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Artikel 4 · BT-Drs. 18/6616 · S. 106

Zu Artikel 4

Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Die Änderung setzt den durch die Richtlinie 2013/55/EU neu gefassten Artikel 24 Absatz 2 der Richtlinie
2005/36/EG um. Dabei wird national die Mindestdauer der ärztlichen Grundausbildung von sechs Jahren beibe-
halten.
Zu Doppelbuchstabe bb
Die Ergänzung setzt die mit der Richtlinienänderung neu eingeführte Möglichkeit eines Europäischen Berufsaus-
weises um, der alternativ zum Nachweis der Berufsqualifikation genutzt werden kann. Einzelheiten dazu werden
in der Approbationsordnung für Ärzte geregelt.
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Die Regelung setzt den durch die die Richtlinie 2013/55/EU neu gefassten Artikel 14 Absätze 1, 4 und 5 der
Richtlinie 2005/36/EG um und berücksichtigt die neu gefasste Begriffsbestimmung in Artikel 3 Absatz 1 Buch-
stabe f der Richtlinie 2005/36/EG. Hierbei wurde der Begriff der „wesentlichen Unterschiede“ neu definiert und
insbesondere die Ausbildungsdauer nicht mehr als Kriterium vorgesehen.
Zum Ausgleich wesentlicher Unterschiede wird neben einer einschlägigen Berufserfahrung auch das lebenslange
Lernen zugelassen, sofern eine zuständige Stelle des jeweiligen Staats die durch das lebenslange Lernen erwor-
benen Kenntnisse und Fähigkeiten formell als gültig anerkannt hat. Den zuständigen Anerkennungsbehörden ob-
liegt allerdings die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang entsprechende Nachweise zum Ausgleich
wesentlicher Unterschiede tatsächlich geeignet sind.
Die Begriffe „Kenntnisse und Fähigkeiten“ umfassen alle notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompeten-
zen im Sinne der Richtlinie und tragen dem einheitlichen Sprachgebrauch des Gesetzes Rechnung.
Zu Doppelbuchstabe bb
Die Regelung setzt den durch die die Richtlinie 2013/55/EU neu eingefügten Artikel 14 Ab

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 4.754 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

BT-Drs. 18/6616 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 18/6616, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 406.005–410.759 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 0ff6d81ed4afd63a….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP