Vierten Buches
festgesetzt ist.

  (2) Für Personen, deren Mitgliedschaft nach § 192
Abs. 1 Nr. 3 erhalten bleibt, sind die vom zuständigen
Rehabilitationsträger nach § 251 Abs. 1 zu tragenden
Beiträge nach dem Regelentgelt zu bemessen, das der
Berechnung des Übergangsgeldes, des Verletztengeldes

oder des Versorgungskrankengeldes zugrunde liegt.
Absatz 1 Satz 3 gilt.

   (3) Für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 und 8 versicherungs-
pflichtigen Behinderten ist als beitragspflichtige Einnah-
men das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt, mindestens
jedoch ein Betrag in Höhe von 20 vom Hundert der monat-
lichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches
zugrunde zu legen.

  (4) § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 2 sowie die

§§ 228 bis 231 gelten entsprechend; bei Anwendung des
§ 230 Satz 1 ist das Arbeitsentgelt vorrangig zu berück-
s1cht1gen
BGBl. 1988, Seite 2536 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2536
 2536                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1

                           § 236
     Beitragspflichtige Einnahmen der Studenten
                   und Praktikanten

   (1) Für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 und 1O Versicherungs-
pflichtigen gilt als beitragspflichtige Einnahmen ein Drei-
ßigste! des Betrages, der als monatlicher Bedarf nach § 13
Abs. 1 Nr. 2 und Abs. _2 des Bundesausbildungsförde-
rungsgesetzes für Studenten festgesetzt ist, die nicht bei
ihren Eltern wohnen. Änderungen des Bedarfsbetrags sind
vom Beginn des auf die Änderung folgenden Semesters
an zu berücksichtigen.

  (2) § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 2 sowie die
§§ 228 bis 231 gelten entsprechend. Die nach§ 226 Abs. 1
Satz 1 Nr. 3 und 4 zu bemessenden Beiträge sind nur zu
entrichten, soweit sie die nach Absatz 1 zu bemessenden

Beiträge übersteigen.

                           § 237

             Beitragspflichtige Einnahmen
           versicherungspflichtiger Rentner
   Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden der Bei-
tragsbemessung zugrunde gelegt

1. der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenver-
   sicherung,
2. der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnah-
   men und

3. das Arbeitseinkommen.

§ 226 Abs. 2 und die§§ 228, 229 und 231 gelten entspre-
chend.

                          § 238

            Rangfolge der Einnahmearten
           versicherungspflichtiger Rentner
  Erreicht der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Ren-
tenversicherung nicht die Beitragsbemessungsgrenze,
werden nacheinander der Zahlbetrag der Versorgungsbe-
züge und das Arbeitseinkommen des Mitglieds bis zur
Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt.

                          § 239
    Beitragsbemessung bei Rentenantragstellern
   Bei Rentenantragstellern wird die Beitragsbemessung
für die Zeit der Rentenantragstellung bis zum Beginn der
Rente durch die Satzung geregelt. Dies gilt auch für Perso-
nen, bei denen die Rentenzahlung eingestellt wird, bis zum
Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung über Wegfall
oder Entzug der Rente unanfechtbar geworden ist. § 240
gilt entsprechend.

                          § 240
             Beitragspflichtige Einnahmen
                 freiwilliger Mitglieder

  (1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung
durch die Satzung geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß
die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Lei-
stungsfähigkeit des freiwilligen Mitgjieds berücksichtigt.

   (2) Die Satzung der Krankenkasse muß mindestens die
Einnahmen des freiwilligen Mitglieds berücksichtigen, die
bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäf-
tigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Die
§§ 223 und 227, § 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und § 243
Abs. 2 gelten entsprechend.

  (3) Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsent-
gelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung
beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den
übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu
berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der
Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung
führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus
der Rente nur der Zuschuß des Rentenversicherungsträ-
gers einzuzahlen.

  (4) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalen-

dertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen
Bezugsgröße.

  (5) Die Satzung kann auch Beitragsklassen vorsehen.

                      Dritter Titel

                     Beitragssätze

                            § 241
                Allgemeiner Beitragssatz

  Die Beiträge sind nach einem Beitragssatz zu erheben,

der in Hundertsteln der beitragspflichtigen Einnahmen in
der Satzung festgesetzt wird. Soweit nichts Abweichendes
bestimmt ist, zahlen Mitglieder Beiträge nach dem allge-
meinen Beitragssatz. Dieser Beitragssatz gilt für Mitglie-
der, die bei Arbeitsunfähigkeit für mindestens sechs
Wochen Anspruch auf Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts
oder auf Zahlung einer die Versicherungspflicht begrün-
denden Sozialleistung haben.

                            § 242
                  Erhöhter Beitragssatz

   Für Mitglieder, die bei Arbeitsunfähigkeit nicht für minde-
stens sechs Wochen Anspruch auf Fortzahlung ihres
Arbeitsentgelts oder auf Zahlung einer die Versicherungs-
pflicht begründenden Sozialleistung haben, ist der allge-
meine Beitragssatz entsprechend zu erhöhen.

                           § 243

                 Ermäßigter Beitragssatz
  (1) Besteht kein Anspruch auf Krankengeld oder
beschränkt die Krankenkasse auf Grund von Vorschriften
dieses Buches für einzelne Mitgliedergruppen den Umfang
der Leistungen, ist der Beitragssatz entsprechend zu
ermäßigen.

  (2) Der auf Grund des ermäßigten Beitragssatzes zu
zahlende Beitrag muß in vollem .Umfang den Finanzie-
rungsanteil an der Krankenversicherung der Rentner nach
den §§ 270 und 272 sowie den Verwaltungskostenanteil
enthalten. Beitragsabstufungen nach dem Familienstand
oder der Zahl der Angehörigen, für die eine Versicherung
nach § 1 O besteht, sind unzulässig.
BGBl. 1988, Seite 2537 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2537
                           § 244
      Ermäßigter Beitrag für Wehrdienstleistende
               und Zivildienstleistende

   (1) Bei Einberufung zu einem Wehrdienst von länger als
 drei Tagen wird der Beitrag für
 1. Wehrdienstleistende nach § 193 Abs. 1 auf ein Drittel,

 2. Wehrdienstleistende nach § 193 Abs. 2 auf ein Zehntel
des Beitrags ermäßigt, der vor der Einberufung zuletzt zu
entrichten war. Dies gilt nicht für aus Renten der gesetz-
lichen Rentenversicherung, Versorgungsbezügen und
Arbeitseinkommen zu bemessende Beiträge.

   (2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Ver-
teidigung und dem Bundesminister der Finanzen durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für
die Beitragszahlung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 eine
pauschale Beitragsberechnung vorschreiben und die Zah-
lungsweise regeln.

    (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Zivildienstleistende
entsprechend. Bei einer Rechtsverordnung nach Absatz 2
tritt an die Stelle des Bundesministers der Verteidigung der
Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesund-
heit.

                          § 245

    Beitragssatz für Studenten und Praktikanten

   (1) Für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 und 1O Versicherungs-

pflichtigen gelten als Beitragssatz sieben Zehntel des

durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der Kran-

kenkassen, den der Bundesminister für Arbeit und Sozial-

ordnung jeweils zum 1 . Januar feststellt. Der Beitragssatz

ist auf eine Stelle nach dem Komma zu runden. Er gilt für
Studenten vom Beginn des auf die Feststellung folgenden
Wintersemesters, im übrigen jeweils vom 1. Oktober an.

   (2) Der Beitragssatz nach Absatz 1 gilt auch für Per-
sonen, deren Mitgliedschaft in der studentischen Kranken-
versicherung nach § 190 Abs. 9 endet und die sich freiwil-
lig weiterversichert haben, bis zu der das Studium

abschließenden Prüfung, jedoch längstens für die Dauer
von sechs Monaten.

                          § 246

      Beitragssatz für Künstler und Publizisten
   (1) Der Bemessung der monatlich zu zahlenden vor-
läufigen Beiträge der nach dem Künstlersozialversiche-
rungsgesetz versicherungspflichtigen Mitglieder ist der
allgemeine Beitragssatz der zuständigen Krankenkasse
zugrunde zu legen.

   (2) Der Bemessung der endgültigen Beiträge ist der
durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der zuständigen
Krankenkasse im vergangenen Kalenderjahr zugrunde zu
legen.

   (3) Die nach Absatz 1 geleisteten Zahlungen gelten ais
Abschlagszahlungen. Sie sind nach Ablauf des Kalender-
jahres bis zum 31. Juli des Folgejahres mit den nach
Absatz 2 zu leistenden endgültigen Zahlungen auszu-
gleichen.

                           § 247
              Beitragssatz aus der Rente

   Bei Versicherungspflichtigen gilt für die Bemessung der
Beiträge aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung
der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Kran-
kenkassen, den der Bundesminister für Arbeit und Sozial-
ordnung jeweils zum 1. Januar feststellt. Der Beitragssatz
ist auf eine Stelle nach dem Komma zu runden. Er gilt
jeweils vom 1. Juli des laufenden Kalenderjahres bis zum
30. Juni des folgenden Kalenderjahres.

                          § 248

        Beitragssatz aus Versorgungsbezügen
                und Arbeitseinkommen
   (1) Bei Versicherungspflichtigen gilt für die Bemessung
der Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitsein-
kommen die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes der
zuständigen Krankenkasse. Gehört die Krankenkasse
einem Landesverband an, gilt als Beitragssatz die Hälfte
des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der
Krankenkassen im Landesverband. Der jeweils zum 1. Juli
festgestellte Beitragssatz gilt für das folgende Kalender-
jahr. Den durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz der
Krankenkassen in einem Landesverband stellt die für den

Landesverband zuständige Aufsichtsbehörde fest.
   (2) Absatz 1 gilt auch für freiwillige Mitglieder nach

Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres, wenn
sie zu diesem Zeitpunkt versichert sind und seit der erst-
maligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Vollen-

dung des fünfundsechzigsten Lebensjahres mindestens

neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied

einer Krankenkasse oder mit einem Mitglied verheiratet

und nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt oder gering-

fügig selbständig tätig waren.

                     Vierter Titel
              Tragung der Beiträge

                           § 249

  Tragung der Beiträge bei versicherungspflichtiger

                   Beschäftigung
  (1) Die nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 versicherungspflichtig
Beschäftigten und ihre Arbeitgeber tragen die nach dem
Arbeitsentgelt zu bemessenden Beiträge jeweils zur
Hälfte.
  (2) Der Arbeitgeber trägt den Beitrag allein

1. für Beschäftigte, deren monatliches Entgelt ein Zehntel
   der in der Rentenversicherung der Arbeiter für Monats-
   bezüge geltenden Beitragsbemessungsgrenze (§ 1385
   Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung) nicht über-
   steigt,
2. für Personen, die ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne
   des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen
   Jahres leisten.

                           § 250
      Tragung der Beiträge durch das Mitglied

  (1) Versicherungspflichtige tragen die Beiträge allein
1 . aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
BGBl. 1988, Seite 2538 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2538
 2538                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1

 2. aus den Versorgungsbezügen,
 3. aus dem Arbeitseinkommen,

 4. aus den beitragspflichtigen Einnahmen nach § 236

    Abs. 1.

   (2) Freiwillige Mitglieder, Rentenantragsteller sowie
 Schwangere, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 2
 erhalten bleibt, tragen den Beitrag allein.

                           § 251

           Tragung der Beiträge durch Dritte

  (1) Der zuständige Rehabilitationsträger trägt die auf

Grund der Teilnahme an berufsfördernden Maßnahmen

zur Rehabilitation (§ 5 Abs. 1 Nr. 6) oder des Bezugs von

Übergangsgeld, Verletztengeld oder Versorgungskranken-

geld (§ 192 Abs. 1 Nr. 3) zu zahlenden Beiträge.

   (2) Der Träger der Einrichtung trägt den Beitrag allein
1. für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 versicherungspflichtigen
   Jugendlichen,

2. für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 oder 8 versicherungspflich-

   tigen Behinderten, wenn das tatsächliche Arbeitsent-
   gelt niedriger als der nach § 235 Abs. 3 maßgebliche

   Mindestbetrag ist; im übrigen gilt § 249 Abs. 1 ent-
   sprechend.

Für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 versicherungspflichtigen
Behinderten sind die Beiträge, die der Träger der Einrich-
tung zu tragen hat, von den für die Behinderten zustän-
digen Leistungsträgern zu erstatten.
  (3) Die Künstlersozialkasse trägt die Beiträge für die
nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versiche-
rungspflichtigen Mitglieder.

   (4) Der Bund trägt die Beiträge für Wehrdienst- und

Zivildienstleistende im Falle des§ 193 Abs. 2 und 3.

                    fünfter Titel

              Zahlung der Beiträge

                          § 252
                    Beitragszahlung

   Soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist,
sind die Beiträge von demjenigen zu zahlen, der sie zu
tragen hat.

                          § 253

        Beitragszahlung aus dem Arbeitsentgelt
  Für die Zahlung der Beiträge aus Arbeitsentgelt bei einer
versicherungspflichtigen Beschäftigung gelten die Vor-
schriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag
nach den §§ 28 d bis 28 n und § 28 r des Vierten Buches.

                          § 254
            Beitragszahlung der Studenten
  Versicherungspflichtige Studenten haben vor der Ein-
schreibung oder Rückmeldung an der Hochschule die
Beiträge für das Semester im voraus an die zuständige
Krankenkasse zu zahlen. Die Satzung der Krankenkasse

 kann andere Zahlungsweisen vorsehen. Weist ein als Stu-
 dent zu Versichernder die Erfüllung der ihm gegenüber der
 Krankenkasse auf Grund dieses Gesetzbuchs auferlegten

 Verpflichtungen nicht nach, verweigert die Hochschule die

 Einschreibung oder die Annahme der Rückmeldung.

                           § 255

             Beitragszahlung aus der Rente
   (1) Beiträge, die Versicherungspflichtige aus ihrer Rente

zu tragen haben, sind von den Trägern der Rentenver-
sicherung bei der Zahlung der Rente einzubehalten und an
die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte für die

Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen

Krankenkassen zu zahlen. Die Beiträge sind von den

Zuschüssen des Trägers der Rentenversicherung und,

soweit sie die Zuschüsse übersteigen, von den Renten

einzubehalten.
   (2) Ist bei der Zahlung der Rente die Einbehaltung von
Beiträgen nach Absatz 1 unterblieben, sind die rückständi-
gen Beiträge durch den Träger der Rentenversicherung
aus der weiterhin zu zahlenden Rente einzubehalten;§ 51

Abs. 2 des Ersten Buches gilt entsprechend. Wird die

Rente nicht mehr gezahlt, obliegt der Einzug von rückstän-
digen Beiträgen der zuständigen Krankenkasse. Der Trä-

ger der Rentenversicherung haftet mit dem Zuschuß zu
den Aufwendungen für die Krankenversicherung.

                          § 256
      Beitragszahlung aus Versorgungsbezügen
   (1) Für Versicherungspflichtige, die eine Rente der
gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, haben die
Zahlstellen der Versorgungsbezüge- die Beiträge aus Ver-
sorgungsbezügen einzubehalten und an die zuständige

Krankenkasse zu zahlen. Die zu zahlenden Beiträge wer-

den fällig mit der Auszahlung der Versorgungsbezüge; von
denen sie einzubehalten sind. Die Zahlstellen haben der
Krankenkasse die einbehaltenen Beiträge nachzuweisen.

Bezieht das Mitglied Versorgungsbezüge von mehreren
Zahlstellen und übersteigen die Versorgungsbezüge
zusammen mit dem Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen
Rentenversicherung die Beitragsbemessungsgrenze, ver-
teilt die Krankenkasse auf Antrag des Mitglieds oder einer
der Zahlstellen die Beiträge.

  (2) § 255 Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Die
Krankenkasse zieht die Beiträge aus nachgezahlten Ver-
sorgungsbezügen ein. Dies gilt nicht für Beiträge aus
Nachzahlungen aufgrund von Anpassungen der Versor-
gungsbezüge an die wirtschaftliche Entwicklung. Die
Erstattung von Beiträgen obliegt der zuständigen Kranken-
kasse. Die Krankenkassen können mit den Zahlstellen der
Versorgungsbezüge Abweichendes vereinbaren.
  (3) Die Krankenkasse überwacht die Beitragszahlung.
Sind für die Überwachung der Beitragszahlung dürch eine
Zahlstelle mehrere Krankenkassen zuständig, haben sie
zu vereinbaren, daß eine dieser Krankenkassen die Über•
wachung für die beteiligten Krankenkassen übernimmt.
§ 98 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches gilt entsprechend.
   (4) Zahlstellen, die regelmäßig an weniger als dreißig
beitragspflichtige Mitglieder Versorgungsbezüge aus•
zahlen, können bei der zuständigen Krankenkasse bean-
tragen, daß das Mitglied die Beiträge selbst zahlt.
BGBl. 1988, Seite 2539 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2539
                   Zweiter Abschnitt
                  Beitragszuschüsse

                          § 257
          Beitragszuschüsse für Beschäftigte
    (1) Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung
versicherte Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens
der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind,
erhalten von ihrem Arbeitgeber als Beitragszuschuß die

Hälfte des Beitrags, der für einen versicherungspflichtig
Beschäftigten bei der Krankenkasse, bei der die Mitglied-
schaft besteht, zu zahlen wäre, höchstens jedoch die

Hälfte des Betrages, den sie tatsächlich zu zahlen haben.
Bestehen innerhalb desselben Zeitraums mehrere
Beschäftigungsverhältnisse, sind die beteiligten Arbeitge-
ber anteilig nach dem Verhältnis der Höhe der jeweiligen
Arbeitsentgelte zur Zahlung des Beitragszuschusses ver-
pflichtet.
   (2) Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jah-
resarbeitsentgeltgrenze (§ 6 Abs. 1 Nr. 1) versicherungs-
frei oder die von der Versicherungspflicht befreit und

1. bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen
   versichert sind und für sich und ihre Angehörigen, die
   bei Versicherungspflicht des Beschäftigten nach § 10
   versichert wären, Vertragsleistungen beanspruchen
   können, die der Art nach den Leistungen dieses
   Buches entsprechen,
   oder

2. als landwirtschaftliche Unternehmer nach § 2 Abs.
   Nr. 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversiche-
   rung der Landwirte versichert sind,
erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuß.

Der Zuschuß beträgt die Hälfte des Beitrags, den der
Beschäftigte bei der Krankenkasse zu zahlen hätte, die bei
Versicherungspflicht zuständig wäre, höchstens jedoch die

Hälfte des Betrages, den er für seine Krankenversicherung

zu zahlen hat. Absatz 1 Satz 2 gilt.
  (3) Für Bezieher von Vorruhestandsgeld nach § 5
Abs. 3, die als Beschäftigte bis unmittelbar vor Beginn der
Vorruhestandsleistungen Anspruch auf den vollen oder
anteiligen Beitragszuschuß nach Absatz 1 oder 2 hatten,
bleibt der Anspruch für die Dauer der Vorruhestandslei-
stungen gegen den zur Zahlung des Vorruhestandsgeldes
Verpflichteten erhalten. Der Zuschuß beträgt die Hälfte des
Beitrags, den der Bezieher von Vorruhestandsgeld als
versicherungspflichtig Beschäftigter zu zahlen hätte, höch-
stens jedoch die Hälfte des Betrages, den er zu zahlen hat.
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

                          § 258
     Beitragszuschüsse für Teilnehmer an einer
   berufsfördernden Maßnahme zur Rehabilitation

   Bezieher von Übergangsgeld, die nach§ 8 Abs. 1 Nr. 4
von der Versicherungspflicht befreit sind, erhalten vom
zuständigen Leistungsträger einen Zuschuß zu ihrem
Krankenversicherungsbeitrag. Als Zuschuß ist der Betrag
zu zahlen, der von dem Leistungsträger als Beitrag bei
Krankenversicherungspflicht zu zahlen wäre, höchstens
jedoch der Betrag, der an das private Krankenversiche-
rungsunternehmen zu zahlen ist.

                    Dritter Abschnitt
       Verwendung und Verwaltung der Mittel

                          § 259
                Mittel der Krankenkasse
   Die Mittel der Krankenkasse umfassen die Betriebsmit-
tel, die Rücklage und das Verwaltungsvermögen.

                          § 260

                      Betriebsmittel

  (1) Betriebsmittel dürfen nur verwendet werden

1. für die gesetzlich oder durch die Satzung vorgesehe-
   nen Aufgaben sowie für die Verwaltungskosten,
2. zur Auffüllung der Rücklage und zur Bildung von Ver-
   waltungsvermögen.

   (2) Die Betriebsmittel sollen im Durchschnitt des Haus-
haltsjahres monatlich das Eineinhalbfache des nach dem
Haushaltsplan der Krankenkasse auf einen Monat entfal-
lenden Betrages der Ausgaben für die in Absatz 1 Nr. 1
genannten Zwecke nicht übersteigen. Bei der Feststellung
der vorhandenen Betriebsmittel sind die Forderungen und
Verpflichtungen der Krankenkasse zu b8rücksichtigen,
soweit sie nicht der Rücklage oder dem Verwaltungsver-
mögen zuzuordnen sind. Durchlaufende Gelder bleiben
außer Betracht.

   (3) Die Betriebsmittel sind im erforderlichen Umfang
bereitzuhalten und im übrigen so anzulegen, daß sie für
die in Absatz 1 genannten Zwecke verfügbar sind.

                          § 261

                        Rücklage

  (1) Die Krankenkasse hat zur Sicherstellung ihrer Lei-

stungsfähigkeit eine Rücklage zu bilden.

  (2) Die Satzung bestimmt die Höhe der Rücklage in
einem Vomhundertsatz des nach dem Haushaltsplan
durchschnittlich auf den Monat entfallenden Betrages der
Ausgaben für die in§ 260 Abs. 1 Nr. 1 genannten Zwecke
(Rücklagesoll). Die Rücklage muß mindestens ein Viertel
und darf höchstens das Einfache des Betrages der auf den
Monat entfallenden Ausgaben nach Satz 1 betragen.
  (3) Die Krankenkasse kann Mittel aus der Rücklage den
Betriebsmitteln zuführen, wenn Einnahme- und Ausgabe-
schwankungen innerhalb eines Haushaltsjahres nicht
durch die Betriebsmittel ausgeglichen werden können. In
diesem Fall soll die Rücklage in Anspruch genommen
werden, wenn dadurch Beitragssatzerhöhungen während
des Haushaltsjahres vermieden werden.

  (4) Ergibt sich bei der Aufstellung des Haushaltsplans,
daß die Rücklage geringer ist als das Rücklagesoll, ist bis
zur Erreichung des Rücklagesolls die Auffüllung der Rück-
lage mit einem Betrag in Höhe von mindestens einem
Viertel des Rücklagesolls im Haushaltsplan vorzusehen.
Satz 1 gilt nicht, wenn allein wegen der Auffüllung der
Rücklage eine Beitragssatzerhöhung erforderlich würde.

  (5) Übersteigt die Rücklage das Rücklagesoll, ist der
übersteigende Betrag den Betriebsmitteln zuzuführen.
BGBl. 1988, Seite 2540 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2540
2540                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1

  (6) Die Rücklage ist getrennt von den sonstigen Mitteln
so anzulegen, daß sie für den nach Absatz 1 genannten

Zweck verfügbar ist. Sie wird vorbehaltlich des § 262 von
der Krankenkasse verwaltet.

                           § 262

                     Gesamtrücklage

  (1) Die Satzungen der Landesverbände können bestim-
men, daß die von den Verbandsmitgliedern zu bildenden
Rücklagen bis zu einem Drittel des Rücklagesolls von dem
Landesverband als Sondervermögen (Gesamtrücklage)
verwaltet werden. Die Gesamtrücklage ist vorrangig vor
dem von der Krankenkasse verwalteten Teil der Rücklage
aufzufüllen.

   (2) Die im laufe eines Jahres entstehenden Kapitaler-
träge und die aus den Veräußerungen erwachsenden
Gewinne der Gesamtrücklage werden gegen die aus Ver-
äußerungen entstehenden Verluste ausgeglichen. Der
Unterschied wird auf die beteiligten Krankenkassen nach
der Höhe ihres Rücklageguthabens beim Landesverband
im Jahresdurchschnitt umgelegt.

   (3) Ergibt sich nach Absatz 2 ein Überschuß, wird er den
Krankenkassen ausgezahlt, deren Rücklageguthaben
beim Landesverband den nach Absatz 1 bestimmten
Anteil erreicht hat. Ist dieses Rücklageguthaben noch nicht
erreicht, wird der Überschuß bis zur Höhe des fehlenden
Betrages nicht ausgezahlt, sondern gutgeschrieben. Ergibt
sich nach Absatz 2 ein Fehlbetrag, wird er dem Rücklage-
guthaben der Krankenkassen zur Last geschrieben.
  (4) Die Krankenkasse kann über ihr Rücklageguthaben
beim Landesverband erst. verfügen, wenn die von ihr
selbst verwalteten Rücklagemittel verbraucht sind. Hat die
Krankenkasse ihr Rücklageguthaben verbraucht, kann sie
von dem Landesverband ein Darlehen aus der Gesamt-
rücklage erhalten. Die Satzung des Landesverbands trifft
Regelungen über die Voraussetzungen der Darlehens-
gewährung, die Rückzahlung und die Verzinsung.
   (5) Die Gesamtrücklage ist so anzulegen, daß sie für die
in § 261 Abs. 1 und 4 genannten Zwecke verfügbar ist.

                          § 263
                 Verwaltungsvermögen

  (1) Das    Verwaltungsvermögen       der   Krankenkasse
umfaßt
1. Vermögensanlagen, die der Verwaltung der Kranken-
   kasse sowie der Führung ihrer betrieblichen Einrichtun-
   gen (Eigenbetriebe) zu dienen bestimmt sind,

2. die zur Anschaffung und Erneuerung dieser
   Vermögensteile und für künftig zu zahlende Versor-
   gungsbezüge der Bediensteten und ihrer Hinterbliebe-
   nen bereitgehaltenen Geldmittel,
soweit sie für die Erfüllung der Aufgaben der Kranken-
kasse erforderlich sind. Zum Verwaltungsvermögen gehö-
ren auch Grundstücke, die nur teilweise für Zwecke der
Verwaltung der Krankenkasse oder für Eigenbetriebe
erforderlich sind.

  (2) Als Verwaltungsvermögen gelten auch sonstige Ver-
mögensanlagen auf Grund rechtlicher Verpflichtung oder
Ermächtigung, soweit sie nicht den Betriebsmitteln, der
Rücklage oder einem Sondervermögen zuzuordnen sind.

                          § 264

         Übernahme der Krankenbehandlung

          für nicht Versicherungspflichtige
               gegen Kostenerstattung
   Die Krankenkasse kann für Arbeits- und Erwerbslose,
die nicht gesetzlich gegen Krankheit versichert sind, für

andere Hilfeempfänger sowie für die vom Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung bezeichneten Personen-
kreise die Krankenbehandlung übernehmen, sofern der
Krankenkasse Ersatz der vollen Aufwendungen für den
Einzelfall sowie eines angemessenen Teils ihrer Verwal-
tungskosten gewährleistet wird.

                   Vierter Abschnitt
                   Finanzausgleiche

                     Erster Titel

             Finanzausgleiche
     innerhalb einer Krankenkassenart

                         § 265

    Finanzausgleich für aufwendige Leistungsfälle
   Die Satzungen der Landesverbände und der Verbände
der Ersatzkassen können eine Umlage der Verbandsmit-
glieder vorsehen, um die Kosten für aufwendige Leistungs-
fälle und für andere aufwendige Belastungen ganz oder
teilweise zu decken.

                         § 266

     Finanzausgleich auf Landesverbandsebene
      bei überdurchschnittlichen Bedarfssätzen
   (1) Die Satzungen der Landesverbände haben einen
Finanzausgleich für den Fall vorzusehen, daß der Bedarfs-
satz (§ 145 Abs. 2) einer Krankenkasse den durchschnitt-
lichen Bedarfssatz aller Verbandsmitglieder um mehr als
10 vom Hundert übersteigt.

   (2) Die Satzungen der Landesverbände haben Bestim-
mungen zu enthalten, die das Nähere über Voraussetzun-
gen, Umfang, Finanzierung und Durchführung des Finanz-
ausgleichs regeln. Der Finanzausgleich hat die unter-
schiedlichen Risikostrukturen der Krankenkassen zu
berücksichtigen. Ein allgemeiner Finanzausgleich der Aus-
gaben ist nicht zulässig. Der Finanzausgleich kann befri-
stet und mit Auflagen verbunden werden.

   (3) Das Finanzausgleichsverfahren wird auf Antrag des
Vorstands der Krankenkasse eingeleitet. Der Landesver-
band führt den Finanzausgleich durch. Vor der Durchfüh-
rung des Finanzausgleichs hat der Landesverband die
Ursachen des überdurchschnittlichen Bedarfssatzes nach
Absatz 1 gemeinsam mit der Krankenkasse zu untersu-
chen und Maßnahmen festzulegen, die geeignet sind, die
Finanzlage der Krankenkasse zu verbessern. Dazu gehört
insbesondere eine Wirtschaftlichkeitsprüfung einschließ-
lich einer Prüfung der Verwaltungskosten. Die Kranken-
kasse ist verpflichtet, die festgelegten Maßnahmen mit
Unterstützung des Landesverbands zu ergreifen. Eine
Krankenkasse, die dieser Verpflichtung nicht nachkommt,
hat die Hilfe zurückzuzahlen und darf künftig keine Hilfe
mehr erhalten.
BGBl. 1988, Seite 2541 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2541
                          § 267
      Finanzielle Hilfen in besonderen Notlagen

  (1) Die Satzungen der Spitzenverbände können Bestim-

~ungen über finanzielle Hilfen in besonderen Notlagen

einer Krankenkasse ihrer Kassenart vorsehen. Vorausset-
zung ist, daß der Bedarfssatz dieser Krankenkasse den
bundesdurchschnittlichen Bedarfssatz der Kassenart um

mehr als 12,5 vom Hundert übersteigt und daß ein Finanz-

ausgleichsverfahren nach § 266 durchgeführt worden ist.

Näheres über Voraussetzungen, Umfang, Finanzierung

und Durchführung der finanziellen Hilfen regeln die Sat-

zungen. Die Satzungsbestimmungen bedürfen der Zustim-

mung von zwei Dritteln der Mitglieder des Spitzenver-

bands. Eine Krankenkasse kann die Hilfe innerhalb von

sechzig Kalendermonaten nur einmal erhalten. § 266

Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

  (2) Der Vorstand des Spitzenverbands entscheidet über
die Hilfe auf Antrag des Vorstands der Krankenkasse nach
Anhörung der Mitglieder des Spitzenverbands. Vor der
Entscheidung über die Hilfe hat der Spitzenverband die
Ursachen des überdurchschnittlichen Bedarfssatzes nach
Absatz 1 gemeinsam mit der Krankenkasse und, wenn die
Krankenkasse einem Landesverband angehört, mit dem
Landesverband zu untersuchen und Maßnahmen festzule-
gen, die geeignet sind, die Finanzlage der Krankenkasse
zu verbessern.§ 266 Abs. 3 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.

                    Zweiter Titel

             Finanzausgleich

 in der Krankenversicherung der Rentner

                          § 268
 Finanzierung der Krankenversicherung der Rentner

   (1) Leistungsaufwendungen für die auf Grund des
Bezugs einer Rente versicherungspflichtigen Rentner und
ihre nach § 10 versicherten Angehörigen werden gedeckt
1. durch Beiträge aus den Renten der gesetzlichen Ren-
   tenversicherung, den Versorgungsbezügen und dem
   Arbeitseinkommen, soweit sie von versicherungspflich-
   tigen Mitgliedern, die eine Rente der gesetzlichen Ren-
   tenversicherung beziehen, zu tragen sind, und

2. im übrigen durch einen Finanzierungsanteil der Kran-

   kenkassen.

  (2) Die landwirtschaftlichen Krankenkassen nehmen am
Finanzausgleich nicht teil.

                          § 269

      Ausgleichsfähige Leistungsaufwendungen

   (1) Leistungsaufwendungen im Sinne des § 268 Abs. 1
sind Aufwendungen für
1. Leistungen zur Verhütung und Früherkennung von
   Krankheiten nach den §§ 22, 23 Abs. 1 und den §§ 25
   und 26,

2. Krankenbehandlung nach den§§ 28 bis 33 und 37 bis

   39 und 42 einschließlich der für diese Leistungen in
   Härtefällen nach den §§ 61 und 62 von den Kranken-
   kassen zu übernehmenden Aufwendungen,
3. Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach den §§ 53
   bis 57,

3.

4. Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
   nach den §§ 195 bis 200 und 200 b der Reichsver-
   sicherungsordnung,

5. Fahrkosten nach den§§ 60 bis 62, soweit sie von den

   Krankenkassen zu tragen sind,

6. Sterbegeld nach den §§ 58 und 59.

Aufwendungen für satzungsgemäße Mehr- und Erpro-

bungsleistungen nach den §§ 65 bis 67 sowie für Mehr-

leistungen nach § 2 Abs. 1 der Verordnung über den wei-

teren Ausbau der knappschaftlichen Versicherung in der

im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 822-4,

veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch

Artikel 22 Nr. 1 des· Gesetzes vom 22. Dezember 1983

(BGBI. 1 S. 1532) geändert worden ist, bleiben außer

Betracht. Die Aufwendungen für die Leistungen der

Knappschaftsärzte und -Zahnärzte werden in der gleichen
Weise berechnet wie für Kassenärzte und -zahnärzte.

   (2) Leistungen nach Absatz 1 sind ausgleichsfähig,
soweit sie nicht von der Krankenkasse als Eigenanteil zu
tragen sind. Jede Krankenkasse hat mindestens 5 vom
Hundert, höchstens 30 vom Hundert der Leistungsaufwen-
dungen selbst zu tragen. Das Nähere über die Ermittlung
des als Eigenanteil zu tragenden Vomhundertsatzes der
Leistungsaufwendungen regelt die Verordnung nach
§ 273. Hierbei ist der Anteil der Rentner an den Mitgliedern
einer Krankenkasse im Vergleich zum Anteil der Rentner
an den Mitgliedern aller am Ausgleichsverfahren teilneh-
menden Krankenkassen so zu berücksichtigen, daß mit
steigendem Rentneranteil der Krankenkasse der Vomhun-

dertsatz sinkt. Die in§ 5 Abs. 1 Nr. 9 und 10 sowie die in

§ 245 Abs. 2 genannten Personen bleiben hierbei außer
Betracht.

   (3) Das Bundesversicherungsamt stellt den Rentneran-
teil nach Absatz 2 im Rahmen der Feststellung des Finan-
zierungsanteils nach § 272 fest.

                           § 270
         Berechnung des Finanzierungsanteils
                 der Krankenkassen

   Der Finanzierungsanteil der Krankenkassen ist durch
Beiträge der Mitglieder in einem Vomhundertsatz der bei-

tragspflichtigen Einnahmen aufzubringen. Außer Betracht

bleiben die in § 268 Abs. 1 Nr. 1 genannten und die nach
§ 245 Abs. 1 und 2 zu erhebenden Beiträge. Der Vomhun-
dertsatz entspricht dem Verhältnis der durch Beiträge nicht
gedeckten ausgleichsfähigen Leistungsaufwendungen für
versicherungspflichtige Rentner aller Krankenkassen zu
der Summe der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglie-

der aller Krankenkassen. Bei der Berechnung der Summe
der beitragspflichtigen Einnahmen bleiben außer Betracht
1. die Beträge der Renten der gesetzlichen Rentenversi-
   cherung, der Versorgungsbezüge und des Arbeitsein-
   kommens, die bei versicherungspflichtigen Mitgliedern,·
   die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung
   beziehen, zur Beitragsbemessung herangezogen wur-

   den,

2. die beitragspflichtigen Einnahmen der in § 5 Abs. 1
   Nr. 10 und 11 und in§ 245 Abs. 2 genannten Personen
   und
3. die Beitragsrückzahlung nach § 65.
BGBl. 1988, Seite 2542 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2542
2542                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1

                          § 271
       Ausgleichsanspruch und -verpflichtung
                der Krankenkassen

  (1) Übersteigen die ausgleichsfähigen Leistungsaufwen-
dungen einer Krankenkasse ihren Finanzierungsanteil
nach § 270, hat sie in Höhe des Unterschiedsbetrags

Anspruch auf von versicherungspflichtigen Mitgliedern mit

Rentenbezug entrichtete Beiträge aus Renten der gesetz-

lichen Rentenversicherung, VersorGungsbezügen und
Arbeitseinkommen sowie auf überschießende Beträge
nach Absatz 2.

  (2) Übersteigt der Finanzierungsanteil einer Kranken-

kasse nach § 270 ihre ausgleichsfähigen Leistungsauf-

wendungen, steht der überschießende Betrag den Kran-

kenkassen zu, deren ausgleichsfähige Leistungsaufwen-
dungen ihren Finanzierungsanteil übersteigen.

                          § 272
        Feststellung der Finanzierungsanteile
                  der Krankenkassen
        durch das Bundesversicherungsamt

   (1) Das Bundesversicherungsamt ermittelt den Vomhun-
dertsatz nach § 270 und gibt ihn bekannt. Es stellt jeweils
im voraus für ein Kalenderhalbjahr den Vomhundertsatz
vorläufig fest. Bei der Berechnung der monatlich von den
Krankenkassen zu tragenden Finanzierungsanteile legen
die Krankenkassen diesen Vomhundertsatz, die voraus-
sichtlichen ausgleichsfähigen Leistungsaufwendungen für
die versicherungspflichtigen Rentner und für ihre nach

§ 10 versicherten Angehörigen sowie die voraussichtliche
Summe der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder
zugrunde. Für die Berechnung dieser Einnahmen gilt
§ 270 entsprechend. Nach Ablauf des Kalenderjahres ist
der hierfür maßgebliche Vomhundertsatz aus den für die-
ses Jahr erstellten Geschäfts- und Rechnungsergebnissen
der beteiligten Krankenkassen sowie der Rentenversiche-
rungsträger zu ermitteln. Die nach Satz 3 geleisteten Zah-
lungen gelten als Abschlagszahlungen. Sie sind nach
Bekanntgabe des Vomhundertsatzes nach Satz 5 mit den
endgültig für das Geschäftsjahr zu leistenden Zahlungen
auszugleichen.

   (2) Bei der Ermittlung des Vomhundertsatzes nach
Absatz 1 Satz 5 stellt das Bundesversicherungsamt für
alle Beteiligten verbindlich fest, mit welchen Beträgen die
Summe der beitragspflichtigen Einnahmen, die Beiträge
und die ausgleichsfähigen Leistungsaufwendungen der
Berechnung des Vomhundertsatzes zugrunde zu legen
sind. Dabei kann es zum Zweck der einheitlichen Zuord-
nung und Erfassung der für die Berechnung maßgeblichen
Daten über die Vorlage der Geschäfts- und Rechnungser-
gebnisse hinaus weitere Auskünfte und Nachweise verlan-
gen. Weicht die Feststellung nach Satz 1 von den Beträ-
gen ab, die der Versicherungsträger in den Geschäfts- und
Rechnungsergebnissen gemeldet hat, ist dieser vor
Bekanntgabe des Vomhundertsatzes zu unterrichten.
Werden nach Abschluß der Ermittlung des Vomhundert-
satzes nach Absatz 1 Satz 5 sachliche oder rechnerische
Fehler in den Berechnungsgrundlagen festgestellt, hat das
Bundesversicherungsamt diese erst bei der Ermittlung des
Vomhundertsatzes nach Absatz 1 Satz 5 beim nächsten
Finanzausgleichsverfahren nach den dafür geltenden Vor-
schriften zu berücksichtigen.

                          § 273
               Verordnungsermächtigung

  Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung regelt
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-
tes das Nähere über

1 . die inhaltliche und zeitliche Abgrenzung der aus-

    gleichsfähigen Leistungsaufwendungen sowie der Bei-

    träge nach § 270,

2. die Ermittlung der Summe der beitragspflichtigen Ein-
   nahmen der Mitglieder nach § 270,
3. die Ermittlung des von jeder Krankenkasse als Eigen-

   anteil zu tragenden Vomhundertsatzes nach § 269

   Abs. 2 einschließlich der Ermittlung der Mitglieder- und

   Rentnerzahlen,

4. die Ermittlung der Vomhundertsätze nach den §§ 270
   und 272 Abs. 1,
5. die Berechnung und Zahlung der auf die Krankenkas-
   sen entfallenden Beiträge aus den Renten der gesetzli-
   chen Rentenversicherung, den Versorgungsbezügen
   und dem Arbeitseinkommen nach § 268 Abs. 1 sowie
   der nach § 231 Abs. 2 erstatteten Beträge,

6. die Fälligkeit der Beträge und die Verzinsung bei Ver-
   zug,
7. das Verfahren bei der Durchführung des Finanzaus-
   gleichs sowie die hierfür von den Krankenkassen und
   den Rentenversicherungsträgern mitzuteilenden An-
   gaben.

                Fünfter Abschnitt

 Prüfung der Krankenkassen und ihrer Verbände

                          § 274
         Prüfung der. Geschäfts-, Rechnungs-
                und Betriebsführung

  (1) Das Bundesversicherungsamt und die für die Sozial-
versicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden
der Länder haben mindestens alle fünf Jahre die
Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung der ihrer
Aufsicht unterstehenden Krankenkassen zu prüfen. Der
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung hat minde-
stens alle fünf Jahre die Geschäfts-, Rechnungs- und
Betriebsführung der Spitzenverbände der Krankenkassen,
die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Ver-
waltungsbehörden der Länder haben mindestens alle fünf
Jahre die Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung
der Landesverbände der Krankenkassen zu prüfen. Der
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann die
Prqfung der bundesunmittelbaren Krankenkassen und der
Spi'tzenverbände der Krankenkassen, die für die Sozial-
versicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden
der Länder können die Prüfung der landesunmittelbaren
Krankenkassen und der Landesverbände der Krankenkas-
sen auf eine öffentlich-rechtliche Prüfungseinrichtung
übertragen, die bei der Durchführung der Prüfung unab-
hängig ist, oder eine solche Prüfungseinrichtung errichten.
Die Prüfung hat sich auf den gesamten Geschäftsbetrieb
zu erstrecken; sie umfaßt die Prüfung seiner Gesetzmäßig-
keit und Wirtschaftlichkeit. Die Krankenkassen und die
Verbände der Krankenkassen haben auf Verlangen alle
Unterlagen vorzulegen und alle Auskünfte zu erteilen, die
zur Durchführung der Prüfung erforderlich sind.
BGBl. 1988, Seite 2543 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2543
   {2) Die Kosten, die den mit der Prüfung befaßten Stellen
entstehen, tragen die Krankenkassen und die Verbände
nach dem Verhältnis der beitragspflichtigen Einnahmen
ihrer Mitglieder. Das Nähere über die Erstattung der
Kosten einschließlich der zu zahlenden Vorschüsse regeln
für die Prüfung der bundesunmittelbaren Krankenkassen
und der Spitzenverbände der Bundesminister für Arbeit
und Sozialordnung, für die Prüfung der landesunmittel-
baren Krankenkassen und der Landesverbände die für
die . Sozialversicherung zuständigen obersten Verwal-
tungsbehörden der Länder.

   (3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Ver-
waltungsvorschriften für die Durchführung der Prüfungen
erlassen. Dabei ist ein regelmäßiger Erfahrungsaustausch
zwischen den Prüfungseinrichtungen vorzusehen.

                 Neuntes Kapitel
               Medizinischer Dienst
             der Krankenversicherung

                    Erster Abschnitt
                       Aufgaben

                            § 275
             Begutachtung und Beratung
  (1) Die Krankenkassen sind in den gesetzlich bestimm-
ten Fällen oder wenn es nach Art, Schwere, Dauer oder
Häufi9keit der Erkrankung oder nach dem Krankheitsver-
lauf erforderlich ist, verpflichtet,

1. bei Erbringung von Leistungen, insbesondere zur Prü-

   fung von Voraussetzung, Art und Umfang der Leistung,

2. zur Einleitung von Maßnahmen zur Reh.abilitation, ins-
   besondere zur Aufstellung eines Gesamtplans nach § 5
   Abs. 3 des Gesetzes über die Angleichung der Leistun-
   gen zur Rehabilitation, im Benehmen mit dem behan-
   delnden Arzt,

3. bei Arbeitsunfähigkeit

   a) zur Sicherung des Behandlungserfolgs, insbeson-
      dere zur Einleitung von Maßnahmen der Leistungs-
      träger für die Wiederherstellung der Arbeitsfähig-
      keit, oder

   b) zur Beseitigung von begründeten Zweifeln an der
      Arbeitsunfähigkeit, insbesondere auf Verlangen des
      Arbeitgebers, wenn er begründete Zweifel an der
      Arbeitsunfähigkeit darlegt,

eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dien:.
stes der Krankenversicherung {Medizinischer Dienst) ein-
zuholen.

  (2) Die Krankenkassen haben durch den Medizinischen

Dienst prüfen zu lassen
1 . die Notwendigkeit der Leistungen nach den §§ 23, 24,
    40 und 41 unter Zugrundelegung eines ärztlichen
    Behandlungsplans vor Bewilligung und bei beantragter
    Verlängerung; die Spitzenverbände der Krankenkas-
    sen können gemeinsam und einheitlich Ausnahmen
    zulassen, wenn Prüfungen nach Indikation und Perso-

   nenkreis nicht notwendig erscheinen; dies qilt insbe-
   sondere für stationäre Rehabilitationsmaßnahmen im
   Anschluß an eine Krankenhausbehandlung (Anschluß-
   heilbehandlung),
2. ob Schwerpflegebedürftigkeit vorliegt (§ 53); dies ist in
   der Regel auf Grund einer Untersuchung des Versi-
   cherten in seiner häuslichen Umgebung zu prüfen; die
   Prüfung soll auch Möglichkeiten zur Rehabilitation ein-
   beziehen und ist in angemessenen Zeitabständen zu
   wiederholen,

3. bei Kostenübernahme einer Behandlung außerhalb des
   Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs, ob die Behand-
   lung einer Krankheit nur außerhalb des Geltungsbe-
   reichs dieses Gesetzbuchs möglich ist (§ 18),
4. ob und für welchen Zeitraum häusliche Krankenpflege
   länger als vier Wochen erforderlich ist (§ 37 Abs. 1).

  (3) Die Krankenkassen können in geeigneten Fällen
durch den Medizinischen Dienst prüfen lassen
1. die medizinischen Voraussetzungen für die Durchfüh-
   rung der kieferorthopädischen Behandlung (§ 29),
2. vor Bewilligung eines Hilfsmittels, ob das Hilfsmittel
   erforderlich ist(§ 33); der Medizinische Dienst hat hier-
   bei den Versicherten zu beraten; er hat mit den Ortho-
   pädischen Versorgungsstellen zusammenzuarbeiten,
3. bei Dialysebehandlung, welche Form der ambulanten
   Dialysebehandlung unter Berücksichtigung des Einzel-
   falls notwendig und wirtschaftlich ist.
   (4) Die Krankenkassen und ihre Verbände sollen bei der
Erfüllung anderer als der in Absatz 1 bis 3 genannten
Aufgaben im notwendigen Umfang den Medizinischen
Dienst zu Rate ziehen, insbesondere für allgemeine medi-
zinische Fragen der gesundheitlichen Versorgung und
Beratung der Versicherten, für Fragen der Qualitätssiche-

rung, für Vertragsverhandlungen mit den Leistungserbrin-

gern und für Beratungen der gemeinsamen Ausschüsse
von Ärzten und Krankenkassen, insbesondere der Prü-
fungsausschüsse.

   (5) Die Ärzte des Medizinischen Dienstes sind bei der
Wahrnehmung ihrer medizinischen Aufgaben nur ihrem
ärztlichen Gewissen unterworfen. Sie sind nicht berechtigt,

in die ärztliche Behandlung einzugreifen.

                           § 276

                    Zusammenarbeit

  (1) Die Krankenkassen sind verpflichtet, dem Medizini-
schen Dienst die für die Beratung und Begutachtung erfor-
derlichen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu ertei-
len. Unterlagen, die der Versicherte über seine Mitwir-
kungspflicht nach den §§ 60 und 65 des Ersten Buches
hinaus seiner KranKenkasse freiwillig selbst überlassen
hat, dürfen an den Medizinischen Dienst nur weitergege-
ben werden, soweit der Versicherte eingewilligt hat. Für

die Einwilligung gilt § 67 Satz 2 des Zehnten Buches.

  (2) Der Medizinische Dienst darf personenbezogene
Daten nur erheben und erfassen, soweit dies für die Prü-
fungen, Beratungen und gutachtlichen Stellungnahmen
nach § 275 erforderlich ist. Die rechtmäßig erhobenen und
erfaßten personenbezogenen Daten dürfen nur für die in
§ 275 genannten Zwecke verwendet werden, für andere
BGBl. 1988, Seite 2544 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2544
2544                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1

Zwecke, soweit dies durch Rechtsvorschriften des Sozial-
gesetzbuchs angeordnet oder erlaubt ist. Die personenbe-
zogenen Daten sind nach fünf Jahren zu löschen. Die
§§ 286, 287 und 304 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 gelten
für den Medizinischen Dienst entsprechend. Der Medizini-
sche Dienst darf in Dateien nur Angaben zur Person und
Hinweise auf bei ihm vorhandene Akten aufnehmen.
  (3) Für das Akteneinsichtsrecht des Versicherten gilt
§ 25 des Zehnten Buches entsprechend.
   (4) Wenn es im Einzelfall zu einer gutachtlichen Stel-
lungnahme über die Notwendigkeit und Dauer der statio-
nären Behandlung des Versicherten erforderlich ist, sind

die Ärzte des Medizinischen Dienstes befugt, zwischen

8.00 und 18.00 Uhr die Räume der Krankenhäuser und

Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen zu betreten,
um dort die Krankenunterlagen einzusehen und, soweit
erforderlich, den Versicherten untersuchen zu können.

                         § 277
                  Mitteilungspflichten

  (1) Der Medizinische Dienst hat dem an der kassen- und

vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt, sonsti-

gen Leistungserbringern, über deren Leistungen er eine
gutachtliche Stellungnahme abgegeben hat, und der Kran-
kenkasse das Ergebnis der Begutachtung und die erfor-
derlichen Angaben über den Befund mitzuteilen. Der Ver-
sicherte kann der Mitteilung über den Befund an die Lei-
stungserbringer widersprechen.
   (2) Die Krankenkasse hat, solange ein Anspruch auf
Fortzahlung des Arbeitsentgelts besteht, dem Arbeitgeber
und dem Versicherten das Ergebnis des Gutachtens des

Medizinischen Dienstes über die Arbeitsunfähigkeit mitzu-
teilen, wenn das Gutachten mit der Bescheinigung des
Kassenarztes im Ergebnis nicht übereinstimmt. Die Mittei-
lung darf keine Angaben über die Krankheit des Versicher-
ten enthalten.

                    Zweiter Abschnitt

                      Organisation

                          § 278
                  Arbeitsgemeinschaft
   (1) In jedem Land wird eine von den Krankenkassen der
 in Absatz 2 genannten Kassenarten gemeinsam getra-
 gene Arbeitsgemeinschaft „Medizinischer Dienst der Kran-
 kenversicherung" errichtet. Die Arbeitsgemeinschaft ist
 nach Maßgabe des Artikels 73 Abs. 4 Satz 3 und 4 des

 Gesundheits-Reformgesetzes eine rechtsfähige Körper-
 schaft des öffentlichen Rechts.

   (2) Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft sind die Landes-
 verbände der Orts-, Betriebs- und lnnungskrankenkassen,
 die landwirtschaftlichen Krankenkassen und die Verbände
 der Ersatzkassen.

   (3) Bestehen in einem Land mehrere Landesverbände
 einer Kassenart, kann durch Beschluß der Mitglieder der
 Arbeitsgemeinschaft in einem Land ein weiterer Medizini-
 scher Dienst errichtet werden. Für mehrere Länder kann

 durch Beschluß der Mitglieder der betroffenen Arbeits-
 gemeinschaften ein gemeinsamer Medizinischer Dienst

errichtet werden. Die Beschlüsse bedürfen der Zustim-
mung der für die Sozialversicherung zuständigen obersten
Verwaltungsbehörden der betroffenen Länder.

                           § 279
           Verwaltungsrat und Geschäftsführer
  (1) Organe des Medizinischen Dienstes sind der Verwal-
tungsrat und der Geschäftsführer.
   (2) Der Verwaltungsrat wird von den Vertreterversam~-
lungen der Mitglieder gewählt. § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis

4, Abs. 6 Nr. 2 bis 4, Nr. 5 Buchstabe b und c und Nr. 6

Buchstabe a des Vierten Buches gilt entsprechend.

Beschäftigte des Medizinischen Dienstes sind nicht wähl-

bar.
   (3) Der Verwaltungsrat hat höchstens sechzehn Vertr~-
ter. Sind mehrere Landesverbände einer Kassenart Mit-
glieder des Medizinischen Dienstes, kann die Zahl der
Vertreter im Verwaltungsrat angemessen erhöht werden.
Die Mitglieder haben sich über die Zahl der Vertreter, ?ie
auf die einzelne Kassenart entfällt, zu einigen. Kommt eine

Einigung nicht zustande, entscheidet die für die ~ozialver-

 sicherung zuständige oberste Verwaltungsbehorde des

 Landes.
   (4) Der Geschäftsführer führt die Geschäfte des Medizi-
 nischen Dienstes nach den Richtlinien des Verwaltungs-
 rats. Er stellt den Haushaltsplan auf und vertritt den Medi-
 zinischen Dienst gerichtlich und außergerichtlich.
   (5) Die Fachaufgaben des Medizinischen Dienstes wer-
 den von Ärzten und Angehörigen anderer Heilberufe wahr-

 genommen; der Medizinische Dienst hat vorrangig Gut-

 achter zu beauftragen.
   (6) Folgende Vorschriften des Vierten Buches gelten
 entsprechend:§§ 34, 37, 38, 40 Abs. 1 Satz 1 und 2 und
 Abs. 2, §§ 41 , 42 Abs. 1 bis 3, § 43 Abs. 2, §§ 58, 59
 Abs. 1 bis 3, Abs. 5 und 6, §§ 60, 62 Abs. 1 Satz 1 erster
 Halbsatz, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und 4 und Abs. 4 bis 6,

 § 63 Abs. 1 und 2, Abs. 3 Satz 2 und 3, Abs. 4 und 5, § 64
 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 und 3 und § 66
 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2.

                            § 280
               Aufgaben des Verwaltungsrats

    (1) Der Verwaltungsrat hat
 1. die Satzung zu beschließen,

 2. den Haushaltsplan festzustellen,

 3. die jährliche Betriebs- und Rechnungsführung zu prü-
    fen,

  4. Richtlinien für die Erfüllung der Aufgaben des Medizini-
     schen Dienstes unter Berücksichtigung der Empfehlun-
     gen der Spitzenverbände der Krankenkassen (§ 282)
       aufzustellen,

  5. Nebenstellen zu errichten und aufzulösen,
  6. den Geschäftsführer und seinen Stellvertreter zu wäh-

     len und zu entlasten.

  § 21 0 Abs. 1 gilt entsprechend.
BGBl. 1988, Seite 2545 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2545
  (2) Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit einfa-
cher Mehrheit der Mitglieder gefaßt. Beschlüsse über

Haushaltsangelegenheiten und über die Aufstellung und

Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei
Dritteln der Mitglieder.

                           § 281
               Finanzierung und Aufsicht
   (1) Die zur Finanzierung des Medizinischen Dienstes
erforderlichen Mittel werden von den Mitgliedern des Medi-
zinischen Dienstes durch eine Umlage aufgebracht. Die
Mittel sind im Verhältnis der Zahl der Mitglieder der einzel-

nen Krankenkassen im Land am 1 . Oktober jeden Jahres
aufzuteilen.

   (2) Für das Haushalts- und Rechnungswesen ein-
schließlich der Statistiken gelten die §§ 67 bis 69, § 70
Abs. 5, § 72 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz, die

§§ 73 bis 77 Abs. 1 und § 79 Abs. 1 und 2 des Vierten
Buches sowie die auf Grund des § 78 des Vierten Buches
erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend. Für das
Vermögen gelten die §§ 80 und 85 des Vierten Buches
entsprechend.

   (3) Der Medizinische Dienst untersteht der Aufsicht der
für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwal-
tungsbehörde des Landes, in dem er seinen Sitz hat. § 87
Abs. 1 Satz 2 und die §§ 88 und 89 des Vierten Buches
sowie § 274 gelten entsprechend. § 275 Abs. 5 ist zu
beachten.

                           § 282

           Koordinierung auf Bundesebene

  Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben die

wirksame Durchführung der Aufgaben und die Zusammen-

arbeit der Medizinischen Dienste zu fördern. Sie bilden zu
diesem Zweck eine Arbeitsgemeinschaft. Die Spitzenver-
bände der Krankenkassen beschließen gemeinsam und
einheitlich Richtlinien über die Zusammenarbeit der Kran-

kenkassen mit den Medizinischen Diensten, zur Sicher-

stellung einer einheitlichen Begutachtung sowie über
Grundsätze zur Fort- und Weiterbildung. Im übrigen kön-
nen sie Empfehlungen abgeben.

                           § 283

                       Ausnahmen
   Die Aufgaben des Medizinischen Dienstes nehmen für
die Bereiche der Bundesbahn-Betriebskrankenkasse und
der Betriebskrankenkasse des Bundesverkehrsministe-

riums, soweit deren Mitglieder in dem Dienstbezirk der

Bundesbahn-Betriebskrankenkasse wohnen, die Ärzte der

Deutschen Bundesbahn wahr. Für die anderen Mitglieder

der Betriebskrankenkasse des Bundesverkehrsministe-

riums und die Bundespostbetriebskrankenkasse schließen
diese Betriebskrankenkassen Verträge mit den Medizini-
schen Diensten. Die Aufgaben des Medizinischen Dien~
stes nehmen für den Bereich der Bundesknappschaft
deren Sozialmedizinischer Dienst und für die See-Kran-
kenkasse der ärztliche Dienst der See-Berufsgenossen-
schaft wahr.

                    Zehntes Kapitel

       Versicherungs- und Leistungsdaten,

                  Datenschutz.

                    Erster Abschnitt
                Informationsgrundlagen

                     Erster Titel
     Grundsätze der Datenverwendung

                          § 284

               Personenbezogene Daten
                bei den Krankenkassen

  (1) Die Krankenkassen dürfen personenbezogene und
personenbeziehbare Daten für Zwecke der Krankenversi-
cherung nur erheben und erfassen, soweit diese für

 1. die Feststellung des Versicherungsverhältnisses (§§ 5
    bis 10) und der Mitgliedschaft (§§ 186 bis 193),
 2. die Ausstellung des Kranken- oder Berechtigungs-
    scheins (§ 15) oder der Krankenversichertenkarte
    (§ 291 ),

 3. die Feststellung der Beitragspflicht und der Beiträge,
    deren Tragung und Zahlung (§§ 223 bis 256) sowie
    deren Rückzahlung (§ 65),
 4. die Prüfung der Leistungspflicht und die Gewährung
    von Leistungen an Versicherte (§§ 2 und 11) ein-
    schließlich der Verfahren bei Kostenerstattung und in
    Härtefällen,

 5. die Unterstützung der Versicherten bei Behandlungs-
    fehlern (§ 66),

 6. die Übernahme der Behandlungskosten in den Fällen

    des§ 264,

 7. die Beteiligung des Medizinischen Dienstes (§ 275),
 8. die Abrechnung mit den Leistungserbringern,

 9. die Überwachung der Wirtschaftlichkeit der Leistungs-

    erbringung (§ 106),

10. die Abrechnung mit anderen Leistungsträgern
erforderlich sind. Versichertenbezogene Angaben über
ärztliche Leistungen dürfen auch auf Datenbändern oder
anderen maschinell verwertbaren Datenträgern erfaßt wer-
den, soweit dies für die Rückzahlung von Beiträgen nach
§ 65 erforderlich ist. Versichertenbezogene Angaben über
ärztlich verordnete Leistungen dürfen auf Datenbändern
oder anderen maschinell verwertbaren Datenträgern
erfaßt werden, soweit dies für die Rückzahlung von Beiträ-
gen sowie für die in Satz 1 Nr. 4 und 8 bezeichneten
Zwecke erforderlich ist. Die nach Satz 2 und 3 gespeicher-

ten Daten sind zu loschen, sobald sie für die genannten

Zwecke nicht mehr benötigt werden. Im übrigen gelten für

die Datenerhebung und -erfassung die Vorschriften des

Ersten und Zehnten Buches.

   (2) Im Rahmen der Überwachung der Wirtschaftlichkeit
der kassen- und vertragsärztlichen Versorgung dürfen ver-
sichertenbezogene Leistungs- und Gesundheitsdaten auf
maschinell verwertbaren Datenträgern nur erfaßt werden,
soweit dies für Stichprobenprüfungen nach § 106 Abs. 2
Satz 1 Nr. 3 erforderlich ist.
BGBl. 1988, Seite 2546 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2546
2546                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1

  (3) Die rechtmäßig erhobenen und erfaßten versicher-
tenbezogenen Daten dürfen nur für die Zwecke der Aufga-
ben nach Absatz 1 in dem jeweils erforderlichen Umfang
verwendet werden, für andere Zwecke, soweit dies durch
Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuchs angeordnet
oder erlaubt ist.

   (4) Versicherungs- und Leistungsdaten der Beschäftig-

ten einer Krankenkasse einschließlich der Daten ihrer mit-

versicherten Angehörigen dürfen Personen, die kassenin-

terne Personalentscheidungen treffen oder daran mitwir-
ken können, nicht zugänglich sein oder diesen Personen
von Zugriffsberechtigten offenbart werden.

                           § 285
               Personenbezogene Daten

       bei den Kassenärztlichen Vereinigungen

  (1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen dürfen Einzel-
angaben über die persönlichen und sachlichen Verhält-
nisse der Ärzte nur erheben und erfassen, soweit dies zur
Erfüllung der folgenden Aufgaben erforderlich ist:
1. Führung des Arztregisters (§ 95),

2. Sicherstellung und Vergütung der kassen- und ver-
   tragsärztlichen Versorgung einschließlich der Überprü-
   fung der Zulässigkeit und Richtigkeit der Abrechnung,
3. Vergütung der ambulanten        Krankenhausleistungen
   (§ 120),
4. Vergütung_ der belegärztlichen Leistungen (§ 121 ),
5. Durchführung von Wirtschaftlichkeitsprüfungen (§ 106),
6. Durchführung von Qualitätsprüfungen (§ 136).

   (2) Einzelangaben über die persönlichen und sachlichen
Verhältnisse der Versicherten dürfen die Kassenärztlichen
Vereinigungen nur erheben und erfassen, soweit dies zur
Erfüllung der in Absatz 1 Nr. 5 und 6 genannten Aufgaben
erforderlich ist.

  (3) Die rechtmäßig erhobenen und erfaßten personen-

bezogenen Daten dürfen nur für die Zwecke der Aufgaben
nach Absatz 1 in dem jeweils erforderlichen Umfang ver-
wendet werden, für andere Zwecke, soweit dies durch
Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuchs angeordnet
oder erlaubt ist.
  (4) Soweit sich die Vorschriften dieses Kapitels auf Ärzte
und Kassenärztliche Vereinigungen beziehen, gelten sie

entsprechend für Zahnärzte und Kassenzahnärztliche Ver-
einigungen.

                           § 286

                     Datenübersicht

  (1) Die Krankenkassen und die Kassenärztlichen Ver-
einigungen erstellen einmal jährlich eine Übersicht über
die Art der von ihnen oder in ihrem Auftrag gespeicherten
personenbezogenen Daten. Die Übersicht ist der zuständi-

gen Aufsichtsbehörde vorzulegen.

   (2) Die Krankenkassen und die Kassenärztlichen Ver-

einigungen sind verpflichtet, die Übersicht nach Absatz 1

in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

  (3) Die Krankenkassen und die Kassenärztlichen Ver-
einigungen regeln in Dienstanweisungen das Nähere ins-
besondere über

1. die zulässigen Verfahren der Verarbeitung der Daten,
2. Art, Form, Inhalt und Kontrolle der einzugebenden und
   der auszugebenden Daten,

3. die Abgrenzung der Verantwortungsbereiche bei der
   Datenverarbeitung,
4. die weiteren zur Gewährleistung von Datenschutz und

   Datensicherheit zu treffenden Maßnahmen, insbeson-

   dere der Maßnahmen nach der Anlage zu § 6 Abs. 1

   Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes.

                           § 287
                   Forschungsvorhaben
  (1) Die Krankenkassen und die Kassenärztlichen Ver-
einigungen dürfen mit Erlaubnis der Aufsichtsbehörde die
Datenbestände leistungserbringer- oder fallbeziehbar für

zeitlich befristete und im Umfang begrenzte Forschungs-
vorhaben, insbesondere zur Gewinnung epidemiologi-
scher Erkenntnisse, von Erkenntnissen über Zusammen-
häng~ zwischen Erkrankungen und Arbeitsbedingungen
oder von Erkenntnissen über örtliche Krankheitsschwer-
punkte, selbst auswerten oder über die sich aus § 304
ergebenden Fristen hinaus aufbewahren.

  (2) Personenbeziehbare Daten sind zu anonymisieren.

                    zweiter Titel
            1nfo rmati on sg rund lagen
               der Krankenkassen

                          § 288

                Versichertenverzeichnis
  Die Krankenkasse hat ein Versichertenverzeichnis zu
führen. Das Versichertenverzeichnis hat alle Angaben zu
enthalten, die zur Feststellung der Versicherungspflicht
oder -berechtigung, zur Bemessung und Einziehung der

Beiträge, soweit nach der Art der Versicherung notwendig,

sowie zur Feststellung des Leistungsanspruchs ein-
schließlich der Versicherung nach § 10 erforderlich sind.

                          § 289
      Nachweispflicht bei Familienversicherung

  Für die Eintragung in das Versichertenverzeichnis hat

die Krankenkasse die Versicherung nach § 10 bei deren
Beginn festzustellen. Sie kann die dazu erforderlichen
Daten vom Angehörigen oder mit dessen Zustimmung

vom Mitglied erheben. Der Fortbestand der Voraussetzun-
gen der Versicherung nach § 10 ist auf Verlangen der
Krankenkasse nachzuweisen.

                          § 290

             Krankenversichertennummer

  Die Krankenkasse verwendet für jeden Versicherten

eine Krankenversichertennummer. Bei Vergabe der Num-

mer für Versicherte nach § 10 ist sicherzustellen, daß der

Bezug zu dem Angehörigen, der Mitglied ist, hergestellt
werden kann. Die Rentenversicherungsnummer darf vom
1. Januar 1992 an nicht mehr als Krankenversicherten-
nummer verwendet werden.
BGBl. 1988, Seite 2547 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2547
                           § 291
                Krankenversicherten karte

    (1) Die Krankenkasse stellt spätestens bis zum 1. Ja-
 nuar 1992 für jeden Versicherten eine Krankenversicher-
 tenkarte aus, die den Krankenschein nach § 15 ersetzt.
 Die Karte ist von dem Versicherten zu unterschreiben. Sie
 darf nur für den Nachweis der Berechtigung zur Inan-
 spruchnahme von Leistungen im Rahmen der kassen-
 oder vertragsärztlichen Versorgung sowie für die Abrech-
 nung mit den Leistungserbringern verwendet werden. Die
 Karte gilt nur für die Dauer der Mitgliedschaft bei der
 ausstellenden Krankenkasse und ist nicht übertragbar. Bei
 Inanspruchnahme ärztlicher Behandlung bestätigt der Ver-
 sicherte auf dem Abrechnungsschein des Arztes das
 Bestehen der Mitgliedschaft durch seine Unterschrift. Die
 Krankenkasse kann die Gültigkeit der Karte befristen.
   (2) Die Krankenversichertenkarte enthält neben der
Unterschrift des Versicherten in einer für eine maschinelle
Übertragung auf die für die kassenärztliche Versorgung
vorgesehenen Abrechnungsunterlagen und Vordrucke
(§ 295 Abs. 3 Nr. 1 und 2) geeigneten Form ausschließlich
folgende Angaben:

 1. Bezeichnung der ausstellenden Krankenkasse,
2. Familienname und Vorname des Versicherten,

3. Geburtsdatum,

4. Anschrift,
· 5. Krankenversichertennummer,
6. Versichertenstatus,
7. Tag des Beginns des Versicherungsschutzes,

8. bei befristeter Gültigkeit der Karte das Datum des
   Fristablaufs.

   (3) Die Spitzenverbände der Krankenkassen und die

Kassenärztlichen Bundesvereinigungen vereinbaren in

den Verträgen nach § 87 Abs. 1 das Nähere über die

bundesweite Einführung und Gestaltung der Krankenver-

sichertenkarte.

  (4) Bei Beendigung des Versicherungsschutzes ist die
Karte der bisherigen, bei Krankenkassenwechsel der
neuen Krankenkasse auszuhändigen.

                          § 292
      Angaben über Leistungsvoraussetzungen

  (1) Die Krankenkasse hat Angaben über Leistungen, die

zur Prüfung der Voraussetzungen späterer Leistungsge-

währung erforderlich sind, aufzuzeichnen. Hierzu gehören

insbesondere Angaben zur Feststellung der Vorausset-

zungen von Leistungsansprüchen bei Krankenhaus-
behandlung, medizinischen Leistungen zur Gesundheits-
vorsorge und Rehabilitation sowie zur Feststellung der
Voraussetzungen der Kostenerstattung und zur Leistung
von Zuschüssen. Im Falle der Arbeitsunfähigkeit ist auch
die Art der Erkrankung aufzuzeichnen.

   (2) Krankenkassen, die an der Erprobung der Beitrags-
rückzahlung teilnehmen (§ 65), haben für die Prüfung der
Voraussetzungen der Beitragsrückzahlung die Art und den
Wert der nach § 65 Abs. 2 zu berücksichtigenden Leistun-
gen bis zur Höhe der für die Beitragsrückzahlung maßgeb-
lichen Betragsgrenze aufzuzeichnen.

                            § 293
            Kennzeichen für Leistungsträger
                und Leistungserbringer

  (1) Die Krankenkassen verwenden im Schriftverkehr
und für Abrechnungszwecke mit den anderen Trägern der
Sozialversicherung und der Bundesanstalt für Arbeit sowie
mit ihren Vertragspartnern einschließlich deren Mitgliedern
bundeseinheitliche Kennzeichen.

  (2) Die Spitzenverbände der Krankenkassen und der
anderen Träger der Sozialversicherung sowie die Bundes-
anstalt für Arbeit gemeinsam vereinbaren mit den Spitzen-
organisationen der Leistungserbringer einheitlich Art und
Aufbau der Kennzeichen und das Verfahren der Vergabe
und ihre Verwendung.
   (3) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 2 nicht oder
nicht innerhalb einer vom Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung gesetzten Frist zustande, kann dieser nach
Anhörung der Beteiligten das Nähere der Regelungen
über Art und Aufbau der Kennzeichen und das Verfahren
der Vergabe und ihre Verwendung durch Rechtsverord-
nung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen.

                    Zweiter Abschnitt

           Übermittlung von Leistungsdaten

                           § 294.
            Pflichten der Leistungserbringer

   Die an der kassen- und vertragsärztlichen Versorgung
teilnehmenden Ärzte und die übrigen Leistungserbringer
sind verpflichtet und befugt, die für die Erfüllung der Aufga-
ben der Krankenkassen sowie der Kassenärztlichen Ver-

einigungen notwendigen Angaben, die aus der Erbrin-

gung, der Verordnung sowie der Abgabe von Versiche-

rungsleistungen entstehen, aufzuzeichnen und gemäß den

nachstehenden Vorschriften den Krankenkassen, den

Kassenärztlichen Vereinigungen oder den mit der Daten-
verarbeitung beauftragten Stellen mitzuteilen.

                           § 295
           Abrechnung ärztlicher Leistungen
  (1) Die an der kassen- und vertragsärztlichen Versor-
gung teilnehmenden Ärzte sind verpflichtet,
1. in den Abrechnungsunterlagen für die kassen- und

   vertragsärztlichen Leistungen die von ihnen erbrachten

   Leistungen einschließlich des Tages der Behandlung,

   bei zahnärztlicher Behandlung auch mit Zahnbezug,

   aufzuzeichnen,

2. in den Abrechnungsunterlagen sowie auf den Vordruk-
   ken für die kassen- und vertragsärztliche Versorgung
   ihre Arztnummer sowie die Krankenversichertennum-
   mer des Patienten anzugeben.

  (2) Für die Abrechnung der Vergütung übermitteln die
Kassenärztlichen Vereinigungen den Krankenkassen, auf
Verlangen auf Datenbändern oder anderen maschinell
verwertbaren Datenträgern, für jedes Quartal die für die
kassen- und vertragsärztliche Versorgung erforderlichen
Angaben zu der nach § 85 Abs. 2 vereinbarten Berech-
nung der Vergütung.
BGBl. 1988, Seite 2548 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2548
2548                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1

  (3) Die Spitzenverbände der Krankenkassen und die
Kassenärztlichen Bundesvereinigungen vereinbaren als
Bestandteil der Verträge nach § 82 Abs. 1 und § 87 Abs. 1
das Nähere über

1. Form und Inhalt der Abrechnungsunterlagen für die
   kassen- und vertragsärztlichen Leistungen,
2. Form und Inhalt der im Rahmen der kassen- und ver-
   tragsärztlichen Versorgung erforderlichen Vordrucke,

3. die Erfüllung der Pflichten der Ka!:>sen- ·und Vertrags-
   ärzte nach Absatz 1 ,
4. die Erfüllung der Pflichten der Kassenärztlichen Ver-
   einigungen nach Absatz 2, insbesondere auch Form,
   Frist und Umfang der Weiterleitung der Abrechnungs-
   unterlagen an die Krankenkassen oder deren Ver-
   bände,
5. Einzelheiten des Datenträgeraustausches und der
   gegenseitigen Aufbereitung von Abrechnungsunterla-
   gen nach den §§ 296, 297 und 299.
   (4) Bei Einführung der Krankenversichertenkarte (§ 291)
ist in den Verträgen nach Absatz 3 auch das Nähere über

die Abrechnung ärztlicher Leistungen auf Überweisungs-
-scheinen zu regeln.

   (5) Die Vertragspartner nach Absatz 3 können vorsehen,
daß die an der kassen- und vertragsärztlichen Versorgung
teilnehmenden Ärzte die für die Abrechnung der Leistun-
gen notwendigen Angaben der Kassenärztlichen Vereini-
gung auf maschinell verwertbaren Datenträgern übermit-
teln dürfen. Zu diesem Zweck haben die Vertragspartner
das Nähere über die Voraussetzungen zur Teilnahme an
einem solchen Abrechnungsverfahren, die Vorkehrungen
zur Sicherung vor fehlerhafter oder unzulässiger Datenver-
arbeitung und vor unzulässiger Offenbarung sowie die
Form der Abrechnung zu regeln. Die Kassenärztlichen
Vereinigungen können in den Satzungen ergänzende
Regelungen treffen.

                          § 296

               Durchschnittsprüfungen,
              Prüfung nach Richtgrößen
  (1) Für die arztbezogene Prüfung nach Durchschnitts-
werten (§ 106 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1) übermitteln die Kassen-
ärztlichen Vereinigungen, auf Verlangen auf Datenbän-
dern oder anderen maschinell verwertbaren Datenträgern,
den Krankenkassen aus den Abrechnungen der Kassen-
und Vertragsärzte für jedes Quartal folgende Daten:
1. Arztnummer,
2. Kassennummer,
3. Anzahl der abgerechneten Behandlungsfälle, getrennt
   nach Mitgliedern und Rentnern sowie deren Angehöri-
   gen,
4. Anzahl der Überweisungsfälle sowie Anzahl der Not-
   arzt- und Vertreterfälle, jeweils in der Aufschlüsselung
   nach Nummer 3,

5. durchschnittliche Anzahl der Fälle der vergleichbaren

   Fachgruppe in der Gliederung nach den Nummern 3

   und 4,

6. Häufigkeit der abgerechneten Gebührenpositionen
   unter Angabe des entsprechenden Fachgruppendurch-
   schnitts.

  (2) In Überweisungsfällen übermitteln die Kassenärztli-
chen Vereinigungen den Krankenkassen auch die Arzt-
nummer des überweisenden Arztes.

  (3) Für die arztbezogene Prüfung nach Durchschnitts- ·
werten und Richtgrößen (§ 106 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2)
übermitteln die Krankenkassen, auf Verlangen auf Daten-
bändern oder anderen maschinell verwertbaren Datenträ-
gern, den Kassenärztlichen Vereinigungen über die von
den Kassen- und Vertragsärzten verordneten Leistungen
(Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel, Krankenhaus-
behandlung) für jedes Quartal folgende Daten:
1. Arztnummer des verordnenden Arztes,

2. Kassennummer,
3. Art, Menge und Kosten verordneter Arznei-, Verband-,
   Heil- und Hilfsmittel, getrennt nach Mitgliedern und
   Rentnern sowie deren Angehörigen,
4. Häufigkeit von Krankenhauseinwefsungen sowie Dauer
   der Krankenhausbehandlung.

  (4) Die Vertragspartner nach § 106 vereinbaren das
Nähere über die nach Absatz 3 Nr. 3 anzugebenden Arten

und Gruppen von Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln.
Sie können auch vereinbaren, -daß jedes einzelne Mittel
oder dessen Kennzeichen angegeben wird.

  (5) Die Krankenkassen übermitteln den Kassenärztli-
chen Vereinigungen aus den Arbeitsunfähigkeitsbeschei-
nigungen für jedes Quartal die Häufigkeit der Arbeitsunfä-
higkeitsfälle sowie deren Dauer.

                          § 297
                 Stichprobenprüfungen

   (1) Für die Stichprobenprüfungen nach § 106 Abs. 2
Satz 1 Nr. 3 bestimmen die Vertragspartner nach§ 106 für
jedes Quartal, sobald die Abrechnungsunterlagen für die
kassen- und vertragsärztlichen Leistungen bei der Kas-
senärztlichen Vereinigung vorliegen, gemeinsam die
Ärzte, die in die Stichprobenprüfung einbezogen werden.

   (2) Die Kassenärztlichen Vereinigungen übermitteln, auf
Verlangen auf Datenbändern oder anderen maschinell
verwertbaren Datenträgern, den Krankenkassen aus den
Belegen über die von den in die Stichprobenprüfung einbe-
zogenen Kassen- und Vertragsärzten zu Lasten der jewei-
ligen Krankenkasse abgerechneten Leistungen folgende
Daten:
1. Arztnummer,
2. Kassennummer,
3. Krankenversichertennummer,
4. abgerechnete Gebührenpositionen je Behandlungsfall
   einschließlich des Tages der Behandlung, bei zahnärzt-
   licher Behandlung auch mit Zahnbezug.

   (3) Die Krankenkassen übermitteln, auf Verlangen auf
Datenbändern oder anderen maschinell verwertbaren

Datenträgern, den Kassenärztlichen Vereinigungen aus

den Belegen über die von den in die Stichprobenprüfung

einbezogenen Kassen- und Vertragsärzten verordneten
Leistungen die Angaben nach§ 296 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 und
Abs. 5 versichertenbeziehbar unter Angabe der Kranken-
versichertennummer.
BGBl. 1988, Seite 2549 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2549
  (4) Datenüberkassen- und vertragsärztliche Leistungen
und Daten über verordnete Leistungen dürfen, soweit sie
versichertenbeziehbar sind, auf maschinell verwertbaren
Datenträgern nur verknüpft werden, soweit dies zur Durch-
führung der Stichprobenprüfung erforderlich ist.

                          § 298
     Übermittlung versichertenbeziehbarer Daten

   Im Rahmen eines Prüfverfahrens ist die versichertenbe-
ziehbare Übermittlung von Angaben über ärztliche oder
ärztlich verordnete Leistungen zulässig, soweit die Wirt-
schaftlichkeit der ärztlichen Behandlungs- oder Verord-
nungsweise im Einzelfall zu beurteilen ist.

                          § 299
     Abrechnungsdaten bei Beitragsrückzahlung

  In Fällen, in denen Krankenkassen an Erprobungen zur
Beitragsrückzahlung teilnehmen, haben die Kassenärztli-
chen Vereinigungen sowie die Krankenhäuser und die
sonstigen Leistungserbringer den Krankenkassen die Art
und den Wert der nach § 65 Abs. 2 für die Beitragsrück-

zahlung zu berücksichtigenden Leistungen versicherten-
bezogen zu übermitteln. Das Nähere über Art und Umfang
der Datenübermittlung vereinbaren die Landesverbände
der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen
mit den Kassenärztlichen Vereinigungen, der jeweiligen
Landeskrankenhausgesellschaft oder den Vereinigungen

der Krankenhausträger im Land sowie den Verbänden der
sonstigen Leistungserbringer.

                          § 300
                Arzneimittelabrechnung

  (1) Die Apotheken sind verpflichtet,

1. bei Abgabe von Fertigarzneimitteln für Versicherte das
   nach Absatz 3 Nr. 1 zu verwendende Kennzeichen
   handschriftlich oder maschinell auf das für die kassen-
   oder vertragsärztliche Versorgung verbindliche Verord-
   nungsblatt zu übertragen,
2. die Verordnungsblätter an die Krankenkassen weiter-
   zuleiten und diesen die nach Maßgabe der nach

   Absatz 3 Nr. 2 getroffenen Vereinbarungen erforderli-

   chen Abrechnungsdaten zu übermitteln.

  (2) Die Apotheken können zur Erfüllung ihrer Verpflich-
tungen nach Absatz 1 Rechenzentren in Anspruch neh-
men. Die Verpflichtung nach Absatz 1 Nr. 1 entfällt, wenn
durch Verträge der Krankenkassen mit der für die Wahr-
nehmung der wirtschaftlichen Interessen der Apotheker
auf Landesebene gebildeten maßgeblichen Organisation
auf andere Weise sichergestellt wird, daß die Aufgaben
der Krankenkassen und Kassenärztlichen Vereinigungen
nach den §§ 106, 296 und 297 ordnungsgemäß ausgeführt
werden können. Das Nähere vereinbaren die Landesver-
bände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatz-
kassen gemeinsam mit der für die Wahrnehmung der
wirtschaftlichen Interessen der Apotheker auf Landes-
ebene gebildeten maßgeblichen Organisation.

   (3) Die Spitzenverbände der Krankenkassen und die für
die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebil-
dete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker
regeln in einer Arzneimittelabrechnungsvereinbarung das
Nähere insbesondere über

1 . die Verwendung eines bundeseinheitlichen Kennzei-
    chens für das verordnete Fertigarzneimittel als Schlüs-
    sel zu Handelsname, Hersteller, Darreichungsform,
    Wirkstoffstärke und Packungsgröße des Arzneimittels,
2. die Einzelheiten der Übertragung des Kennzeichens
   und der Abrechnung, die Voraussetzungen und Einzel-
   heiten der Übermittlung der Abrechnungsdaten auf
   Datenbändern oder anderen maschinell verwertbaren
   Datenträgern sowie die Weiterleitung der Verordnungs-
   blätter an die Krankenkassen.

  (4) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 3 nicht oder
nicht innerhalb einer vom Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung gesetzten Frist zustande, wird ihr Inhalt
durch die Schiedsstelle nach § 129 Abs. 8 festgesetzt.

                           § 301
                     Krankenhäuser

  (1) Die nach § 108 zugelassenen Krankenhäuser sind
befugt und verpflichtet, den Krankenkassen bei Kranken-
hausbehandlung folgende Angaben zu übermitteln:

1. die Krankenversichertennummer,

2. den Tag und den Grund der Aufnahme sowie die
   Aufnahmediagnose,
3. bei ärztlicher Verordnung von Krankenhausbehandlung
   die Arztnummer des einweisenden Arztes,

4. den Tag und den Grund der Entlassung oder Verlegung

   sowie die Entlassungsdiagnc;,se,
5. die nach der Bundespflegesatzverordnung berechne-
   ten Entgelte.
  (2) Für die Angabe der Diagnosen nach Absatz 1 Nr. 2
und 4 haben die Spitzenverbände der Krankenkassen und

die Deutsche Krankenhausgesellschaft eine geeignete
Verschlüsselung zu vereinbaren. Im übrigen regeln die
Vertragspartner nach § 112 Abs. 1 das Nähere. Sie haben
dabei die Voraussetzungen und das Verfahren bei Teil-
nahme an einer Abrechnung auf Datenbändern oder ande-
ren maschinell verwertbaren Datenträgern zu regeln.
§ 112 Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.

   (3) Für Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, für

die ein Versorgungsvertrag (§ 111) besteht, gilt bei statio-

närer Behandlung die Verpflichtung nach Absatz 1 ent-
sprechend.

                           § 302
              Sonstige Leistungserbringer

   (1) Die sonstigen Leistungserbringer sind befugt und
verpflichtet, in den Abrechnungsbelegen die von ihnen
erbrachten Leistungen nach Art, Menge und Preis zu
bezeichnen sowie den Tag der Leistungserbringung, die
Arztnummer des verordnenden Arztes und die Kranken-
versichertennummer des Leistungsempfängers anzuge-
ben; bei der Abrechnung über die Abgabe von Hilfsmitteln
sind dabei die Bezeichnungen des Hilfsmittelverzeichnis-
ses nach § 128 zu verwenden.

  (2) Das Nähere über Form und Inhalt des Abrechnungs-
verfahrens bestimmen die Spitzenverbände der Kranken-
kassen in gemeinsam erstellten Richtlinien, die in den
Leistungs- oder Lieferverträgen zu beachten sind.
BGBl. 1988, Seite 2550 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2550
2550                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1

  (3) Die Richtlinien haben auch die Voraussetzungen und
das Verfahren bei Teilnahme an einer Abrechnung auf
Datenbändern oder anderen maschinell verwertbaren
Datenträgern zu regeln.

                              § 303
                Abweichende Vereinbarungen
  Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ver-
bände der Ersatzkassen können mit uen Leistungserbrin-
gern oder ihren Verbänden vereinbaren, daß

1 . der Umfang der zu übermittelnden Abrechnungsbelege
       eingeschränkt wird,

2. bei der Abrechnung .von Leistungen von einzelnen
   Angaben ganz oder teilweise abgesehen wird,

wenn dadurch eine ordnungsgemäße Abrechnung nicht

gefährdet wird.

                       Dritter Abschnitt

              Datenlöschung, Auskunftspflicht

                             . § 304

                 Aufbewahrung von Daten
                    bei Krankenkassen
            und Kassenärztlichen Vereinigungen
  (1) Für das Löschen der für Aufgaben der gesetzlichen
Krankenversicherung gespeicherten personenbezogenen
Daten gilt § 84 des Zehnten Buches entsprechend mit der
Maßgabe, daß
1. die Daten nach § 292 Abs. 1 spätestens nach zehn
   Jahren,
2. die Daten nach § 292 Abs. 2, § 295 Abs. 2, § 297 und
   § 299 spätestens nach zwei Jahren
zu löschen sind. Die Aufbewahrungsfristen beginnen mit
dem Ende des Geschäftsjahres, in dem die Leistungen
gewährt oder abgerechnet wurden. Die Krankenkassen
können für Zwecke der Krankenversicherung Leistungsda-
ten länger aufbewahren, wenn sichergestellt ist, daß ein
Bezug zum Arzt und Versicherten nicht mehr herstellbar
ist.
   (2) Im Falle des Wechsels der Krankenkasse ist die
bisher zuständige Krankenkasse verpflichtet, die für die

Fortführung der Versicherung erforderlichen Angaben
nach den§§ 288 und 292 auf Verlangen der neuen Kran-
kenkasse mitzuteilen.

   (3) Für die Aufbewahrungsfristen der Kranken- und son-

stigen Berechtigungsscheine für die Inanspruchnahme

von Leistungen einschließlich der Verordnungsblätter für

Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel gilt§ 84 des Zehn-

ten Buches entsprechend.

                              § 305
                  Auskünfte an Versicherte
   (1) Soweit der Krankenkasse die Angaben verfügbar
sind, kann der Versicherte Auskunft höchstens über die
von ihm in den letzten zwei Geschäftsjahren in Anspruch
genommenen Leistungen und ihre Kosten verlangen. Die
Krankenkassen können in ihrer Satzung das Nähere über
das Verfahren der Auskunftserteilung regeln.

   (2) Die Vertragspartner der kassen- und vertragsärzt-
lichen Versorgung vereinbaren, daß auch die Kassenärzt-
lichen Vereinigungen Versicherten Auskünfte über die
in Anspruch genommenen ärztlichen Leistungen und
ihre Kosten erteilen. Absatz 1 gilt entsprechend.

                       Elftes Kapitel

                 Bußgeldvorschriften
                           § 306

    Zusammenarbeit zur Verfolgung und Ahndung
           von Ordnungswidrigkeiten

  Zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

arbeiten die Krankenkassen insbesondere mit der Bundes-

anstalt für Arbeit, den in § 20 des Ausländergesetzes
genannten Behörden, den Finanzbehörden, den nach Lan-
desrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungs-

widrigkeiten nach dem Gesetz zur Bekämpfung der
Schwarzarbeit zuständigen Behörden, den Trägem der
Unfallversicherung und den für den Arbeitsschutz zustän-
digen Landesbehörden zusammen, wenn sich im Einzelfall
konkrete Anhaltspunkte ergeben für

1. Verstöße gegen das Gesetz zur Bekämpfung der
    Schwarzarbeit,
2. eine Beschäftigung oder Tätigkeit von nichtdeutschen
   Arbeitnehmern ohne die erforderliche Erlaubnis nach
   § 19 Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes,
3. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht gegenüber einer
   Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit nach § 60
   Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches,
4. Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz,
5. Verstöße gegen die Vorschriften des Vierten Buches
   über die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen,
   soweit sie im Zusammenhang mit den in den Num-
   mern 1 bis 4 genannten Verstößen stehen,
6. Verstöße gegen Bestimmungen der Reichsversiche-
   rungsordnung, soweit sie im Zusammenhang mit Ver-
   stößen gegen die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträ-
   gen zur Unfallversicherung stehen,
7. Verstöße gegen Steuergesetze,

8. Verstöße gegen das Ausländergesetz.

Sie unterrichten die für die Verfolgung und Ahndung
zuständigen Behörden sowie die Behörden nach § 20 des
Ausländergesatzes. Die Unterrichtung kann auch Anga-

ben über _die Tatsachen enthalten, die für die Einziehung

der Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung erheb-

lich sind. Die Unterrichtung über personenbezogene

Daten, die nach den §§ 284 bis 302 von Versicherten

erhoben werden, ist unzulässig.

                           § 307
                     Bußgeldvorschriften
   (1) Ordnungswidrig handelt, wer

 1 . a) als Arbeitgeber entgegen § 204 Abs. 1 Satz 1 , auch
        in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, oder
    b) entgegen § 204 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung
       mit Absatz 2 Satz 1, oder§ 205 Nr. 3 oder
BGBl. 1988, Seite 2551 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2551
   c) als für die Zahlstelle Verantwortlicher entgegen
      § 202 Satz 1
   eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
   nicht rechtzeitig erstattet,
2. entgegen § 206 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft oder eine
   Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
   nicht rechtzeitig erteilt oder mitteilt oder

3. entgegen § 206 Abs. 1 Satz 2 die erforderlichen Unter-

   lagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vor-
   legt.

  (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis

zu 5 000 Deutsche Mark geahndet werden.

                         Artikel 2

         Änderung des Ersten Buches
              Sozialgesetzbuch
                          (860-1)

  Das Erste Buch Sozialgesetzbuch (Artikel I des Geset-
zes vom 11. Dezember 1975, BGBI. 1 S. 3015), zuletzt

geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Dezember
1988 (BGBI. 1 S. 2343), wird wie folgt geändert:

1. § 21 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

   a) Die Nummern 1 bis 4 und 5 bis 7 werden durch
      folgende Nummern 1 bis 4 ersetzt:
      „ 1. Leistungen zur Förderung der Gesundheit, zur
           Verhütung und zur Früherkennung von Krank-
           heiten,

       2. bei Krankheit Krankenbehandlung, insbeson-

          dere
          a) ärztliche und zahnärztliche Behandlung,
          b) Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und
             Hilfsmitteln,
          c) häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe,
          d) Krankenhausbehandlung,

          e) medizinische und ergänzende Leistungen
             zur Rehabilitation,

          f) Betriebshilfe für Landwirte,
          g) Krankengeld,
       3. bei Schwerpflegebedürftigkeit häusliche Pflege-
          hilfe,
       4. bei Schwangerschaft und Mutterschaft ärztliche

          Betreuung, Hebammenhilfe, stationäre Entbin-
          dung,    häusliche    Pflege,   Haushaltshilfe,
          Betriebshilfe für Landwirte, Mutterschaftsgeld,
          Entbindungsgeld,".

   b) Die Nummer 8 wird Nummer 5.

2. In § 29 Abs. 1 Nr. 1 nach Buchstabe e werden die
   Worte ,,,Kur- und Spezialeinrichtungen" durch die
   Worte „und Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtun-
   gen" ersetzt.

3. § 37 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
   ,,Das Erste und Zehnte Buch gelten für alle Soziallei-
   stungsbereiche dieses Gesetzbuchs, soweit sich aus

   dem Zweiten bis Neunten Buch nichts Abweichendes
   ergibt; Artikel II § 1 bleibt unberührt."

                   Artikel 3

         Änderung des Vierten Buches
               Sozialgesetzbuch

                         (860-4-1)

  Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch (Artikel I des Geset-
zes vom 23. Dezember 1976, BGBI. 1 S. 3845), zuletzt

geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember

1988 (BGBI. 1 S. 2330), wird wie folgt geändert:

1 . In der Überschrift des Artikels I wird das Wort „Sozial-
    versicherung" durch die Worte „Gemeinsame Vor-
    schriften für die Sozialversicherung" ersetzt. Die dar-
    auffolgende Kapitelüberschrift „Erstes Kapitel Gemein-
    same Vorschriften" wird gestrichen.

2. In § 1 Abs. 1 wird das Wort „Kapitels" durch das Wort

   ,,Buches" ersetzt.

3. In § 2 Abs. 2 werden die Nummern 4 bis 7 gestrichen.

4. In § 18 b Abs. 2 Satz 2 wird die Verweisung ,,§ 385
   Abs. 1 a der Reichsversicherungsordnung" durch die
   Verweisung ,,§ 227 des Fünften Buches Sozialgesetz-
   buch" ersetzt.

5. In § 36 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte ,,§ 362 der
   Reichsversicherungsordnung" durch die Worte,,§ 147

   Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

6. In § 36 a Abs. 3 werden vor dem Wort „gelten" die
   Worte „sowie § 63 Abs. 3 a und 4" eingefügt.

7. § 43 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 4 wird gestrichen.

   b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Krankenversiche-
      rungsträger" durch das Wort „Krankenkassen"
      ersetzt.

8. In § 47 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte „Trägern der
   Krankenversicherung" durch das Wort „Krankenkas-
   sen" ersetzt.

9. In § 63 wird nach Absatz 3 eingefügt:

      ,,(3 a) Ein Mitglied eines Selbstverwaltungsorgans
   darf bei der Beratung und Abstimmung nicht anwesend
   sein, wenn hierbei personenbezogene Daten eines
   Arbeitnehmers o~engelegt werden, der ihm im Rahmen

   eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet
   ist, oder wenn das Mitglied des Selbstverwaltungsor-
   gans Angehöriger der Personalverwaltung des Betrie-
   bes ist, dem der Arbeitnehmer angehört. Diesen Perso-
   nen darf insbesondere auch bei der Vorbereitung einer
   Beratung keine Kenntnis von solchen Daten gegeben
   werden. Personenbezogene Daten im Sinne der
   Sätze 1 und 2 sind
    1 . die in § 76 Abs. 1 des Zehnten Buches bezeichne-
        ten Daten und
BGBl. 1988, Seite 2552 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2552
2552                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1

   2. andere Daten, soweit Grund zur Annahme besteht,
      daß durch die Kenntnisnahme der genannten Per-
      sonen schutzwürdige Belange des Arbeitnehmers
      beeinträchtigt werden."

                        Artikel 4

        Änderung des Zehnten Buches
              Sozialgesetzbuch
                 (860-10-1 /2, 860-1 0-3)

  (1) In § 79 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetz-
buch (Artikel I des Gesetzes vom 18. August 1980, BGBI. 1
S. 1469, 2218), das zuletzt durch Artikel 10 Abs. 1 des
Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2330) ge-
ändert worden ist, wird angefügt:

„Für die Zulässigkeit der Datenspeicherung, -veränderung

und -nutzung durch die in § 35 des Ersten Buches genann-
ten Stellen ergeben sich die Zwecke aus den diesen
Stellen nach diesem Gesetzbuch jeweils vorgeschriebe-
nen oder zugelassenen Aufgaben."

  (2) Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch (Artikel I des

Gesetzes vom 4. November 1982, BGBI. 1 S. 1450),
zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 2 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2330), wird wie folgt ge-
ändert:

1. In § 96 Abs. 3 wird angefügt:

   ,,Satz 1 gilt nicht für Träger der gesetzlichen Unfallver-
   sicherung, soweit sie Aufgaben der Gesundheitsvor-
   sorge, der Rehabilitation und der Forschung wahrneh-
   men, die dem Ziel dienen, gesundheitliche Schäden bei
   Versicherten zu verhüten oder zu beheben. § 76 bleibt
   unberührt."

2. In § 100 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte „Kur- und

   Spezialeinrichtungen" durch die Worte „Vorsorge- oder
   Rehabilitationseinrichtungen" ersetzt.

            Zweiter Teil
     Änderung weiterer Gesetze

                  Artikel 5

         Reichsversicherungsordnung
                         (820-1)

  Die Reichsversicherungsordnung in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4
des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2343),
wird wie folgt geändert:

 1 . Die §§ 122 und 123 werden gestrichen.

 2. Im Zweiten Buch werden die §§ 165 bis 178, § 179
    Abs. 1 Nr. 1, 2, 5 und 6 und Abs. 2 und 3, die §§ 180

    bis 194, 200 C, 200 d, 201 bis 326, 342 bis 348, 359,
    362 bis 367 a, § 368 Abs. 1 , Abs. 2 Satz 1 bis 3 und
    Abs. 3 bis 6, die §§ 368 a bis 368 m, § 368 n Abs. 1
    bis 5, Abs. 6 Satz 2 bis 9 und Abs. 7 bis 9, § 368 o,
    § 368 p Abs. 1 bis 5, Abs. 6 Satz 2 und Abs. 7 sowie

   die§§ 368 q bis 406, 408, 410,414,414 a und 414 d
   bis 536 a gestrichen.

3. In § 179 wird die Klammerbezeichnung ,,(1 )" und die
   Verweisung,,(§ 225)" gestrichen sowie die Nummer 3
   wie folgt gefaßt:

   ,,3. Leistungen bei Schwangerschaft und Mutter-
        schaft,".

4. Die Überschrift vor § 195 sowie die §§ 195 bis 200 b
   werden wie folgt gefaßt:

          „III. Leistungen bei Schwangerschaft
                      und Mutterschaft

                          § 195
     (1) Die Leistungen bei Schwangerschaft und Mut-

  terschaft umfassen

  1. ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe,
  2. Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln,

  3. stationäre ~ntbindung,

  4. häusliche Pflege,

  5. Haushaltshilfe,
  6. Mutterschaftsgeld, Entbindungsgeld.

     (2) Für die Leistungen nach Absatz 1 gelten die
  für die Leistungen nach dem Fünften Buch Sozial-

  gesetzbuch geltenden Vorschriften entsprechend,
  soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. § 16 Abs. 1
  des Fünften Buches Sozial_gesetzbuch gilt nicht für
  den Anspruch auf Mutterschaftsgeld und Entbin-
  dungsgeld. Bei Anwendung des§ 65 Abs. 2 des Fünf-
  ten Buches Sozialgesetzbuch bleiben die Leistungen
  nach Absatz 1 unberücksichtigt.

                          § 196

    (1) Die Versicherte hat während der Schwanger-
  schaft, bei und nach der Entbindung Anspruch auf
  ärztliche Betreuung einschließlich der Untersuchun-
  gen zur Feststellung der Schwangerschaft und zur
  Schwangerenvorsorge sowie auf Hebammenhilfe.
    (2) Bei Schwangerschaftsbeschwerden und im
  Zusammenhang mit der Entbindung erhält die Versi-
  cherte Arznei-, Verband- und Heilmittel. § 31 Abs. 3
  und § 32 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetz-
  buch gelten nicht.

                          § 197

     Wird die Versicherte zur Entbindung in ein Kranken-
  haus oder eine andere Einrichtung aufgenommen, hat
  sie für sich und das Neugeborene auch Anspruch auf
  Unterkunft, Pflege und Verpflegung, für die Zeit nach
  der Entbindung jedoch für längstens sechs Tage. Für
  diese Zeit besteht kein Anspruch auf Krankenhaus-

  behandlung. § 39 Abs. 2 des Fünften Buches Sozial-
  gesetzbuch gilt entsprechend.

                          § 198

    Die Versicherte hat Anspruch auf häusliche Pflege,
  soweit diese wegen Schwangerschaft oder Entbin-
  dung erforderlich ist. § 37 Abs. 3 und 4 des Fünften
  Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
BGBl. 1988, Seite 2553 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2553
                         § 199
   Die Versicherte erhält Haushaltshilfe, soweit ihr
wegen Schwangerschaft oder Entbindung die Weiter-
führung des Haushalts nicht möglich ist und eine
andere im Haushalt lebende Person den Haushalt
nicht weiterführen kann. § 38 Abs. 4 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
                        § 200

  (1) Weibliche Mitglieder, die bei Arbeitsunfähigkeit

Anspruch auf Krankengeld haben oder denen wegen
der Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des

Mutterschutzgesetzes kein Arbeitsentgelt gezahlt

wird, erhalten Mutterschaftsgeld, wenn sie vom
Beginn des zehnten bis zum Ende des vierten Monats
vor der Entbindung mindestens zwölf Wochen Mitglie-
der waren oder in einem Arbeitsverhältnis standen.

   (2) Für Mitglieder, die bei Beginn der Schutzfrist
nach § 3 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes in einem

Arbeitsverhältnis stehen oder in Heimarbeit beschäf-
tigt sind oder deren Arbeitsverhältnis während ihrer

Schwangerschaft vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst
worden ist, wird als Mutterschaftsgeld das um die
gesetzlichen Abzüge verminderte durchschnittliche
kalendertägliche Arbeitsentgelt der letzten drei abge-
rechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist
nach§ 3 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes gezahlt. Es
beträgt höchstens 25 Deutsche Mark für den Kalen-
dertag. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 227 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch) sowie Tage, an
denen infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder
unverschuldeter Arbeitsversäumnis kein oder ein ver-
mindertes Arbeitsentgelt erzielt wurde, bleiben außer
Betracht. Ist danach eine Berechnung nicht möglich,
ist das durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsent-
gelt einer gleichartig Beschäftigten zugrunde zu legen.
Übersteigt das Arbeitsentgelt 25 Deutsche Mark
kalendertäglich, wird der übersteigende Betrag vom
Arbeitgeber oder vom Bund nach den Vorschriften des

Mutterschutzgesetzes gezahlt. Für andere Mitglieder

wird das Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengel-
des gezahlt.

   (3) Das Mutterschaftsgeld wird für die letzten sechs
Wochen vor der Entbindung, den Entbindungstag und
für die ersten acht Wochen, bei Mehrlings- und Früh-
geburten für die ersten zwölf Wochen nach der Entbin-
dung gezahlt. Für die Zahlung des Mutterschaftgeldes
vor der Entbindung ist das Zeugnis eines Arztes oder
einer Hebamme maßgebend, in dem der mutmaßliche

Tag der Entbindung angegeben ist. Das Zeugnis darf
nicht früher als eine Woche vor Beginn der Schutzfrist
nach § 3 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes ausgestellt
sein. Irrt sich der Arzt oder die Hebamme über den
Zeitpunkt der Entbindung, verlängert sich die Bezugs-
dauer entsprechend.

   (4) Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld ruht, soweit
und solange das Mitglied beitragspflichtiges Arbeits-
entgelt oder Arbeitseinkommen erhält. Dies gilt nicht
für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt.

                       § 200 a
  (1) Der Bund zahlt den Krankenkassen für jeden
Leistungsfall nach § 200 einen Pauschbetrag von 400
Deutsche Mark.

       (2) Das Nähere über den Nachweis sowie über die
    Abrechnungszeiträume und die Gewährung von Vor-
    schüssen bestimmt der Bundesminister für Arbeit und
    Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesmi-
    nister der Finanzen durch allgemeine Verwaltungsvor-
    schriften mit Zustimmung des Bundesrates.
                            § 200 b
       Versicherte, die keinen Anspruch auf Mutterschafts-
    geld nach § 200 haben, erhalten nach der Entbindung

    ein Entbindungsgeld von 150 Deutsche Mark."

 5. In § 350 werden die Worte „das Versicherungsamt"

    durch die Worte „die Aufsichtsbehörde" ersetzt.

 6. § 354 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 6 Satz 1 werden die Worte „den Vorsit-
       zenden des Versicherungsamts" durch die Worte
       ,,die Aufsichtsbehörde" ersetzt.

    b) Der so geänderte Absatz 6 wird Absatz 5.

 7. § 355 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
         ,,(2) Die Dienstordnung bedarf der Zustimmung
       der Vertreterversammlung und der Genehmigung
       der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung darf nur
       versagt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt,
       insbesondere wenn Zahl oder Besoldung der
       Angestellten in auffälligem Mißverhältnis zu ihren
       Aufgaben steht."

    b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

 8. In § 356 Satz 1 werden die Worte „das Oberversiche-
    rungsamt" durch die Worte „die Aufsichtsbehörde"
    ersetzt.

 9. § 357 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 wird das Wort „Ausschusses" durch

       die Worte „der Vertreterversammlung" ersetzt.

    b) In Absatz 2 werden die Worte „das Versicherungs-
       amt" durch die Worte „die Aufsichtsbehörde"
       ersetzt.

10. In § 368 Abs. 2 Satz 4 werden die Worte „ferner die
    Verordnung von Maßnahmen nach § 182 Abs. 1 Nr. 1
    Buchstabe e sowie" gestrichen.

11 . § 407 wird wie folgt geändert:

    a) Die Klammerbezeichnung ,,(1 )" wird gestrichen.
    b) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:

       „2. Verträge mit Leistungserbringern vorbereiten
           oder ab::5chließen, soweit im Fünften Buch
           Sozialgesetzbuch     nichts   Abweichendes
           bestimmt ist,"

    c) Die Nummern 3 und 4 werden gestrichen.
    d) Die bisherigen Nummern 5 bis 7 werden Nummern
       3 bis 5.

12. In § 409 Nr. 3 werden die Worte „des etwa gewählten
    Ausschusses" durch die Worte „der etwa gewählten
    Vertreterversammlung" ·ersetzt.
BGBl. 1988, Seite 2554 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2554
2554                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1

13. In § 411 Abs. 2 wird das Wort „Kassenausschüsse"
    durch das Wort „ Vertreterversammlungen" ersetzt.

14. In § 412 Abs. 1 Satz 1 wird die Verweisung ,,(§ 293)"
    gestrichen.

15. § 413 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.

    b) Absatz 2 wird wie folgt geänaert:
        aa) Die Sätze 1 und 2 werden durch folgenden
            Satz ersetzt:

            „Für die Angestellten des Verbandes gelten
            die §§ 349 bis 357 und 360 entsprechend."

        bb) Der bisherige Satz 3 und nunmehrige Satz 2
            wird wie folgt gefaßt:
            ,,Für die Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs-
            und Betriebsführung gilt § 274 des Fünften
            Buches Sozialgesetz.buch entsprechend."

16. § 414 b wird wie folgt geändert:
    a) Die Absätze 1 bis 2 a werden gestrichen.
    b) Im bisherigen Absatz 3 wird die Klammerbezeich-
       nung ,,(3)", in Satz 2 die Verweisung ,,(§ 346)"
       sowie Satz 3 gestrichen.

17. In § 547 werden die Worte ,,,unbeschadet des § 565,"
    gestrichen.

18. § 560 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Verweisung ,,(§ 385
       Abs. 1 a)" durch die Verweisung ,,(§ 227 des Fünf-
       ten Buches Sozialgesetzbuch)" ersetzt.
    b) Absatz 3 wird gestrichen.

19. § 561 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:

        „Für das Verletztengeld gilt bei Arbeitnehmern
        § 47 Abs. 1, 2 und·s des Fünften Buches Sozialge-
        setzbuch entsprechend mit der Maßgabe, daß das
        Regelentgelt bis zu einem Betrag in Höhe des
        dreihundertsechzigsten Teils des Höchstjahresar-
        beitsverdienstes (§ 575 Abs. 2) zu berücksichtigen

        ist."

    b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
       ,,§ 47 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 5 des Fünften Buches
       Sozialgesetzbuch gilt entsprechend."

    c) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

       ,,§ 47 Abs. 5 des Fünften Buches Sozialgesetz-
       buch gilt entsprechend."

20. § 565 wird gestrichen.

21 . In § 568 a Abs. 3 Satz 2 wird der letzte Halbsatz nach
     dem Strichpunkt wie folgt gefaßt:
    „zwischenzeitliche Erhöhungen des Üoergangsgeldes
    nach den §§ 561 und 568 dieses Gesetzes in Verbin-
    dung mit § 47 Abs. 5 des Fünften Buches Sozial-
    gesetzbuch sind zu berücksichtigen."

22. In § 569 a Nr. 4 wird der letzte Halbsatz wie folgt
    gefaßt:
    ,,§ 38 Abs. 4 und § 132 des Fünften Buches Sozial-
    gesetzbuch gelten entsprechend,"

23. In § 589 Abs. 1 Nr. 1 wird der letzte Halbsatz nach

    dem Strichpunkt durch folgenden Text ersetzt:

    „vom Sterbegeld sind die Kosten der Bestattung zu
    bestreiten; es ist an denjenigen auszuzahlen, der die
    Bestattungskosten trägt; ein etwaiger Überschuß ver-
    bleibt beim Versicherungsträger,"

24. § 779 a wird gestrichen.

25. § 779 b Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
    ,,Absatz 1 gilt entsprechend."

26. In § 779 d Abs. 1 wird die Verweisung ,,§ 19 Abs. 1
    Satz 2 und 3 des" durch die Verweisung ,,§ 13 Abs. 1
    des Zweiten" ersetzt.

27. In § 881 Abs. 2 werden die Worte ,,§ 477 Ni'. 1 bis 3"
    durch die Worte ,,§ 176 Nr. 1 bis 3 des Fünften
    Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

28. In § 1228 Abs. 1 Nr. 4 wird nach Buchstabe d der
    Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Buch-
    stabe angefügt:
    ,,e) auf Grund einer stufenweisen Wiedereingliede-
         rung in das Erwerbsleben nach § 7 4 des Fünften
         Buches Sozialgesetzbuch."

29. In § 1237 b Abs. 1 Nr. 5 wird der letzte Halbsatz wie
    folgt gefaßt:
    ,,§ 38 Abs. 4 und§ 132 des Fünften Buches Sozial-
    gesetzbuch gelten entsprechend,"

30. In§ 1240 Satz 4 wird die Verweisung,,§ 189 Abs. 2"
    durch die Verweisung,,§ 49 Nr. 2 des Fünften Buches
    Sozialgesetzbuch" ersetzt.

31. In § 1241 Abs. 1 Satz 1 wird die Verweisung ,,(§ 182

    Abs. 4 und 5)" durch die Verweisung ,,(§ 47 Abs. 1
    und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)" und
    das Wort „Regellohn" durch das Wort „Regelentgelt"
    ersetzt.

32. § 1241 f wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 wird die Verweisung ,,(§ 385 Abs. 1 a)"
       durch die Verweisung ,,(§ 227 des Fünften Buches
       Sozialgesetzbuch)" ersetzt.
    b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „um" die Worte
       „den um gesetzliche Abzüge verminderten Betrag
       von" eingefügt.

33. In § 1243 Abs. 2 wird die Verweisung ,,§ 184 Abs. 3"
    durch die Verweisung ,,§ 39 Abs. 4 des Fünften
    Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
BGBl. 1988, Seite 2555 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2555
34. § 1304 e wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
        ,, 1. nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch,
              nach dem Zweiten Gesetz über die Kranken-
              versicherung der Landwirte, nach dem Arbeits-
              förderungsgesetz oder nach dem Künstler-
              sozialversicherungsgesetz pflichtversichert ist
              oder".

     b) Absatz 2 Satz 1 bis 3 wird wie folgt gefaßt:
         „ Bei Rentenbeziehern nach Absatz 1 Nr. 1 wird der
         monatliche Zuschuß in Höhe der Hälfte des Bei-
        trags geleistet, den sie aus der Rente der Renten-
        versicherung zu tragen haben. Bei Rentenbezie-
        hern nach Absatz 1 Nr. 2 wird der monatliche
        Zuschuß in Höhe der Hälfte des Beitrags geleistet,

        den sie bei Versicherungspflicht in der Krankenver-
        sicherung aus ihrer Rente zu tragen hätten, höch-
        stens jedoch in Höhe der Hälfte der tatsächlichen
        Aufwendungen für die Krankenversicherung.
        Bezieht ein Rentner mehrere Renten aus der Ren-
        tenversicherung, wird der Zuschuß von den Ren-
        tenversicherungsträgern anteilig nach dem Ver-
        hältnis der Höhen der Renten geleistet."

35. § 1400 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
       ,,(2) Der Beitragsberechnung sind die für die Berech-
     nung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversiche-
     rung maßgebenden beitragspflichtigen Einnahmen
     einschließlich eines Betrages nach § 1385 Abs. 3 a

     zugrunde zu legen. Überschreiten die Einnahmen die
     Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Kran-
     kenversicherung (§ 226 des Fünften Buches Sozial-
     gesetzbuch), so wird der Beitrag bis zur Beitragsbe-
     messungsgrenze der Rentenversicherung (§ 1385
     Abs. 2) nach den beitragspflichtigen Einnahmen
     berechnet, die für krankenversicherungspflichtige Per-
     sonen gelten. § 227 des Fünften Buches Sozial-
     gesetzbuch ist entsprechend anzuwenden; bei der
     Anwendung seines Absatzes 4 ist, wenn Versiche-
     rungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung
     besteht, die Jahresarbeitsentgeltgrenze maßgebend
     (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetz-
     buch), andernfalls die Beitragsbemessungsgrenze der
     Rentenversicherung."

36. Die §§ 1504 und 1508 werden gestrichen.

                 Artikel 6
   Gesetz über die Krankenversicherung
              der Landwirte

                          (8252-1)
  Das Gesetz über die Krankenversicherung der Land-
wirte vom 10. August 1972 (BGBI. 1S. 1433), zuletzt geän-
dert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21 . Juli 1988

(BGBI. 1 S.1053), wird wie folgt geändert:

1. Die §§ 1 bis 6, § 7 Nr. 1, 2 und 5 bis 7, die §§ 8 bis 21 b
   und 32 bis 73, § 7 4 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 75 bis
   118 werden gestrichen.

2. § 7 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
   ,,3. Leistungen   bei   Schwangerschaft und   Mutter-
        schaft,".

3. Die Überschrift vor§ 22 sowie die§§ 22 bis 31 werden
   wie folgt gefaßt:

           „IV. Leistungen bei Schwangerschaft
                      und Mutterschaft
                             § 22
     (1) Die Leistungen bei Schwangerschaft und Mutter-
   schaft umfassen

   1. ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe,
  2. Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln,

  3. stationäre Entbindung,

  4. häusliche Pflege,
  5. Betriebshilfe, Haushaltshilfe,

  6. Mutterschaftsgeld, Entbindungsgeld.
     (2) Für die Leistungen nach Absatz 1 gelten die für
  die Leistungen nach dem Fünften Buch Sozialgesetz-
  buch geltenden Vorschriften entsprechend, soweit
  nichts Abweichendes bestimmt ist. § 16 Abs. 1 des
  Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt nicht für den
  Anspruch auf Mutterschaftsgeld und Entbindungsgeld.
  Bei Anwendung des § 65 Abs. 2 des Fünften Buches
  Sozialgesetzbuch bleiben die Leistungen nach
  Absatz 1 unberücksichtigt.

                            § 23

    (1) Die Versicherte hat während der Schwanger-
  schaft, bei und nach der Entbindung Anspruch auf
  ärztliche Betreuung einschließlich der Untersuchungen
  zur Feststellung der Schwangerschaft und zur Schwan-
  gerenvorsorge sowie auf Hebammenhilfe.
    (2) Bei Schwangerschaftsbeschwerden und im
  Zusammenhang mit der Entbindung erhält die Versi-
  cherte Arznei-, Verband- und Heilmittel. § 31 Abs. 3
  und § 32 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
  gelten nicht.

                            § 24
     Wird die Versicherte zur Entbindung in ein Kranken-
  haus oder eine andere Einrichtung aufgenommen, hat
  sie für sich und das Neugeborene auch Anspruch auf
  Unterkunft, Pflege und Verpflegung, für die Zeit nach
  der Entbindung jedoch für längstens sechs Tage. Für
  diese Zeit besteht kein Anspruch auf Krankenhaus-
  behandlung. § 39 Abs. 2 des Fünften Buches Sozial-
  gesetzbuch gilt entsprechend.
                            § 25

     Die Versicherte hat Anspruch auf häusliche Pflege,
  soweit diese wegen Schwangerschaft oder Entbindung
  erforderlich ist. § 37 Abs. 3 und 4 des Fünften Buches
  Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

                            § 26

    (1) Die Satzung kann bestimmen, daß für versiche-
  rungspflichtige landwirtschaftliche Unternehmer an-
  stelle von Mutterschaftsgeld Betriebshilfe während der
  Schwangerschaft und bis zum Ablauf von acht Wochen
BGBl. 1988, Seite 2556 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2556
2556                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1

  nach der Entbindung, nach Mehrlings- und Frühgebur-
  ten bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Entbin-
  dung, gewährt wird, wenn die Bewirtschaftung des
  Unternehmens gefährdet ist.
    (2) Die Satzung kann die Betriebshilfe erstrecken auf

  1. den Ehegatten des versicherten landwirtschaft-
     lichen Unternehmers,
  2. die versicherten mitarbeitenden Familienangehöri-
     gen,

  3. Unternehmen, in denen Arbeitnehmer oder ver-
     sicherungspflichtige mitarbeitende Familienange-
     hörige ständig beschäftigt werden.

                          § 27

    (1) Die Satzung kann bestimmen, daß für landwirt-
 schaftliche Unternehmer Haushaltshilfe gewährt wird,
 wenn der Versicherten, dem Ehegatten des Versicher-

 ten oder dem versicherten mitarbeitenden Familienan-
 gehörigen, letzterem, sofern er die Aufgaben des ver-
 sicherten landwirtschaftlichen Unternehmers ständig
 wahrnimmt, wegen Schwangerschaft oder Entbindung
 die Weiterführung des Haushalts nicht möglich und
 diese auf andere Weise nicht sicherzustellen ist.
   (2) Die in § 2 Abs. 1 Nr. 3 bis 5, § 6 und § 23 des
 Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der
 Landwirte genannten Versicherten mit eigenem Haus-

 halt erhalten Haushaltshilfe, soweit ihnen wegen
 Schwangerschaft oder Entbindung die Weiterführung
 des Haushalts nicht möglich ist und eine andere im
 Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiter-
 führen kann.

                           § 28
    Als Betriebs- oder Haushaltshilfe ist eine Ersatzkraft
 zu stellen. Kann ~ine Ersatzkraft nicht gestellt werden
 oder besteht Grund, von der Gestellung einer Ersatz-
 kraft abzusehen, sind die Kosten für eine selbstbe-
 schaffte betriebsfremde Ersatzkraft in angemessener
 Höhe zu erstatten. Die Satzung regelt das Nähere. Sie
 hat dabei die• Besonderheiten landwirtschaftlicher
 Betriebe und Haushalte zu berücksichtigen. Für Ver-
 wandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad wer-
 den keine Kosten erstattet; die Krankenkasse kann
 jedoch die erforderlichen Fahrkosten und den Ver-
 dienstausfall erstatten, wenn die Erstattung in einem
 angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatz-
 kraft entstehenden Kosten steht.

                           § 29
    (1) Die in Absatz 2 und 3 genannten weiblichen
 Mitglieder, die bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf
 Krankengeld haben oder denen wegen der Schutzfri-
 sten nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutz-
 gesetzes kein Arbeitsentgelt gezahlt wird, erhalten Mut-

 terschaftsgeld, wenn sie vom Beginn des zehnten bis

 zum Ende des vierten Monats vor der Entbindung

 mindestens zwölf Wochen Mitglieder waren oder in

 einem Arbeitsverhältnis standen.

    (2) Für versicherungspflichtige mitarbeitende Fami-
 lienangehörige, die rentenversicherungspflichtig sind
 und bei Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 des
 Mutterschutzgesetzes in einem Arbeitsverhältnis ste-
 hen oder in Heimarbeit beschäftigt sind oder deren
 Arbeitsverhältnis während ihrer Schwangerschaft vom

Arbeitgeber zulässig aufgelöst worden ist, wird als Mut-
terschaftsgeld das um die gesetzlichen Abzüge vermin-
derte durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsengelt
der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor
Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 des Mutter-
schutzgesetzes gezahlt. Es beträgt höchstens 25 Deut-
sche Mark für den Kalendertag. Einmalig gezahltes
Arbeitsentgelt (§ 227 des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch) sowie Tage, an denen infolge von Kurz-
arbeit, Arbeitsausfällen oder unv~rschuldeter Arbeits-
versäumnis kein oder ein vermindertes Arbeitsentgelt
erzielt wurde, bleiben außer Betracht. Ist danach eine
Berechnung nicht möglich, ist das durchschnittliche

kalendertägliche Arbeitsentgelt einer gleichartig Be-
schäftigten zugrunde zu legen. übersteigt das Arbeits-
entgelt 25 Deutsche Mark kalendertäglich, wird der
übersteigende Betrag vom Arbeitgeber oder vom Bund
nach den Vorschriften des Mutterschutzgesetzes

gezahlt.

  (3) Für
1. versicherungspflichtige mitarbeitende Familienan-
   gehörige, die rentenversicherungspflichtig sind,
   jedoch die Voraussetzungen für den Bezug des
   Mutterschaftsgeldes nach Absatz 2 nicht erfüllen,
2. mitarbeitende Familienangehörige, die nicht renten-
   versicherungspflichtig sind,

3. die in § 155 des Arbeitsförderungsgesetzes ge-

   nannten Versicherten
wird das Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes
gezahlt.

   (4) Das Mutte.rschaftsgeld wird für die letzten sechs
Wochen vor der Entbindung, den Entbindungstag und
für die ersten acht Wochen, bei Mehrlings- und Frühge-
burten für die ersten zwölf Wochen nach der Entbin-
dung gezahlt. Für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes
vor der Entbindung ist das Zeugnis eines Arztes oder
einer Hebamme maßgebend, in dem der mutmaßliche
Tag der Entbindung angegeben ist. Das Zeugnis darf
nicht früher als eine Woche vor Beginn der Schutzfrist
nach § 3 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes ausgestellt
sein. Irrt sich der Arzt oder die Hebamme über den
Zeitpunkt der Entbindung, verlängert sich die Bezugs-
dauer entsprechend.
  (5) Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld ruht, soweit
und solange das Mitglied beitragspflichtiges Arbeitsent-
gelt oder Arbeitseinkommen erhält. Dies gilt nicht für
einmalig gezahltes Arbeitsentgelt.

                          § 30
  (1) Der Bund zahlt den Krankenkassen für jeden
Leistungsfall nach § 29 einen Pauschbetrag von 400
Deutsche Mark.

  (2) Das Nähere über den Nachweis sowie über

die Abrechnungszeiträume und die Gewährung von

Vorschüssen bestimmt der Bundesminister für Arbeit

und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundes-

minister der Finanzen durch allgemeine Verwaltungs-
vorschriften mit Zustimmung des Bundesrates.

                          § 31
  Versicherte, die keinen Anspruch auf Mutterschafts-
geld nach § 29 haben, erhalten nach der Entbindung
ein Entbindungsgeld von 150 Deutsche Mark."
BGBl. 1988, Seite 2557 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2557
                        Artikel 7

       Angestelltenversicherungsgesetz
                          (821-1)

   Das Angestelltenversicherungsgesetz in der im Bundes-

gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 821-1, veröffent-

lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Ar-

tikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1
S. 2330), wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 1 Nr. 5 wird nach Buchstabe d der Punkt
   durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe
   angefügt:

   „e) auf Grund einer stufenweisen Wiedereingliederung
       in das Erwerbsleben nach § 74 des Fünften
       Buches Sozialgesetzbuch."

2. In § 14 b Abs. 1 Nr. 5 wird der letzte Halbsatz wie folgt
   gefaßt:

   ,,§ 38 Abs. 4 und § 132 des Fünften Buches Sozialge-
   setzbuch gelten entsprechend,".

3. In § 17 Satz 4 wird die Verweisung ,,§ 189 Abs. 2 der
   Reichsversicherungsordnung" durch die Verweisung
   ,,§ 49 Nr. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch"
   ersetzt.

4. In § 18 Abs. 1 Satz 1 werden die Verweisung ,,(§ 182
   Abs. 4 und 5 Reichsversicherungsordnung)" durch die
   Verweisung ,,(§ 47 Abs. 1 und 2 des Fünften Buches
   Sozialgesetzbuch)" und die Worte der „Regellohn"
   durch die Worte „das Regelentgelt" ersetzt.

5. § 18 f wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird die Verweisung ,,(§ 385 Abs.1 a der
      Reichsversicherungsordnung)" durch die Verwei-
      sung ,,(§ 227 des Fünften Buches Sozialgesetz-
      buch)" ersetzt.

   b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „um" die Worte
      „den um gesetzliche Abzüge verminderten Betrag
      von" eingefügt.

6. In § 20 Abs. 2 wird die Verweisung ,,§ 184 Abs. 3 der
   Reichsversicherungsordnung" durch die Verweisung
   ,,§ 39 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch"
   ersetzt.

7. § 83 e wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:

      ,, 1. nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch,
            nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenver-
            sicherung der Landwirte, nach dem Arbeitsför-
            derungsgesetz oder nach dem Künstlersozial-
            versicherungsgesetz pflichtversichert ist oder".
   b) Absatz 2 Satz 1 bis 3 wird wie folgt gefaßt:
     „Bei Rentenbeziehern nach Absatz 1 Nr. 1 wird der
     monatliche Zuschuß in Höhe der Hälfte des Beitrags

     geleistet, den sie aus der Rente der Rentenversi-
     cherung zu tragen haben. Bei Rentenbeziehern
     nach Absatz 1 Nr. 2 wird der monatliche Zuschuß in

       Höhe der Hälfte des Beitrags geleistet, den sie bei
       Versicherungspflicht in der Krankenversicherung
       aus ihrer Rente zu tragen hätten, höchstens jedoch
       in Höhe der Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen
       für die Krankenversicherung. Bezieht ein Rentner
       mehrere Renten aus der Rentenversicherung, wird

       der Zuschuß von den Rentenversicherungsträgern

       anteilig nach dem Verhältnis der Höhen der Renten

       geleistet."

8. § 122 Abß. 2 wird wie folgt gefaßt:

      ,,(2) Der Beitragsberechnung sind die für die Berech-
   nung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversiche-
   rung maßgebenden beitragspflichtigen Einnahmen ein-
   schließlich eines Betrages nach § 112 Abs. 3 a zu-
   grunde zu legen. Überschreiten die Einnahmen die
   Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Kranken-
   versicherung (§ 226 des Fünften Buches Sozialgesetz-
   buch), so wird der Beitrag bis zur Beitragsbemessungs-
   grenze der Rentenversicherung (§ 112 Abs. 2) nach
   den beitragspflichtigen Einnahmen berechnet, die für
   krankenversicherungspflichtige Personen gelten. § 227

   des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist entspre-
   chend anzuwenden; bei der Anwendung seines Absat-
   zes 4 ist, wenn Versicherungspflicht in der gesetzlichen
   Krankenversicherung besteht, die Jahresarbeitsent-
   geltgrenze maßgebend (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften
   Buches Sozialgesetzbuch), andernfalls die Beitragsbe-
   messungsgrenze der Rentenversicherung."

9. In § 126 a Abs. 3 Satz 3 wird die Verweisung ,,§ 393
   Abs. 2 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung" durch
   die Verweisung ,,§ 246 Abs. 1 des Fünften Buches
   Sozialgesetzbuch" ersetzt.

                       Artikel 8

               Zweites Gesetz
        über die Krankenversicherung
                der Landwirte

                (KVLG 1989)

                    Erster Abschnitt
        Aufgaben der landwirtschaftlichen
    Krankenkassen, versicherter Personen.kreis

                           § 1

 Aufgaben der Krankenversicherung für Landwirte
  Die landwirtschaftlichen Krankenkassen als Solidarge-
meinschaften der Versicherten haben durch Aufklärung
und Beratung den Versicherten zu helfen, ihre Gesundheit
zu erhalten, zu bessern oder wiederherzustellen. Sie
erbringen zur Früherkennung und Verhütung von Krank-
heiten sowie bei Krankheit und Pflegebedürftigkeit Leistun-
gen nach den folgenden Vorschriften. Die §§ 1 und 2 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.

                           §2

                   ·Pflichtversicherte

   (1) In der Krankenversicherung der Landwirte sind ver-
sicherungspflichtig
BGBl. 1988, Seite 2558 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2558
2558                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1

1. Unternehmer der Land- und Forstwirtschaft einschließ-
   lich des Wein-, Obst-, Gemüse- und Gartenbaus sowie
   der Teichwirtschaft und der Fischzucht (landwirtschaft-
   liche Unternehmer), deren Unternehmen, unabhängig
   vom jeweiligen Unternehmer, eine auf Bodenbewirt-
   schaftung beruhende Existenzgrundlage bildet; § 1
   Abs. 4 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte
   gilt,
2. Personen, die als landwirtschaftliche Unternehmer tätig
   sind, ohne daß ihr Unternehmen eine Existenzgrund-
   lage im Sinne der Nummer 1 bildet, wenn
   a) ihr landwirtschaftliches Unternehmen die nach § 1
      Abs. 4 oder 8 des Gesetzes über eine Altershilfe für
      Landwirte festgesetzte Mindesthöhe für eine Exi-
      stenzgrundlage um nicht mehr als die Hälfte unter-
      schreitet und

   b) das Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen, das sie

      neben dem Einkommen aus dem landwirtschaft-

      lichen Unternehmen haben, sowie das in § 5 Abs. 3

      des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannte

      Vorruhestandsgeld im Kalenderjahr die Hälfte der
      jährlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten
      Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigt,
3. mitarbeitende Familienangehörige eines landwirt-
   schaftlichen Unternehmers, wenn sie das fünfzehnte
   Lebensjahr vollendet haben oder wenn sie als Auszu-

   bildende in dem landwirtschaftlichen Unternehmen
   beschäftigt sind,

4. Personen, die die Voraussetzungen für den Bezug von
   Altersgeld, vorzeitigem Altersgeld, Hinterbliebenengeld
   oder Landabgaberente oder als Waise die Vorausset-
   zungen für den Bezug von Waisengeld nach§ 3a des
   Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte erfüllen
   und diese Leistungen beantragt haben,

5. Personen, die das fünfundsechzigste Lebensjahr voll-
   endet haben und während der letzten fünfzehn Jahre
   vor Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres
   mindestens sechzig Kalendermonate als landwirt-
   schaftliche Unternehmer nach Nummer 1 oder 2 oder
   als mitarbeitende Familienangehörige nach Nummer 3
   versichert waren, sowie die überlebenden Ehegatten
   dieser Personen.

   (2) Als landwirtschaftliche Unternehmer nach Absatz 1
Nr. 1 gelten Unternehmer der Seen- und Flußfischerei und
der Imkerei, deren Unternehmen, unabhängig vom jeweili-
gen Unternehmer, eine Existenzgrundlage bildet; für die
Bestimmung der Existenzgrundlage gilt § 1 Abs. 8 des

Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte. Soweit sich
die folgenden Vorschriften auf landwirtschaftliche Unter-
nehmen beziehen, gelten sie entsprechend für die in
Satz 1 genannten Unternehmen.

   (3) Unternehmer ist derjenige, für dessen Rechnung das
Unternehmen geht. Wird ein landwirtschaftliches Unter-
nehmen von mehreren Personen gemeinsam (Mitunter-
nehmer), einer Personenhandelsgesellschaft oder einer
juristischen Person betrieben, gelten die Mitunternehmer,
die Gesellschafter und die Mitglieder der juristischen Per-
son als landwirtschaftliche Unternehmer, sofern sie haupt-
beruflich außerhalb eines rentenversicherungspflichtigen
Beschäftigungsverhältnisses im Unternehmen tätig sind
oder in das Unternehmen Flächen eingebracht haben, die
im Zeitpunkt der Einbringung eine auf Bodenbewirtschaf-
tung beruhende Existenzgrundlage bildeten und von ihnen

bis zu diesem Zeitpunkt mindestens ein Jahr als landwirt-
schaftliches Unternehmen selbst bewirtschaftet worden
sind. Betreiben Ehegatten ·gemeinsam ein landwirtschaft-
liches Unternehmen, gilt derjenige Ehegatte als Unterneh-
mer, der das Unternehmen überwiegend leitet. Ist nicht
festzustellen, wer das Unternehmen überwiegend leitet,
bestimmt die Krankenkasse, welcher Ehegatte als Unter-
nehmer gilt.
   (4) Mitarbeitende Familienangehörige sind Verwandte
bis zum dritten Grad und Verschwägerte bis zum zweiten
Grad sowie Pflegekinder (Personen, mit denen der Unter-
nehmer oder sein Ehegatte durch ein familienähnliches,
auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern
er sie in seinen Haushalt aufgenommen hat) eines land-
wirtschaftlichen Unternehmers im Sinne des Absatzes 3
oder seines Ehegatten, die in seinem landwirtschaftlichen
Unternehmen hauptberuflich beschäftigt sind. Sind beide

Ehegatten mitarbeitende Familienangehörige, ist nur der-

jenige versicherungspflichtig, der überwiegend in dem

landwirtschaftlichen Unternehmen beschäftigt ist; Absatz 3

Satz 4 gilt entsprechend.

  (5) Voraussetzung der Versicherung für die in Absatz 1
Nr. 3 genannten Personen ist, daß sie nicht nach Absatz 1
Nr. 1 oder 2 versicherungspflichtig sind, für die in Absatz 1
Nr. 4 genannten Personen, daß sie nicht nach Absatz 1
Nr. 1, 2 oder 3 versicherungspflichtig sind, und für die in
Absatz 1 Nr. 5 genannten Personen, daß sie nicht nach

Absatz 1 Nr. 1, 2, 3 oder 4 versicherungspflichtig sind.

   (6) Der Bezug des in § 5 Abs. 3 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch genannten Vorruhestandsgeldes steht
einer hauptberuflichen Beschäftigung als mitarbeitender
Familienangehöriger gleich, wenn der Familienangehörige
unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes nach
Absatz 1 Nr. 3 versicherungspflichtig war. Als in Absatz 1
Nr. 3 bezeichnete landwirtschaftliche Unternehmer gelten
auch die zur Zahlung von Vorruhestandsgeld Verpflich-
teten.

                            §3

        Verhältnis der Versicherungspflicht
    nach diesem Gesetz zur Versicherungspflicht
              nach anderen Gesetzen

  (1) Nach diesem Gesetz ist nicht-versichert, wer
1. nach anderen gesetzlichen Vorschriften versicherungs-
   pflichtig ist,
2. nach § 192 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Mit-

   glied bei einer anderen Krankenkasse ist oder

3. nach dem Krankenfürsorgesystem der Europäischen
   Gemeinschaften bei Krankheit geschützt ist.

 (2) Vorrang der Versicherungspflicht nach diesem
Gesetz besteht für
1. die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialge-
   setzbuch genannten Beschäftigten, wenn sie nach § 2
   Abs. 1 Nr. 3 versicherungspflichtig sind,

2. die in § 5 Abs. 1 Nr. 11 und 12 und § 189 des Fünften
   Buches Sozialgesetzbuch sowie in Artikel 2 § 1
   des Krankenversicherungs-Kostendämpfungsgesetzes
   vom 27. Juni 1977 (BGBI. 1 S. 1069) genannten Rent-
   ner und Rentenantragsteller, wenn sie nach § 2 Abs. 1
   Nr. 1, 2 oder 3 versicherungspflichtig sind oder wenn
   sie nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 versicherungspflichtig sind
BGBl. 1988, Seite 2559 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2559
   und in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags
   auf Gewährung der in § 2 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten
   Leistungen in der landwirtschaftlichen Krankenversi-
   cherung neun Zehntel dieser Zeit versichert waren; hat
   in diesem Zeitraum auch eine Versicherung bei einer
   anderen Krankenkasse bestanden, ist die landwirt-
   schaftliche Krankenkasse nur dann zuständig, wenn
   sie in den letzten zehn Jahren vor Stellung des Antrags
   auf Gewährung der in § 2 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten
   Leistungen mindestens die Hälfte der Zeit die Mitglied-
   schaft oder die Versicherung nach § 7 durchgeführt hat,
3. die in § 5 Abs. 1 Nr. 6 des Fünften Buches Sozialge-

   setzbuch genannten Personen, die wegen berufsför-

   dernder Maßnahmen zur Rehabilitation nicht nach dem

   Bundesversorgungsgesetz berechnetes Übergangs-

   geld beziehen, wenn sie nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3

   versicherungspflichtig sind,
4. die in § 5 Abs. 1 Nr. 7 und 8 des Fünften Buches
   Sozialgesetzbuch genannten Behinderten, wenn sie

   nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 versicherungspflichtig
   sind,
5. die in § 5 Abs. 1 Nr. 9 und 1O des Fünften Buches
   Sozialgesetzbuch genannten Studenten, Praktikanten
   und die zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt
   Beschäftigten, wenn sie nach § 2 Abs. 1 versicherungs-
   pflichtig sind.

  (3) Von der Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 4
und 5 ist befreit, wer
1. nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialge-
   setzbuch wegen Erhöhung der Jahresarbeitsentgelt-
   grenze,

2. nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 des Fünften Buches Sozialge-
   setzbuch als Rentner oder Rentenantragsteller,

3. nach Artikel 3 § 1 Abs. 4 des Gesetzes zur Änderung

   des Mutterschutzgesetzes und der Reichsversiche-

   rungsordnung vom 24. August 1965 (BGBI. 1 S. 912)

   oder

4. nach Artikel 3 § 3 des Finanzänderungsgesetzes 1967
   vom 21. Dezember 1967 (BGBI. 1 S. 1259)
von der Versicherungspflicht befreit ist.

                            §4

        Befreiung von der Versicherungspflicht
  (1) Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht nach
§ 2 befreit, wer versicherungspflichtig wird

1. durch seine Tätigkeit als landwirtschaftlicher Unterneh-
   mer, wenn der Wirtschaftswert (§ 40 Abs. 1 und 3)
   seines landwirtschaftlichen Unternehmens 60 000
   Deutsche Mark übersteigt, oder

2. durch den Antrag auf eine der in § 2 Abs. 1 Nr. 4
   genannten Leistungen oder den Bezug einer der in § 2
   Abs. 1 Nr. 4 genannten Leistungen.

   (2) Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach
Eintritt der Versicherungspflicht bei der zuständigen Kran-
kenkasse zu stellen. Die Befreiung wirkt vom Beginn der
Versicherungspflicht an; sie kann nicht widerrufen werden.
Sie ist ausgeschlossen, wenn bereits Leistungen nach
diesem Gesetz in Anspruch genommen worden sind.

    (3) Die nach Absatz 1 Nr. 1 von der Versicherungspflicht
 befreiten Personen erhalten auf ihren Antrag von der
 zuständigen landwirtschaftlichen Krankenkasse einen
 Zuschuß zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag, sobald
 sie die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 oder 5
 erfüllen und wenn sie nachweisen, daß sie bei einem
 privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert
 sind und für sich und ihre Angehörigen, die bei Versiche-
 rungspflicht nach § 7 versichert wären, Leistungen bean-
 spruchen können, die der Art nach den Leistungen des
,Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechen. Als
 Zuschuß ist eln Betrag in Höhe eines Zweiundzwanzigstels
 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten

 Buches Sozialgesetzbuch zu zahlen; der Betrag ist auf

 volle Deutsche Mark aufzurunden. Zuständig ist die land-

 wirtschaftliche Krankenkasse, die die Befreiung nach

 Absatz 1 festgestellt hat.

                            § 5

  Befristete Befreiung von der Versicherungspflicht
    (1) landwirtschaftliche Unternehmer werden auf Antrag
von der Versicherungspflicht nach§ 2 Abs. 1 Nr. 1 befreit,
solange sie als Arbeitnehmer beschäftigt, nur wegen Über-
schreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht nach § 5
Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versi-
cherungspflichtig und nach den Vorschriften des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch freiwillig mit Anspruch auf Kran-
kengeld versichert sind. Die Befreiung wirkt vom Beginn
der Versicherungspflicht an, wenn der Antrag innerhalb
eines Monats gestellt wird. Wird der Antrag später gestellt,
tritt die Befreiung mit dem Ersten des Kalendermonats ein,
der auf die Antragstellung folgt.

   (2) Unternehmer der Seen- und Flußfischerei und der
Imkerei, die nur auf Grund des § 2 Abs. 2 versicherungs-

pflichtig sind, werden auf Antrag von der Versicherungs-

pflicht nach§ 2 Abs. 1 Nr. 1 befreit, solange sie bei einer

anderen Krankenkasse freiwillig mit Anspruch auf Kran-

kengeld versichert sind. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt.

                            §6
                freiwillige Versicherung
  (1) Der Versicherung können beitreten

1. Personen, die aus der Versicherungspflicht nach die-
    sem Gesetz ausgeschieden sind und in den letzten fünf
    Jahren vor dem Ausscheiden mindestens zwölf Monate
  - oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen
    mindestens sechs Monate versichert waren; Zeiten der
    Mitgliedschaft nach § 23 werden nicht berücksichtigt,

2. Personen, deren Versicherung nach § 7 erlischt oder
   nur deswegen nicht besteht, weil die Voraussetzungen
   des § 1o Abs. 1 Nr. 4 oder Abs. 3 des Fünften Buches
   Sozialgesetzbuch vorliegen. _

 (2) Der Beitritt ist der Krankenkasse innerhalb von drei
Monaten anzuzeigen,

1. im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 nach Beendigung der
   Mitgliedschaft,
2. im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 nach Beendigung der
   Versicherung oder nach dem Beginn der Unterhaltsbe-
   rechtigung gegenüber dem Mitglied.
BGBl. 1988, Seite 2560 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2560
2560                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1

                           § 7
                 Familienversicherung
   (1) Für die Familienversicherung gilt § 10 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. Die Familienver-
sicherung besteht auch für den im landwirtschaftlichen
Unternehmen tätigen Ehegatten des landwirtschaftlichen

Unternehmers oder eines mitarbeitenden Familienangehö-

rigen, sofern er nur wegen der Vorschriften des§ 2 Abs. 3
oder 4 nicht versicherungspflichtig wird. Bei der Feststel-
lung des Gesamteinkommens des Ehegatten bleibt das
Einkommen außer Betracht, das die Ehegatten aus dem
von ihnen gegenwärtig oder früher gemeinsam betriebe-

nen landwirtschaftlichen Unternehmen oder aus der

gemeinsamen Beschäftigung als mitarbeitende Familien-

angehörige erzielen. Das Einkommen eines Kindes aus

dem landwirtschaftlichen Unternehmen, in dem es Mitun-

ternehmer ist, ohne als landwirtschaftlicher Unternehmer

zu gelten, bleibt außer Betracht.

   (2) Die Satzung kann die Familienversicherung auf son-
stige Angehörige erstrecken, die mit dem Versicherten in
häuslicher Gemeinschaft leben, von ihm ganz oder über-
wiegend unterhalten werden, sich gewöhnlich im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes aufhalten und kein Gesamt-
einkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel
der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch überschreitet.

                   Zweiter Abschnitt
                       Leistungen

                            § 8
                        Grundsatz

  (1) Für die Leistungen nach diesem Gesetz gilt das
Dritte Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.
  (2) Krankengeld wird nur gewährt, soweit dies in den
§§ 12 und 13 vorgesehen ist.

    (3) § 65 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt mit
der Maßgabe, daß an die Stelle des Landesverbands der
Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen
tritt.

                            § 9
                      Betriebshilfe

   (1) Nach § 2 versicherungspflichtige landwirtschaftliche

Unternehmer erhalten anstelle von Krankengeld Betriebs-
hilfe nach Maßgabe der folgenden Absätze.

   (2) Betriebshilfe wird während der Krankenhausbehand-
lung des landwirtschaftlichen Unternehmers oder während

einer medizinischen Kurmaßnahme nach § 23 Abs. 2 oder
4, § 24, § 40 Abs. 1 oder 2 oder § 41 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch gewährt, wenn in dem Unternehmen
keine Arbeitnehmer und keine versicherungspflichtigen

mitarbeitenden Familienangehörigen ständig beschäftigt

werden. Betriebshilfe wird für längstens drei Monate

gewährt, soweit die Satzung nicht längere Zeiten vorsieht.

  (3) Die Satzung kann bestimmen, daß Betriebshilfe wäh-
rend einer Krankheit auch gewährt wird, wenn die Bewirt-
schaftung des Unternehmens gefährdet ist.

  (4) Die Satzung kann die Betriebshilfe erstrecken auf
1. den Ehegatten des versicherten landwirtschaftlichen
   Unternehmers,
2. die versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen,
3. Unternehmen, in denen Arbeitnehmer oder versiche-

   rungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige stän-

   dig beschäftigt werden.

                             § 10
                       Haushaltshilfe

   (1) Die Satzung kann bestimmen, daß für landwirtschaft-

liche Unternehmer Haushaltshilfe gewährt wird, wenn dem

Versicherten, dem Ehegatten des Versicherten oder dem

versicherten mitarbeitenden Famlienangehörigen, letzte-

rem, sofern er die Aufgaben des versicherten landwirt-

schaftlichen Unternehmers ständig wahrnimmt, wegen

Krankheit oder einer medizinischen Kurmaßnahme nach
§ 23 Abs. 2 oder 4, § 24, § 40 Abs. 1 oder 2 oder § 41 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch die Weiterführung des
Haushalts nicht möglich und diese auf andere Weise nicht
sicherzustellen ist.

  (2) Für die in § 2 Abs. 1 Nr. 3 bis 5, § 6 und § 23
genannten Versicherten mit eigenem Haushalt gilt § 38
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

                           § 11
     Ersatzkraft bei Betriebs- und Haushaltshilfe

   Als Betriebs- oder Haushaltshilfe ist eine Ersatzkraft zu
stellen. Kann eine Ersatzkraft nicht gestellt werden oder
besteht Grund, von der Gestellung einer Ersatzkraft abzu-
sehen, sind die Kosten für eine selbstbeschaffte betriebs-
fremde Ersatzkraft in angemessener Höhe zu erstatten.
Die Satzung regelt das Nähere. Sie hat dabei die Beson-
derheiten landwirtschaftlicher Betriebe und Haushalte zu
berücksichtigen. Für Verwandte und Verschwägerte bis
zum zweiten Grad werden keine Kosten erstattet; die
Krankenkasse kann jedoch die erforderlichen Fahrkosten
und den Verdienstausfall erstatten, wenn die Erstattung in
einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine
Ersatzkraft entstehenden Kosten steht.

                           § 12
   Krankengeld für rentenversicherungspflichtige
        mitarbeitende Familienangehörige
  Die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 versicherungspflichtigen

mitarbeitenden Familienangehörigen, die rentenversiche-

rungspflichtig sind, erhalten Krankengeld nach den Vor-
schriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

                           § 13

     Krankengeld für nicht rentenversicherungs-
     pflichtige mitarbeitende Familienangehörige

   (1) Die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 versicherungspflichtigen

mitarbeitenden Familienangehörigen, die nicht rentenver-

sicherungspflichtig sind, erhalten Krankengeld in Höhe

eines Achtels des in § 223 Abs. 3 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch genannten Betrages; die Satzung kann
das Krankengeld bis auf ein Viertel dieses Betrages er-
höhen.
BGBl. 1988, Seite 2561 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2561
   (2) Das Krankengeld wird wegen derselben Krankheit
für längstens achtundsiebzig Wochen gewährt, auch wenn
während der Bezugszeit von Krankengeld eine weitere
Krankheit hinzutritt.
  (3) Der Anspruch auf Krankengeld ruht, wenn und
soweit der Versicherte während der Krankheit Arbeitsent-
gelt erhalten würde, wenn er als Arbeitnehmer einen
gesetzlichen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsent-
gelts im Krankheitsfall hätte. Dies gilt nicht für einmalig
gezahltes Arbeitsentgelt (§ 227 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch).
  (4) § 44 Abs. 1 Satz 1, § 46 Satz 1, § 48 Abs. 3 und die
§§ 49 bis 51 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten
entsprechend.
                           § 14
          Leistungen bei Pflegebedürftigkeit

   § 54 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt mit der

Maßgabe, daß bei der Feststellung der für die Ansprüche

auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit erforderlichen Vor-
versicherungszeit von dem Zeitpunkt der erstmaligen Auf-
nahme einer Erwerbstätigkeit des Versicherten, frühestens
jedoch vom 1. Oktober 1972 auszugehen ist.

                   Dritter Abschnitt

          Beziehungen der Krankenkassen

            zu den Leistungserbringern

                          § 15

                     Vertragsrecht
  Für die Beziehungen der landwirtschaftlichen Kranken-
kassen zu den Leistungserbringern gelten die Vorschriften
des Vierten Kapitels des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch entsprechend.

                          § 16
      Anstellung von Personen zur Gewährung
           von häuslicher Krankenpflege,
             Betriebs- und Haushaltshilfe

  Die landwirtschaftliche Krankenkasse kann die zur
Gewährung von häuslicher Krankenpflege und gemein-
sam mit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft
und der landwirtschaftlichen Alterskasse die zur Gewäh-
rung von Betriebs- und Haushaltshilfe benötigten Perso-
nen anstellen. Wenn die Krankenkasse dafür andere
geeignete Personen, Einrichtungen oder Unternehmen in
Anspruch nimmt, hat sie über Inhalt, Umfang, Vergütung
sowie Prüfung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der
Dienstleistungen Verträge zu schließen.

                   Vierter Abschnitt

          Organisation der Krankenkassen

                          § 17
          Träger der Versicherung, Aufsicht
   (1) Träger der Krankenversicherung der Landwirte sind
die bei jeder landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft
errichteten landwirtschaftlichen Krankenkassen.

   (2) Die Aufsicht über die landwirtschaftlichen Kranken-
kassen führt die Aufsichtsbehörde der landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaft, bei der die Krankenkassen errich-
tet sind.
  (3) Die landwirtschaftliche Krankenversicherung im
Land Berlin wird von der landwirtschaftlichen Kranken-
kasse durchgeführt, die bei der Hannoverschen landwirt-
schaftlichen Berufsgenossenschaft errichtet ist. Die
Zuständigkeit der bei der Gartenbau-Berufsgenossen-
schaft errichteten landwirtschaftlichen Krankenkasse für
das Land Berlin bleibt hiervon unberührt.

                           § 18
             Zusammenarbeit der Träger
     der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
  (1) Die landwirtschaftlichen Krankenkassen, die land-
wirtschaftlichen Alterskassen und die landwirtschaftlichen

Berufsgenossenschaften haben bei der Erfüllung ihrer

Verwaltungsaufgaben und bei der Betreuung und Bera-
tung der Versicherten zusammenzuarbeiten.

   (2) Die landwirtschaftlichen Krankenkassen haben die
zur Durchführung der Krankenversicherung und Betreu-
ung der Versicherten erforderlichen Verwaltungsstellen zu
errichten. Die Verwaltungsstellen haben auch laufende
Verwaltungsaufgaben für die landwirtschaftlichen Alters-
kassen und die landwirtschaftlichen Berufsgenossen-

schaften wahrzunehmen.

  (3) Die landwirtschaftlichen Krankenkassen können ein-
zelnen Mitgliedern mit deren Zustimmung für örtliche
Bezirke insbesondere die Annahme von Meldungen und
Anträgen sowie die Beratung der Versicherten übertragen.
Die entstandenen Aufwendungen sind zu erstatten. Die
Vertreterversammlung kann feste Sätze für den Ersatz der
Aufwendungen beschließen. Der Beschluß bedarf der
Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

                           § 19
                      Zuständigkeit

   (1) Versicherungspflichtige landwirtschaftliche Unter-
nehmer sind Mitglieder der landwirtschaftlichen Kranken-
kasse, die bei der für den Unternehmer zuständigen land-
wirtschaftlichen Berufsgenossenschaft besteht. Betreibt
der Unternehmer mehrere landwirtschaftliche Unterneh-
men, ist er Mitglied der landwirtschaftlichen Krankenkasse,
die für das Unternehmen mit dem höchsten Wirtschafts-
wert zuständig ist. Versicherungspflichtige mitarbeitende
Familienangehörige sind Mitglieder der landwirtschaft-
lichen Krankenkasse, bei der der landwirtschaftliche
Unternehmer versichert ist oder bei Versicherungspflicht
nach diesem Gesetz versichert wäre.
  (2) Mit Ausnahme der in Absatz 1 Genannten sind
Versicherungspflichtige, Antragsteller nach § 23 Abs. 1

und Versicherungsberechtigte Mitglieder der Kranken-
kasse, in deren Bezirk sie ihren Wohnort haben.

                           § 20
         Wahlrecht zur Gärtner-Krankenkasse
   Mitglieder der Gärtner-Krankenkasse (Ersatzkasse)
können Gärtner, Floristen und in diesen Berufen Auszu-
bildende, Gartenarbeiter sowie Beschäftigte und Auszu-
BGBl. 1988, Seite 2562 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2562
2562                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1

bildende in Gartenbaubetrieben werden, wenn sie nach
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
versicherungspflichtig oder nach § 9 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch versicherungsberechtigt sind.

                           § 21

       Wahlrecht der Studenten und Praktikanten
  (1) Die Mitgliedschaft bei der landwirtschaftlichen Kran-

kenkasse können wählen

1. eingeschriebene Studenten der staatlichen und staat-
   lich anerkannten Hochschulen,
2. Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnun-
   gen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ver-
   richten, sowie zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeits-
   entgelt Beschäftigte,

wenn sie zuletzt Mitglied der landwirtschaftlichen Kranken-
kasse waren oder für sie zuletzt bei der landwirtschaft-
lichen Krankenkasse eine Versicherung nach § 7 bestand.

  (2) Die Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetz-

buch über die Versicherung, die Mitgliedschaft, die Mel-
dungen und die Aufbringung der Mittel für die in § 5 Abs. 1
Nr. 9 und 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
genannten Personen gelten.

                           § 22
               Beginn der Mitgliedschaft
  (1) Die Mitgliedschaft beginnt
1. für die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 genannten Versicherungs-
   pflichtigen mit dem Tag der Aufnahme der Tätigkeit als
   landwirtschaftlicher Unternehmer,
2. für die in § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 5 genannten Versiche-
   rungspflichtigen mit dem Tag der Aufnahme in das
   Mitgliederverzeichnis,
3. für die in § 2 Abs. 1 Nr. 3 genannten Versicherungs-
   pflichtigen mit dem Tag der Aufnahme der Beschäfti-
   gung als mitarbeitender Familienangehöriger,
4. für die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 genannten Versicherungs-
   pflichtigen mit dem Tag der Stellung des Antrags auf
   Altersgeld, vorzeitiges Altersgeld, Hinterbliebenengeld,
   Waisengeld oder Landabgaberente,
5. für die in § 2 Abs. 1 genannten Versicherungspflichti-
   gen, die nach § 3 Abs. 1 Mitglied einer anderen Kran-
   kenkasse sind, mit dem Zeitpunkt, zu dem ihre Mitglied-
   schaft als Versicherungspflichtige bei dieser Kranken-
   kasse endet.
  (2) Die Mitgliedschaft Versicherungsberechtigter beginnt
mit dem Tag ihres Beitritts zur Krankenkasse. Die Mitglied-
schaft der in § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Versiche-
rungsberechtigten beginnt mit dem Tag nach dem Aus-
scheiden aus der Versicherungspflicht oder mit dem Tag
nach dem Ende der Versicherung nach § 7.

                           § 23
           Mitgliedschaft von Antragstellern
       auf eine Geldleistung aus der Altershilfe

  (1) Als Mitglieder gelten Personen, die eine der in § 2
Abs. 1 Nr. 4 genannten Leistungen nach dem Gesetz über
eine Altershilfe für Landwirte beantragt haben, ohne die

Voraussetzungen für den Bezug dieser Leistungen zu
erfüllen. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Bean-
tragung einer Leistung nach dem Gesetz über eine Alters-
hilfe für Landwirte. Sie endet mit dem Tod oder mit dem
Tag, an dem der Antrag zurückgenommen oder die Ableh-
nung des Antrags unanfechtbar wird. Satz 1 gilt nicht,
wenn die Person nach anderen Vorschriften versiche-
rungspflichtig ist.

   (2) Die in Absatz 1 genannten Personen können erklä-

ren, daß die Mitgliedschaft nach § 22 Abs. 1 Nr. 4 erst mit
Ablauf des Monats beginnt, in dem der die beantragte
Leistung gewährende Bescheid zugestellt wird; die Erklä-
rung bewirkt, daß die Mitgliedschaft nach Absatz 1 nicht
eintritt. Die Erklärung ist innerhalb eines Monats nach
Stellung des Leistungsantrags bei der zuständigen Kran-
kenkasse abzugeben. Satz 1 gilt nicht für die in § 44
Abs. 2 genannten Versicherten.

  (3) Eine Mitgliedschaft nach Absatz 1 wird nicht für
Personen begründet, die von der Versicherungspflicht
nach den§§ 4, 5 oder 59 Abs. 1 befreit sind;§ 3 Abs. 3 gilt

entsprechend.

  (4) Die Mitgliedschaft nach Absatz 1 hat Vorrang vor
einer Mitgliedschaft nach § 189 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch, wenn für die Person die Voraussetzun-
gen des § 3 Abs. 2 Nr. 2 für eine vorrangige Versiche-
rungspflicht nach diesem Gesetz vorliegen.

                            § 24
                 Ende der Mitgliedschaft

  (1) Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger endet
1. mit dem Tod des Mitglieds,
2. mit dem Tag der Aufgabe der Tätigkeit als landwirt-
   schaftlicher Unternehmer,
3. mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der landwirt-
   schaftliche Unternehmer, dessen Unternehmen keine
   Existenzgrundlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bildet,
   die in§ 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a genannte Mindest-
   höhe für eine Existenzgrundlage um mehr als die Hälfte
   unterschreitet oder Arbeitsentgelt und Arbeitseinkom-
   men hat, das die in § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b
   genannte Höhe übersteigt,
4. mit dem Tag der Aufgabe der hauptberuflichen
    Beschäftigung als mitarbeitender Familienangehöriger,
5 _ mit Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung über
   den Wegfall des Anspruchs auf Altersgeld, vorzeitiges
   Altersgeld, Hinterbliebenengeld, Landabgaberente
   oder Waisengeld unanfechtbar geworden ist, frühe-
   stens mit Ablauf des Monats, für den letztmalig eine
   dieser Leistungen zu zahlen ist,
6. mit Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung über
   die Gewährung von Altersgeld, vorzeitigem Altersgeld,
   Hinterbliebenengeld, Landabgaberente oder Waisen-
   geld für zurückliegende Zeiträume unanfechtbar wird,
7. mit dem Zeitpunkt, zu dem das Mitglied als Versiche-
   rungspflichtiger. Mitglied einer anderen Krankenkasse
   wird.

   (2) Für das Ende der Mitgliedschaft freiwilliger Mitglieder
gilt § 191 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
BGBl. 1988, Seite 2563 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2563
                           § 25
            Fortbestehen der Mitgliedschaft

  (1) Die Mitgliedschaft der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3

genannten Versicherungspflichtigen bleibt erhalten,
solange
1. Anspruch auf Krankengeld oder auf Mutterschaftsgeld
   besteht oder eine dieser Leistungen oder Erziehungs-
   geld bezogen wird oder

2. von einem Rehabilitationsträger während einer medizi-
   nischen Maßnahme zur Rehabilitation Verletztengeld,
   Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld gezahlt
   wird.
   (2) Während der Schwangerschaft bleibt die Mitglied-
schaft Versicherungspflichtiger auch erhalten, wenn das
Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber zulässig aufge-
löst oder das Mitglied unter Wegfall des Arbeitsentgelts
beurlaubt worden ist, es sei denn, es besteht eine Mitglied-
schaft nach anderen Vorschriften.

  (3) Bei Wehr- und Zivildienst gilt § 193 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

                            § 26

             Verfassung, Satzung, Organe
  (1) Für die Verfassung gelten die §§ 194 bis 197 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
   (2) Geschäftsführer und Stellvertreter des Geschäftsfüh-
rers der landwirtschaftlichen Krankenkasse sind der
Geschäftsführer und der Stellvertreter des Geschäftsfüh-
rers der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, bei
der sie errichtet ist.
                           § 27

  Meldepflichten landwirtschaftlicher Unternehmer

             und früherer Versicherter
  (1) Versicherungspflichtige landwirtschaftliche Unter-
nehmer haben die Aufnahme und die Aufgabe der Tätig-
keit als landwirtschaftliche Unternehmer sowie alle sonsti-
gen die Versicherungspflicht und Beitragshöhe sowie die
Mitgliedschaft berührenden Tatbestände innerhalb von

zwei Wochen der landwirtschaftlichen Krankenkasse zu

melden.

  (2) Die landwirtschaftlichen Unternehmer haben die Auf-
nahme und die Aufgabe der Beschäftigung der versiche-
rungspflichtigen   mitarbeitenden    Familienangehörigen
innerhalb von zwei Wochen der landwirtschaftlichen Kran-
kenkasse zu melden. Die §§ 28a bis 28c des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.
  (3) Personen, die die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1
Nr. 5 erfüllen, haben sich bei der landwirtschaftlichen
Krankenkasse zu melden.

                           § 28

   Meldepflichten bei Wehrdienst und Zivildienst

  Bei Einberufung zu einem Dienst auf Grund gesetzlicher

Dienstpflicht von mehr als drei Tagen regelt der Bundes-
minister für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen
mit dem Bundesminister der Verteidigung, dem Bundes-
minister der Finanzen und dem Bundesminister für
Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit durch Rechtsver-

ordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Meldever-

fahren.

                           § 29
 Meldepflichten bei Bezug einer Leistung nach dem
Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte oder einer

    Rente der gesetzlichen Rentenversicherung

  (1) Wer eine der in § 2 Abs. 1 Nr. 4 genannten Leistun-
gen beantragt, hat mit dem Antrag eine Meldung für die
landwirtschaftliche Krankenkasse einzureichen. Die land-
wirtschaftliche Alterskasse hat die Meldung unverzüglich
an die landwirtschaftliche Krankenkasse weiterzugeben.

  (2) Für Personen, die eine Rente der gesetzlichen Ren-
tenversicherung beantragt haben, gilt § 201 Abs. 1 Satz 2
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe,
daß die landwirtschaftliche Krankenkasse die Meldung
erhält, wenn bei ihr eine Vorrangversicherung besteht.

  (3) Der Rentenversicherungsträger hat der landwirt-
schaftlichen Krankenkasse unverzüglich mitzuteilen
1. Beginn und Höhe der Rente der gesetzlichen Renten-
   versicherung sowie den Monat, für den die Rente erst-

   malig laufend gezahlt wird,
2. den Tag der Rücknahme des Rentenantrags,

3. bei Ablehnung des Rentenantrags den Tag, an dem die
   Ablehnung unanfechtbar geworden ist,
4. Ende, Entzug, Wegfall und Ruhen der Rente,
5. Beginn und Ende der Beitragszahlung aus der Rente.
Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gelten die
in § 228 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten
Leistungen. Die landwirtschaftliche Krankenkasse hat dem
Rentenversicherungsträger unverzüglich mitzuteilen, daß
der Bezieher einer Rente der gesetzlichen Rentenver-
sicherung bei ihr versicherungspflichtig geworden ist; dies
gilt entsprechend, wenn die Versicherungspflicht nach die-

sem Gesetz endet.

  (4) Die landwirtschaftliche Alterskasse hat der zuständi-
gen landwirtschaftlichen Krankenkasse die in § 2 Abs. 1
Nr. 4 genannten Leistungen zu melden. Absatz 3 gilt ent-
sprechend.

  (5) Die landwirtschaftliche Krankenkasse hat der ande-

ren Krankenkasse und dem zuständigen Rentenversiche-

rungsträger unverzüglich mitzuteilen, daß eine der in § 5
Abs. 1 Nr. 11 und 12 und §189 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch genannten Personen nach diesem
Gesetz versicherungspflichtig geworden ist; dies gilt ent-
sprechend, wenn die Versicherungspflicht nach diesem
Gesetz endet.

  (6) Die Krankenkasse hat der landwirtschaftlichen Kran-
kenkasse unverzüglich mitzutei1en, daß eine der in § 2
Abs. 1 oder § 23 Abs. 1 genannten Personen nach ande-
ren gesetzlichen Vorschriften versicherungspflichtig
geworden ist; dies gilt entsprechend, wenn die Versiche-
rungspflicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften

endet.

                           § 30

 Meldepflichten bei berufsfördernden Maßnahmen,
Bezug von Vorruhestandsgeld, Versorgungsbezügen
                und Erziehungsgeld

  Für die Meldepflichten bei Teilnahme an berufsfördern-

den Maßnahmen sowie bei Bezug von Vorruhestandsgeld,
BGBl. 1988, Seite 2564 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2564
 2564                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1

 Versorgungsbezügen und Erziehungsgeld gelten § 200
 Abs. 1 Nr. 2 und 3, § 202 und § 203 des Fünften Buches
 Sozialgesetzbuch.
                            § 31

               Meldepflichten bestimmter
                versicherungspflichtiger
   Versicherungspflichtige, die Leistungen nach dem
Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte, eine Rente der
gesetzlichen Rentenversicherung oder der Rente ver-
gleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) beziehen,
haben ihrer landwirtschaftlichen Krankenkasse unverzüg-
lich zu melden

t. Beginn und Höhe der Rente,

2. Beginn, Höhe, Veränderungen und die Zahlstelle der
   Versorgungsbezüge,
3. Beginn, Höhe und Veränderungen des Arbeitseinkom-
   mens.

                             § 32

                      Auskunftspflicht
  Für Versicherte und landwirtschaftliche Unternehmer,
bei denen versicherungspflichtige Familienangehörige mit-
arbeiten, gilt § 206 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
entsprechend.
                           § 33
                        Prüfpflicht

   Die landwirtschaftlichen Krankenkassen prüfen minde-
stens alle vier Jahre die für die Versicherung und die
Erhebung der Beiträge maßgebenden Tatsachen.

                   Fünfter Abschnitt

        Bundesverband, Wahrnehmung von

          Aufgaben der Landesverbände

                           § 34

           Aufgaben des Bundesverbands

   (1) Der Bundesverband der landwirtschaftlichen Kran-
kenkassen besteht beim Gesamtverband der landwirt-
schaftlichen Alterskassen. Im übrigen gilt das Siebte Kapi-
tel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend,
soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

  (2) Neben den in § 217 des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch genannten Aufgaben hat der Bundesverband
der landwirtschaftlichen Krankenkassen die• Zuschüsse
des Bundes auf die Mitgliedskassen zu verteilen.

  (3) Die Verwaltungskosten sind nach den .Grundsätzen
des § 52 zu erstatten.                              ·

                           § 35

             Organe des Bundesverbands

   (1) Selbstverwaltungsorgane des Bundesverbands der

landwirtschaftlichen Krankenkassen sind die Selbstverwal-

tungsorgane des Gesamtverbands der landwirtschaft-

lichen Alterskassen.

   (2) Geschäftsführer und Stellvertreter des Geschäftsfüh-
rers des Bundesverbands der landwirtschaftlichen Kran-
kenkassen sind der Geschäftsführer und der Stellvertreter

des Geschäftsführers des Gesamtverbands der landwirt-
schaftlichen Alterskassen. Für die Geschäftsführer und für
die Stellvertreter des Geschäftsführers sind jeweils einheit-
liche Dienstbezüge nach den Grundsätzen des § 5 des
Bundesbesoldungsgesetzes festzusetzen. Die Festset-
zung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die
Satzung kann für den Stellvertreter des Geschäftsführers
eine von Satz 1 abweichende Regelung treffen.

                            § 36
 Wahrnehmung von Aufgaben der Landesverbände
             der Krankenkassen

  Die Aufgaben der Landesverbände der Krankenkassen

nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch nimmt für die
landwirtschaftliche Krankenversicherung die landwirt-
schaftliche Krankenkasse wahr, in deren Bezirk die Kas-
senärztliche Vereinigung ihren Sitz hat. Die betroffenen
Krankenkassen können die Zuständigkeit abweichend von
Satz 1 vereinbaren,

1. wenn sich der Bereich einer Kassenärztlichen Vereini-
   gung auf die Bezirke oder auf Teile der Bezirke mehre-
   rer landwirtschaftlicher Krankenkassen erstreckt,
2. wenn sich der Bezirk einer landwirtschaftlichen Kran-
   kenkasse auf die Bereiche mehrerer Kassenärztlicher
   Vereinigungen erstreckt.
Vereinbarungen nach Satz 2 sind den zuständigen Auf-
sichtsbehörden mitzuteilen.

                   Sechster Abschnitt
                      Finanzierung

                           § 37

                        Grundsatz

   (1.) Die Mittel für die landwirtschaftliche Krankenver-
sicherung werden durch Beiträge, durch Zuschüsse des
Bundes und durch sonstige Einnahmen aufgebracht.

  (2) Die Leistungsaufwendungen für die in § 2 Abs. 1
Nr. 4 und 5 genannten Personen sind vom Bund zu tragen,
soweit sie nicht durch Beiträge nach den §§ 44 und 45
gedeckt sind.

  (3) Die Zuschüsse nach § 4 Abs. 3 und § 59-Abs. 3 trägt
der Bund.

                           § 38
               Festsetzung _der Beiträge

  Die Beiträge für die in § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3
genannten Versicherungspflichtigen und die in § 6
genannten Versicherungsberechtigten sind so festzuset-
zen, daß sie und die sonstigen Einnahmen für den Zeit-

raum des _Haushaltsjahres die im Haushaltsplan vorgese-
henen Ausgaben für diesen Personenkreis und für ihre
nach§ 7 versicherten Familienangehörigen sowie die vor-

geschriebene Auffüllung der Rücklage decken. Für die

Festsetzung sind der Betrag der vorgesehenen Einnah-

men um einen zu Beginn des Haushaltsjahres vorhande-

nen Betriebsmittelüberschuß und der Betrag der vorgese-
henen Ausgaben um eine erforderliche Auffüllung des
Betriebsmittelbestands zu erhöhen. § 220 Abs. 2 und 3
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
BGBl. 1988, Seite 2565 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2565
                          § 39
   Beitragsberechnung für versicherungspflichtige
           landwirtschaftliche Unternehmer

  (1) Bei versicherungspflichtigen landwirtschaftlichen
Unternehmern werden, soweit nachfolgend nichts Abwei-
chendes bestimmt ist, der Beitragsbemessung zugrunde
gelegt

1. Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft,
2. der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenver-
   sicherung,                         ·

3. der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnah-
   men (Versorgungsbezüge),
4. Arbeitseinkommen aus außerland- und außerforstwirt-
   schaftlicher Tätigkeit, soweit es neben einer Rente der
   gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungs-
   bezügen erzielt wird.

Die §§ 227 bis 229 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
gelten entsprechend.

   (2) Beiträge aus den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4
genannten Einnahmearten sind nur zu entrichten, wenn
der Zahlbetrag dieser Einnahmen insgesamt ein Zwanzig-
stel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch übersteigt. Für die Berechnung
dieser Beiträge gilt der nach § 248 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch festgestellte durchschnittliche allge-
meine Beitragssatz der Ortskrankenkassen des Landes-
verbands, in dessen Bereich die landwirtschaftliche Kran-
kenkasse ihren Sitz hat.

  (3) Beiträge aus der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten
Rente sind nach dem in § 24 7 des fünften Buches Sozial-
gesetzbuch genannten Beitragssatz bis zu der in § 223
Abs. 3 des fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten
Beitragsbemessungsgrenze zu entrichten.

                          § 40
         Beitragsberechnung bei Einkommen
            aus Land- und Forstwirtschaft

   (1) Die Beiträge nach § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden
nach Beitragsklassen festgesetzt. Die Satzung bestimmt
die Beitragsklassen für die versicherungspflichtigen land-
wirtschaftlichen Unternehmer nach dem Wirtschaftswert,
dem Arbeitsbedarf oder einem anderen angemessenen
Maßstab. Soweit Flächen nach Maßgabe der Verordnung
(EWG) Nr. 1094/88 des Rates vom 25. April 1988 zur
Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 797/85 und
Nr. 1760/87 hinsichtlich der Stillegung von Ackerflächen
und der Extensivierung und Umstellung der Erzeugung
(ABI. EG Nr. L 106 S. 28) durch Brachlegen mit oder ohne
Wechselwirtschaft stillgelegt werden, gilt der am Tag vor
der Stillegung maßgebliche Wert des jeweiligen Maßstabs.
Die Satzung muß mindestens fünf und darf höchstens
zehn Beitragsklassen vorsehen. Der Beitrag der höchsten
Beitragsklasse muß mindestens das Dreifache des Bei-

trags der niedrigsten Beitragsklasse betragen und darf den
sich aus Absatz 2 ergebenden Vergleichsbeitrag nicht
übersteigen.
  (2) Der Vergleichsbeitrag ist aus dem Dreißigfachen des
in § 223 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
genannten Betrages und dem durchschnittlichen Beitrags-
satz der Ortskrankenkassen zu ermitteln. Der durch-
schnittliche Beitragssatz wird berechnet aus dem Vomhun-

dertsatz, der für versicherungspflichtige Mitglieder gilt, die
bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Fortzahlung ihres
Arbeitsentgelts für mindestens sechs Wochen haben, und
der Zahl der Ortskrankenkassen, die ihren Sitz im Bezirk
der landwirtschaftlichen Krankenkasse haben.

   (3) Für die Ermittlung des Wirtschaftswerts gilt § 1
Abs. 5 Satz 1 bis 4 des Gesetzes über eine Altershilfe für
Landwirte. Ist der Wirtschaftswert des Gesamtunterneh-
mens oder von Teilen des Unternehmens nicht zu ermit-
teln, ist von der genutzten Fläche und dem der Nutzungs-
art entsprechenden durchschnittlichen Hektarwert · in der
Gemeinde auszugehen.

  (4) Der Arbeitsbedarf wird nach dem Durchschnittsmaß
der für das Unternehmen erforderlichen menschlichen
Arbeit unter Berücksichtigung der Kulturarten bemessen
und nach der Zahl der Arbeitstage oder nach der Flächen-
größe festgesetzt. Das Nähere über die Ermittlung des
Arbeitsbedarfs bestimmt die Satzung.

   (5) Bei Anwendung eines anderen angemessenen Maß-
stabs bestimmt die Satzung das Verfahren.

   (6) Macht der Beitragspflichtige trotz Aufforderung der
landwirtschaftlichen Krankenkasse die für die Festsetzung
des Wirtschaftswerts oder des Arbeitsbedarfs erforder-
lichen Angaben nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzei-
tig, kann der Beitrag bis zur ordnungsgemäßen Meldung
nach dem von der Krankenkasse der Beitragsbemessung
zugrunde gelegten Maßstab geschätzt und festgesetzt
werden.

  (7) Die Beiträge aus den in§ 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und
4 genannten Einnahmearten dürfen zusammen mit den
nach Absatz 1 zu entrichtenden Beiträgen den Beitrag der
höchsten Beitragsklasse nicht übersteigen. Bei der Bei-
tragsberechnung werden die in § 39 Abs. 1 Satz 1
genannten Einnahmearten in der Reihenfolge Einkommen
aus Land- und Forstwirtschaft, Versorgungsbezüge und
Arbeitseinkommen aus außerland- und außerforstwirt-
schaftlicher Tätigkeit herangezogen. Der Zahlbetrag der
Rente der gesetzlichen Rentenversicherung wird getrennt
von den übrigen Einnahmearten bis zu der in § 223 Abs. 3
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Bei-
tragsbemessungsgrenze berücksichtigt. § 231 des Fünf-
ten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

                            § 41

       Auskunftspflicht des Beitragspflichtigen
   Macht der Beitragspflichtige trotz Aufforderung der
Krankenkasse die für die Festsetzung des außerland- und
au ßerforstwirtschaftlichen Arbeitseinkommens erforderli-
chen Angaben nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzei-
tig, kann der Beitrag bis zur ordnungsgemäßen Meldung
nach dem von der .Krankenkasse geschätzten außerland-
und außerforstwirtschaftlichen Arbeitseinkommen festge-
setzt werden.

                            § 42

   Beitragsberechnung für versicherungspflichtige
          mitarbeitende Familienangehörige
   (1) Der Beitrag für versicherungspflichtige mitarbeitende
Familienangehörige aus ihrer Beschäftigung im landwirt-
schaftlichen Unternehmen wird durch die Satzung festge-
setzt. Er beträgt mindestens 50 vom Hundert und höch-
stens 75 vom Hundert des Beitrags, den der landwirt-
BGBl. 1988, Seite 2566 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2566
2566                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1

schaftliche Unternehmer, in dessen Unternehmen der
Familienangehörige beschäftigt ist, aus seinem Einkom-
men aus Land- und Forstwirtschaft selbst zu zahlen hat
oder zu zahlen hätte, wenn er nach diesem Gesetz ver-
sichert wäre. Für versicherungspflichtige mitarbeitende
Familienangehörige, die das achtzehnte Lebensjahr noch

nicht vollendet haben oder die als Auszubildende beschäf-
tigt sind, beträgt der Beitrag die Hälfte des in Satz 1
genannten Vomhundertsatzes.
   (2) Steht der versicherungspflichtige mitarbeitende
Familienangehörige gleichzeitig in einem anderen ver-
sicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis, erhebt die
landwirtschaftliche Krankenkasse die auf das Beschäfti-
gungsverhältnis entfallenden Beiträge nach den Vorschrif-
ten, die für die Krankenkasse gelten, deren Mitglied der
Versicherte ohne die Mitgliedschaft in der landwirtschaft-
lichen Krankenkasse wäre. § 178 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch gilt nicht.

  (3) Für Schwangere, deren Mitgliedschaft nach § 25
Abs. 2 erhalten bleibt, gelten die Bestimmungen der Sat-
zung.

   (4) Die§§ 39 und 41 gelten entsprechend. Die Beiträge
aus den in § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten
Einnahmearten dürfen zusammen mit dem Betrag des
Unternehmerbeitrags den Beitrag der höchsten Beitrags-
klasse nicht übersteigen. § 40 Abs. 7 Satz 2 bis 4 gilt.
   (5) Für versicherungspflichtige mitarbeitende Familien-
angehörige sind Beiträge nach Absatz 1 nicht zu entrich-
ten, solange sie Krankengeld oder Mutterschaftsgeld
erhalten oder Erziehungsgeld beziehen.

                          § 43

                 Beitragsberechnung
           für besondere Personengruppen

   (1) Die Beitragsberechnung bei Wehr- und Zivildienst

richtet sich nach § 244 des Fünften Buches Sozialgesetz-

buch.

   (2) Für die Beitragsberechnung bei Bezug von Vorruhe-

standsgeld gilt § 42 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.

                          § 44

        Beitragsberechnung für Antragsteller
        auf eine Geldleistung der Altershilfe
  (1) Der Beitrag für nach § 23 versicherte Personen wird
durch die Satzung festgesetzt. § 239 Satz 2 und 3 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

  (2) Beitragsfrei sind während der Dauer der Mitglied-
schaft nach § 23 Abs. 1                   ·

1 . der hinterbliebene Ehegatte eines Beziehers von
    Altersgeld oder vorzeitigem Altersgeld, wenn die Ehe
    vor Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres
    des Verstorbenen geschlossen wurde,
2. der hinterbliebene Ehegatte eines Beziehers von Land-
   abgaberente,
3. die Waise, deren verstorbener Elternteil bis zu seinem
   Tod Altersgeld, vorzeitiges Altersgeld oder Hinterblie-
   benengeld bezogen hat, vor Vollendung des achtzehn-
   ten Lebensjahres,

4. Personen, für die ohne die Versicherungspflicht nach
   § 2- Abs. 1 Nr. 4 eine Versicherung nach § 7 dieses
   Gesetzes oder nach § 10 des Fünften Buches Sozial-
   gesetzbuch bestünde.

                            § 45

           Beitragsberechnung für Altenteiler
   (1) Bei den nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 Versicherungs-
pflichtigen werden der Beitragsbemessung in folgender
Reihenfolge zugrunde gelegt
1 . der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenver-
   sicherung (§ 228 des fünften Buches Sozialgesetz-
   buch),

2. der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge nach § 229 des
   Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
3. das Arbeitseinkommen mit Ausnahme vo_n Einkommen
   aus Land- und Forstwirtschaft.

   (2) Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitsein-
kommen sind nur zu entrichten, wenn- der Zahlbetrag
dieser Einnahmearten insgesamt ein Zwanzigstel der
monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch übersteigt und soweit diese Einnahme-
arten zusammen mit der Rente der gesetzlichen Renten-
versicherung die in § 223 Abs. 3 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch genannte Beitragsbemessungsgrenze
nicht übersteigen. Der Beitragssatz für diese Einnahmear-
ten bestimmt sich nach § 39 Abs. 2 Satz 2; für die Rente
gilt§ 247 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Für das
außerland- und außerforstwirtschaftliche Arbeitseinkom-
men gilt § 41.

                           § 46

    Beitragsberechnung für freiwillige Mitglieder

  Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung
durch die Satzung geregelt. Die §§ 224 und 240 des

Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten. Für das außer-

land- und außerforstwirtschaftliche Arbeitseinkommen gilt

§ 41.

                           § 47

                 Tragung der Beiträge

  Vorbehaltlich des § 48 tragen versicherungspflichtige
und freiwillige Mitglieder sowie die in § 23 Abs. 1 genann-
ten Antragsteller die Beiträge allein.

                           § 48

          Tragung der Beiträge durch Dritte
   (1) Die landwirtschaftlichen Unternehmer tragen die Bei-

träge nach § 42 Abs. 1 für die versicherungspflichtigen
mitarbeitenden Familienangehörigen. Haben mehrere
landwirtschaftliche Unternehmer gleichzeitig für denselben
mitarbeitenden Familienangehörigen Beiträge zu tragen,
darf der Beitrag insgesamt den höchsten Beitrag, den
einer der Unternehmer nach § 42 Abs. 1 zu zahlen hat,
nicht übersteigen. Die landwirtschaftliche Krankenkasse
verteilt die Beitragsteile.
  (2) Der zuständige Leistungsträger trägt die nach § 40
Abs. 1, § 42 Abs. 1 oder § 46 während des Bezugs von
Übergangsgeld, Verletztengeld oder Versorgungskranken-
geld zu zahlenden Beiträge.
BGBl. 1988, Seite 2567 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2567
  (3) Der Bund trägt die Beiträge für Wehrdienst- und
Zivildienstleistende im Falle des § 43 Abs. 1.

                            § 49
                  Zahlung der Beiträge

   Soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist,
sind die Beiträge von demjenigen zu zahlen, der sie zu

tragen hat.

                           § 50

            Beitragszahlung aus der Rente

            und aus Versorgungsbezügen
   (1) Beiträge, die Versicherungspflichtige aus ihrer Rente
zu tragen haben, sind von den Trägern der Rentenver-

sicherung bei der Zahlung der Rente einzubehalten und an
die zuständige landwirtschaftliche Krankenkasse zu zah-
len. § 255 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch gilt.

  (2) Beiträge, die Versicherungspflichtige aus Versor-
gungsbezügen zu zahlen haben, sind von den Zahlstellen
der Versorgungsbezüge einzubehalten und an die zustän-
dige landwirtschaftliche Krankenkasse zu zahlen. § 256
Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 2 bis 4 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch gilt.

                           § 51
 Verwendung und Verwaltung der Mittel, Rücklage
             und Gesamtrücklage

  (1) Für die Verwendung und Verwaltung der Mittel gelten
die§§ 259 bis 263 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
entsprechend, soweit nachfolgend nichts Abweichendes
bestimmt ist. Die Satzung kann den Durchschnittsbetrag
der Betriebsmittel auf den zweifachen Monatsbetrag der
Ausgaben erhöhen.

  (2) Bei der Bestimmung der Höhe der Rücklage kann in
der Satzung ein Vomhundertsatz festgelegt werden, der
mindestens der Hälfte und höchstens dem zweifachen des
durchschnittlich auf den Monat entfallenden Betrages der
Ausgaben (Rücklagesoll) entspricht. Bei der Berechnung
des Rücklagesolls bleiben die Leistungsaufwendungen für
die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 genannten Personen außer
Ansatz.

  (3) Beim Bundesverband der landwirtschaftlichen Kran-
kenkassen kann eine Gesamtrücklage gebildet werden.

                           § 52
          Erstattung der Verwaltungskosten
   Verwaltungskosten, die der landwirtschaftlichen Berufs-
genossenschaft oder der landwirtschaftlichen Alterskasse
auf Grund dieses Gesetzes entstehen, sind von der bei der
landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft errichteten
landwirtschaftlichen Krankenkasse zu erstatten. Verwal-

tungskosten, die der landwirtschaftlichen Krankenkasse

durch die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben der

landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder der land-
wirtschaftlichen Alterskasse entstehen, sind ihr zu er-
statten.

                           § 53
              Verordnungsermächtigung
  Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten und dem Bundesminister der
Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates Näheres bestimmen über

1. die Nachweise der Leistungsaufwendungen für die in

   § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 genannten Versicherten und der
   Zuschüsse nach § 4 Abs. 3 und § 59 Abs. 3 sowie die

   Zahlung der Zuschüsse des Bundes,

2. die Zahlung der Beiträge nach den §§ 44 und 45.

                             § 54

                     Finanzausgleiche

   Für den Finanzausgleich bei aufwendigen Leistungsfäl-
len und anderen aufwendigen Belastungen sowie für finan-
zielle Hilfen in besonderen Notlagen gelten die §§ 265 und
267 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

                           § 55
         Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs-
                und Betriebsführung

   Für die Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und
Betriebsführung der landwirtschaftlichen Krankenkassen
gilt § 274 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ent-
sprechend.

                   Siebter Abschnitt

        Medizinischer Dienst, Versicherungs-
         und Leistungsdaten, Datenschutz

                           § 56

        Medizinischer Dienst, Versicherungs-
         und Leistungsdaten, Datenschutz

   Für den Medizinischen Dienst, die Versicherungs- und
Leistungsdaten sowie den Datenschutz gelten die §§ 275
bis 305 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

                   Achter Abschnitt
              Bußgeldvorschriften,
         Anwendung sonstiger Vorschriften

                           § 57
        Bußgeldvorschriften, Zusammenarbeit
  (1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. a) entgegen § 27 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 oder 2 in
      Verbindung mit § 28 a Abs. 1 bis 4 des Vierten
      Buches Sozialgesetzbuch oder entgegen§ 31 Nr. 3
      oder

   b) als für die Zahlstelle von Versorgungsbezügen Ver-

      antwortlicher entgegen § 30 in Verbindung mit

      § 202 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

   eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
   nicht rechtzeitig erstattet,
BGBl. 1988, Seite 2568 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2568
2568                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1

2. einer Rechtsverordnung nach § 27 Abs. 2 Satz 2 in
   Verbindung mit § 28 c Nr. 1 bis 5, 7 oder 8 des Vierten
   Buches Sozialgesetzbuch zuwiderhandelt, soweit sie
   für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeld-
   vorschrift verweist, oder
3. entgegen § 32 in Verbindung mit § 206 Abs. 1 des
   Fünften Buches Sozialgesetzbuch

   a) eine Auskunft oder eine Änderung nicht, nicht rich-
      tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt
      oder mitteilt oder

   b) die erforderlichen Unterlagen nicht, nicht vollständig
      oder nicht rechtzeitig vorlegt.
  (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
zu 5 000 Deutsche Mark geahndet werden.

  (3) Für die Zusammenarbeit zur Verfolgung und Ahn-
dung von Ordnungswidrigkeiten gilt § 306 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch.

                           § 58

         Anwendung sonstiger Vorschriften
  Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt,
gelten für die landwirtschaftlichen Krankenkassen und
deren Bundesverband die §§ 690 bis 704 und 978 der
Reichsversicherungsordnung und die Vorschriften des
Selbstverwaltungsgesetzes entsprechend.

                   Neunter Abschnitt

         Übergangs- und Schlußvorschriften

                            § 59
  (1) Eine Befreiung nach den §§ 4 und 94 Abs. 1 des
Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte in
der bis zum 31. Dezember 1988 geltenden Fassung kann

nicht widerrufen werden. Die landwirtschaftliche Kranken-

kasse hat eine Befreiung von der nach § 2 Abs. 1 Nr. 3

bestehenden Versicherungspflicht auf Antrag des Befrei-

ten zu widerrufen, wenn dieser ohne die Befreiung nach

§ 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 versicherungspflichtig wäre; der

Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung der

Voraussetzungen für diese Versicherungspflicht zu stellen.

   (2) Wer bei einem privaten Krankenversicherungsunter-
nehmen versichert ist und nach diesem Gesetz versiche-
rungspflichtig wird, kann den Versicherungsvertrag zum
Ende des Monats kündigen, in dem er den Eintritt der
Versicherungspflicht nachweist. Satz 1 gilt entsprechend,

wenn für einen Angehörigen des in Absatz 1 Satz 2

Genannten eine Versicherung nach § 7 entsteht, oder
wenn zugunsten einer Person, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3, 4

oder 5 versicherungspflichtig wird, ein Versicherungsver-
trag besteht.

  (3) Die von der Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1
Nr. 4 oder 5 befreiten Personen erhalten auf ihren Antrag
von der zuständigen landwirtschaftlichen Krankenkasse
einen Zuschuß zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag,
wenn sie nachweisen, daß sie bei einem privaten Kranken-
versicherungsunternehmen mit Leistungen, die der Art
nach den Leistungen des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch entsprechen, versichert sind. Als Zuschuß ist ein
Betrag in Höhe eines Zweiundzwanzigstels der monatli-
chen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozial-
gesetzbuch zu zahlen; der Betrag ist auf volle Deutsche

Mark aufzurunden. Zuständig ist die landwirtschaftliche
Krankenkasse, die die Befreiung nach Absatz 1 festge-
stellt hat. Der Anspruch entfällt, solange Anspruch auf den
Zuschuß nach § 257 des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch besteht.
                           § 60

   (1) Die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Versicherten,
die im Monat Dezember 1982 wegen des Bezugs einer
Rente der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 95 des

Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte in
der am 31. Dezember 1982 geltenden Fassung Anspruch
auf einen Zuschuß des Trägers der Rentenversicherung
zu ihren Krankenversicherungsbeiträgen hatten, erhalten
für die Dauer des Rentenbezugs einen Beitragsnachlaß in
Höhe des für den Monat Dezember 1982 gezahlten
Zuschusses.

   (2) Die nach Absatz 1 entstehenden Beitragsausfälle
sind durch Beiträge auszugleichen, die von Versiche-
rungspflichtigen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 aus der
Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wer-
den.
                            § 61

   (1) Die auf die landwirtschaftlichen Krankenkassen
übergegangene Verpflichtung zur Versorgung der ehema-
ligen dienstordnungsmäßig Angestellten einer Landkran-
kenkasse und ihrer Hinterbliebenen richtet sich nach den
versorgungsrechtlichen Vorschriften, die am 1. Oktober
1972 anzuwenden waren. Werden hiernach Bezüge der
Versorgungsempfänger allgemein erhöht oder vermindert,

erhöhen oder vermindern sich von demselben Zeitpunkt
an die Versorgungsbezüge der in Satz 1 genannten Per-
sonen entsprechend. Das gleiche gilt bei Änderungen
der Versorgungsstruktur zugunsten der Versorgungsem-
pfänger.

   (2) Der Bundesverband der landwirtschaftlichen Kran-

kenkassen nimmt einen Ausgleich der Versorgungslei-

stung~n, die die landwirtschaftlichen Krankenkassen nach

§ 106 Abs. 2 des Gesetzes über die Krankenversicherung

der Landwirte in der bis zum 31. Dezember 1988 gelten-

den Fassung und nach Absatz 1 zu erbringen haben, unter

Verwendung des von den Ortskrankenkassen zu erstat-

tenden Teils nach den Grundsätzen vor, nach denen der
Versorgungsausgleich bis zum 30. September 1972 vom
Bundesverband der Landkrankenkassen durchgeführt
wurde.

  (3) Die Ortskrankenkassen, auf die Mitglieder der Land-
krankenkassen übergegangen sind, haben in ihrer

Gesamtheit den landwirtschaftlichen Krankenkassen den

Aufwand für Versorgungsleistungen nach § 106 Abs. 2 des
Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte in

der bis zum 31. Dezember 1988 geltenden Fassung und
nach Absatz 1 zu dem Teil zu erstatten, der dem Verhältnis
entspricht, in dem die Mitglieder der Landkrankenkassen
Mitglieder der Ortskrankenkassen geworden sind. Der
Bundesverband der Ortskrankenkassen und der Bundes-
verband der landwirtschaftlichen Krankenkassen legen
den Vomhundertsatz, zu dem die Versorgungsleistungen
zu erstatten sind, durch schriftliche Vereinbarung fest. Der
Bundesverband der Ortskrankenkassen erhebt den zu
erstattenden Teil der Versorgungsleistungen durch eine
Umlage von den in Satz 1 bezeichneten Ortskrankenkas-
sen und überweist ihn dem Bundesverband der landwirt-
schaftlichen Krankenkassen.
BGBl. 1988, Seite 2569 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2569
   (4) Die Verpflichtungen, die den Landkrankenkassen auf
Grund der Dreiundzwanzigsten Verordnung zur Durchfüh-
rung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse
der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Perso-
nen vom 15. August 1959 (BGBI. 1 S. 634) oblagen, sind
am 1. Oktober 1972 auf die landwirtschaftlichen Kranken-
kassen übergegangen, mit denen Landkrankenkassen
vereinigt worden sind. Die nach § 2 der in Satz 1 bezeich-
neten Verordnung aufzubringenden Mittel sind zu dem Teil
von den Ortskrankenkassen zu erstatten, der dem Verhält-
nis entspricht, in dem die Mitglieder der Landkrankenkas-
sen Mitglieder der Ortskrankenkassen geworden sind.
Absatz 2 und Absatz 3 Satz 2 und 3 gelten.

                            § 62
   Rechtsverordnungen und allgemeine Verwaltungsvor-
schriften, die auf Grund von Vorschriften erlassen worden
sind, auf die dieses Gesetz verweist, gelten auch für die
Krankenversicherung der Landwirte.

                            § 63

  Dies€:~ Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Uberleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-

verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen

~erden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten

Uberleitungsgesetzes.

                   Artikel 9

           Reichsknappschaftsgesetz
                          (822-1)

  Das Reichsknappschaftsgesetz in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 822-1, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4
des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2330),
wird wie folgt geändert:

 1 . Die §§ 15 bis 19 werden gestrichen.

 2. § 20 wird wie folgt gefaßt:

                             ,,§ 20

      Für die knappschaftliche Krankenversicherung gel-
    ten die Vorschriften der gesetzlichen Krankenversi-
    cherung, soweit dieses Gesetz und § 2 Abs. 1 der
    Verordnung über den weiteren Ausbau der knapp-
    schaftlichen Versicherung in der im Bundesgesetz-
    blatt Teil III, Gliederungsnummer 822-4, veröffentlich-
    ten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 22
    Nr. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 1983 (BGBI. 1
    S. 1532) geändert worden ist, nichts Abweichendes
    bestimmen."

 3. In § 30 Abs. 1 Nr. 4 wird am Ende der Punkt durch ein

    Komma ersetzt und folgender Buchstabe angefügt:

    ,,d) auf Grund einer stufenweisen Wiedereingliede-
         rung in das Erwerbsleben nach§ 74 des Fünften
         Buches Sozialgesetzbuch."

 4. In § 36 b Abs. 1 Nr. 5 wird der letzte Halbsatz wie folgt
    gefaßt:

    ,,§ 38 Abs. 4 und § 132 des Fünften Buches Sozialge-
    setzbuch gelten entsprechend,"

 5. In § 39 Satz 4 wird die Verweisung ,,§ 189 Abs. 2 der
    Reichsversicherungsordnung" durch die Verweisung
    ,,§ 49 Nr. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch"
    ersetzt.

 6. In § 40 Abs. 1 Satz 1 werden die Verweisung ,,(§ 182
    Abs. 4 und 5 der Reichsversicherungsordnung)"
    durch die Verweisung ,,(§ 47 Abs. 1 und 2 des Fünften
    Buches 'Sozialgesetzbuch)" und die Worte „der
    Regellohn" durch die Worte „das Regelentgelt"
    ersetzt.
 7. § 40 f wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 wird die Verweisung ,,(§ 385 Abs. 1 a
       der Reichsversicherungsordnung)" durch die Ver-
       weisung ,,(§ 227 des Fünften Buches Sozialgesetz-
       buch)" ersetzt.
    b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „um" die Worte

       „den um gesetzliche Abzüge verminderten Betrag
       von" eingefügt.

 8. In § 42 Abs. 2 wird die Verweisung ,,§ 184 Abs. 3 der

    Reichsversicherungsordnung" durch die Verweisung

    ,,§ 39 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch"

    ersetzt.

9. § 96 c wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:

        ,,(1) Der Rentenbezieher, der
       1. nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch,
          nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenver-
          sicherung der Landwirte, nach dem Arbeitsför-

          derungsgesetz oder nach dem Künstlersozial-
          versicherungsgesetz pflichtversichert ist oder
      2. freiwillig nach den in Nummer 1 genannten
         Gesetzen in der gesetzlichen Krankenversiche-
         rung oder bei einem Krankenversicherungsun-
         ternehmen, das der deutschen Aufsicht unter-
         liegt, versichert ist,
       erhält zu seiner Rente einen Zuschuß zu den Auf-
       wendungen für die Krankenversicherung."

   b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:

         ,,(2) Bei Rentenbeziehern nach Absatz 1 Nr. 1
       wird der monatliche Zuschuß in Höhe der Hälfte
       des Beitrags geleistet, den sie aus der Rente der
       Rentenversicherung zu tragen haben. Bei Renten-
       beziehern nach Absatz 1 Nr. 2 wird der monatliche
       Zuschuß in Höhe der Hälfte des Beitrags geleistet,
       den sie bei Versicherungspflicht in der Krankenver-
       sicherung aus ihrer Rente zu tragen hätten, höch-
       stens jedoch in Höhe der Hälfte der tatsächlichen
       Aufwendungen für die Krankenversicherung.
       Bezieht ein Rentner mehrere Renten aus der Ren-

       tenversicherung, wird der Zuschuß von den Ren-

       tenversicherungsträgern anteilig nach dem Ver-
       hältnis der Höhen der Renten geleistet."

10. In § 113 Satz 2 wird die Verweisung ,,§ 385 Abs. 1 a
    der Reichsversicherungsordnung" durch die Verwei-
    sung ,,§ 227 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch"
    ersetzt.
BGBl. 1988, Seite 2570 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2570
2570                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1

11. § 114 Abs. 1 a wird gestrichen.
12. In § 116 Satz 2 wird die Verweisung ,,§§ 200 und
    200a" durch die Verweisung ,,§ 200" ersetzt.

13. Die §§ 117 und 119 werden gestrichen.

14. § 120 wird wie folgt gefaßt:

                            ,,§ 120
    Die Verwaltungskosten für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 11
    oder 12 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versi-
    cherungspflichtigen Rentner werden der knappschaft-
    lichen Krankenversicherung von der knappschaftli-
    chen Rentenversicherung erstattet."

15. Die §§ 121 und 125 werden gestrichen.

16. § 159 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
      ,,(1) Die Beschäftigten bei der Bundesknappschaft
    werden bei der Bundesknappschaft versichert. Die
    Versicherungsfreiheit, die Befreiung von der Versiche-
    rungspflicht und das Recht zur freiwilligen Versiche-
    rung richten sich für die knappschaftliche Rentenversi-
    cherung nach den Vorschriften des Vierten Buches
    der Reichsversicherungsordnung, soweit dieses
    Gesetz nichts Abweichendes bestimmt. Für die

    knappschaftliche Krankenversicherung richten sich
    die Versicherungsfreiheit, die Befreiung von der Versi-
    cherungspflicht und das Recht zur freiwilligen Versi-
    cherung nach den Vorschriften des Fünften Buches
    Sozialgesetzbuch."

17. Die §§ 204, 204a und 239 werden gestrichen.

                Artikel 10
    Gesetz über die Sozialversicherung
               Behinderter
                        (826-28)

  Das Gesetz über die Sozialversicherung Behinderter
vom 7. Mai 1975 (BGBI. 1 S. 1061 ), zuletzt geändert durch
Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984
(BGBI. 1 S. 1716), wird wie folgt geändert:
  (1) Artikel 1 wird wie folgt geändert:
1. In§ 1 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Kranken- und"
   gestrichen.

2. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Kranken-
      und" gestrichen.
   b) Absatz 2 wird gestrichen.

   c) In Absatz 4 wird das Wort „Sozialversicherung"
      durch das Wort „Rentenversicherung" ersetzt.
3. Die §§ 4 bis 7 werden gestrichen.
4. In § 8 Satz 1 werden die Worte „des durchschnittlichen
   Arbeitsentgelts aller Versicherten der Rentenversiche-
   rung der Arbeiter und der Angestellten ohne Lehrlinge
   und Anlernlinge im vorvergangenen Kalenderjahr"
   durch die Worte „der monatlichen Bezugsgröße nach
   § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
  (2) Artikel 3 § 1 wird gestrichen.

                    Artikel 11
       Kü nstlersozialversicheru ngsgesetz
                         (8253-1)

   Das Künstlersozialversicherungsgesetz vom ?,7. Juli
 1981 (BGBI. 1S. 705), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
 Gesetzes vom 18. Dezember 1987 (BGBL I S. 2794), wird
 wie folgt geändert:

 1. § 5 wird wie folgt gefaßt:
                           ,,§ 5
      In der gesetzlichen Krankenversicherung wird nach
    diesem Gesetz nicht versichert, wer

    1. nach§ 5 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialge-
       setzbuch versichert ist,
    2. nach § 159 des Reichsknappschaftsgesetzes ver-
       sichert ist,
    3. nach § 155 des Arbeitsförderungsgesetzes versi-
       chert ist,

    4. nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Zweiten Gesetzes
       über die Krankenversicherung der Landwirte ver-
       sichert ist,
   5. bei einer Krankenkasse freiwillig versichert ist,

   6. nach § 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
      versicherungsfrei ist,

   7. nach § 159 des Reichsknappschaftsgesetzes in
      Verbindung mit § 6 Abs. 1 des Fünften Buches
      Sozialgesetzbuch versicherungsfrei ist,
   8. nicht nur vorübergehend eine nicht unter § 2 Abs. 1
      fallende Tätigkeit erwerbsmäßig ausübt."

2. In § 6 Abs. 1 werden die Worte „einem Träger der
   gesetzlichen Krankenversicherung" durch die Worte
   ,,einer Krankenkasse" ersetzt.

3. § 7 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte,,§ 165 Abs. 1
      Nr. 2 der Reichsversicherungsordnung als Jahres-
      arbeitsverdienstgrenze" durch die Worte ,,§ 6 Abs. 1
      Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch als
      Jahresarbeitsentgeltgrenze" ersetzt.
   b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte „Jahresar-
      beitsverdienstgrenze nach § 165 Abs. 1 Nr. 2 der
      Reichsversicherungsordnung" durch die Worte
      „Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 1 Nr. 1
      des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

4. In § 8 Abs. 1 Satz 3 wird die Verweisung ,,§ 180a
   Abs. 2 und § 393 Abs. 2 Satz 2 der Reichsversiche-
   rungsordnung" durch die Verweisung ,,§ 234 Abs. 1
   Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

5. § 12 wird wie folgt gefaßt:    -
                            ,,§ 12
     Der Beitragsanteil des Versicherten zur Erfüllung der
   Verpflichtungen, die der Künstlersozialkasse zugun-
   sten des Versicherten gegenüber der zuständigen
   Krankenkasse obliegen, bemißt sich nach dem Arbeits-
   einkommen aus einer oder mehreren Tätigkeiten nach
   § 2 Abs. 1 bis zu der nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften
BGBl. 1988, Seite 2571 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2571
   Buches Sozialgesetzbuch geltenden Jahresarbeitsent-
   geltgrenze. Soweit in anderen gesetzlichen Vorschrif-
   ten Beitragsbemessungsgrenzen für kürzere Zeiträume
   festgesetzt sind, sind sie nicht anzuwenden. Hat die
   Versicherung nur für Teile des Kalenderjahres bestan-
   den, so ist die Jahresarbeitsentgeltgrenze nur mit dem
   entsprechenden Teil zu berücksichtigen. § 11 Abs. 3
   gilt. Für Zeiten, in denen Anspruch auf Kranken- oder
   Mutterschaftsgeld besteht oder Beiträge nach § 251
   Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu ent-
   richten sind, ist die Jahresarbeitsentgeltgrenze ent-
   sprechend herabzusetzen."

6. In § 13 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „Krankenkas-
   sen (§ 225 der Reichsversicherungsordnung)" durch
   die Worte „Allgemeinen Ortskrankenkassen, Betriebs-
   krankenkassen, lnnungskrankenkassen" ersetzt.

                Artikel 12
       Handwerkerversicherungsgesetz
                         (8250-1)

  In § 5 Abs. 2 des Handwerkerversicherungsgesetzes in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
8250-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988
(BGB!. 1 S. 2330) geändert worden ist, werden die Worte
„Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung" durch
das Wort „Krankenkassen" ersetzt.

                  Artikel 13

          Gesetz über die Verwaltung
             der Mittel der Träger
           der Krankenversicherung
                        (8230-35)

   Artikel 8 Nr. 2 des Gesetzes über die Verwaltung der
Mitte·I der Träger der Krankenversicherung vom
15. Dezember 1979 (BGBI. 1S. 2241) wird gestrichen. Auf
Ansprüche nach dieser Vorschrift, die vor dem 1. Januar
1989 entstanden sind, ist§ 28c des Heimkehrergesetzes
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
84-1 , veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt
durch Artikel 39 dieses Gesetzes geändert worden ist, bis
zum 30. Juni 1990 entsprechend anzuwenden.

                   Artikel 14

         Arbeiterrentenversicherungs-
             Neuregelungsgesetz
                        (8232-4)

  Artikel 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neurege-
lungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 8232-4, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
10. Mai 1988 (BGBI. 1 S. 581) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. § 28 a Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
    ,,(1) § 1304 e der Reichsversicherungsordnung in der
   vom 1. Juli 1989 an geltenden Fassung gilt auch für
   Versicherungsfälle vor dem 1. Juli 1989. Besteht am

   1. Juli 1989 Anspruch auf einen Zuschuß zu den Auf-
   wendungen für die Krankenversicherung, der nicht nur
   nach Anwendung von § 4 Abs. 2 Satz 2 des Rentenan-
   passungsgesetzes 1988 für Juni 1989 höher als 5,9
   vom Hundert der Rente war, wird der Zuschuß zu der
   Rente und zu der umgewandelten Rente mindestens in
   der bisherigen Höhe, höchstens jedoch in Höhe der
   Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die Kran-
   kenversicherung weitergeleistet. Bestand am 30. Juni
   1989 Anspruch auf einen Zuschuß zu den Aufwendun-
   gen für die Krankenversicherung für einen Berechtig-
   ten, der bereits zu diesem Zeitpunkt nicht in der gesetz-
   lichen Krankenversicherung oder bei einem der deut-
   schen Aufsicht unterliegenden Krankenversicherungs-
   unternehmen versichert war, wird dieser Zuschuß in
   der bisherigen Höhe zu der Rente und zu der umge-
   wandelten Rente weitergeleistet."

2. In § 41 b Abs. 3 Satz 4 werden nach der Zahl „4" die
   Worte „in der am 30. Juni 1989 geltenden Fassung"
   angefügt.

3. § 51 a Abs. 4 wird gestrichen.

                    Artikel 15
            Angestelltenversicherungs-

              Neuregelungsgesetz
                           (821-2)
  Artikel 2 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungs-
gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-
nummer 821-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Mai 1988
(BGBI. 1 S. 581) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:

1 . § 27 a Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:

     ,,(1) § 83 e des Angestelltenversicherungsgesetzes in
   der vom 1. Juli 1989 an geltenden Fassung gilt auch für
   Versicherungsfälle vor dem 1. Juli 1989. Besteht am
   1. Juli 1989 Anspruch auf einen Zuschuß zu den Auf-
   wendungen für die Krankenversicherung, der nicht nur
   nach Anwendung von § 4 Abs. 2 Satz 2 des Rentenan-
   passungsgesetzes 1988 für Juni 1989 höher als 5,9
   vom Hundert der Rente war, wird der Zuschuß zu der
   Rente und zu der umgewandelten Rente mindestens in
   der bisherigen Höhe, höchstens jedoch in Höhe der
   Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die Kran-
   kenversicherung weitergeleistet. Bestand am 30. Juni
   1989 Anspruch auf einen Zuschuß zu den Aufwendun-
   gen für die Krankenversicherung für einen Berechtig-
   ten, der bereits zu diesem Zeitpunkt nicht in der gesetz-
   lichen Krankenversicherung oder bei einem der deut-
   schen Aufsicht unterliegenden Krankenversicherungs-
   unternehmen versichert war, wird dieser Zuschuß in
   der bisherigen Höhe zu der Rente und zu der umge-
   wandelten Rente weitergeleistet."

2. In § 40b Abs. 3 Satz 4 werden nach der Zahl „4" die
   Worte „in der am 30. Juni 1989 geltenden Fassung"
   angefügt.

3. § 49 a Abs. 4 wird gestrichen.
BGBl. 1988, Seite 2572 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2572
2572                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1

                   Artikel 16

       Knappschaftsrentenversicherungs-
             Neu regel ungsgesetz
                          (822-8)

  Artikel 2 des Knappschaftsrentenversicherungs-Neure-

gelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 822-8, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
10. Mai 1988 (BGBI. 1 S. 581) geändert worden ist, wird

wie folgt geändert:

1. § 19c Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
    ,,(1) § 96c des Reichsknappschaftsgesetzes in der
   vom 1. Juli 1989 an geltenden Fassung gilt auch für die
   Versicherungsfälle vor dem 1. Juli 1989."

2. In § 26c wird die Zahl „ 1988" durch die Zahl „ 1990"
   ersetzt.

                  Artikel 17

         Gesetz über Kassenarztrecht

                        (8230-22)

   Artikel 4 § 2 Abs. 3 des Gesetzes über Kassenarztrecht

in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer
8230-22, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch
§ 89 des Gesetzes vom 10. August 1972 (BGBI. 1S. 1433)
geändert worden ist, wird gestrichen.

                Artikel 18

    Zulassungsordnung für Kassenärzte

                        (8230-25)

   Die Zulassungsordnung für Kassenärzte in der im Bun-

desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8230-25, ver-

öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch

Verordnung vom 20. Juli 1987 (BGB!. 1 S. 1679), wird wie

folgt geändert:

 1. Die Bezeichnung „Zulassungsordnung für Kassen-
    ärzte (ZO-Ärzte)" wird ersetzt durch die Bezeichnung
    ,,Zulassungsverordnung für Kassenärzte (Ärzte-ZV) ".

 2. In § 1 Abs. 2 Buchstabe a werden die Worte „und die
    an der kassenärztlichen Versorgung beteiligten Ärzte"
    gestrichen.

 3. In § 2 Abs. 1 werden die Worte „oder die Beteiligung"
    gestrichen.

 4. § 3 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:
        ,,b) die Ableistung einer einjährigen Vorberei-
             tungszeit auf die kassenärztliche Tätigkeit;
             wird die Vorbereitungszeit in Teilzeitbeschäf-
             tigung geleistet, verlängert sich die Vorberei-
             tungszeit entsprechend."

    b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
          ,,(3) Die Vorbereitungszeit muß eine sechsmona-
        tige Tätigkeit als Assistent oder Vertreter eines

        Kassenarztes einschließen. Die verbleibenden
        sechs Monate sind in Stellen mit patientenbezoge-
        ner Tätigkeit abzuleisten. Soweit die Tätigkeit als
        Arzt im Praktikum
        a) im Krankenhaus in den Gebieten Innere Medi-
           zin, Chirurgie, Frauenheilkunde und Geburts-

           hilfe, Kinderheilkunde oder Nervenheilkunde

           oder
        b) in der Praxis eines niedergelassenen Arztes

        abgeleistet worden ist, wird diese auf die Tätigkeit

        nach Satz 2 bis zur Höchstdauer von insgesamt
        sechs Monaten angerechnet."

     c) Nach Absatz 3 wird eingefügt:
         ,,(4) Tätigkeiten nach Absatz 3 können nicht
        angerechnet werden, wenn sie in kürzeren Zeitab-
        schnitten als drei Wochen abgeleistet werden."

     d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

5.   § 5 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 werden die Worte „oder beteiligter"
        gestrichen.

     b) In Absatz 2 werden die Worte „oder beteiligt" ge-

        strichen.

6.   § 6 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 werden die Worte „und die Beteiligung"
        gestrichen sowie das Wort „sind" durch das Wort
        ,,ist" ersetzt.

     b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „sowie für die
        Beteiligung an der kassenärztlichen Versorgung"

        gestrichen.

     c) In Absatz 3 wird die Verweisung ,,(§ 368m Abs. 4

        der Reichsversicherungsordnung)" durch die Ver-

        weisung,,(§ 81 Abs. 5 des Fünften Buches Sozial-

        gesetzbuch)" ersetzt.

7.   In§ 9 Abs. 2 werden nach dem Wort „Bevollmächtig-
     ten" die Worte „bei berechtigtem Interesse" eingefügt.

8.   In § 12 Abs. 1 werden nach den Worten „Landesver-
     bänden der Krankenkassen" die Worte „und den Ver-
     bänden der Ersatzkassen" eingefügt.

9.   § 13 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 4 werden die Worte „und die Landesver-
        bände der Krankenkassen" durch die Worte „die

        Landesverbände der Krankenkassen und die Ver-
        bände der Ersatzkassen" ersetzt.
     b) In Absatz 5 wird nach dem Wort „unterstützen" das
        Komma durch einen Punkt ersetzt und der
        anschließende Text durch folgenden Satz ersetzt:

         „Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, die
        Bundesverbände der Krankenkassen und die Ver-
        bände der Ersatzkassen sollen die Ergebnisse
        nach Absatz 4 auswerten, gemeinsam beraten
        sowie den Bundesausschuß der Ärzte und Kran-
BGBl. 1988, Seite 2573 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2573
       kenkassen und den Bundesminister für Arbeit und
       Sozialordnung von der Auswertung und dem Bera-
       tungsergebnis unterrichten."

10. § 14 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:

     ,,(1) Kommt das Einvernehmen bei der Aufstellung
    und Fortentwicklung des Bedarfsplans zwischen der
    Kassenärztlichen Vereinigung, den Landesverbänden
    der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatz-
    kassen nicht zustande, hat der Landesausschuß der
    Ärzte und Krankenkassen nach Anrufung durch einen
    der Beteiligten unverzüglich darüber zu beraten und
    zu entscheiden. Soweit die Hinzuziehung weiterer
    Beteiligter notwendig ist, gilt § 13 Abs. 1 und 2 ent-
    sprechend."

11. § 16 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Kran-
       kenkassen" die Worte „oder den Verbänden der
       Ersatzkassen" eingefügt.

    b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Verweisung ,,§ 368r
       Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung" durch die
       Verweisung ,,§ 100 Abs. 2 des Fünften Buches
       Sozialgesetzbuch" ersetzt.

12. § 16 b wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „oder eines
       Landesverbandes der Krankenkassen" durch die
       Worte „eines Landesverbands der Krankenkassen
       oder eines Verbandes der Ersatzkassen" ersetzt.
    b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Verweisung ,,§ 368t
       Abs. 7 bis 9 der Reichsversicherungsordnung"
       durch die Verweisung ,,§ 103 Abs. 2 bis 4 des
       Fünften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

13. Nach § 24 wird eingefügt:
                            ,,§ 25

       Die Zulassung eines Arztes, der das fünfundfünfzig-
    ste Lebensjahr vollendet hat, ist ausgeschlossen. Der
    Zulassungsausschuß kann von Satz 1 in Ausnahme-
    fällen abweichen, wenn dies zur Vermeidung von
    unbilligen Härten erforderlich ist."

14. In§ 26 Abs. 1 wird die Verweisung,,§ 368a Abs. 5 der
    Reichsversicherungsordnung" durch die Verweisung
    ,,§ 95 Abs. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch"
    ersetzt.

15. In§ 27 Satz 1 wird die Verweisung"§ 368a Abs. 6 der
    Reichsversicherungsordnung" durch die Verweisung
    ,,§ 95 Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch"
    ersetzt.

16. In § 28 Abs. 1 Satz 3 wird die Verweisung ,,(§ 368a

    Abs. 7 der Reichsversicherungsordnung)" durch die

    Verweisung ,,(§ 95 Abs. 7 des Fünften Buches Sozial-

    gesetzbuch)" ersetzt.

17. Der bisherige Abschnitt VIII wird gestrichen.

18. Der bisherige Abschnitt VIII a wird neuer Abschnitt VIII
    und wie folgt gefaßt:

                „Abschnitt VI 11. Ermächtigung
                             § 31

      (1) Die Zulassungsaus_?chüsse könne~ übe~. den
    Kreis der zugelassenen Arzte hinaus weitere Arzte,
    insbesondere in Krankenhäusern und Einrichtungen
    der beruflichen Rehabilitation, oder in besonderen
    Fällen ärztlich geleitete Einrichtungen zur Teilnahme
    an der kassenärztlichen Versorgung ermächtigen,
    sofern dies notwendig ist, um

    a) eine bestehende oder unmittelbar drohende Unter-
       versorgung abzuwenden oder
    b) einen begrenzten Personenkreis zu versorgen,
       beispielsweise Rehabilitanden in Einrichtungen der
       beruflichen Rehabilitation oder Beschäftigte eines
       abgelegenen oder vorübergehenden Betriebes.
      (2) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die
    Bundesverbände der Krankenkassen können im Bun-

    desmantelvertrag Regelungen treffen, die übe_~ di~
    Voraussetzungen des Absatzes 1 hinaus Ermacht1-
    gungen zur Erbringung bestimmter ärztlicher Leistun-
    gen im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung vor-
    sehen.
       (3) Die Kassenärztlichen Vereinigungen können
    unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch
    Ärzte, die eine Approbation nach deutschen Rechts-
    vorschriften nicht besitzen, zur Teilnahme an der kas-
    senärztlichen Versorgung ermächtigen, soweit ihnen
    von der zuständigen deutschen Behörde eine Erlaub-
    nis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen
    Berufs erteilt worden ist.
      (4) Die Ermächtigungen nach den Ab~ätzen 1_ bi~ 3
    setzen die vorherige Teilnahme an einem Einfuh-
    rungslehrgang nach § 17 voraus.
      (5) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung. und die
    Bundesverbände der Krankenkassen haben 1m Bun-
    desmantelvertrag Regelungen über die Ermächtigung
    von Ärzten zu treffen, die als Staatsangehörige eines
    der anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Wirt-
    schaftsgemeinschaft den ärztlichen Ber~f im Gel-
    tungsbereich dieser Verordnung zur ~orub~rgehen-
    den Erbringung von Dienstleistungen 1m Sinne des
    Artikels 60 des EWG-Vertrages ausüben dürfen.
      (6) Der Antrag auf Ermächtigung ist schri~lich ~n
    den Zulassungsausschuß zu richten. Ihm sind die
    Approbationsurkunde sowie die in § 18 Abs. 1 Bu~~-
    stabe c und Abs. 2 Buchstabe e genannten Beschem_1-
    gungen und Erklärungen beizufügen. § 18 Abs. 3 gilt
    entsprechend.
      (7) Die Ermächtigung ist zeitlich, räumlic~ un? ihrem
    Umfang nach zu bestimmen. In dem Ermacht1gungs-
    beschluß ist auch auszusprechen, ob der ermächtigte
    Arzt unmittelbar oder auf Überweisung in Anspruch
    genommen werden kann.

       (8) Ein Arzt darf nicht ermächtigt werde~, wenn die

    in § 21 genannten Gründe ihn für die ~ e1lnahme a~

    der kassenärztlichen Versorgung ungeeignet erschei-

    nen lassen. Die Ermächtigung ist zurückzunehmen,
    wenn nachträglich bekannt wird, daß bei ihrer Ertei-
    lung Versagungsgründe im Sinne des Satzes 1 vorge-
BGBl. 1988, Seite 2574 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2574
2574                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1

   legen haben. Sie ist zu widerrufen, wenn nachträglich
   durch einen in der Person des Arztes liegenden Grund

   der mit der Ermächtigung verfolgte Zweck nicht

   erreicht wird. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend,
   wenn ärztlich geleitete Einrichtungen ermächtigt wer-
   den.
     (9) Die Ermächtigung eines Arztes, der das fünfund-
   fünfzigste Lebensjahr vollendet hat, ist ausgeschlos-
   sen. Der Zulassungsausschuß kann von Satz 1 in
   Ausnahmefällen abweichen, wenn dies zur Sicherstel-

   lung der kassenärztlichen Versorgung oder zur Ver-
   meidung von unbilligen Härten erforderlich ist.

      (10) Über die Ermächtigungen führt die Kassenärzt-

   liche Vereinigung (Registerstelle) ein besonderes Ver-
   zeichnis.
                            § 31 a
      (1) Die Zulassungsausschüsse können Kranken-
   hausärzte mit abgeschlossener Weiterbildung mit
   Zustimmung des Krankenhausträgers zur Teilnahme
   an der kassenärztlichen Versorgung der Versicherten
   ermächtigen. Die Ermächtigung ist zu erteilen, soweit
   und solange eine ausreichende ärztliche Versorgung

   der Versicherten ohne die besonderen Unter-
   suchungs- und Behandlungsmethoden oder Kennt-
   nisse von hierfür geeigneten Krankenhausärzten nicht

   sichergestellt wird.

     (2) Der Antrag eines Krankenhausarztes auf
   Ermächtigung ist schriftlich an den Zulassungsaus-

   schuß zu richten, in dessen Bereich das Krankenhaus
   gelegen ist. Ihm sind die in § 31 Abs. 6 genannten
   Bescheinigungen und Erklärungen, die Urkunde, aus
   der sich die Berechtigung zum Führen einer Gebiets-
   bezeichnung ergibt, sowie eine schriftliche Zustim-
   mungserklärung des Krankenhausträgers beizufügen.
   § 18 Abs. 3 gilt entsprechend.

       (3) § 31 Abs. 7 bis 1O gilt entsprechend."

19. Nach § 32 wird eingefügt:

                            ,,§ 32 a

       Der ermächtigte Arzt hat die in dem Ermächtigungs-
    beschluß bestimmte kassenärztliche Tätigkeit persön-
    lich auszuüben. Bei Krankheit, Urlaub oder Teilnahme
    an ärztlicher Fortbildung oder an einer Wehrübung
    kann er sich innerhalb von zwölf Monaten bis zur
    Dauer von drei Monaten vertreten lassen. Satz 2 gilt
    nicht für Ermächtigungen nach § 31 Abs. 1 Buchsta-
    be b."

20. § 46 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

        aa) Buchstabe b wird gestrichen.

        bb} In Buchstabe c wird an die Verweisung ,,§ 31

            Abs. 1 bis 3" die Verweisung „oder § 31 a
            Abs. 1" angefügt und die Verweisung ,,§ 31
            Abs. 7" durch die Verweisung ,,§ 31 Abs. 1O"
            ersetzt.

        cc) Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe b.
    b) In Absatz 3 Buchstabe a werden die Worte „und
       Absatz 2 Buchstabe c" gestrichen.

21. § 54 wird gestrichen.

22. Die Anlage zu § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:

                                                        „Anlage

                                                        (zu § 2 Abs. 2)

                     Muster für das Arztregister
    Das Arztregister hat folgende Angaben zu enthalten:
     1 . laufende Nummer ....................... .

     2. Name und Titel .......................... .
     3. Vorname ............................... .

     4. Wohnort ............................... .

     5. Geburtsdatum und -ort .................... .

     6. a) Wohnungsanschrift ...................... .
        b) Praxisanschrift ........................ .
     7. Staatsangehörigkeit ...................... .
     8. Fremdsprachenkenntnisse ................. .

     9. Datum des Staatsexamens ................. .
   10. Datum der Approbation .................... .

   11 . Datum der Promotion ..................... .

   12. Datum der Facharztanerkennung und Fachgebiet

   13. Niedergelassen als

       prakt. Arzt . . . . . . . . . . . . . ab . . . . . . . . . . . . . .
       Arzt für. . . . . . . . . . . . . . . . ab ............. .

   14. Ausübung sonstiger ärztlicher Tätigkeit ........ .

   15. Eingetragen am .......................... .
   16. Zugelassen am .......................... .

   17. Zulassung beendet am .................... .
   18. Zulassung ruht seit ....................... .

   19. Zulassung entzogen am ................... .

   20. Approbation entzogen am .................. .

   21 . Approbation ruht seit ...................... .
   22. Verhängung eines Berufsverbots am ......... .

   23. Im Arztregister gestrichen am ............... .

   24. Bemerkungen ............................ "

                       Artikel 19

                  Zulassungsordnung
                 für Kassenzahnärzte
                             (8230-26)

  Die Zulassungsordnung für Kassenzahnärzte in der im

Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 8230-26,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Verordnung vom 20. Juli 1987 (BGBI. I S. 1681 ),

wird wie folgt geändert:

 1 . Die Bezeichnung „Zulassungsordnung für Kassen-
     zahnärzte (ZO-Zahnärzte)" wird ersetzt durch die
     Bezeichnung „Zulassungsverordnung für Kassen-
     zahnärzte (Zahnärzte-ZV)".

 2. In§ 1 Abs. 2 Buchstabe a werden die Worte „und die
    an der kassenzahnärztlichen Versorgung beteiligten
    Zahnärzte" gestrichen.
BGBl. 1988, Seite 2575 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2575
 3. In § 2 Abs. 1 werden die Worte „oder die Beteiligung"
    gestrichen.

 4. § 5 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 werden die Worte „oder beteiligter"
       gestrichen.
    b) In Absatz 2        d   d" wOrt     d   b t - - t"
                       wer en ie      e „o er e ei 1ig
        gestrichen.

 5. § 6 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 werden die Worte „und die Beteiligung"
       gestrichel"' sowie das Wort „sind" durch das Wort
       ,,ist" ersetzt.
    b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „sowie für die
       Beteiligung an der kassenzahnärztlichen Versor-
       gung" gestrichen.

    c) In Absatz 3 wird die Verweisung ,,(§ 368 m Abs. 4
       der Reichsversicherungsordnung)" durch die Ver-
       weisung,,(§ 81 Abs. 5 des Fünften Buches Sozial-
       gesetzbuch)" ersetzt.

 6. In § 9 Abs. 2 werden nach dem Wort „Bevollmächtig-
    ten" die Worte „bei berechtigtem Interesse" eingefügt.

 7. In § 12 Abs. 1 werden nach den Worten „Landesver-

    bänden der Krankenkassen" die Worte „und den Ver-

    bänden der Ersatzkassen" eingefügt.

 8. § 13 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 4 werden die Worte „und die Landesver-
       bände der Krankenkassen" durch die Worte ,,,die
       Landesverbände der Krankenkassen und die Ver-
       bände der Ersatzkassen" ersetzt.
    b) In Absatz 5 wird nach dem Wort „unterstützen" das
       Komma durch einen Punkt und der anschließende
       Text durch folgenden Satz ersetzt:
       „Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung, die
       Bundesverbände der Krankenkassen und die Ver-
       bände der Ersatzkassen sollen die Ergebnisse
       nach -Absatz 4 auswerten, gemeinsam beraten
       sowie den Bu11desausschuß der Zahnärzte und
       Krankenkassen und den Bundesminister für Arbeit
       und Sozialordnung von der Auswertung und dem
       Beratungsergebnis unterrichten."

 9. § 14 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
      ,,(1) Kommt das Einvernehmen bei der Aufstellung
    und Fortentwicklung des Bedarfsplans zwischen der
    Kassenzahnärztlichen Vereinigung, den Landesver-
    bänden der Krankenkassen und den Verbänden der
    Ersatzkassen nicht zustande, hat der Landesaus-
    schuß der Zahnärzte und Krankenkassen nach Anru-
    fung durch einen der Beteiligten unverzüglich darüber
    zu beraten und zu entscheiden. Soweit die Hinzuzie-
    hung weiterer Beteiligter notwendig ist, gilt § 13 Abs. 1
    und 2 entsprechend."

10. § 16 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Kran-
       kenkassen" die Worte „oder den Verbänden der
       Ersatzkassen" eingefügt.

    b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Verweisung ,,§ 368 r
       Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung" durch die
       Verweisung ,,§ 100 Abs. 2 .des Fünften Buches
       Sozialgesetzbuch" ersetzt.

11. § 16 b wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „oder eines
       Landesverbandes der Krankenkassen" durch die

       Worte „eines Landesverbands der Krankenkassen
       oder eines Verbandes der Ersatzkassen" ersetzt.

    b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Verweisung ,,§ 368 t
       Abs. 7 bis 9 der Reichsversicherungsordnung"
       durch die Verweisung ,,§ 103 Abs. 2 bis 4 des
       Fünften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

12. Nach § 24 wird eingefügt:

                             ,,§ 25

      Die Zulassung eines Zahnarztes, der das fünfund-
    fünfzigste Lebensjahr vollendet hat, ist ausgeschlos-
    sen. Der Zulassungsausschuß kann von Satz 1 in
    Ausnahmefällen abweichen, wenn dies zur Vermei-
    dung von unbilligen Härten erforderlich ist."

13. In § 26 Abs. 1 wird die Verweisung ,,§ 368 a Abs. 5 der
    Reichsversicherungsordnung" durch die Verweisung

    ,,§ 95 Abs. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch"

    ersetzt.

14. In § 27 Satz 1 wird die Verweisung ,,§ 368 a Abs. 6 der

    Reichsversicherungsordnung" durch die Verweisung
    ,,§ 95 Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch"
    ersetzt.

15. In § 28 Abs. 1 Satz 3 wird die Verweisung ,,(§ 368 a
    Abs. 7 der Reichsversicherungsordnung)" durch die
    Verweisung,,(§ 95 Abs. 7 des Fünften Buches Sozial-
    gesetzbuch)" ersetzt.                   ·

16. Der bisherige Abschnitt VIII wird gestrichen.

17. Der bisherige Abschnitt VIII a wird neuer Abschnitt VIII
    und wie folgt gefaßt:

                „Abschnitt VII 1. Ermächtigung
                             § 31
      (1) Die Zulassungsausschüsse können über den
    Kreis der zugelassenen Zahnärzte hinaus weitere
    Zahnärzte oder in besonderen Fällen zahnärztlich
    geleitete Einrichtungen zur Teilnahme an der kassen-
    zahnärztlichen Versorgung ermächtigen, sofern dies
    notwendig ist, um             ·
    a) eine bestehende oder unmittelbar drohende Unter-
       versorgung abzuwenden oder

    b) einen begrenzten Personenkreis zu versorgen,
       beispielsweise Rehabilitanden in Einrichtungen der
       beruflichen Rehabilitation oder Beschäftigte eines
       abgelegenen oder vorübergehenden Betriebes.
      (2) Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung
   und die Bundesverbände der Krankenkassen können
   im Bundesmantelvertrag Regelungen treffen, die über
   die Voraussetzungen des Absatzes 1 hinaus Ermäch-
BGBl. 1988, Seite 2576 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2576
2576                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1

  tigungen zur Erbringung bestimmter zahnärztlicher
  Leistungen im Rahmen der kassenzahnärztlichen
  Versorgung vorsehen.

     (3) Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen kön-

  nen unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch
  Zahnärzte, die eine Approbation nach deutschen
  Rechtsvorschriften nicht besitzen, zur Teilnahme an
  der kassenzahnärztlichen Versorgung ermächtigen,
  soweit ihnen von der zuständigen deutschen Behörde
  eine Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde erteilt
  worden ist.

    (4) Die Ermächtigungen nach den Absätzen 1 bis 3

  setzen die vorherige Teilnahme an einem Einfüh-

  rungslehrgang nach § 17 voraus.

    (5) Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung
  und die Bundesverbände der Krankenkassen haben
  im Bundesmantelvertrag Regelungen über die
  Ermächtigung von Zahnärzten zu treffen, die als
  Staatsangehörige eines der anderen Mitgliedsstaaten
  der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft den zahn-
  ärztlichen Beruf im Geltungsbereich dieser Verord-
  nung zur vorübergehenden Erbringung von Dienstlei-
  stungen im Sinne des Artikels 60 des EWG-Vertrages
  ausüben dürfen.

    (6) Der Antrag auf Ermächtigung ist schriftlich an
  den Zulassungsausschuß zu richten. Ihm sind die
  Approbationsurkunde sowie die in § 18 Abs. 1 Buch-
  stabe c und Abs. 2 Buchstabe e genannten Bescheini-
  gungen und Erklärungen beizufügen. § 18 Abs. 3 gilt
  entsprechend.
    (7) Die Ermächtigung ist zeitlich, räumlich und ihrem
  Umfang nach zu bestimmen. Im Ermächtigungsbe-
  schluß ist auch auszusprechen, ob der ermächtigte
  Zahnarzt unmittelbar oder auf Überweisung in
  Anspruch genommen werden kann.
     (8) Ein Zahnarzt darf nicht ermächtigt werden, wenn
  die in § 21 genannten Gründe ihn für die Teilnahme an
  der kassenzahnärztlichen Versorgung ungeeignet
  erscheinen lassen. Die Ermächtigung ist zurückzu-
  nehmen, wenn nachträglich bekannt wird, daß bei
  ihrer Erteilung Versagungsgründe im Sinne des Sat-
  zes 1 vorgelegen haben. Sie ist zu widerrufen, wenn
  nachträglich durch einen in der Person des Zahnarz-
  tes liegenden Grund der mit der Ermächtigung ver-
  folgte Zweck nicht erreicht wird. Die Sätze 1 bis 3
  gelten entsprechend, wenn zahnärztlich geleitete Ein-
  richtungen ermächtigt werden.

     (9) Die Ermächtigung eines Zahnarztes, der das
  fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet hat, ist ausge-
  schlossen. Der Zulassungsausschuß kann von Satz 1
  in Ausnahmefällen abweichen, wenn dies zur Sicher-
  stellung der kassenzahnärztlichen Versorgung oder

  zur Vermeidung von unbilligen Härten erforderlich ist.

    (10) Über die Ermächtigungen führt die Kassen-
  zahnärztliche Vereinigung (Registerstelle) ein beson-
  deres Verzeichnis.

                         § 31 a

    (1) Die Zulassungsausschüsse können Kranken-
  hauszahnärzte mit abgeschlossener Weiterbildung
  mit Zustimmung des Krankenhausträgers zur Teil-

  nahme an der kassenzahnärztlichen Versorgung der
  Versicherten ermächtigen. Die Ermächtigung ist zu

    erteilen, soweit und solange eine ausreichende zahn-
    ärztliche Versorgung der Versicherten ohne die
    besonderen Untersuchungs- und Behandlungsmetho-
    den oder Kenntnisse von hierfür geeigneten Kranken-

    hauszahnärzten nicht sichergestellt wird.

      (2) Der Antrag eines Krankenhauszahnarztes auf
    Ermächtigung ist schriftlich an den Zulassungsaus-
    schuß zu richten, in dessen Bereich das Krankenhaus
    gelegen ist. Ihm sind die in § 31 Abs. 6 genannten
    Bescheinigungen und Erklärungen, die Urkunde, aus
    der sich die Berechtigung zum Führen einer Gebiets-
    bezeichnung ergibt, sowie eine schriftliche Zustim-

    mungserklärung des Krankenhausträgers beizufügen.

    § 18 Abs. 3 gilt entsprechend.

      (3) § 31 Abs. 7 bis 10 gilt entsprechend."

18. Nach § 32 wird eingefügt:
                          ,,§ 32 a

       Der ermächtigte Zahnarzt hat die in dem Ermächti-
    gungsbeschlu ß bestimmte kassenzahnärztliche Tätig-
    keit persönlich auszuüben. Bei Krankheit, Urlaub oder
    Teilnahme an zahnärztlicher Fortbildung oder an einer
    Wehrübung kann er sich innerhalb von zwölf Monaten
    bis zur Dauer von drei Monaten vertreten lassen. Satz
    2 gilt nicht für Ermächtigungen nach § 31 Abs. 1
    Buchstabe b."

19. § 46 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) Buchstabe b wird gestrichen.
       bb) In Buchstabe c wird an die Verweisung ,,§ 31
           Abs. 1 bis 3" die Verweisung „oder § 31 a
           Abs. 1" angefügt und die Verweisung ,,§ 31
           Abs. 7" durch die Verweisung,,§ 31 Abs. 10"
           ersetzt.
       cc) Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe b.

    b) In Absatz 3 Buchstabe a werden die Worte „und
       Absatz 2 Buchstabe c" gestrichen.

20. Die Anlage zu § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:

                                      „Anlage
                                      (zu § 2 Abs. 2)
            Muster für das Zahnarztregister

    Das Zahnarztregister hat folgende Angaben zu enthal-
    ten:

     1 . laufende Nummer ....................... .
     2. Name und Titel .......................... .

     3. Vorname .............................. .

     4. Wohnort ............................... .

     5. Geburtsdatum und -ort .................... .
     6. a) Wohnungsanschrift .................... .

        b) Praxisanschrift ....................... .

     7. Staatsangehörigkeit ...................... .
     8. Fremdsprachenkenntnisse ................ .

     9. Datum des Staatsexamens ................ .

    10. Datum der Approbation ................... .
BGBl. 1988, Seite 2577 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2577
    11 . Datum der Promotion ..................... .
    12. Niedergelassen ab ....................... .
    13. Ausübung sonstiger zahnärztlicher Tätigkeit ... .

    14. Eingetragen am ......................... .
    15. Zugelassen am ......................... .
    16. Zulassung beendet am .................... .
    17. Zulassung ruht seit ....................... .
    18. Zulassung entzogen am ................... .

    19. Approbation entzogen am ................. .
    20. Approbation ruht seit ..................... .
    21 . Verhängung eines Berufsverbots am ......... .

    22. Im Zahnarztregister gestrichen am ........... .
    23. Bemerkungen .......................... "

                       Artikel 20

               Schiedsamtsordnung
                        (827-10)

   Die Schiedsamtsordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil 111, Gliederungsnummer 827-10, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Verordnung vom
7. März 1978 (BGBI. 1 S. 384), wird wie folgt geändert·

1. In der Bezeichnung wird das Wort „Schiedsamtsord-
   nung" durch das Wort „Schiedsamtsverordnung"
   ersetzt.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
         ,,(1) Die Landesschiedsämter bestehen aus dem
      unparteiischen Vorsitzenden, zwei weiteren unpar-
      teiischen Mitgliedern, zwei Vertretern der Ärzte
      (Zahnärzte) und zwei Vertretern der Krankenkas-
      sen. Jeder Vertreter hat zwei Stellvertreter."

   b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:

      „Einen Vertreter der Krankenkassen und seine
      Stellvertreter in den Landesschiedsämtern bestellt
      der Landesverband, für den durch Entscheidung
      des Landesschiedsamts der Vertragsinhalt festge-
      setzt wird."
   c) Nach Absatz 2 wird eingefügt:

      ,, (3) Die Bundesschiedsämter bestehen aus dem
      unparteiischen Vorsitzenden, zwei weiteren unpar-
      teiischen Mitgliedern, fünf Vertretern der Ärzte
      (Zahnärzte) und fünf Vertretern der Krankenkassen.

      Jeder Vertreter hat zwei Stellvertreter. Die stellver-
      tretenden Mitglieder in den Bundesschiedsämtern
      werden durch die Körperschaft oder den Verband
      bestellt, die den Vertreter entsenden. Die Vertreter
      der Krankenkassen werden von den Bundesverbän-
      den der Krankenkassen und der Bundesknapp-
      schaft bestellt."

   d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4; danach wird
      angefügt:
        ,,(5) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für
       die Landes- und Bundesschiedsämter gleicherma-
       ßen, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist."

3. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 wird die Verweisung,,§ 368 i Abs. 2 Sätze
      4 und 5 der Reichsversicherungsordnung" durch die
      Verweisung,,§ 89 Abs. 3 Satz 5 des Fünften Buches
      Sozialgesetzbuch" ersetzt.
   b) Satz 3 wird gestrichen.

4. In § 12 Satz 2 werden in der Klammerverweisung die
   Worte „und § 22 b Abs. 3" sowie nach dem Wort
   „tragen" die Worte „nach Abzug eines Kostenanteils
   nach § 22 a Abs. 4 Sätze 1 und 2" gestrichen.

5. Der Zweite Abschnitt „Besondere Vorschriften für die
   Schiedsämter für die kassenzahnärztliche Versorgung"
   wird gestrichen.

                Artikel 21

       KV-Pauschalbeitragsverordnung
                        (8230-30)

   Die Verordnung über die pauschale Berechnung und die
Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversiche-
rung für die Dauer eines auf Grund gesetzlicher Pflicht zu
leistenden Dienstes vom 13. November 1973 (BGBI. 1 S.
1664), geändert durch Verordnung vom 9. April 1976
(BGBI. 1 S. 1010), wird wie folgt geändert:

1 . § 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Worte „Träger der
      Krankenversicherung" durch das Wort „Kranken-
      kassen" ersetzt.

   b) In Absatz 2 wird die Verweisung,,§ 165 Abs. 1 Nr. 1
      und 2, § 166 Abs. 1 der Reichsversicherungsord-
      nung und nach § 15 Abs. 1 und § 16 des Reichs-
      knappschaftsgesetzes" durch die Verweisung ,,§ 5
      Abs. 1 Nr. 1 und § 6 Abs. 5 des Fünften Buches
      Sozialgesetzbuch" ersetzt.

   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Worte „den Träger der
          Krankenversicherung" durch die Worte „die
          Krankenkasse" ersetzt.
      bb) In Satz 3 Nr. 1 wird die Verweisung ,,§ 209 a
          Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung" durch
          die Verweisung ,,§ 193 Abs. 1 des Fünften
          Buches Sozialgesetzbuch" und werden die
          Worte „einem Träger der Krankenversiche-
          rung" durch die Worte „einer Krankenkasse"

          ersetzt.

      cc) In Satz 3 Nr. 2 wird die Verweisung ,,§ 165
          Abs. 1 Nr. 3 und nach § 315 a der Reichsversi-
          cherungsordnung" durch die Verweisung ,,§ 5
          Abs. 1 Nr. 11 und 12 und nach § 189 des
          Fünften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

   d) In Absatz 4 werden die Worte „den Träger der
      Krankenversicherung" durch die Worte „die Kran-
      kenkasse" ersetzt.

2. In § 3 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „die Krankenkas-
   sen" durch die Worte „deren Mitgliedskassen" ersetzt.
BGBl. 1988, Seite 2578 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2578
 2578                                    Bundesgesetzblat( Jahrgang 1988, Teil 1

 3. § 4 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Worte „Träger der
       Krankenversicherung" durch das Wort „Kranken-
       kassen" ersetzt.

    b) In Absatz 4 werden die Worte „die Krankenkassen"
       durch die Worte „ihre Mitgliedskassen" ersetzt.

                  Artikel 22
        Krankenhausfinanzierungsgesetz
                          (2126-9)

  Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1985 (BGBI.
1986 1 S. 33) wird wie folgt geändert:

1 . § 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
   ,,Die §§ 10 und 28 bleiben unberührt."

2. In§ 5 Abs. 1 Nr. 7 werden die Worte „Kur- und Spezial-
   einrichtungen" durch die Worte „Vorsorge- oder
   Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 Abs. 2 des
   Fünften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

3. § 9 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
   a) In der Nummer 5 werden die Worte „oder ihrer
      Umstellung auf andere Aufgaben" gestrichen und
      der Punkt durch ein Komma ersetzt.

   b) Es wird angefügt:

      ,,6. zur Umstellung von Krankenhäusern oder Kran-
           kenhausabteilungen auf andere Aufgaben, ins-
           besondere zu ihrer Umwidmung in Pflegeein-
           richtungen oder selbständige, organisatorisch
           und wirtschaftlich vom Krankenhaus getrennte
           Pflegeabteilungen."

4. § 17 Abs. 4 a Satz 2 wird gestrichen.

5. In § 18 Abs. 1 wird angefügt:

   „Die Pflegesatzvereinbarung bedarf der Zustimmung
   der Landesverbände. der Krankenkassen und des

   Landesausschusses des Verbandes der privaten Kran-

   kenversicherung. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn

   die Mehrheit der Beteiligten nach Satz 3 der Vereinba-

   rung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Vertrags-
   schluß widerspricht."

6. In § 27 wird die Verweisung ,,§ 525 a der Reichsversi-

   cherungsordnung" durch die Verweisung ,,§ 212 Abs. 5
   des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

7. § 28 wird wie folgt gefaßt:

                            ,,§ 28
               Auskunftspflicht und Statistik
      (1) Die Träger der nach § 108 des Fünften Buches
   Sozialgesetzbuch zur Krankenhausbehandlung zuge-
   lassenen Krankenhäuser und die Sozialleistungsträger
   sind verpflichtet, dem Bundesminister für Arbeit und
   Sozialordnung sowie den zuständigen Behörden der

    Länder auf Verlangen Auskünfte über die Umstände zu
    erteilen, die für die Beurteilung der Bemessung und
    Entwicklung der Pflegesätze nach diesem Gesetz
    benötigt werden. Unter die Auskunftspflicht fallen ins-
    besondere die personelle und sachliche Ausstattung
    sowie die Kosten der Krankenhäuser, die im Kranken-
    haus in Anspruch genommenen stationären und ambu-
    lanten Leistungen sowie allgemeine Angaben über die
    Patienten und ihre Erkrankungen. Die zuständigen
    Landesbehörden können darüber hinaus von den Kran-
    kenhausträgern Auskünfte über Umstände verlangen,
    die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben bei der
    Krankenhausplanung und Krankenhausfinanzierung
    nach diesem Gesetz benötigen.

      (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für Zwecke
    dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung mit Zustim-
    mung des Bundesrates jährliche Erhebungen über
    Krankenhäuser einschließlich der in den §§ 3 und 5
    genannten Krankenhäuser und Einrichtungen als Bun-
    desstatistik anzuordnen. Die Bundesstatistik kann fol-
    gende Sachverhalte umfassen:
    1. Art des Krankenhauses und der Trägerschaft,
    2. im Krankenhaus tätige Personen nach Geschlecht,
       Beschäftigungsverhältnis, Tätigkeitsbereich, Dienst-
       stellung, Aus- und Weiterbildung,
    3. sachliche Ausstattung und organisatorische Einhei-
       ten des -Krankenhauses,
    4. Kosten nach Kostenarten,

    5. in Anspruch genommene stationäre und ambulante
       Leistungen,

    6. Patienten nach Alter, Geschlecht, Wohnort, Erkran-
       kungen nach Hauptdiagnosen,

    7. Ausbildungsstätten am Krankenhaus.
   Auskunftspflichtig sind die Krankenhausträger gegen-
   über den statistischen Ämtern der Länder; die Rechts-
   verordnung kann Ausnahmen von der Auskunftspflicht
   vorsehen. Die Träger der nach § 108 des Fünften
   Buches Sozialgesetzbuch zur Krankenhausbehand-
   lung zugelassenen Krankenhäuser teilen die von der
   Statistik umfaßten Sachverhalte gleichzeitig den für die

   Krankenhausplanung und -finanzierung zuständigen
   Landesbehörden mit.

     (3) Die Befugnis der Länder, zusätzliche, von

   Absatz 2 nicht erfaßte Erhebungen über Sachverhalte

   des Gesundheitswesens als Landesstatistik anzuord-

   nen, bleibt unberührt."

                  Artikel 23
         Bundespflegesatzverordnung
                       (2126-9-8)
  Die Bundespflegesatzverordnung vom 21. August 1985

(BGBI. 1 S. 1666) wird wie folgt geändert:

1. § 7 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
   „Für die Berechnung wahlärztlicher Leistungen finden
   die Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte oder
   der Gebührenordnung für Zahnärzte entsprechende
   Anwendung, soweit sich die Anwendung nicht bereits
   aus diesen Gebührenordnungen ergibt." ·
BGBl. 1988, Seite 2579 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2579
2. In § 9 Abs. 4 Satz 2 wird die Verweisung ,,§§ 372 bis
   374 der Reichsversicherungsordnung" durch die Ver-

   weisung ,,§§ 112 bis 114 des Fünften Buches Sozialge-
   setzbuch" ersetzt.

3. In § 16 Abs. 8 wird die Verweisung ,,§§ 372 bis 374 der
   Reichsversicherungsordnung" durch die Verweisung
   ,,§§ 112 bis 115 des Fünften Buches Sozialgesetz-
   buch" ersetzt.

4. In § 22 wird die Verweisung ,,§ 525 a der Reichsversi-
   cherungsordnung" durch die Verweisung ,,§ 212 Abs. 5
   des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

                  Artikel 24
           Apothekenbetriebsordnung
                       (2121-2-2)

   Dem § 14 Abs. 1 der Apothekenbetriebsordnung vom
9. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 547) wird angefügt:

„Soweit es sich bei den Arzneimitteln um Teilmengen von
Fertigarzneimitteln handelt, sind auf den Behältnissen und,
soweit verwendet, den äußeren Umhüllungen die Angaben
nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 und außerdem
1. die Bezeichnung,

2. die Zulassungsnummer,

3. die Chargennummer,

4. die Darreichungsform,

5. das Verfalldatum mit dem Hinweis „verwendbar bis",
6. die Kennzeichnung       „verschreibungspflichtig"   bzw.

   ,,apothekenpflichtig"

des Fertigarzneimittels anzugeben und eine Ausfertigung
der Packungsbeilage beizufügen."

                   Artikel 25

            Gesetz über den Aufbau

             der Sozialversicherung

                           (826-3)

  Abschnitt II des Gesetzes über den Aufbau der Sozial-
versicherung in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede-
rungsnummer 826-3, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, das zuletzt durch Artikel II § 8 des Gesetzes vom
23. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3845) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 § 1 wird wie folgt gefaßt:
                              ,,§ 1
     Die Landesversicherungsanstalt ist Träger der Kran-

   kenversicherung für solche Aufgaben, die zweckmäßig
   gemeinsam für ihren Bezirk durchgeführt werden
   (Gemeinschaftsaufgaben)."
2. Artikel 2 § 2 wird gestrichen.

3. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
   a) In § 1 werden die Worte „Krankenkassen (§ 225 der
      Reichsversicherungsordnung)" durch die Worte

      ,,Allgemeinen Ortskrankenkassen, die Betriebskran-
      kenkassen, die lnnungskrankenkassen" ersetzt.

   b) § 2 wird gestrichen.

   c) § 3 wird wie folgt gefaßt:

                              ,,§ 3
         Die Allgemeinen Ortskrankenkassen, die Be-
      triebskrankenkassen, die lnnungskrankenkassen
      und die Ersatzkassen für Arbeiter unterstehen den
      Weisungen der Landesversicherungsanstalt, soweit
      es sich um die Durchführung von Gemeinschafts-
      aufgaben der Krankenversicherung handelt."
   d) § 5 wird wie folgt gefaßt:

                              ,,§ 5
         Was über das Verhältnis der Orts-, Betriebs- und
      lnnungskrankenkassen zur Landesversicherungs-
      anstalt vorgeschrieben ist, gilt entsprechend für das
      Verhältnis der See-Krankenkasse (§ 165 des Fünf-
      ten Buches Sozialgesetzbuch) zur Seekasse
      (§ 1375 der Reichsversicherungsordnung); es gilt
      nicht für die Betriebskrankenkasse des Bundesver-
      kehrsministeriums und die Bundesbahn-Betriebs-
      krankenkasse."

4. Artikel 8 § 3 wird gestrichen.

                   Artikel 26

        Dritte Verordnung zum Aufbau

             der Sozialversicherung

           (Gemeinschaftsaufgaben)
                        (8230-10)

   Die Dritte Verordnung zum Aufbau der Sozialversiche-

rung (Gemeinschaftsaufgaben) in der im Bundesgesetz-
blatt Teil 111, Gliederungsnummer 8230-10, veröffentlichten
bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 4 des Geset-
zes vom 15. Dezember 1979 (BGBI. 1 S. 2241 ), wird wie
folgt geändert:

1. Nummer 2 wird gestrichen.

2. Nummer 3 wird gestrichen.

3. Nummer 5 wird gestrichen.

4. In Nummer 6 wird in der Verweisung die Angabe ,,§ 413
   Abs. 2 Satz 3, § 414 a" durch die Angabe ,,§ 413 Abs. 2
   Satz 2" ersetzt.

                   Artikel 27
        Selbstverwaltungs- und Kranken-
        versicherungsangleichungsgesetz

                      Berlin
                           (826-12)
    Das Selbstverwaltungs- und Krankenversicherungsan-
gleichungsgesetz Berlin in der im Bundesgesetzblatt Teil
111, Gliederungsnummer 826-12, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 24 des Geset-
zes vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1523), wird wie
folgt geändert:

1. § 4 wird gestrichen.

2. § 18 wird gestrichen.
BGBl. 1988, Seite 2580 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2580
2580                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1

                    Artikel 28

       Sozialversicherungs-Angleichungs-
                   gesetz Saar
                           (826-19)
  Das Sozialversicherungs-Angleichungsgesetz-Saar vom
15. Juni 1963 (BGBI. 1 S. 402), zuletzt geändert durch
Artikel 30 des Gesetzes vom 20. Dezember 1982 (BGBI. 1
S. 1857), wird wie folgt geändert:

1. In§ 1 werden nach dem Wort „Das" die Worte „Fünfte
   Buch Sozialgesetzbuch, das" eingefügt.
2. § 4 wird gestrichen.

                     Artikel 29

              Selbstverwaltungsgesetz
                            (827-6)

  § 33 des Selbstverwaltungsgesetzes in der Fassung der

Bekanntmachung vom 23. August 1967 (BGBI. 1 S. 917),

das zuletzt durch Artikel II § 21 des Gesetzes vom 23.
Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3845) geändert worden ist,
wird gestrichen.

                 Artikel 30
       Siebentes Gesetz zur Änderung

       des Selbstverwaltungsgesetzes
                          (827-6-3)
  Artikel 3 § 2 Satz 2 des Siebenten Gesetzes zur Ände-
rung des Selbstverwaltungsgesetzes vom 3. August 1967
(BGBI. 1 S. 845) wird gestrichen.

                      Artikel 31

           Sozialversicherungsabkommen

  (1) In Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 29. Juli 1977 zu
dem Abkommen vom 4. Dezember 1973 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und dem Spanischen Staat
über Soziale Sicherheit und dem Ergänzungsabkommen
vom 17. Dezember 1975 (BGBI. 1977 II S. 685) wird die
Verweisung ,,§ 385 Abs. 2 der Reichsversicherungsord-
nung" durch die Verweisung ,,§ 247 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch" ersetzt.
  (2) In

1 . Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 28. Juni 1974 zu
    dem Abkommen vom 25. April 1973 zwischen der
    Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik
    Polen über die Sozialversicherung von Arbeitnehmern,
    die in das Gebiet des anderen Staates vorübergehend
    entsandt werden (BGBI. 1974 II S. 925), das durch
    Artikel 8 Nr. 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 1979
    (BGBI. 1 S. 2241) geändert worden ist, sowie in

2. Artikel 3 Abs. 1
   a) des Gesetzes vom 29. Juli 1977 zu dem Abkommen
      vom 27. Februar 1976 zwischen der Bundesrepublik
      Deutschland und dem Königreich Schweden über
      Soziale Sicherheit (BGBI. 197711 S. 664), das durch
      Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Januar 1979 (BGBI.
      1 S. 37) geändert worden ist,

   b) des Gesetzes vom 2. September 1980 zu dem
      Abkommen vom 23. April 1979 zwischen der Bun-
      desrepublik Deutschland und der Republik Finnland
      über Soziale Sicherheit (BGBI. 1980 II S. 1190),
   c) der Verordnung vom 18. November 1977 zu dem
      Abkommen vom 29. April 1977 zwischen der Regie-
      rung der Bundesrepublik Deutschland und der
      Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritan-
      nien und Nordirland über den Verzicht auf die
      Erstattung von Aufwendungen für Sachleistungen
      bei Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfall und
      Berufskrankheit, der Leistungen an Arbeitslose
      sowie der Kosten für verwaltungsmäßige und ärztli-
      che Kontrollen (BGBI. 1977 II S. 1221 ),

   d) der Verordnung vom 11. April 1979 zu dem Abkom-
      men vom 20. Juli 1978 zwischen der Regierung der
      Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
      des Großherzogtums Luxemburg über den Verzicht
      auf die Erstattung der Aufwendungen für Sachlei-

      stungen aus Anlaß von Arbeitsunfällen und Berufs-

      krankheiten (BGBI. 1979 II S. 368),

   e) der Verordnung vom 18. Dezember 1979 zu dem
      Abkommen vom 27. April 1979 zwischen der Regie-
      rung der Bundesrepublik Deutschland und der
      Regierung des ,Königreichs Dänemark über den
      Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen für
      Sachleistungen bei Krankheit, Mutterschaft, Arbeits-
      unfall und Berufskrankheit, der Leistungen an
      Arbeitslose sowie der Kosten für verwaltungsmä-
      ßige und ärztliche Kontrollen (BGBI. 197911 S. 1344)
      und
   f) der Verordnung vom 27. Oktober 1981 zu dem
      Abkommen vom 20. März 1981 zwischen der
      Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
      Regierung Irlands über den Verzicht auf die Erstat-
      tung von Aufwendungen für Sachleistungen bei
      Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfall und Berufs-
      krankheit, der Leistungen an Arbeitslose sowie der
      Kosten für verwaltungsmäßige und ärztliche Kon-
      trollen (BGBI. 1981 II S. 931)

werden jeweils die Worte „in entsprechender Anwendung
des § 1504 der Reichsversicherungsordnung" gestrichen.

                    Artikel 32

             , Sozialgerichtsgesetz
                      (330-1)

  Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 23. September 1975 (BGBI. 1 S. 2535),
zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18.
Dezember 1986 (BGBI. 1S. 2496), wird wie folgt geändert:

1 . § 1O Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:

    ,,(2) Für die in § 51 Abs. 2 Satz 1 genannten ~~reitig-
   keiten auf Grund der Beziehungen zwischen Arzten,
   Zahnärzten und Krankenkassen (Kassenarztrecht) sind
   eigene Kammern zu bilden."

2. In § 17 Abs. 4 werden die Worte „Trägern und Verbän-
   den der Krankenversicherung" durch die Worte „Kran-
   kenkassen und ihren Verbänden" ersetzt.
BGBl. 1988, Seite 2581 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2581
3. § 51 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
   „Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden
   auch über Streitigkeiten, die in Angelegenheiten nach
   dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch entstehen
   1. auf Grund der Beziehungen zwischen Ärzten, Zahn-
      ärzten, Krankenhäusern und Krankenkassen ein-
      schließlich ihrer Vereinigungen und Verbände,
   2. auf Grund von Entscheidungen der gemeinsamen
      Gremien von Ärzten, Zahnärzten, Krankenhäusern
      oder anderen Leistungserbringern und Krankenkas-
      sen sowie des Großgeräteausschusses oder
   3. auf Grund von Entscheidungen oder Verträgen der
      Krankenkassen oder ihrer Verbände,

   auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betrof-
   fen werden; dies gilt nicht für Streitigkeiten, die in
   Angelegenheiten nach § 11 0 des Fünften Buches
   Sozialgesetzbuch auf Grund einer Kündigung von Ver-
   sorgungsverträgen entstehen, die für Hochschulklini-
   ken oder Plankrankenhäuser (§ 108 Nr. 1 und 2 des
   Fünften Buches Sozialgesetzbuch) gelten, oder in
   Angelegenheiten nach § 122 des Fünften Buches
   Sozialgesetzbuch auf Grund einer Zuordnung von
   medizinisch-technischen Großgeräten zu Hochschulkli-
   niken oder Plankrankenhäusern entstehen."

4. In § 57 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 ange-
   fügt:
     ,,(4) In Angelegenheiten des § 51 Abs. 2 Satz 1, die
   auf Bundesebene festgesetzte Festbeträge betreffen,
   ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk
   die Bundesregierung ihren Sitz hat, in Angelegenhei-

   ten, die auf Landesebene festgesetzte Festbeträge
   betreffen, und in Angelegenheiten nach § 122 des
   Fünften Buches Sozialgesetzbuch das Sozialgericht, in
   dessen Bezirk die Landesregierung ihren Sitz hat."

5. § 57 a wird wie folgt gefaßt:

                           ,,§ 57 a

      In Angelegenheiten des§ 51 Abs. 2 Satz 1 ist, wenn
   es sich um Fragen der Kassenarztzulassung (Kassen-
   zahnarztzulassung) handelt, das Sozialgericht zustän-
   dig, in dessen Bezirk die Kassenarztstelle (Kassen-
   zahnarztstelle) liegt, in den anderen Angelegenheiten
   des Kassenarztrechts das Sozialgericht, in dessen
   Bezirk die Kassenärztliche (Kassenzahnärztliche) Ver-
   einigung ihren Sitz hat, jedoch in Angelegenheiten, die
   Entscheidungen oder Verträge auf Bundesebene
   betreffen, das Sozialgericht, in dessen Bezirk die Kas-
   senärztliche Bundesvereinigung ihren Sitz hat, und im
   übrigen, soweit durch Landesrecht nichts Abweichen-
   des bestimmt ist, das Sozialgericht, in dessen Bezirk
   die Landesregierung ihren Sitz hat."

6. § 70 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:
   ,,4. die in § 51 Abs. 2 Satz 1 genannten Entschei-
        dungsgremien."

7. § 97 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 4 wird die Verweisung ,,(§ 368 b Abs. 4
      Reichsversicherungsordnung)" durch die Verwei-
      sung .,(§ 96 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialge-
      setzbuch)" ersetzt.

   b) In Nummer 5 wird die Verweisung ,,(§ 6 Abs. 4, § 15
      Abs. 3 Satz 2 Selbstverwaltungsgesetz, § 414 d
      Reichsversicherungsordnung)" gestrichen.

                  Artikel 33
    Bu ndesausbi ldu ngsförderu ngsgesetz
                         (2212-2)

  § 13 Abs. 2 a des Bundesausbildungsförderungsgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983
(BGBI. 1S. 645, 1680), das zuletzt durch die Artikel 1 und 2
des Gesetzes vom 21 . Juni 1988 (BGBI. 1S. 829) geändert
worden ist, wird wie folgt gefaßt:

   ,,(2 a) Für Auszubildende an Hochschulen, die
1. nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 oder 10 des Fünften Buches
   Sozialgesetzbuch versichert sind,

2. der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig beige-
   treten sind oder
3. bei einem Krankenversicherungsunternehmen versi-
   chert sind und aus dieser Versicherung Leistungen
   beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen
   des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme
   des Krankengeldes entsprechen,
erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 Nr. 2 für die Kranken-
versicherung um monatlich 45 DM."

                     Artikel 34
             Arbeitsförderungsgesetz
                         (810-1)

  Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969 (BGBI.
1 S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2343), wird wie folgt
geändert:

1. § 59 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und 3 sowie
      Absatz 4 werden jeweils das Wort „Entgelts" durch
      das Wort „Arbeitsentgelts", das Wort „Regellohn"
      durch das Wort „Regelentgelt", die Worte „Der
      Regellohn" durch die Worte „Das Regelentgelt",
      das Wort „Regellohnes" durch das Wort „Rege-
      lentgelts", das Wort „Lohnabrechnungszeitraum"
      durch das Wort „Entgeltabrechnungszeitraum"
      sowie das Wort „Entgelt" durch das Wort „Arbeits-
      entgelt" ersetzt.
   b) In Absatz 3 Satz 1 und 3 wird außerdem jeweils die
      Verweisung ,,(§ 385 Abs. 1 a der Reichsversiche-
      rungsordnung)" durch die Verweisung ,,(§ 227 des
      Fünften Buches Sozialgesetzbuch)" ersetzt.

2. § 59 e wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird die Verweisung ,,(§ 385 Abs. 1 a
      der Reichsversicherungsordnung)" durch die Ver-
      weisung,,(§ 227 des Fünften Buches Sozialgesetz-
      buch)" ersetzt.

   b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „um" die Worte
      „den um gesetzliche Abzüge verminderten Betrag
      von" eingefügt.
BGBl. 1988, Seite 2582 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2582
2582                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1

3. § 105 b wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „arbeits-
      unfähig" die Worte „oder wird er während des

      Bezugs von Arbeitslosengeld auf Kosten der Kran-
      kenkasse stationär behandelt" und nach dem Wort
      „Arbeitsunfähigkeit" die Worte „oder stationären
      Behandlung" eingefügt.
   b) In Absatz 2 werden die Worte „der Reichsversiche-
      rungsordnung" durch die Worte „des Fünften
      Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
   c) Absatz 3 wird gestrichen.

4. In § 111 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 werden die Worte
   ,,Beitragssätze für Pflichtversicherte, die bei Arbeits-
   unfähigkeit Anspruch auf Fortzahlung ihres Arbeits-
   entgelts für mindestens sechs Wochen haben" durch
   die Worte „allgemeinen Beitragssätze" ersetzt.

5. § 155 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 2 wird eingefügt:

         ,,(3) Die Mitgliedschaft der nach Absatz 1 Versi-
       cherten beginnt mit dem Tag, von dem an Arbeits-
       losengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld
       bezogen wird. Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf
       des letzten Tages, für den die Leistung bezogen
       wird;§ 190 Abs. 12 des Fünften Buches Sozialge-
       setzbuch gilt entsprechend."
   b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4; in ihm wer-
      den nach dem Wort „Vorschriften" die Worte „des
      Fünften Buches Sozialgesetzbuch und" eingefügt
      und die Worte „und des Reichsknappschaftsgeset-
      zes" gestrichen.

6. In § 156 wird das Wort „Erwerbslosigkeit" durch die
   Worte „Wegfalls der Versicherungspflicht(§ 19 Abs. 2
   des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)" ersetzt.

7. § 157 wird wie folgt geändert:

  a) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefaßt:
         ,,(2) Für die Berechnung der Beiträge ist der allge-
       meine Beitragssatz (§ 241 des Fünften Buches
       Sozialgesetzbuch) maßgeblich. Bei Versicherten
       der landwirtschaftlichen Krankenkassen tritt an die
       Stelle des Beitragssatzes nach Satz 1 der allge-
       meine Beitragssatz der Ortskrankenkasse, in
       deren Bezirk die landwirtschaftliche Krankenkasse

       ihren Sitz hat.

        (3) Als beitragspflichtige Einnahmen (§ 223 des
       Fünften Buches Sozialgesetzbuch) gilt das durch 7
       geteilte wöchentliche Arbeitsentgelt, das der
       Bemessung des Arbeitslosengeldes, der Arbeitslo-
       senhilfe oder des Unterhaltsgeldes zugrunde liegt,
       soweit es ein Dreihundertsechzigstel der Jahresar-
       beitsentgeltgrenze der gesetzlichen Krankenversi-
       cherung nicht übersteigt. Für die Berechnung der
       beitragspflichtigen Einnahmen ist das wöchentli-
       che Arbeitsentgelt um das aus einer die Kranken-
       versicherungspflicht begründenden Beschäftigung

       erzielte Arbeitsentgelt zu kürzen."

   b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Verweisung,,§ 381 Abs.
      3 a der Reichsversicherungsordnung" durch die

        Verweisung ,,§ 251 Abs. 1 des Fünften Buches
        Sozialgesetzbuch" ersetzt.

 8. § 159 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 wird nach den Worten „angehört
       haben" das Komma durch einen Punkt ersetzt und
       der restliche Satzteil gestrichen.
    b) Absatz 3 wird gestrichen.
    c) In Absatz 4 werden die Worte „bis 3" durch die
       Worte „und 2" ersetzt.

 9. In § 160 Abs. 1 Satz 3 wird die Verweisung ,,§ 405 der
    Reichsversicherungsordnung" durch die Verweisung
    ,,§ 257 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch"
    ersetzt.

10. § 163 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
    ,,Die §§ 249 und 250 des fünften Buches Sozialge-
    setzbuch gelten entsprechend."

11. In § 164 Abs. 1 werden die Worte ,,(Regellohn, § 182
    der Reichsversicherungsordnung)" durch die Worte
    ,,(Regelentgelt, § 47 des Fünften Buches Sozialge-
    setzbuch)" ersetzt.

12. In § 179 wird die Ordnungszahl „ 1. ", nach der Verwei-
    sung ,,(§ 76 Abs. 4)" der Strichpunkt sowie die Num-
    mer 2 gestrichen.

                    Artikel 35

               Vorru hestandsgesetz
                         (810-34)
   In § 3 Abs. 4 Satz 1 des Vorruhestandsgesetzes vom 13.
April 1984 (BGBI. 1 S. 601 ), das durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 14. Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 2602)
geändert worden ist, wird die Verweisung ,,§ 405 Abs. 4
der Reichsversicherungsordnung" durch die Verweisung
,,§ 257 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch"
ersetzt.

                    Artikel 36

          Arbeitssicherstellu ngsgesetz
                         (800-18)

  (1) Das Arbeitssicherstellungsgesetz vom 9. Juli 1968

(BGBI. 1 S. 787), zuletzt geändert durch Artikel 84 § 1 des
Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1S. 3341 ), wird
wie folgt geändert:

1. § 16 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
      „Für einen Lehrer an einer privaten genehmigten
      Ersatzschule, der nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 des Fünften
      Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei ist, gilt
      Satz 1 entsprechend."

   b) In Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 sowie in§ 17

      Abs. 1 Satz 1 werden jeweils die Worte „Kranken-
      oder Hausgeld" durch das Wort „Krankengeld"
      ersetzt.
BGBl. 1988, Seite 2583 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2583
2. § 19 wird wie folgt gefaßt:

                            ,,§ 19
                    Krankenversicherung

     (1) Beamte, Lehrer an privaten genehmigten Ersatz-
  schulen, Richter auf Probe und Arbeitnehmer im öffent-
  lichen Dienst, die auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 2, 5 oder
  6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der gesetzli-
  chen Krankenversicherung versicherungsfrei sind, blei-
  ben auch während ihrer Verpflichtung in ein Arbeitsver-
  h~ltnis versicherungsfrei, solange sie nach § 16 mit
  Dienstbezügen oder Unterhaltszuschuß beurlaubt sind
  oder ihr Arbeitsentgelt weiter erhalten.

     (2) Personen, die nicht ·unselbständig beschäftigt und
  aus anderen Gründen als wegen Überschreitens der
  Jahresarbeitsentgeltgrenze in der gesetzlichen Kran-
  kenversicherung versicherungsfrei sind, werden wäh-
  rend ihrer Verpflichtung in ein Arbeitsverhältnis auf
  ihren Antrag von der Versicherungspflicht in der
  gesetzlichen Krankenversicherung befreit. Die Befrei-
  ung wirkt vom Beginn der Verpflichtung an, wenn der
  Antrag innerhalb eines Monats nach diesem Zeitpunkt
  9estellt wird, andernfalls vom Eingang des Antrags an.
  Uber den Antrag entscheidet die zuständige Kranken-
  kasse. Sie hat dem Antragsteller eine Bescheinigung
  über die Befreiung auszustellen, die dem neuen Arbeit-
  geber vorgelegt werden muß.

     (3) Die Leistungen nach § 16, welche die laufenden
  Geldbezüge aus dem Arbeitsverhältnis übersteigen,
  und die Unterschiedsbeträge nach § 17 Abs. 1 werden
  als Entgelt nur bei der Berechnung der Jahresarbeits-
  entgeltgrenze (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches
  Sozialgesetzbuch) berücksichtigt."

 (2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.

                 Artikel 37
          Bundesversorgungsgesetz
                         (830-2)

  Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBI. 1 S. 21 ),
zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2343), wird wie folgt
geändert:

 1. § 10 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:

       ,,(6) Berechtigten, die die Voraussetzungen der
      Absätze 2, 4 oder 5 erfüllen, werden für sich und
      die Leistungsempfänger Leistungen zur Förderung
      der Gesundheit und zur Verhütung und Früherken-
      nung von Krankheiten sowie Leistungen bei
      Schwangerschaft und Mutterschaft gewährt. Für

      diese Leistungen gelten die Vorschriften über die
      Heil- und die Krankenbehandlung mit Ausnahme
      des Absatzes 1 entsprechend; für Kurleistungen
      gelten § 11 Abs. 2 und § 12 Abs. 3 und 4."

   b) In Absatz 7 Satz 1 Buchstabe a und c wird jeweils
      das Wort „Jahresarbeitsverdienstgrenze" durch
      das Wort „Jahresarbeitsentgeltgrenze" ersetzt.

2. § 11 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Nummern 3, 6 und 8 wie
          folgt gefaßt:

          „3. Versorgung mit Heilmitteln einschließlich
              Krankengymnastik, Bewegungstherapie,
              Sprachtherapie und Beschäftigungsthera-
              pie sowie mit Brillen und Kontaktlinsen,"
          ,,6. stationäre Behandlung in einer Rehabili-
               tationseinrichtung,"

          ,,8. Versorgung mit Hilfsmitteln,"
      bb) Die Sätze 2 bis 5 werden durch folgende Sätze
          ersetzt:

          „Die Vorschriften für die Leistungen, zu denen
          die Krankenkasse (§ 18c Abs. 2 Satz 1) ihren
          Mitgliedern verpflichtet ist, gelten für die Lei-
          stungen nach Satz 1 entsprechend, soweit
          dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Voll-
          oder teilstationäre Behandlung in einer Re-
          habilitationseinrichtung wird gewährt, wenn
          ambulante Heilbehandlung nicht ausreicht."
  b) In Absatz 2 wird nach Satz 1 eingefügt:

      „Die Leistung wird abweichend von § 1O Abs. 7
      Buchstabe d nicht dadurch ausgeschlossen, daß
      eine Krankenkasse zu einer entsprechenden Lei-
      stung verpflichtet ist."

   c) In Absatz 3 werden in Satz 1 die Worte „orthopäd-
      ische Versorgung" durch die Worte „Versorgung
      mit Hilfsmitteln" und in Satz 2 das Wort „Kranken-
      fahrzeugen" durch das Wort „Rollstühlen" ersetzt.
  d) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:

       ,,(4) Beschädigte erhalten unter den Vorausset-
      zungen des § 1O Abs. 1, 2, 7 und 8 Haushaltshilfe
      und Leistungen bei Pflegebedürftigkeit in entspre-
      chender Anwendung der Vorschriften, die für die
      Krankenkasse (§ 18c Abs. 2 Satz 1) gelten."

3. § 12 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
        ,,(1) Für die Krankenbehandlung gilt § 11 Abs. 1
      mit Ausnahme von Satz 1 Nr. 4 und Satz 3 entspre-
      chend. Die Krankenbehandlung umfaßt auch medi-
      zinische und ergänzende Leistungen zur Rehabili-
      tation; für diese Leistungen gelten die Vorschriften
      für die entsprechenden Leistungen der Kranken-

      kasse (§ 18c Aös. 2 Satz 1). "

   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 3 werden die Worte ,,§ 11 Abs. 2
          Satz 2" durch die Worte ,,§ 11 Abs. 2 Satz 3"
          ersetzt.

      bb) Es wird angefügt:

          ,,Berechtigte nach Satz 1 und 2 erhalten Haus-
          haltshilfe entsprechend § 11 Abs. 4."

   c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
        ,,(4) Berechtigte und Leistungsempfänger erhal-
      ten unter den Voraussetzungen des § 1O Abs. 4, 5,
      7 und 8 Leistungen zur Gesundheitsvorsorge in
BGBl. 1988, Seite 2584 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2584
2584                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1

       Form einer Kur in entsprechender Anwendung der
       Vorschriften, die für die Krankenkasse (§ 18c
       Abs. 2 Satz 1) gelten."

   d) Nach Absatz 4 wird eingefügt:

        ,,(5) § 11 Abs. 4 gilt für Berechtigte oder Lei-
       stungsempfänger im Sinne des § 10 Abs. 4 und 5
       entsprechend."

   e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

4. § 13 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:

   ,,(1) Die Versorgung mit Hilfsmitteln umfaßt die Aus-
  stattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und
  anderen Hilfsmitteln, Blindenführhunden und mit dem
  Zubehör der Hilfsmittel, die Instandhaltung und den
  Ersatz der Hilfsmittel und des Zubehörs sowie die
  Ausbildung im Gebrauch von Hilfsmitteln."

5. § 16 a wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird das Wort „entgangenen" durch
           das Wort „erzielten" und das Wort ,,(Regel-
           lohn)" durch das Wort ,,(Regelentgelt)"
           ersetzt.

       bb) In Satz 2 werden die Worte „Der Regellohn"
           durch die Worte „Das Regelentgelt" ersetzt.

  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird das Wort „Regellohns" durch
           das Wort „Regelentgelts" und das Wort
           „Lohnabrechnungszeitraum" durch das Wort
           ,, Entgeltabrechnungszeitraum" ersetzt.
       bb) In Satz 3 wird das Wort „Regellohns" durch
           das Wort „Regelentgelts" und das Wort
           ,,Regellohn" durch das Wort „Regelentgelt"
           ersetzt.

  c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „Der Regel-
     lohn" durch die Worte „Das Regelentgelt" ersetzt.

6. In § 16 b Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 wird jeweils das
   Wort „Regellohn" durch das Wort „Regelentgelt"
   ersetzt.

7. § 16f wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Regellohn"
      durch das Wort „Regelentgelt" ersetzt.

   b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „um" die Worte
      „den um gesetzliche Abzüge verminderten Betrag
      von" eingefügt.

8. § 18 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Worte „einem Trä-
     ger der gesetzlichen Krankenversicherung" durch
     die Worte „einer Krankenkasse" ersetzt.

  b) Absatz 7 wird gestrichen; der bisherige Absatz 8
     wird Absatz 7.

9. In§ 18a Abs. 1 Satz 3 werden jeweils die Worte „der
   gesetzlichen Krankenversicherung" durch die Worte
   ,,der Krankenkasse" ersetzt.

10. § 18 b wird wie folgt geändert:

    a) Der bisherige Text wird Absatz 1 .

     b) Es wird angefügt:

          ,,(2) Berechtigte und Leistungsempfänger haben
        dem Arzt einen besonderen Bundesbehandlungs-
        schein vorzulegen, wenn sie medizinische Leistun-
        gen im Rahmen einer nichtstationären Kurbehand-
        lung in Anspruch nehmen. Absatz 1 Satz 4 gilt
        entsprechend."

11. § 18c wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 2 werden die Worte „Heilstättenbe-
            handlung, orthopädische Versorgung" durch
            die Worte „Versorgung mit Hilfsmitteln"
            ersetzt, nach dem Wort „Badekuren" die
            Worte „nach § 11 Abs. 2 und § 12 Abs. 3"
            eingefügt und die Worte ,,§ 18 Abs. 1 bis 6
            und 8" durch die Worte ,,§ 18 Abs. 1 bis 7"
            ersetzt.

        bb) In Satz 3 werden die Worte „Trägern der
            gesetzlichen Krankenversicherung (Kranken-
            kassen)" durch das Wort „Krankenkassen"
            ersetzt.

    b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

        aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:

            ,,Die Leistungen nach den §§ 10 bis 24a wer-
            den als Sachleistungen erbracht, soweit sich
            aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt."
        bb) Die bisherigen Sätze 1 und 2 werden Satz 2
            und 3; dabei werden in dem bisherigen Satz 2
            die Worte „Träger der gesetzlichen Kranken-
            versicherung (Krankenkassen)" durch das
            Wort „Krankenkassen" ersetzt.

    c) In Absatz 6 Satz 2 werden nach dem Wort „Lei-
       stungsträger" die Worte „eine Sachleistung," ein-
       gefügt.

12. § 19 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
       „Sind die Krankenkassen nicht nur nach diesem
       Gesetz verpflichtet, Heilbehandlung zu gewähren,
       so werden ihnen die Aufwendungen für voll- oder
       teilstationäre Behandlung in einem Krankenhaus
       oder in einer Rehabilitationseinrichtung, häusliche
       Krankenpflege, Haushaltshilfe, Heilmittel, Brillen
       und Kontaktlinsen erstattet."

    b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „dem Träger
       der gesetzlichen Krankenversicherung" durch die
       Worte „der Krankenkasse" ersetzt.

    c) Nach Absatz 2 werden eingefügt:
         ,,(3) Für Leistungen bei Pflegebedürftigkeit an
        einen versicherten Empfänger einer Pflegezulage
        nach § 35 wird der Krankenkasse der in § 57 des
        Fünften Bu.;hes Sozialgesetzbuch bestimmte
        Betrag gezahlt.

          (4) Den Krankenkassen werden auch Aufwen-
        dungen für durch eine anerkannte Schädigungs-
BGBl. 1988, Seite 2585 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2585
        folge verursachte Leistungen erstattet, die nach
        § 18c Abs. 1 Satz 2 die Verwaltungsbehörde hätte
        erbringen müssen; der Umfang dieses Erstattungs-
        anspruchs richtet sich nach den Rechtsvorschrif-
        ten, die für die Verwaltungsbehörde gelten."
    d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5; in seinem
       Satz 1 werden nach den Worten „Absatz 2" die
       Worte „bis 4" eingefügt.
    e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6.

13. In § 21 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „und der
    Ablauf der Leistungspflicht der Krankenkasse ange-
    geben" gestrichen.

14. § 24a wird wie folgt geändert:

    a) Die Buchstaben a und b werden durch folgenden
       Buchstaben ersetzt:
        „a) Art, Umfang und besondere Voraussetzungen
            der Versorgung mit Hilfsmitteln einschließlich
            Zubehör sowie der Ersatzleistungen (§ 11
            Abs. 3) näher zu bestimmen,"

    b) Die bisherigen Buchstaben c bis e werden Buch-
       staben b bis d.

    c) Im neuen Buchstaben d werden die Worte „Träger
       der gesetzlichen Krankenversicherung" durch das
       Wort „Krankenkassen" ersetzt.

15. § 26 a wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 2 Satz 1, 3 und 5 wird jeweils das Wort
       ,,Regellohns" durch das Wort „Regelentgelts"
       ersetzt.

    b) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Lohnabrech-
       nungszeitraum" durch das Wort „Entgeltabrech-
       nungszeitraum" und das Wort „Regellohn" durch
       das Wort „Regelentgelt" ersetzt.

16. In § 26c Abs. 7 Satz 2 werden nach den Worten
    ,,Absatz 4 Satz 2 und 3" die Worte „oder Sachleistun-
    gen bei Pflegebedürftigkeit nach anderen Rechtsvor-
    schriften" eingefügt.

17. In§ 33 Abs. 4 wird die Verweisung,,§ 35 Abs. 3" durch
    die Verweisung ,,§ 35 Abs. 3 oder 4" ersetzt.

18. · § 35 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Worte „Krankenhausbe-
           handlung, Badekur oder Heilstättenbehand-
           lung" durch die Worte „stationären Behand-
           lung" ersetzt.
       bb) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:

            ,,Dies gilt nicht für Empfänger einer Pflegezu-
            lage mindestens nach Stufe III."
    b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:

        ,,(4) Werden dem Beschädigten Leistungen bei

       Pflegebedürftigkeit nach§ 11 Abs. 4 oder entspre-
       chende Leistungen nach anderen gesetzlichen
       Vorschriften gewährt, so wird der in § 57 des

       Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestimmte
       Betrag auf die Pflegezulage angerechnet. Dies gilt
       nicht, wenn die Hilflosigkeit überwiegend auf
       schädigungsunabhängigen Gesundheitsstörungen
       beruht."

                 Artikel 38
          Bundesvertriebenengesetz
                           (240-1)

   Das Bundesvertriebenengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 3. September 1971 (BGBI. 1
S. 1565, 1807), zuletzt geändert durch Artikel 10 des
Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBI. 1S. 265), wird wie

folgt geändert:

1. § 70 wird gestrichen.

2. Nach § 90 a wird eingefügt:
                         ,,§ 90 b

                 Leistungen bei Krankheit
     (1) Wer

   1. a) als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des
         Grundgesetzes aus dem Gebiet des Deutschen
         Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember
         1937, aber außerhalb des Geltungsbereichs die-
         ses Gesetzes,
      b) als Vertriebener im Sinne des§ 1 aus den in§ 1
         Abs. 2 Nr. 3 genannten Gebieten, aber außer-
         halb des Gebietes des Deutschen Reiches nach
         dem Stand vom 31. Dezember 1937,

  2. als Berechtigter im Sinne des§ 1 Abs. 1 Nr. 1 des
     Häftlingshilfegesetzes,
  innerhalb von zwei Monaten nach dem Verlassen die-
  ser Gebiete im Geltungsbereich dieses Gesetzes sei-
  nen ständigen Aufenthalt genommen hat, erhält Lei-
  stungen wie ein Versicherter der gesetzlichen Kranken-
  versicherung mit Ausnahme der Leistungen nach den
  §§ 53 bis 57 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
  wenn der Leistungsgrund am Tag der Aufenthalts-
  nahme gegeben ist oder innerhalb von drei Monaten
  danach eintritt. Stirbt ein Berechtigter, während er Lei-
  stungen nach Satz 1 erhält, hat derjenige, der die
  Bestattungskosten trägt, Anspruch auf einen Zuschuß
  zu den Bestattungskosten (Sterbegeld) nach § 59 des

  Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

     (2) Die Leistungen bei Krankheit (§§ 27 bis 52 des
  Fünften Buches Sozialgesetzbuch) und die im Zusam-
  menhang mit diesen Leistungen notwendigen Fahrko-
  sten(§ 60 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) wer-
  den längstens für die ersten 78 Wochen von dem Tag
  der Aufenthaltsnahme im Geltungsbereich dieses
  Gesetzes an gewährt, die anderen Leistungen bis zum
  Ablauf der Frist von drei Monaten nach Absatz 1
  Satz 1. Leistungen zur Entbindung einschließlich Mut-
  terschaftsgeld oder Entbindungsgeld werden gewährt,
  wenn die Entbindung in der Frist von drei Monaten

  nach Absatz 1 Satz 1 liegt.

    (3) Krankengeld (§§ 44 bis 51 des Fünften Buches
  Sozialgesetzbuch) und Mutterschaftsgeld (§ 200 der
BGBl. 1988, Seite 2586 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2586
2586                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1

   Reichsversicherungsordnung) erhalten Berechtigte
   nur, wenn sie bis zum Verlassen der in Absatz 1
   genannten Gebiete
   1. in einem Arbeitsverhältnis gestanden haben,

   2. in Gewahrsam gehalten wurden und Berechtigte im
      Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Häftlingshilfegeset-
      zes _sind,

   3. eine Tätigkeit als Selbständiger oder mithelfender
      Familienangehöriger     hauptberuflich   ausgeübt
      haben,
   4. eine gesetzliche Wehrpflicht erfüllt haben oder
   5. wegen ihrer Volkszugehörigkeit, ihrer Aussiedlungs-
      oder Übersiedlungsabsicht oder wegen eines ver-
      gleichbaren nach freiheitlich-demokratischer Auf-
      fassung von ihnen nicht zu vertretenden Grundes
      gehindert waren, eine Beschäftigung nach Num-
      mer 1 oder eine Tätigkeit nach Nummer 3 auszuü-

      ben.
   Auf eine Leistung nach Absatz _1 besteht kein
   Anspruch, wenn die Berechtigten hierauf einen
   Anspruch nach anderen gesetzlichen Vorschriften
   haben, ausgenommen einen Anspruch auf Grund einer
   Krankenversicherung nach § 155 des Arbeitsförde-
   rungsgesetzes, wenn der Verwaltungsakt über die
   Gewährung von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosen-
   hilfe mit Wirkung für die Vergangenheit ganz widerrufen

   wurde, weil die Berechtigten der Arbeitsvermittlung
   wegen Arbeitsunfähigkeit nicht zur Verfügung standen.

     (4) Soweit Geldleistungen nach dem Arbeitsentgelt
   der Versicherten bemessen werden, ist von 70 vom
   Hundert der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten
   Buches Sozialgesetzbuch auszugehen.

     (5) Die Leistungen gewährt die für den Wohnort der
   Berechtigten zuständige Allgemeine Ortskranken-
   kasse. Haben die Berechtigten früher einer anderen
   Krankenkasse angehört, so haben sie das Recht, die
   Leistungen bei dieser zu beantragen.

      (6) Der Aufwand, der den Krankenkassen entsteht,
   wird ihnen aus Mitteln des Bundes erstattet. Als Ersatz
   für Verwaltungskosten erhalten die Krankenkassen
   8 vom Hundert ihres Aufwands für die nach den Absät-
   zen 1 bis 5 gewährten Leistungen.

     (7) Bei Gewährung der Leistungen gelten die §§ 61

   und 62 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über die
   vollständige und teilweise Befreiung von der Zuzahlung
   und anderen Kosten entsprechend. Ferner sind hierbei
   und bei der Erstattung des Aufwands und der Verwal-
   tungskosten an die Krankenkassen das Erste und
   Zehnte Buch Sozialgesetzbuch entsprechend anzu-
   wenden.
     (8) Für Rechtsstreitigkeiten auf Grund der Vorschrif-
   ten der Absätze 1 bis 7 ist der Rechtsweg zu den
   Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben."

                    Artikel 39

                Heimkehrergesetz
                          (84-1)

  Das Heimkehrergesetz vom 19. Juni 1950 (BGBI. 1
S. 221 ), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom

2. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2138), wird wie folgt geän-
dert:
1. § 7b wird gestrichen.

2. Abschnitt VI wird gestrichen.

3. Nach § 28 b wird eingefügt:

                            ,,§ 28c
    Die Vorschriften des Abschnitts VI in der bis zum 31.
  Dezember 1988 geltenden Fassung sind auf Ansprü-
  che nach diesem Abschnitt, die vor dem 1 . Januar 1989
  entstanden sind, bis zum 30. Juni 1990 weiter anzu-
  wenden."

                      Artikel 40
                Häftlingshilfegesetz

                           (242-1)

   In§ 9 Abs. 2 des Häftlingshilfegesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 4. Februar 1987 (BGBI. 1
S. 512) wird die Angabe ,, , 24" gestrichen.

                Artikel 41

      Gesetz über die Angleichung der

       Leistungen zur Rehabilitation
                           (870-1)

  Das Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur
Rehabilitation vom 7. August 1974 (BGBI. 1 S. 1881),
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2343), wird wie folgt geän-
dert:

1. § 1.3 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2, Absatz 3 Satz 1, Absatz 6 Satz 1 und 3
      sowie in Absatz 7 wird jeweils das Wort „Entgelts"
      durch das Wort „Arbeitsentgelts", das Wort „Regel-
      lohn" durch das Wort „Regelentgelt", das Wort
      „Regellohns" und das Wort „Regellohnes" durch
      das Wort „Regelentgelts", das Wort „Lohnabrech-
      nungszeitraum" durch das Wort „Entgeltabrech-
      nungszeitraum" sowie das Wort „Entgelt" durch das

      Wort „Arbeitsentgelt" ersetzt.

   b) In Absatz 6 Satz 1 und 3 wird außerdem jeweils die
      Verweisung ,,(§ 385 Abs. 1 a der Reichsversiche-
      rungsordnung)" durch die Verweisung ,,(§ 227 des
      Fünften Buches Sozialgesetzbuch)" ersetzt.

2. In § 16 Satz 1 wird das Wort „Entgelt" durch das Wort
   ,,Arbeitsentgelt" ersetzt.

3. § 18 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird die Verweisung ,,(§ 385 Abs. 1 a der
      Reichsversicherungsordnung)" durch die Verwei-
      sung ,,(§ 227 des Fünften Buches Sozialgesetz-
      buch)" ersetzt.

   b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „um" die Worte
      „den um gesetzliche Abzüge verminderten Betrag
      von" eingefügt.
BGBl. 1988, Seite 2587 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2587
4. In§ 42a wird die Verweisung,,§ 165 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2,
   Nr. 2a Buchstabe b" durch die Verweisung,,§ 5 Abs. 1

   Nr. 1, Nr. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch"
   ersetzt.

                   Artikel 42
             Bundessozialhilfegesetz
                        (2170-1)

  Das Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 20. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 401 ,
494) wird wie folgt geändert:

1. § 13 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
   „Für Weiterversicherte im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1
   des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie für Ren-
   tenantragsteller, die nach § 189 des Fünften Buches

   Sozialgesetzbuch als Mitglied einer Krankenkasse
   gelten, sind die Krankenversicherungsbeiträge zu über-
   nehmen, soweit die genannten Personen die Voraus-
   setzung des § 11 Abs. 1 erfüllen."

2. § 36 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 2 wird der zweite Halbsatz wie folgt
      gefaßt:
      „sie sind zu gewähren, soweit Versicherte nach den

      Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung

      Anspruch auf Leistungen zur Förderung der

      Gesundheit sowie zur Verhütung und Früherken-

      nung von Krankheiten haben."

   b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „nach amts-

      oder vertrauensärztlichem Gutachten" durch die

      Worte „nach dem Gutachten des Gesundheitsam-

      tes oder des Medizinischen Dienstes der Kranken-

      versicherung" ersetzt.

3. § 38 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 wird die Nummer 3 gestrichen und in
      Nummer 5 das Wort „Mutterschaftsgeld" durch das
      Wort „Entbindungsgeld" ersetzt.
   b) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
      „Die Leistungen sollen in der Regel den Leistungen
      entsprechen, die nach den Vorschriften über die
      gesetzliche Krankenversicherung gewährt werden."

4. In § 69 Abs. 5 Satz 2 werden nach den Worten „Ab-
   satz 2 Satz 2 und 3" die Worte „oder gleichartige
   Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften" einge-
   fügt.

                  Artikel 43
          Soldatenversorgungsgesetz
                         -(53-4)
   (1) In § 82 Abs. 3 Buchstabe c des Soldatenversor-
gungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
5. März 1987 (BGBI. 1 S. 842), das zuletzt durch Artikel 8
Nr. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1
S. 2363) geändert worden ist, wird das Wort „Jahres-
arbeitsverdienstgrenze" durch das Wort „Jahresarbeits-
entgeltgrenze" ersetzt.

  (2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.

                       Artikel 44

                  Zivildienstgesetz

                          (55-2)
  (1) In § 48 Abs. 3 Buchstabe c des Zivildienstgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 1986
(BGBI. 1 S. 1205) wird das Wort „Jahresarbeitsverdienst-
grenze" durch das Wort „Jahresarbeitsentgeltgrenze"
ersetzt.

  (2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.

                   Artikel 45
               Bundesärzteordnung

                         (2122-1)
   Die Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 16. April 1987 (BGBI. 1 S. 1218) wird wie
folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 wird das Wort „zweijährige"
   durch das Wort „achtzehnmonatige" ersetzt.

2. § 4 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 3 werden die Worte „bis zu sechs Monaten

      auf die zweijährige Tätigkeit anzurechnen sind"

      durch die Worte „auf die achtzehnmonatige Tätig-

      keit angerechnet werden können" ersetzt.

   b) In Satz 6 werden die Worte „nicht mehr als vier

      Ausbildungsveranstaltungen von je zwei- bis drei-

      stündiger Dauer jährlich" durch die Worte „nicht

      mehr als sechs Ausbildungsveranstaltungen von je

      zwei- bis dreistündiger Dauer" ersetzt.

                  Artikel 46

         Viertes Gesetz zur Änderung
           der Bundesärzteordnung
                       (2122-1-7)
  Artikel 2 § 2 des Vierten Gesetzes zur Änderung der
Bundesärzteordnung vom 14. März 1985 (BGBI. 1 S. 555),
das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Januar 1987
(BGBI. 1 S. 481 ), geändert worden ist, wird gestrichen.

                  Artikel 47
        Approbationsordnung für Ärzte
                        (2122-1-6)
  Die Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1987 (BGBI. 1 S. 1593) wird
wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „zweijährige" durch
   das Wort „achtzehnmonatige" ersetzt.

2. § 34a wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „zweijährige"
      durch das Wort „achtzehnmonatige" ersetzt.
BGBl. 1988, Seite 2588 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2588
 2588                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1

    b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
        ,,Sie soll nach Möglichkeit eine mindestens neun-
        monatige Tätigkeit im nichtoperativen und eine min-
        destens sechsmonatige Tätigkeit im operativen
        Bereich umfassen."

    c) In Absatz 3 werden die Worte „bis zu sechs Mona-
       ten" gestrichen.
   d) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
          ,,(5) Auf die Dauer der Tätigkeit als Arzt im Prak-
        tikum werden Unterbrechungen wegen

        1. Urlaubs im ersten Jahr bis zu sechs Wochen, in
           der restlichen Zeit bis zu drei Wochen,

        2. anderer vom Arzt im Praktikum nicht zu vertre-
           tender Gründe, insbesondere Krankheit, bis zur

           Gesamtdauer von drei Wochen
      angerechnet. Bei Ärztinnen im Praktikum werden
      auch Unterbrechungen wegen Schwangerschaft bis
      zur Gesamtdauer von drei Wochen angerechnet."

3. In§ 34c Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „acht" durch das

   Wort „sechs" ersetzt.

                        Artikel 48
      Fünfte Verordnung zur Ände~~ng
     der Approbationsordnung für Arzte

                       (2122-1-6/3)
  Artikel 2 der Fünften Verordnung zur Änderung der
Approbationsordnung für Ärzte vom 15. Dezember 1986
(BGBI. 1 S. 2457; 1987 1 S. 150), die durch Artikel 1 der
Verordnung vom 28. Mai 1987 (BGBI. 1 S. 1349) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird gestrichen.

2. Die bisherigen §§ 3 bis 7 werden §§ 2 bis 6.

                 Artikel 49
   Gesetz über die Zulassung von nach
     § 19 des Zahnheilkundegesetzes
          berechtigten Personen
    zur Behandlung der Versicherten
            in der gesetzlichen
           Krankenversicherung

                          (8230-28)

   Das Gesetz über die Zulassung von nach § 19 des
Zahnheilkundegesetzes berechtigten Personen zur
Behandlung der Versicherten in der gesetzlichen Kranken-
versicherung vom 27. April 1970 (BGB!. 1 S. 415) wird wie
folgt geändert:

1. In§ 1 werden die Worte „vom 31. März 1952 (Bundes-
   gesetzbl. 1 S. 221 )" durch die Worte „in der Fassung
   der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBI. 1
   S. 1225)" ersetzt.

2. In § 2 werden die Worte „Zweiten Buches der Reichs-
   versicherungsordnung" durch die Worte „Fünften

   Buches Sozialgesetzbuch" und die Worte „Zulas-
   sungsordnung für Kassenzahnärzte vom 28. Mai 1957
   (Bundesgesetzbl. 1 S. 582)" durch die Worte „Zulas-
   sungsverordnung für Kassenzahnärzte in der im Bun-
   desgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 8230-26,
   veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
   durch Artikel 19 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988
   (BGBI. 1 S. 2477)," ersetzt.

                 Artikel 50

            Zweites Gesetz zur
           Vereinheitlichung und

     Neuregelung des Besoldungsrechts
           in Bund und Ländern

                      (2032-11-2)

   Artikel VIII § 1 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheit-
lichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund
und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBI. 1 S. 1173), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember
1984 (BGBI. 1 S. 1710) geändert worden ist, wird wie folgt

geändert:

1. In Absatz 1 werden in der Verweisung,,§ 414b Abs. 3"
   die Worte „Abs. 3" gestrichen und die Verweisung
   ,,§§ 82 und 106 des" durch die Verweisung ,,§ 58 des
   Zweiten" ersetzt.

2. In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Versicherte" durch
   das Wort „Mitglieder" und in Satz 2 das Wort „Versi-
   cherten" durch das Wort „Mitglieder" ersetzt.

                     Artikel 51
                Strafvollzugsgesetz

                           (312-9-1)
  Das Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976 (BGBI. 1
S. 581, 2088; 1977 1 S. 436), zuletzt geändert durch Arti-
kel 7 des Gesetzes vom 27. Januar 1987 (BGBI. 1S. 475),
wird wie folgt geändert:

1 . Die §§ 57 bis 59 werden wie folgt gefaßt:
                           ,,§ 57
               Gesundheitsuntersuchungen,
              medizinische Vorsorgeleistungen
      (1) Gefangene, die das fünfunddreißigste Lebensjahr
   vollendet haben, haben jedes zweite Jahr Anspruch auf
   eine ärztliche Gesundheitsuntersuchung zur Früher-

   kennung von Krankheiten, insbesondere zur Früher-
   kennung von Herz-Kreislauf- und Nierenerkrankungen
   sowie der Zuckerkrankheit.

      (2) Gefangene haben höchstens einmal jährlich
   Anspruch auf eine Untersuchung zur Früherkennung
   von Krebserkrankungen, Frauen frühestens vom
   Beginn des zwanzigsten Lebensjahres an, Männer frü-
   hestens vom Beginn des fünfundvierzigsten Lebens-
   jahres an.

     (3) Voraussetzung für die Untersuchungen nach den
   Absätzen 1 und 2 ist, daß
   1. es sich um Krankheiten handelt, die wirksam behan-
      delt werden können,
BGBl. 1988, Seite 2589 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2589
2. das Vor- oder Frühstadium dieser Krankheiten
   durch diagnostische Maßnahmen erfaßbar ist,

3. die Krankheitszeichen medizinisch-technisch genü-

   gend eindeutig zu erfassen sind,

4. genügend Ärzte und Einrichtungen vorhanden sind,
   um die aufgefundenen Verdachtsfälle eingehend zu
   diagnostizieren und zu behandeln.

   (4) Gefangene Frauen haben für ihre Kinder, die mit

ihnen in der Vollzugsanstalt untergebracht sind, bis zur
Vollendung des sechsten Lebensjahres Anspruch auf
Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten,
die die körperliche oder geistige Entwicklung ihrer Kin-

der in nicht geringfügigem Maße gefährden.

   (5) Gefangene, die das vierzehnte, aber noch nicht
das zwanzigste Lebensjahr vollendet haben, können
sich zur Verhütung von Zahnerkrankungen einmal in
jedem Kalenderhalbjahr zahnärztlich untersuchen las-
sen. Die Untersuchungen sollen sich auf den Befund
des Zahnfleisches, die Aufklärung über Krankheitsur-
sachen und ihre Vermeidung, das Erstellen von diagno-
stischen Vergleichen zur Mundhygiene, zum Zustand
des Zahnfleisches und zur Anfälligkeit gegenüber
Karieserkrankungen, auf die Motivation und Einwei-

sung bei der Mundpflege sowie auf Maßnahmen zur
Schmelzhärtung der Zähne erstrecken.

  (6) Gefangene haben Anspruch auf ärztliche
Behandlung und Versorgung mit Arznei-, Verband-,
Heil- und Hilfsmitteln, wenn diese notwendig sind,
1. eine Schwächung der Gesundheit, die in abseh-
   barer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen
   würde, zu beseitigen,

2. einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung
   eines Kindes entgegenzuwirken oder
3. Pflegebedürftigkeit zu vermeiden.

                           § 58
                 Krankenbehandlung
Gefangene haben Anspruch auf Krankenbehandlung,
wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erken-
nen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder
Krankheitsbes'chwerden zu lindern. Die Krankenbe-
handlung umfaßt insbesondere

1. ärztliche Behandlung,
2. zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versor-
   gung mit Zahnersatz,
3. Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfs-
   mitteln,
4. medizinische und ergänzende Leistungen zur
   Rehabilitation sowie Belastungserprobung und
   Arbeitstherapie, soweit die Belange des Vollzuges
   dem nicht entgegenstehen.

                           § 59
              Versorgung mit Hilfsmitteln

  Gefangene haben Anspruch auf Versorgung mit
Seh- und Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädi-
schen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erfor-
derlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu

  sichern oder eine Behinderung auszugleichen, sofern
  dies nicht mit Rücksicht auf die Kürze des Freiheitsent-
  zugs ungerechtfertigt ist und soweit die Hilfsmittel nicht

  als allgemeine Gebrauchsgege·nstände des täglichen

  Lebens anzusehen sind. Der Anspruch umfaßt auch die
  notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbe-
  schaffung von Hilfsmitteln sowie· die Ausbildung in
  ihrem Gebrauch, soweit die Belange des Vollzuges
  dem nicht entgegenstehen. Ein erneuter Anspruch auf

  Versorgung mit Sehhilfen besteht nur bei einer Ände-

  rung der Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien.
  Anspruch auf Versorgung mit Kontaktlinsen besteht nur
  in medizinisch zwingend erforderlichen Ausnahmefäl-
  len."

2. § 60 wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift wird das Wort „Krankenpflege"
      durch das Wort „KrankenbehandlÜng" ersetzt.
   b) Die Worte „ärztliche Behandlung und Pflege" wer-
      den durch das Wort „ Krankenbehandlung" ersetzt.

3. § 61 wird wie folgt gefaßt:

                            ,,§ 61

              Art und Umfang der Leistungen

      Für die Art der Gesundheitsuntersuchungen und
   medizinischen Vorsorgeleistungen sowie für den
   Umfang dieser Leistungen und der Leistungen zur
   Krankenbehandlung einschließlich der Versorgung mit
   Hilfsmitteln gelten die entsprechenden Vorschriften des
   Sozialgesetzbuchs und die auf Grund dieser Vorschrif-
   ten getroffenen Regelungen."                           ,

4. In § 62 werden die Worte „für Zahnersatz und Zahnkro-
   nen" durch die Worte „der zahnärztlichen Behandlung
   und der zahntechnischen Leistungen bei der Versor-
   gung mit Zahnersatz" ersetzt.

5. Nach § 62 wird eingefügt:

                           ,,§ 62a
                     Ruhen der Ansprüche

      Der Anspruch auf Leistungen nach den §§ 57 bis 59
   ruht, solange der Gefangene auf Grund eines freien
   Beschäftigungsverhältnisses (§ 39 Abs. 1) krankenver-
   sichert ist."

6. In § 65 Abs. 1 werden die Worte „für seine Pflege"
   durch die Worte „für die Behandlung seiner Krankheit"
   ersetzt.

7. § 76 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
      ,,Leistungen    bei Schwangerschaft und        Mutter-
      schaft''

   b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort
      ,,Schwangerschaft" ein Beistrich und das Wort „bei"
      eingefügt.
BGBl. 1988, Seite 2590 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2590
 2590                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1

 8. § 78 wird wie folgt gefaßt:

                             ,,§ 78

         Art, Umfang und Ruhen der Leistungen bei
              Schwangerschaft und Mutterschaft

      Die§§ 60, 61, 62a und 65 gelten für die Leistungen
    nach den §§ 76 und 77 entsprechend."

 9. In § 198 Abs. 3 werden nach dem Wort „werden" die
    Worte „die folgenden Vorschriften an inzwischen vor-
    genommene Gesetzesänderungen angepaßt und" ein-
    gefügt.

                       Artikel 52
                Mutterschutzgesetz
                         (8052-1)
   Das Mutterschutzgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 18. April 1968 (BGBI. 1 S. 315), zuletzt ge-
ändert durch § 38 des Gesetzes vom 6. Dezember 1985

(BGBI. 1 S. 2154) und gemäß Artikel 1 der Verordnung vom
7. Oktober 1987 (BGBI. 1 S. 2265), wird wie folgt geändert:

1. § 12 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 4 wird die Verweisung ,,(§ 385
      Abs. 1 a der Reichsversicherungsordnung)" durch
      die Verweisung ,,(§ 227 des Fünften Buches Sozial-
      gesetzbuch)" ersetzt.

   b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
        ,,(3) Neben der Sonderunterstützung wird Kran-
      kengeld nicht gewährt. Der Anspruch auf die Son-

      derunterstützung ruht, soweit und solange die
      Anspruchsberechtigte beitragspflichtiges Arbeits-
      entgelt oder Arbeitseinkommen erhält; dies gilt nicht
      für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 227 des
      Fünften Buches Sozialgesetzbuch). Der Anspruch
      auf die Sonderunterstützung erlischt mit dem Tod
      der Anspruchsberechtigten. § 200a der Reichsver-
      sicherungsordnung gilt mit der Maßgabe entspre-
      chend, daß der Bund den Krankenkassen die nach-
      gewiesenen Aufwendungen für die Sonderunter-
      stützung in vollem Umfang erstattet."

2. In § 13 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 werden jeweils die
   Worte "in der gesetzlichen Krankenversicherung ver-
   sichert" durch die Worte „Mitglied einer Krankenkasse"
   ersetzt und jeweils nach den Worten ,,§ 6 Abs. 1" die
   Worte „sowie für den Entbindungstag" eingefügt.

3. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Worte,,§ 200 Reichsversiche-
      rungsordnung, § 27 Gesetz über die Krankenver-
      sicherung der Landwirte" durch die Worte ,,§ 200
      Abs. 1 , Abs. 2 Satz 1 bis 4 und Abs. 3 der Reichs-
      versicherungsordnung, § 29 Abs. 1, 2 und 4 des
      Gesetzes über die Krankenversicherung der Land-
      wirte" ersetzt und nach den Worten ,,§ 6 Abs. 1" die
      Worte „sowie für den Entbindungstag" eingefügt.

   b) In Satz 3 wird die Verweisung ,,(§ 385 Abs. 1 a der
      Reichsversicherungsordnung)" durch die Verwei-

      sung ,,(§ 227 des Fünften Buches Sozialgesetz-
      buch)" ersetzt.

4. § 15 wird wie folgt gefaßt:

                             ,,§ 15
         Sonstige Leistungen bei Schwangerschaft
                     und Mutterschaft

     Frauen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung
   versichert sind, erhalten auch die folgenden Leistungen
   bei Schwangerschaft und Mutterschaft nach den Vor-
   schriften der Reichsversicherungsordnung oder des
   Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte:
   1. ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe,
   2. Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln,
   3. stationäre Entbindung,
   4. häusliche Pflege,

   5. Haushaltshilfe,

   6. Entbindungsgeld."

5. In § 16 Satz 1 werden die Worte „der Mutterschafts-
   hilfe" durch die Worte „der Leistungen bei Schwanger-
   schaft und Mutterschaft" ersetzt.

6. In § 24 Nr. 2 werden die Worte ,,§ 13 Abs. 2 und 3"
   durch die Worte ,,§ 13 Abs. 2" ersetzt.

                        Artikel 53

                 Seemannsgesetz
                          (9513-1)

  Das Seemannsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil
111, Gliederungsnummer 9513-1 , veröffentlichten bereinig-
ten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Geset-
zes vom 16. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2441 ), wird wie
folgt geändert:

1 . § 44 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Worte „Krankenhilfe des
      Trägers der Krankenversicherung" durch die Worte
      ,,Krankenbehandlung der Krankenkasse" ersetzt.
   b) In Absatz 2 werden die Worte „den Träger der
      Krankenversicherung" durch die Worte „die Kran-
      kenkasse" ersetzt.

2. § 45 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Worte „in einer zumutbaren
      Krankenanstalt" durch die Worte „in einem zumut-
      baren Krankenhaus" ersetzt.

   b) Absatz 2 wird gestrichen.
   c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2; in ihm werden
      die Worte „der Absätze 1 und 2" durch die Worte
      ,,des Absatzes 1" ersetzt.
BGBl. 1988, Seite 2591 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2591
3. In § 46 wird das Wort „Krankenanstaltspflege" durch
   das Wort „Krankenhausbehandlung" ersetzt.

4. In§ 47 Abs. 1 wird der zweite Halbsatz wie folgt gefaßt:
   „sie ist jedoch, wenn mit der Unterbrechung Gefahr
   verbunden ist, fortzusetzen, bis die zuständige Kran-
   kenkasse oder der zuständige Träger der Unfallver-
   sicherung mit Leistungen beginnt."

5. In § 48 Abs. 2 werden die Worte „in einer Krankenan-
   stalt" durch die Worte „in einem Krankenhaus" ersetzt
   und nach den Worten „die dem Besatzungsmitglied"
   die Worte „nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch
   oder" eingefügt.

6. In § 52 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „der Kranken-

   anstalt" durch die Worte „des Krankenhauses" ersetzt.

                       Artikel 54

             Lohnfortzahlungsgesetz
                       (800-19-2)

   Das Lohnfortzahlungsgesetz vom 27. Juli 1969 (BGBI. 1
S. 946), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom
26. April 1985 (BGBI. 1 S. 710), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 3 Nr. 3 werden die Worte ,,§ 200" durch die
   Worte ,,§ 200 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 bis 4 und Abs. 3"
   ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 2 und 4

      werden jeweils die Worte „dem Träger der gesetz-
      lichen Krankenversicherung" durch die Worte „der
      Krankenkasse" ersetzt.
   b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „dem Träger
      der gesetzlichen Krankenversicherung, bei dem"

      durch die Worte „der Krankenkasse, bei der"
      ersetzt.

3. § 10 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „Der Träger
      der gesetzlichen Krankenversicherung" durch die

      Worte „Die Krankenkasse" ersetzt.

   b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:

       ,,(3) Die zu gewährenden Beträge werden dem

      Arbeitgeber von der Krankenkasse ausgezahlt, bei

      dem die Arbeiter, die Auszubildenden oder die nach

      § 11 oder § 14 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes

      anspruchsberechtigten Frauen versichert sind oder

      versichert wären, wenn sie versicherungspflichtig

      wären oder wenn sie nicht nach § 183 Abs. 1 Satz 1

      des Fünften Buches Sozialgesetzbuch die Mitglied-

      schaft bei einer Ersatzkasse gewählt hätten."

  c) In Absatz 5 werden die Worte „dem nach Absatz 3
     zuständigen Träger der gesetzlichen Krankenver-
     sicherung" durch die Worte „der nach Absatz 3
     zuständigen Krankenkasse" ersetzt.

4. In § 11 Abs. 2 Satz 1 und § 15 werden jeweils die Worte
   ,,Der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung"
   durch die Worte „Die Krankenkasse" ersetzt.

5. In § 12 werden die Worte „der Träger der gesetzlichen
   Krankenversicherung" durch die Worte „die Kranken-
   kasse" und die Worte „an den Träger der gesetzlichen
   Krankenversicherung" durch die Worte „an die Kran-
   kenkasse" ersetzt.

6. In § 13 Abs. 2 Nr. 6 werden die Worte „dem Träger der
   gesetzlichen Krankenversicherung" durch die Worte
   ,,der Krankenkasse'.' ersetzt.

     -
7. In § 16 Abs. 1 werden die Worte „des Trägers der

   gesetzlichen Krankenversicherung" durch die Worte

   ,,der Krankenkasse" ersetzt.

                       Artikel 55

           Rückkehr zum einheitlichen
               Verordnungsrang

  Die auf den Artikeln 18 bis 21, 23, 24, 26, 47 und 48
beruhenden Teile der dort geänderten Verordnungen kön-
nen auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung in
Verbindung mit diesem Artikel durch Rechtsverordnung
geändert oder aufgehoben werden.

                    Dritter Teil
            Überleitungs- und
            Sc h I u ß vors c h r i f t e n

                   Erster Abschnitt

              Überleitungsvorschriften

                 Artikel 56
      Krankenversicherung der Rentner
            und der Studenten

   (1) Personen, die bis zum 31. Dezember 1993 eine

 Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beantra-
gen und die Voraussetzungen für den Bezug der Rente,
nicht jedoch die Voraussetzungen für die- Versicherungs-

pflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 des Fünften Buches Sozial-

gesetzbuch erfüllen, werden versichert, wenn sie oder die

 Person, aus deren Versicherung sie ihren Rentenanspruch

ableiten, seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbs-

tätigkeit, jedoch frühestens seit dem 1. Januar 1950, bis

zur Stellung des Rentenantrags mindestens die Hälfte der

Zeit Mitglied einer Krankenkasse oder mit einem Mitglied

verheiratet und nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt

oder geringfügig selbständig tätig waren. Erfüllen sie die
Voraussetzungen für den Bezug einer Rente nicht, gelten
sie bis zu dem Tag als Mitglieder, an dem der Rentenan-
trag zurückgenommen oder die Ablehnung des Rentenan-
trags unanfechtbar wird.
BGBl. 1988, Seite 2592 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2592
 2592                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1

    (2) Wer am 31. Dezember 1988 auf Grund des Bezugs
 einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ,ver-
 sicherungspflichtig ist oder wegen Beantragung einer
 Rente als Mitglied gilt, bleibt für die Dauer des Bezugs
 dieser Rente oder bis zu dem Tag, an dem der Renten-
 antrag zurückgezogen oder die Ablehnung des Antrags
 unanfechtbar wird, auch dann versicherungspflichtig,
 wenn er die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht
 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 oder 12 des Fünften Buches
 Sozialgesetzbuch nicht erfüllt.

  (3) Die nach Absatz 1 oder 2 Versicherten gelten als
versicherungspflichtig nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch; § 6 Abs. 3 Satz 1 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch gilt nicht für die nach Absatz 2
Versicherten.
   (4) Wer am 31. Dezember 1988 auf Grund des Bezugs
einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ver-
sicherungspflichtig ist, kann bis zum 30. Juni 1989 bei der
Krankenkasse die Befreiung von der Versicherungspflicht
als Rentner beantragen. Die Befreiung wirkt vom 1 . Juli
1989 an und kann nicht widerrufen werden.

   (5) Absatz 4 gilt für die nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 des
Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte in
der bis zum 31. Dezember 1988 geltenden Fassung ver-
sicherungspflichtigen Personen entsprechend.
   (6) Wer am 31. Dezember 1988 als Student nach § 165
Abs. 1 Nr. 5 der Reichsversicherungsordnung versiche-
rungspflichtig ist, bleibt für die Dauer des Wintersemesters
1988/89, längstens bis zum 31. März 1989, auch dann
versicherungspflichtig, wenn er die Voraussetzungen für
die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch nicht erfüllt.

                   Artikel 57
               Befreiung von der
         Versicherungspflicht für Ärzte

                 im Praktikum

   Personen, die durch d.ie Beschäftigung als Arzt im Prak-
tikum am 31. Dezember 1988 versicherungspflichtig sind,
werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit.
Der Antrag ist bis zum 31. März 1989 bei der Kranken-
kasse zu stellen. § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

                 Artikel 58

              Berücksichtigung
       von Krankengeldleistungen im
            Finanzausgleich der
      Krankenversicherung der Rentner
   (1) Zu den ausgleichsfähigen Leistungsaufwendungen
nach § 393 b Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung in
der bis zum 31. Dezember 1988 geltenden Fassung gehört
nicht das Krankengeld für Bezugszeiträume vor dem 1 . Ja-
nuar 1984, es sei denn, das Krankengeld wurde wegen

 Ausfalls von Arbeitseinkommen im Sinne des § 180 Abs. 5
 Nr. 3 der Reichsversicherungsordnung in der bis zum
 31. Dezember 1988 geltenden Fassung geleistet.

   (2) Soweit bei der Ermittlung des Vomhundertsatzes
nach § 393 Abs. 2 Satz 4 der Reichsversicherungsordnung
in der bis zum 31. Dezember 1988 geltenden Fassung für
vergangene Kalenderjahre auch Krankengeld für Bezugs-
zeiträume vor dem 1 . Januar 1984 enthalten war, das nicht
wegen Ausfalls von Arbeitseinkommen geleistet wurde, ist
dieses bei der Ermittlung des Vomhundertsatzes nach
§ 272 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für
das Jahr 1989 abzusetzen.

                      Artikel 59
             Freiwillige Versicherung

  (1) Der Versicherung können beitreten
1. Personen, deren Versicherungspflicht auf Grund die-
   ses Gesetzes vom 1. Januar 1989 an entfällt,

2. Personen, für die der Anspruch auf Familienhilfe auf
   Grund dieses Gesetzes vom 1. Januar 1989 an entfällt
   und die nicht nach § 10 des Fünften Buches Sozialge-
   setzbuch versichert sind,
3. Angestellte der Krankenkassen und ihrer Verbände, für
   die eine Dienstordnung (§ 351 der Reichsversiche-
   rungsordnung) gilt, sowie Beamte, die in einer Betriebs-
   krankenkasse oder in der knappschaftlichen Kranken-
   versicherung tätig sind.
   (2) Der Beitritt ist der Krankenkasse in den Fällen des
Absatzes 1 Nr. 1 und 2 spätestens bis zum 31. März 1989
schriftlich anzuzeigen; die Mitgliedschaft beginnt am
1. Januar 1989. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 ist der
Krankenkasse der Beitritt spätestens bis zum 30. Juni
1989 schriftlich anzuzeigen; die Mitgliedschaft beginnt in
diesen Fällen mit dem Tag des Beitritts.

                 Artikel 60

            Kieferorthopädische
         Behandlung und Versorgung

                  mit Zahnersatz

   Versicherte, deren zahnärztliche Behandlung zur Ver-
sorgung mit Zahnersatz oder Zahnkronen oder deren kie-
ferorthopädische Behandlung vor dem 1. Januar 1989
begonnen hat, haben Anspruch nach den am 31 . Dezem-
ber 1988 geltenden Rechtsvorschriften, wenn die Kran-
kenkasse vor dem 27. April 1988 über den Anspruch
bereits schriftlich entschieden hat.

                    Artikel 61
                 Kostenerstattung
  Krankenkassen, die auf Grund ihrer Satzung und in
rechtlich zulässiger Weise Kostenerstattung durchführen,
können dies nach dem 31. Dezember 1988 in dem
Umfang, wie es die Satzung am 31. Dezember 1988
vorsieht, fortsetzen.
BGBl. 1988, Seite 2593 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2593
                     Artikel 62
              Leistungsausschluß für
                Familienversicherte
   Bis zum 31. Dezember 1990 haben die nach § 10 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch Versicherten aus dieser
Versicherung keinen Anspruch auf Leistungen, die als
Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit im
Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung zu erbringen
sind.

                 Artikel 63

   Kostenerstattung durch die Träger der
      gesetzlichen Unfallversicherung

  (1) Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung
haben den Krankenkassen die Kosten zu erstatten, die
über den 31. Dezember 1988 hinaus für Krankheiten auf-
gewandt werden, die Folge eines Arbeitsunfalls oder einer
Berufskrankheit sind.
   (2) Die Spitzenverbände der gesetzlichen Unfallver-
sicherung können mit den Spitzenverbänden der Kranken-
kassen einzeln oder gemeinsam Vereinbarungen darüber
treffen, daß die in Absatz 1 genannten Kosten
1. durch eine von ihnen festzulegende Fallpauschale oder
2. durch eine von ihnen festzulegende jährliche Gesamt-
   pauschale oder durch eine Gesamtpauschale für den

   gesamten Zeitraum der Weitergeltung des § 565 Abs. 1
   der Reichsversicherungsordnung bis zum 31. Dezem-
   ber 1990
abgegolten werden. Soweit eine Gesamtpauschale nach
Satz 1 Nr. 2 vereinbart wird, sind die von den Trägern der
gesetzlichen Unfallversicherung aufzubringenden Aus-
gleichsanteile an der Pauschale nach dem Verhältnis der
Zahl der bei dem jeweiligen Unfallversicherungsträger
anzuzeigenden Arbeitsunfälle zu der Zahl der bei allen
betroffenen Trägern anzuzeigenden Arbeitsunfälle in den
betreffenden Jahren zu berechnen; Arbeitsunfälle der
nach § 539 Abs. 1 Nr. 14 Buchstabe a, b oder d der
Reichsversicherungsordnung Versicherten sowie Berufs-
krankheiten bleiben hierbei außer Betracht. Die Spitzen-
verbände der Krankenkassen verteilen die Gesamtpau-
schale unter den Krankenkassen nach der Zahl der Mit-
glieder, für die Kosten nach Absatz 1 aufgewandt worden
sind.

                      Artikel 64

     Beteiligte Ärzte und Zahnärzte als
      Mitglieder der Kassenärztlichen
                Vereinigungen
   Die Mitgliedschaft von Ärzten und Zahnärzten bei den

Kassenärztlichen Vereinigungen und Kassenärztlichen
Bundesvereinigungen, die nach dem bis zum 31. Dezem-
ber 1988 geltenden Recht beteiligt waren, bleibt bis zum
Ablauf der auf den 31 . Dezember 1988 folgenden Amtspe-
riode, längstens bis zum 31. Dezember 1992, erhalten.

                Artikel 65
       Umwandlung von Beteiligungen
           in Ermächtigungen
   Beteiligungen nach § 368 a Abs. 8 der Reichsversiche-
rungsordnung in der am 31. Dezember 1988 geltenden
Fassung gelten vom 1. Januar 1989 an als Ermächtigun-
gen im Sinne des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Die
mit der Beteiligung verbundenen Nebenbestimmungen
nach § 29 der Zulassungsordnung für Kassenärzte und
nach § 29 der Zulassungsordnung für Kassenzahnärzte in
der jeweils am 31. Dezember 1988 geltenden Fassung
gelten bis zur ausdrücklichen Umwandlung der Beteiligun-
gen in Ermächtigungen durch den Zulassungsausschuß
fort.

                       Artikel 66

                    Vertragsärzte

   Für Ärzte und Zahnärzte, die am 1. Januar 1977 Ver-
tragsärzte der Ersatzkassen waren oder sich bis zu die-
sem Zeitpunkt um Teilnahme an der vertragsärztlichen
Versorgung beworben hatten, gilt§ 95 Abs. 8 Satz 1 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch nicht.

                  Artikel 67

     Medizinisch-technische Großgeräte
   Für medizinisch-technische Großgeräte, die vor dem
1. Januar 1989 angeschafft, genutzt oder mitbenutzt wor-
den sind, gelten § 368 n Abs. 8 Satz 3 und 4 der Reichsver-
sicherungsordnung in der am 31. Dezember 1988 gelten-
den Fassung sowie die auf der Grundlage des § 368 Abs.
1 und 3, des § 368 n Abs. 8 und des § 368 p Abs. 1 der
Reichsversicherungsordnung beschlossenen Richtlinien
für den bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Einsatz von
medizinisch-technischen Großgeräten vom 10. Dezember
1985 (BAnz. Nr. 60a vom 27. März 1986, S. 3) weiter.

                      Artikel 68
                   Dienstordnung

  Die §§ 349 bis 357, § 360, § 413 Abs. 2 Satz 1 und
§ 414 b der Reichsversicherungsordnung gelten weiterhin
nicht für Krankenkassen oder deren Verbände, die am
31. Dezember 1988 nicht zu den Krankenkassen nach
§ 225 Abs. 1 oder den Verbänden nach§ 406 oder§ 414
der Reichsversicherungsordnung gehörten.

                     Artikel 69
                 Landesverbände

                der Krankenkassen
  Landesverbände, deren Aufgaben nach § 207 Abs. 4
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch künftig von der
Krankenkasse wahrgenommen werden, hören mit Ablauf
des 31. Dezember 1988 auf zu bestehen. In ihre Rechte
und Pflichten tritt am 1. Januar 1989 die Krankenkasse ein.
BGBl. 1988, Seite 2594 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2594
 2594                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1

                   Artikel 70
           Regionale Kassenverbände

   Für Kassenverbände, die am 31. Dezember 1988 nach
§ 406 der Reichsversicherungsordnung gebildet waren,
sowie für Kassenverbände nach § 218 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch gelten die §§ 407, 409 und 411
bis 413 der Reichsversicherungsordnung. Im übrigen gel-
ten für diese Verbände die Vorschriften des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch.

                   Artikel 71

           Beitragssatz für Studenten
                und Praktikanten

   Der auf Grund des§ 381 a der Reichsversicherungsord-

nung zum 1. Oktober 1988 vom Bundesminister für Arbeit
und Sozialordnung festgestellte durchschnittliche Bei-
tragssatz gilt für Studenten bis zum Beginn des Winter-
semesters 1989/90, längstens bis zum 31. Oktober 1989,
und für Praktikanten bis zum 30. September 1989 weiter.

                    Artikel 72
                Rücklagenbildung

           bei der Bundesknappschaft
  Die Bundesknappschaft als Träger der knappschaftli-
chen Krankenversicherung hat ihre Rücklage auf das in
§ 261 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorge-

schriebene Rücklagesoll bis zum 31 . Dezember 1998

durch jährlich gleich hohe Teilzahlungen aufzufüllen.

                      Artikel 73

       Vertrauensärztliche Dienste

  bei den Landesversicherungsanstalten
  (1) Die Rechte und Pflichten der Landesversicherungs-
anstalten gehen auf die in den jeweiligen Bezirken der
Landesversicherungsanstalten errichteten Medizinischen
Dienste über, soweit es sich um die Durchführung von
Aufgaben des Vertrauensärztlichen Dienstes handelt.
   (2) Das Vermögen (Eigentum und alle sonstigen Vermö-
gensrechte) und die Verbindlichkeiten der Landesver-
sicherungsanstalten, die mit den Aufgaben des
Vertrauensärztlichen Dienstes in rechtlichem oder wirt-
schaftlichem Zusammenhang stehen, gehen auf die Medi-

zinischen Dienste über. Durch den Übergang der Verbind-

lichkeiten werden die Landesversicherungsanstalten als

bisherige Schuldner befreit.

   (3) Die Medizinischen Dienste übernehmen die in den
Landesversicherungsanstalten überwiegend mit der
Durchführung der Aufgaben des Vertrauensärztlichen
Dienstes beschäftigten Personen (Beamte, Beamtenan-
wärter, Angestellte und Arbeiter). Die Medizinischen Dien-
ste können im Einvernehmen mit den Landesversiche-
rungsanstalten und den Betroffenen auch Personen über-
nehmen, die nicht überwiegend mit der Durchführung der

Aufgaben des Vertrauensärztlichen Dienstes beschäftigt
sind. Die Medizinischen Dienste treten in die Rechte und
Pflichten aus den Dienst- oder Arbeitsverhältnissen der
übernommenen Personen ein.

   (4) Die Medizinischen Dienste erhalten für die nach
Absatz 3 übernommenen Beamten und Beamtenanwärter
Dienstherrnfähigkeit (§ 121 des Beamtenrechtsrahmenge-
setzes). Das Recht, Beamte zu haben, beschränkt sich auf
die nach Absatz 3 übernommenen Beamten und Beamten-
anwärter. Wenn die Notwendigkeit für die Dienstherrn-
fähigkeit nicht mehr besteht, entfallen die Dienstherrn-
fähigkeit und der Status des Medizinischen Dienstes als
rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die für
die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungs-
behörde des Landes stellt den Zeitpunkt fest, zu dem der
Status als rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen

Rechts entfällt, und macht ihn bekannt.

  (5) Die Absätze 3 und 4 gelten für die Versorgungsemp-
fänger entsprechend.

  (6) Die Arbeitsbedingungen der übernommenen Arbeit-
nehmer dürfen aus Anlaß der Übernahme nicht ver-
schlechtert werden. Die Medizinischen Dienste können bis
zum 30. Juni 1990 ein Arbeitsverhältnis nur aus einem in
der Person oder im Verhalten des Arbeitnehmers liegen-
den wichtigen Grund kündigen. Für die Arbeitsverhältnisse
der übernommenen Angestellten und Arbeiter sind bis zum
Abschluß neuer Tarifverträge die Tarifverträge maßge-
bend, die für sie bei der jeweiligen Landesversicherungs-
anstalt gegolten haben.

  (7) Soweit die Landesversicherungsanstalten für die

Durchführung der Aufgaben des Vertrauensärztlichen

Dienstes Mietverträge oder sonstige Vereinbarungen
abgeschlossen haben, treten die Medizinischen Dienste in
die Rechte und Pflichten aus diesen Verträgen oder sonsti-
gen Vereinbarungen ein. Das gleiche gilt für Vereinbarun-
gen, die die gemeinsame Nutzung von Gebäuden und

medizinisch-technischen Geräten der Landesversiche-
rungsanstalten für Aufgaben der Rentenversicherung und
des Vertrauensärztlichen Dienstes regeln.
   (8) Die Absätze 1 bis 3, 6 und 7 gelten für die Allgemeine
Ortskrankenkasse Berlin entsprechend, soweit sie Träger
des Vertrauensärztlichen Dienstes war. Absatz 4 Satz 2
bis 4 und Absatz 5 gelten entsprechend für die aus der
Allgemeinen Ortskrankenkasse Berlin übernommenen
Personen, die auf Grund von Anstellungsverträgen
beschäftigt sind, die beamtenrechtlichen Vorschriften ent-
sprechen.

  (9) Der Übergang der Rechte und Pflichten und die

Übernahme der Personen nach Absatz 3 und 5 erfolgen

mit Ablauf des Monats, in dem die Genehmigung der

Satzung des Medizinischen Dienstes durch die jeweils
zuständige Aufsichtsbehörde des Landes erteilt wird. Bis
zu diesem Zeitpunkt besteht der Vertrauensärztliche
Dienst fort und nimmt die Aufgaben des Medizinischen
Dienstes nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch wahr.
Bis zum 1. Oktober 1989 hat der Verwaltungsrat die Sat-
zung zu beschließen, den Haushaltsplan festzustellen und
den Geschäftsführer zu wählen (§ 280 Abs. 1 Nr.1, 2 und 6
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch).
BGBl. 1988, Seite 2595 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2595
                      Artikel 74
       Übergang der Prüfdienste bei
     den Landesversicherungsanstalten
             auf die Länder

  (1) Die Rechte und Pflichten der Landesversicherungs-
anstalten gehen, soweit es sich um die Durchführung von
Aufgaben der Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und
Betriebsführung der Krankenkassen handelt, auf die für
die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwal-
tungsbehörden der Länder über.

  (2) Das Vermögen (Eigentum und alle sonstigen Vermö-
gensrechte) und die Verbindlichkeiten der Landesversi-
cherungsanstalten, die mit den Aufgaben der Prüfung der
Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung der Kran-
kenkassen in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusam-
menhang stehen, gehen auf die für die Sozialversicherung
zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder
über. Durch den Übergang der Verbindlichkeiten werden
die Landesversicherungsanstalten als bisherige Schuldner
befreit.

   (3) Die für die Sozialversicherung zuständigen obersten
Verwaltungsbehörden der Länder übernehmen die in den
Landesversicherungsanstalten überwiegend mit der
Durchführung der Aufgaben der Prüfung der Geschäfts-,
Rechnungs- und Betriebsführung der Krankenkassen
beschäftigten Personen (Beamte, Beamtenanwärter,
Angestellte und Arbeiter). Die für die Sozialversicherung
zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder
treten in die Rechte und Pflichten aus den Dienst- oder
Arbeitsverhältnissen der übernommenen Personen ein.

  (4) Absatz 3 gilt für die Versorgungsempfänger entspre-
chend.
   (5) Die Arbeitsbedingungen der übernommenen Arbeit-
nehmer dürfen aus Anlaß der Übernahme nicht ver-
schlechtert werden. Die für die Sozialversicherung zustän-
digen obersten Verwaltungsbehörden der Länder können
bis zum 30. Juni 1990 ein Arbeitsverhältnis nur aus einem
in der Person oder im Verhalten des Arbeitnehmers liegen-
den wichtigen Grund kündigen. Für die Arbeitsverhältnisse
der übernommenen Angestellten und Arbeiter sind bis zum
Abschluß neuer Tarifverträge die Tarifverträge maßge-
bend, die für sie bei der jeweiligen Landesversicherungs-

anstalt gegolten haben.

   (6) Soweit die Landesversicherungsanstalten für die
Durchführung der Aufgaben der Prüfung der Geschäfts-,
Rechnungs- und Betriebsführung der Krankenkassen
Mietverträge oder sonstige Vereinbarungen abgeschlos-
sen haben, treten die für die Sozialversicherung zustän-
digen obersten Verwaltungsbehörden der Länder in die
Rechte und Pflichten aus diesen Verträgen oder sonstigen
Vereinbarungen ein. Das gleiche gilt für Vereinbarungen,

die die gemeinsame Nutzung von Gebäuden und techni-
schen Geräten der Landesversicherungsanstalten für Auf-
gaben der Rentenversicherung und der Prüfung der
Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung der Kran-
kenkassen regeln. Die Länder und die Landesversiche-
rungsanstalten können miteinander Abweichendes verein-
baren.

                       Artikel 75
            Betrieb von Vorsorge-
       oder Rehabilitationseinrichtungen
          der gesetzlichen Kranken-
         versicherung durch Landes-
            versicherungsanstalten

   (1) Landesversicherungsanstalten, die am 1. Januar
1989 nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschrif-
ten über Gemeinschaftsaufgaben der Krankenversiche-
rung Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen oder
ähnliche Einrichtungen betreiben, dürfen diese als Einrich-
tungen der gesetzlichen Krankenversicherung längstens
bis zum 31. Dezember 1989 weiterbetreiben.

   (2) Die für die Sozialversicherung zuständigen obersten
Verwaltungsbehörden der Länder bestimmen, daß die Trä-
gerschaft dieser Einrichtungen auf Krankenkassen oder
deren Verbände übergeht, und regeln den Übergang zum
1. Januar 1990, soweit die Landesversicherungsanstalten
nicht bis zum 30. September 1989 durch Vertrag

1. den Übergang der Einrichtungen auf Krankenkassen
   oder deren Verbände oder

2. eine anderweitige Verwendung der Einrichtungen, ins-
   besondere ihren Weiterbetrieb als Einrichtungen der
   gesetzlichen Rentenversicherung,
spätestens zum 1. Januar 1990 regeln. Der Vertrag bedarf
der Zustimmung der Krankenkassen, auf die jeweils allein
im Durchschnitt der Jahre 1986 bis 1988 mehr als 10 vom
Hundert der Berechnungstage der Einrichtung entfallen,
soweit er nicht mit diesen Krankenkassen geschlossen
wird.

  (3) Die auf Krankenkassen oder deren Verbände über-
gehenden Einrichtungen gelten als Eigeneinrichtungen
nach § 140 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

                       Artikel 76

                  Fortführung des
             1nstitutionskennzeichens

   Anstelle einer Vereinbarung nach § 293 Abs. 2 des

Fünften Buches Sozialgesetzbuch können sich die Betei-
ligten auch darauf verständigen, das bisherige lnstitutions-
kennzeichen weiter zu verwenden.

                       Artikel 77

     Verweisungen und Bezeichnungen
          in anderen Vorschriften

   (1) Wird in anderen Vorschriften auf Bestimmungen
verwiesen oder werden darin Bezeichnungen verwendet,
die durch dieses Gesetz geändert oder aufgehoben wer-
den, treten an ihre Stelle die entsprechenden Bestimmun-
gen und Bezeichnungen dieses Gesetzes.
BGBl. 1988, Seite 2596 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2596
2596                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1

   (2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
wird im Einvernehmer1 mit den beteiligten Bundesministern
den Wortlaut der Bestimmungen und Bezeichnungen
bekanntmachen, die nach Maßgabe des Absatzes 1 an die
Stelle der bisherigen Bestimmungen und Bezeichnungen
treten.

                   zweiter Abschnitt

                  Schlußvorschriften

                       Artikel 78

                    Berlin-Klausel

  Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-
verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen
werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
Überleitungsgesetzes.

                        Artikel 79

         1nkrafttreten, Außerkrafttreten

   (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1989 in Kraft, soweit

in den Absätzen 2 bis 5 nichts Abweichendes bestimmt ist.

  (2) Am 1. Juli 1989 treten in Kraft:

Artikel 5 Nr. 2, soweit er§ 385 Abs. 2 der Reichsversiche-
rungsordnung streicht, und Nr. 34 Buchstabe b, Artikel 7
Nr. 7 Buchstabe b, Artikel 9 Nr. 9 Buchstabe b, Artikel 14
Nr. 1 und 2, Artikel 15 Nr. 1 und 2 und Artikel 16 Nr. 1.

  (3) Am 1. Januar 1990 treten in Kraft:

§ 15 Abs. 4, soweit er zur Aufnahme der Krankenversi-
chertennummer in den Kranken- oder Berechtigungs-
schein verpflichtet, § 131 Abs. 5 Satz 1, § 274, § 300
Abs. 1 Nr. 1 und § 301 Abs. 1 und 3 des Artikels 1 sowie
Artikel 5 Nr. 2, soweit er § 342 und § 385 Abs. 2 a der
Reichsversicherungsordnung streicht, und Nr. 15 Buch-
stabe b Doppelbuchstabe bb, Artikel 8 § 55 und Artikel 74.

  (4) Am 1. Januar 1991 treten in Kraft:
§ 11 Abs. 4 und § 269 Abs. 2 des Artikels 1 sowie Artikel 5
Nr. 17, Nr. 18 Buchstabe b, Nr. 20. 24 und 25.

  (5) Am 1. Januar 1992 tritt Artikel 5 Nr. 2 in Kraft, soweit
er § 319 Abs. 4 der Reichsversicherungsordnung streicht.

  (6) Am 1 . Januar 1989 treten außer Kraft:

 1. Artikel 3 § 2 Abs. 4 des Gesetzes über die Verbände

    der gesetzlichen Krankenkassen und der Ersatzkas-

    sen in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-

    nummer 8230-23, veröffentlichten bereinigten Fas-
    sung, das durch § 90 des Gesetzes vom 10. August
    1982 (BGBI. 1 S. 1433) geändert worden ist,

 2. das Gesetz über Wochenhilfe und Genesendenfür:-
    sorge in der Krankenversicherung in der im Bundes-
    gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 8230-12, ver-
    öffentlichten bereinigten Fassung,
 3. die Erste Verordnung zur Vereinfachung des Lei-
    stungs- und Beitragsrechts in der Sozialversicherung

   in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
   mer 826-5-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
   geändert durch Artikel 3 § 13 Nr. 8 des Gesetzes vom
   21. Dezember 1967 (BGBI. 1 S. 1259),
4. die Verordnung über die Krankenversicherung
   behördlich rückgeführter Versicherter in der im Bun-
   desgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 8230-17,
   veröffentlichten bereinigten Fassung,

5. Kapitel IX des Siebenten Teils der Zweiten Verord-
   nung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirt-
   schaft und Finanzen in der im Bundesgesetzblatt
   Teil 111, Gliederungsnummer 8230-5, veröffentlichten
   bereinigten Fassung,

 6. die Sechste Verordnung zum Aufbau der Sozialver-
    sicherung (lnnungskrankenkassen) in der im Bundes-
    gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 8230-11, ver-
    öffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch
    Artikel 2 § 5 des Gesetzes vom 28. Dezember 1976
    (BGBI. 1 S. 3871 ),

 7. die Zwölfte Verordnung zum Aufbau der Sozialversi-
    cherung (Ersatzkassen der Krankenversicherung) in
    der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
    8230-13, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt

    geändert durch § 51 des Gesetzes vom 27. Juli 1981

    (BGBI. 1 S. 705),

 8. die Verordnung über den Mitgliederkreis der Ersatz-
    kassen der Krankenversicherung in der im Bundesge-
    setzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 8230-14, veröf-
    fentlichten bereinigten Fassung,

 9. Kapitel I des Fünften Teils der Vierten Verordnung des
    Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und
    Finanzen und zum Schutze des inneren Friedens in
    der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
    8230-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, die
    durch § 10 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1975
    (BGBI. 1 S. 1536) geändert worden ist,

10. die Verordnung zur Durchführung des § 23 b des
    Heimkehrergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil
    111, Gliederungsnummer 84-1-2, veröffentlichten berei-
    nigten Fassung,
11 . die Erlasse des Reichsarbeitsministers über

    a) Ruhen des Krankengeldes bei Weiterversicherung
       vom 15. Dezember 1939 (Reichsarbeitsblatt IV
       S. 554),
    b) Mehrleistungen in der Krankenversicherung vom

       1. Februar 1941 (Reichsarbeitsblatt II S. 85),

    c) Durchführung der Krankenversicherung der im

       Baubetrieb Beschäftigten vom 18. Februar 1942

       (Reichsarbeitsblatt II S. 148),

    d) Änderung des § 216 Abs. 3 RVO vom 16. Februar
       1943 (Reichsarbeitsblatt II S. 75),

    e) Verbesserungen in der gesetzlichen Krankenver-
       sicherung vom 2. November 1943 (Reichsarbeits-
       blatt II S. 485), zuletzt geändert durch § 1O Nr. 2
       des Gesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBI. 1S. 1536),
    f) Stillgeld (§§ 195 a, 195 b RVO) vom 14. Januar
       1944 (Reichsarbeitsblatt II S. 11 ),
BGBl. 1988, Seite 2597 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2597
g) Leistungen der Krankenversicherung für Hausge-
   hilfen vom 7. September 1944 (Reichsarbeitsblatt
   II S. 253),

h) Wegfall der Erstattungspflicht nach§ 313b Abs. 2
   RVO vom 13. September 1944 (Reichsarbeitsblatt
   II S. 253),

i)   Entgelt in der Sozialversicherung und Jahres-
     arbeitsverdienstgrenze in der Krankenversiche-
     rung und der Rentenversicherung der Angestellten
     vom 24. Oktober 1944 (Reichsarbeitsblatt II
     s. 302),
soweit sie zu den Buchstaben c, d und f nicht bereits
durch Landesrecht außer Kraft gesetzt sind.

                            Das vorstehende Gesetz wird

  (7) Am 1. Januar 1990 treten außer Kraft:
1. das Gesetz über den Aufbau der Sozialversicherung in

   der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
   826-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
   geändert durch Artikel 25 dieses Gesetzes,

2. die Dritte Verordnung zum Aufbau der Sozialversiche-
   rung (Gemeinschaftsaufgaben) in der im Bundesge-
   setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8230-10, veröf-
   fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
   Artikel 26 dieses Gesetzes,
3. die Verordnung über die Prüfung der Krankenkassen in
   der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
   8230-4, veröffentlichten bereinigten Fassung.

hiermit ausgefertigt und
                          wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
                             Bonn, den 20. Dezember 1988
                                          Der Bundespräsident
                                              Weizsäcker
                                           Der Bundeskanzler
                                            Dr. Helmut Kohl
                                          Der Bundesminister
                                     für Arbeit und Sozialordnung
                                             Norbert Blüm
                                       Der Bundesminister
                           für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
                                           Ursula Lehr
BGBl. 1988, Seite 2598 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2598
2598                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1




                               Zweite Verordnung
                  zur Änderung der Arbeitslosenhilfe-Verordnung
                                 Vom 20. Dezember 1988

          Auf Grund des § 137 Abs. 3 des Arbeitsförderungsgesetzes wird im Einver-
       nehmen mit dem Bundesminister der Finanzen nach Anhörung der Bundesanstalt
       für Arbeit gemäß § 234 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes verordnet:

                                         Artikel 1
          In§ 10 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 7. August 1974 (BGBI. 1S. 1929),
       die zuletzt durch Artikel 16 § 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1
       S. 1497) geändert worden ist, wird der Punkt nach den Worten „bedürftig ist"
       durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer angefügt:

       „3. wenn der Arbeitslose auf einen Anspruch, der nach § 138 Abs. 1 Nr. 1 des
           Arbeitsförderungsgesetzes zu berücksichtigen wäre, verzichtet oder Hand-
           lungen unterläßt, die Voraussetzung für das Entstehen oder Fortbestehen
           eines derartigen Anspruchs sind."

                                         Artikel 2
         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-
       dung mit § 250 des Arbeitsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.

                                         Artikel 3
         Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.



         Bonn, den 20. Dezember 1988

                                Der Bundesminister
                           für Arbeit und Sozialordnung
                                   Norbert Blüm

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1988 I S. 2477. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 0cc1cf2ed9bfc581….