§ 12
Stand: 01.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.11.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%84O/12#abs-1 (1) Die Approbation erteilt in den Fällen des § 3 Abs. 1 Satz 1 die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller die ärztliche Prüfung abgelegt hat. In den Fällen des § 14 Abs. 3 Satz 2 wird sie von der zuständigen Behörde des Landes erteilt, in dessen Gebiet die Behörde ihren Sitz hatte, von der der Antragsteller seine nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilte Approbation erhalten hat. In den Fällen des § 14a Abs. 4 Satz 1 bis 3 wird die Approbation von der zuständigen Behörde des Landes erteilt, in dem der Antragsteller sein Medizinstudium erfolgreich abgeschlossen hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%84O/12#abs-2 (2) Die Entscheidungen nach § 14a Abs. 4 Satz 3 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller das Medizinstudium nach § 14a Abs. 4 Satz 1 abgeschlossen hat. Die Entscheidungen nach § 14 Abs. 4 Satz 4 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seine Ausbildung abgeschlossen hat.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%84O/12#abs-2a (2a) Die Entscheidungen nach den §§ 9b bis 9d trifft, sofern der Antragsteller in Deutschland wohnhaft ist, die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Sofern der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Deutschland hat, ist der Antrag an die zuständige Behörde des Landes zu richten, in dem der ärztliche Beruf ausgeübt werden soll. Für das Verfahren zur Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises ist die zuständige Behörde des Landes zuständig, in dem der ärztliche Beruf ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%84O/12#abs-3 (3) Die Entscheidungen nach § 10 Absatz 1 bis 3a und 5, § 10a Absatz 1 und 2, den §§ 10b, 14 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 6 sowie § 14b trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der ärztliche Beruf ausgeübt werden soll. Die Länder können vereinbaren, dass die ihnen durch Absatz 2a und Satz 1 übertragenen Aufgaben von einem anderen Land oder von einer gemeinsamen Einrichtung wahrgenommen werden. § 10 Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%84O/12#abs-4 (4) Die Entscheidungen nach § 9e Absatz 2, §§ 5 und 6 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der ärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist. Bei Ärzten, die den ärztlichen Beruf häufig wechselnd in ärztlich geleiteten Einrichtungen ausüben, trifft die Entscheidung nach Satz 1 die Behörde des Landes, in dem dem Arzt die Approbation erteilt worden ist. Sie übermittelt die Informationen nach § 10c Absatz 3 Satz 7. Satz 1 gilt entsprechend für die Entgegennahme der Verzichtserklärung nach § 9.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%84O/12#abs-5 (5) Die Entscheidung nach § 8 trifft die Behörde des Landes, die die Approbation, die Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs oder die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung zurückgenommen oder widerrufen hat.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%84O/12#abs-6 (6) Die Meldung nach § 10c Absatz 2 nimmt die zuständige Behörde des Landes entgegen, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll oder erbracht worden ist. Die Bearbeitung der Informationsanforderungen nach § 10c Absatz 3 Satz 3 und die Unterrichtung des Herkunftsstaats nach § 10c Absatz 3 Satz 5 erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht wird oder erbracht worden ist. Sind von den Ländern hierfür gemeinsame Stellen eingerichtet worden, so legen die Länder die zuständigen Stellen fest. Die Bescheinigungen nach § 10c Absatz 4 stellt die zuständige Behörde des Landes aus, in dem der Antragsteller den ärztlichen Beruf ausübt.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%84O/12#abs-7 (7) Wenn ein anderer Mitgliedstaat, ein anderer Vertragsstaat oder ein gleichgestellter Staat zur Erleichterung der Anwendung von Titel III Kapitel III der Richtlinie 2005/36/EG eine Bescheinigung des Herkunftsstaats verlangt, dass die in Deutschland ausgestellten Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie 2005/36/EG verlangten Nachweisen entsprechen, erteilt diese Bescheinigung das Bundesministerium für Gesundheit. Es kann die Durchführung der Erteilung dieser Bescheinigungen auf eine ihm nachgeordnete Bundesoberbehörde übertragen.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%84O/12#abs-8 (8) Soweit die in Deutschland zuständigen Stellen Informationen nach Anhang VII Nummer 1 Buchstabe d der Richtlinie 2005/36/EG an die zuständigen Behörden des Aufnahmestaats zu übermitteln haben, hat dies binnen zwei Monaten zu erfolgen.
Wird zitiert von 19 Entscheidungen zu § 12 BÄO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG NRW, 03.03.2022 – L 7 AS 111/21 NZBZitiert von 1
- VG Ansbach, 18.11.2021 – AN 4 K 20.02740Zitiert von 1
- OVG NRW, 08.09.2020 – 16 A 672/17Zitiert von 3
- VG Oldenburg (Oldenburg), 17.03.2004 – 7 A 3005/03
- VG Gießen, 25.02.2002 – 10 E 2998/00Zitiert von 2
- BVerwG, 22.09.2005 – 3 B 46.05Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Würzburg, 27.10.2023 – W 7 K 22.488
- VG Würzburg, 11.09.2023 – W 7 S 23.1028Zitiert von 1
- BayObLG, 02.06.2022 – 102 VA 7/22Zitiert von 12
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 BÄO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
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Änderungsverlauf
Jüngster Eintrag dieser Liste: 23.12.2016. Danach hat sich der Text dieser Vorschrift noch geändert; die neueste Fassung führen wir seit dem 01.11.2026 (siehe Fassungen).
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23.12.2016 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I 3191)
BGBl. 2016 I S. 3191
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06.12.2011 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I 2515)
BGBl. 2011 I S. 2515
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24.07.2010 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Juli 2010 (BGBl. I 983)
BGBl. 2010 I S. 983
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02.12.2007 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I 2686)
BGBl. 2007 I S. 2686
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21.07.2004 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I 1776)
BGBl. 2004 I S. 1776
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04.12.2001 Ausfertigung
§ 12 geändert, Abs. 7 und 8 aufgehoben durch Artikel 13 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I 3320)
BGBl. 2001 I S. 3320
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26.02.1993 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 26. Februar 1993 (BGBl. I 278)
BGBl. 1993 I S. 278
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.