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Artikel 4 · BT-Drs. 18/6616 · S. 106
Zu Artikel 4
Zu Artikel 4 Zu Nummer 1 Zu Buchstabe a Zu Doppelbuchstabe aa Die Änderung setzt den durch die Richtlinie 2013/55/EU neu gefassten Artikel 24 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG um. Dabei wird national die Mindestdauer der ärztlichen Grundausbildung von sechs Jahren beibe- halten. Zu Doppelbuchstabe bb Die Ergänzung setzt die mit der Richtlinienänderung neu eingeführte Möglichkeit eines Europäischen Berufsaus- weises um, der alternativ zum Nachweis der Berufsqualifikation genutzt werden kann. Einzelheiten dazu werden in der Approbationsordnung für Ärzte geregelt. Zu Buchstabe b Zu Doppelbuchstabe aa Die Regelung setzt den durch die die Richtlinie 2013/55/EU neu gefassten Artikel 14 Absätze 1, 4 und 5 der Richtlinie 2005/36/EG um und berücksichtigt die neu gefasste Begriffsbestimmung in Artikel 3 Absatz 1 Buch- stabe f der Richtlinie 2005/36/EG. Hierbei wurde der Begriff der „wesentlichen Unterschiede“ neu definiert und insbesondere die Ausbildungsdauer nicht mehr als Kriterium vorgesehen. Zum Ausgleich wesentlicher Unterschiede wird neben einer einschlägigen Berufserfahrung auch das lebenslange Lernen zugelassen, sofern eine zuständige Stelle des jeweiligen Staats die durch das lebenslange Lernen erwor- benen Kenntnisse und Fähigkeiten formell als gültig anerkannt hat. Den zuständigen Anerkennungsbehörden ob- liegt allerdings die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang entsprechende Nachweise zum Ausgleich wesentlicher Unterschiede tatsächlich geeignet sind. Die Begriffe „Kenntnisse und Fähigkeiten“ umfassen alle notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompeten- zen im Sinne der Richtlinie und tragen dem einheitlichen Sprachgebrauch des Gesetzes Rechnung. Zu Doppelbuchstabe bb Die Regelung setzt den durch die die Richtlinie 2013/55/EU neu eingefügten Artikel 14 Ab
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 4.754 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 18/6616, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 406.005–410.759 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 0ff6d81ed4afd63a….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP