§ 8
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 52
Nach Gewicht
- VG Freiburg, 22.05.2007 – 1 K 1634/06Zitiert von 7
- VG Schleswig, 28.06.2016 – 7 A 287/14Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 29.07.2015 – 8 ME 33/15Zitiert von 22
- VG Stuttgart, 21.09.2006 – 4 K 2576/06Zitiert von 2
- OVG Niedersachsen, 23.09.2015 – 8 LA 126/15Zitiert von 4
- OVG Sachsen-Anhalt, 19.02.2024 – 1 M 5/24Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Bayreuth, 01.08.2025 – B 8 K 23.637
- OVG Saarland, 18.09.2024 – 1 A 104/23Zitiert von 2
- VG Arnsberg, 22.08.2024 – 7 K 2764/22
52 Entscheidungen zu § 8 BÄO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 BÄO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%84O/8#abs-1 (1) Bei einer Person, deren Approbation oder Bestallung wegen Fehlens oder späteren Wegfalls einer der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 zurückgenommen oder widerrufen worden ist oder die gemäß § 9 auf die Approbation verzichtet hat und die einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation gestellt hat, kann die Entscheidung über diesen Antrag zurückgestellt und zunächst eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs bis zu einer Dauer von zwei Jahren erteilt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%84O/8#abs-2 (2) Die Erlaubnis wird nur widerruflich und befristet erteilt; sie kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Personen, denen die Erlaubnis erteilt worden ist, haben im übrigen die Rechte und Pflichten eines Arztes.