Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2001, S. 3320
BGBl. 2001 I S. 3320 · 30.100 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
über den Beruf der Podologin und des Podologen
und zur Änderung anderer Gesetze
Vom 4. Dezember 2001
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz
über den Beruf der
Podologin und des Podologen
(Podologengesetz – PodG)
Abschnitt 1
Erlaubnis
§1
Wer die Berufsbezeichnung „Podologin“ oder „Podo-
loge“ führen will, bedarf der Erlaubnis. Die Bezeichnung
„Medizinische Fußpflegerin“ oder „Medizinischer Fuß-
pfleger“ darf nur von Personen mit einer Erlaubnis nach
Satz 1 oder einer Berechtigung oder staatlichen Anerken-
nung nach § 10 Abs. 1 geführt werden.
§2
(1) Die Erlaubnis nach § 1 Satz 1 ist auf Antrag zu
erteilen, wenn der Antragsteller
1. die vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die
staatliche Prüfung bestanden hat,
2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus
dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des
Berufs ergibt,
3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des
Berufs ungeeignet ist.
(2) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Ge-
setzes erworbene abgeschlossene Ausbildung erfüllt die
Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 1, wenn die Gleich-
wertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Ist die
Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben
oder ist sie nur mit unangemessenem zeitlichen oder
sachlichen Aufwand feststellbar, ist ein gleichwertiger
Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis wird durch
das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt
des mündlichen und praktischen Teils der staatlichen
Prüfung erstreckt.
(3) Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 gilt als
erfüllt, wenn der Antragsteller in einem anderen Mit-
gliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum eine Ausbildung abgeschlossen hat und
dies durch Vorlage eines den Mindestanforderungen des
Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie 89/48/EWG des
Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine
Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die
eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschlie-
ßen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder des Artikels 1 Buch-
stabe a der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni
1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerken-
nung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur
Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25), zuletzt
geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission
vom 20. Juni 1997 zur Änderung des Anhangs C der Richt-
linie 92/51/EWG (ABl. EG Nr. L 184 S. 31), entsprechenden
Diploms oder eines den Anforderungen des Artikels 1
Buchstabe b der Richtlinie 92/51/EWG entsprechenden
Prüfungszeugnisses des betreffenden Mitgliedstaates
oder anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum nachweist.
Abschnitt 2
Ausbildung
§3
Die Ausbildung soll entsprechend der Aufgabenstellung
des Berufs insbesondere dazu befähigen, durch Anwen-
dung geeigneter Verfahren nach den anerkannten Regeln
der Hygiene allgemeine und spezielle fußpflegerische
Maßnahmen selbständig auszuführen, pathologische
Veränderungen oder Symptome von Erkrankungen am
Fuß, die eine ärztliche Abklärung erfordern, zu erken-
nen, unter ärztlicher Anleitung oder auf ärztliche Veranlas-
sung medizinisch indizierte podologische Behandlungen
durchzuführen und damit bei der Prävention, Therapie und
Rehabilitation von Fußerkrankungen mitzuwirken (Aus-
bildungsziel).
§4
Die Ausbildung dauert in Vollzeitform zwei Jahre, in Teil-
zeitform höchstens vier Jahre. Sie wird durch staatlich

anerkannte Schulen vermittelt und schließt mit der staat-
lichen Prüfung ab. Die Ausbildung besteht aus theoreti-
schem und praktischem Unterricht und einer praktischen
Ausbildung. Sie steht unter der Gesamtverantwortung der
Schule. Die Schulen haben die praktische Ausbildung im
Rahmen einer Regelung mit geeigneten Einrichtungen, an
denen podologische Behandlungsmaßnahmen durch-
geführt werden, sicherzustellen.
§5
Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildung nach § 4
ist
1. die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs
und
2. der Realschulabschluss oder eine gleichwertige Schul-
bildung oder eine andere abgeschlossene zehnjährige
Schulbildung, die den Hauptschulabschluss erweitert,
oder eine nach Hauptschulabschluss oder einer gleich-
wertigen Schulbildung erfolgreich abgeschlossene
Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer.
§6
(1) Auf die Dauer der Ausbildung nach § 4 werden ange-
rechnet
1. Ferien,
2. Unterbrechungen durch Krankheit oder aus anderen,
von den Schülern nicht zu vertretenden Gründen bis zu
höchstens vier Wochen je Ausbildungsjahr,
3. Unterbrechungen wegen Schwangerschaft bei Schü-
lerinnen; die Unterbrechung der Ausbildung darf ein-
schließlich der Fehlzeiten nach Nummer 2 eine Ge-
samtdauer von 14 Wochen nicht überschreiten.
Die zuständige Behörde kann auf Antrag auch über die
Nummern 1 bis 3 hinausgehende Fehlzeiten berücksich-
tigen, soweit eine besondere Härte vorliegt und die Errei-
chung des Ausbildungsziels durch die Anrechnung nicht
gefährdet wird.
(2) Auf Antrag kann eine andere abgeschlossene Aus-
bildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Dauer der
Ausbildung angerechnet werden, wenn die Durchführung
der Ausbildung und die Erreichung des Ausbildungsziels
dadurch nicht gefährdet werden.
§7
(1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird er-
mächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium für
Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates in einer Ausbildungs- und
Prüfungsverordnung die Mindestanforderungen an die
Ausbildung nach § 4, das Nähere über die staatliche
Prüfung für Podologinnen und Podologen, die staatliche
Ergänzungsprüfung nach § 10 Abs. 4 und 5 sowie die
Urkunde für die Erlaubnis nach § 1 Satz 1 zu regeln.
(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist für In-
haber eines Prüfungszeugnisses, die eine Erlaubnis nach
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2
beantragen, zu regeln:
1. das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen
des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3, insbesondere die Vorlage
der vom Antragsteller vorzulegenden Nachweise und
die Ermittlung durch die zuständige Behörde entspre-
chend Artikel 10 und 12 Abs. 1 der Richtlinie 92/51/
EWG,
2. das Recht von Diplominhabern, nach Maßgabe des
Artikels 11 Abs. 2 der Richtlinie 92/51/EWG zusätzlich
zu einer Berufsbezeichnung nach § 1 Satz 1 die im
Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat bestehende Aus-
bildungsbezeichnung und, soweit nach dem Recht des
Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaates zulässig, deren
Abkürzung in der Sprache dieses Staates zu führen,
3. die Frist für die Erteilung der Erlaubnis entsprechend
Artikel 12 Abs. 2 der Richtlinie 92/51/EWG.
Abschnitt 3
Zuständigkeiten
§8
(1) Die Entscheidungen nach § 2 Abs. 1 trifft die zustän-
dige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller die
staatliche Prüfung bestanden hat.
(2) Die Entscheidung nach § 6 Abs. 2 trifft die zuständige
Behörde des Landes, in dem der Antragsteller an einer
Ausbildung nach § 4 teilnehmen will oder teilnimmt.
Abschnitt 4
Bußgeldvorschriften
§9
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. ohne Erlaubnis nach § 1 Satz 1 die Berufsbezeichnung
„Podologin“ oder „Podologe“ oder
2. entgegen § 1 Satz 2 die Berufsbezeichnung „Medizi-
nische Fußpflegerin“ oder „Medizinischer Fußpfleger“
führt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.
Abschnitt 5
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 10
(1) Eine auf Grund
1. von § 15 Abs. 1 Privatschulgesetz Baden-Württemberg
(PSchG) vom 1. Januar 1990 (GBl. S. 105), zuletzt ge-
ändert durch Gesetz zur Änderung des Privatschul-
gesetzes vom 13. November 1995 (GBl. S. 764), mit
dem Abschlusszeugnis erteilte Berechtigung zur
Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte
Podologin“/„Staatlich geprüfter Podologe“,
2. der bayerischen Schulordnung für die Berufsfach-
schulen für medizinische Fußpflege vom 23. April 1993
(GVBl. S. 317, berichtigt GVBl. 1993 S. 854), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 4. Juli 1997 (GVBl.
S. 230), erteilte Berechtigung zur Führung der Bezeich-
nung „staatlich geprüfter medizinischer Fußpfleger/
staatlich geprüfte medizinische Fußpflegerin“,
3. des Runderlasses des Niedersächsischen Sozial-
ministers über die staatliche Anerkennung von medi-
zinischen Fußpflegern vom 21. Februar 1983 (Nieder-

sächsisches Ministerialblatt S. 266) und des Rund-
erlasses des Niedersächsischen Kultusministeriums
über die Ausbildung und Prüfung an Berufsfach-
schulen – Medizinische Fußpflege – vom 10. November
1982 (Niedersächsisches Ministerialblatt S. 2195)
erteilte staatliche Anerkennung als „Medizinischer
Fußpfleger“ oder
4. des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der
Fassung vom 27. August 1996 (GVBl. LSA S. 281),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Januar 1998
(GVBl. LSA S. 15), erteilte Berechtigung als „Staatlich
anerkannte Podologin“ oder „Staatlich anerkannter
Podologe“
gilt als Erlaubnis nach § 1 Satz 1.
(2) Eine Ausbildung, die vor Inkrafttreten dieses Geset-
zes auf Grund der in Absatz 1 bezeichneten landesrecht-
lichen Bestimmungen begonnen worden ist, wird nach
diesen Bestimmungen abgeschlossen. Nach Abschluss
der Ausbildung erhält der Antragsteller, wenn die Voraus-
setzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen, eine
Erlaubnis nach § 1 Satz 1 dieses Gesetzes.
(3) Wer eine andere als in Absatz 1 genannte mindes-
tens zweijährige Ausbildung auf dem Gebiet der medizini-
schen Fußpflege, die der Ausbildung nach diesem Gesetz
gleichwertig ist, vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abge-
schlossen oder begonnen hat und über die bestandene
Prüfung ein Zeugnis besitzt, erhält auf Antrag eine Erlaub-
nis nach § 1 Satz 1, wenn die Voraussetzungen des § 2
Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen.
(4) Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes, ohne unter die
Absätze 1 bis 3 zu fallen, eine mindestens zehnjährige
Tätigkeit auf dem Gebiet der medizinischen Fußpflege
nachweist, erhält bei Vorliegen der Voraussetzungen des
§ 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 die Erlaubnis nach § 1 Satz 1, wenn
er innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes die staatliche Ergänzungsprüfung erfolgreich
ablegt.
(5) Für Orthopädieschuhmacherinnen und Orthopädie-
schuhmacher sowie Personen, die auf Grund einer Aus-
bildung nach dem Gesetz über die Ausübung der Berufe
des Masseurs, des Masseurs und medizinischen Bade-
meisters und des Krankengymnasten in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2124-7, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-
kel 14 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I
S. 278), die Berufsbezeichnungen „Masseurin“ oder
„Masseur“, „Masseurin und medizinische Bademeisterin“
oder „Masseur und medizinischer Bademeister“ führen
dürfen, gilt Absatz 4 entsprechend, wenn sie bei Inkrafttre-
ten dieses Gesetzes eine mindestens fünfjährige Tätigkeit
auf dem Gebiet der medizinischen Fußpflege nachweisen.
(6) Personen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes,
ohne unter die Absätze 1 bis 5 zu fallen, eine mindestens
fünfjährige Tätigkeit auf dem Gebiet der medizinischen
Fußpflege nachweisen, erhalten bei Vorliegen der Voraus-
setzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 die Erlaubnis nach
§ 1 Satz 1, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes die staatliche Prüfung erfolg-
reich ablegen.
§ 11
§ 1 Satz 2 und § 9 Abs. 1 Nr. 2 sind vor dem 1. Januar
2003 nicht anzuwenden.
Artikel 2
Änderung des Diätassistentengesetzes
§ 2 Abs. 2 des Diätassistentengesetzes vom 8. März
1994 (BGBl. I S. 446), das zuletzt durch Artikel 38 der Ver-
ordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 werden die Wörter „anerkannt wird“ durch die
Wörter „gegeben ist“ ersetzt.
2. Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
„Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht
gegeben oder ist sie nur mit unangemessenem zeit-
lichen oder sachlichen Aufwand feststellbar, ist ein
gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nach-
weis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht,
die sich auf den Inhalt des mündlichen und praktischen
Teils der staatlichen Prüfung erstreckt.“
3. Die bisherigen Sätze 2 bis 5 werden Absatz 3.
Artikel 3
Änderung des Ergotherapeutengesetzes
§ 2 Abs. 2 des Ergotherapeutengesetzes vom 25. Mai
1976 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 13 des
Gesetzes vom 23. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2702) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 werden die Wörter „anerkannt wird“ durch die
Wörter „gegeben ist“ ersetzt.
2. Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
„Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht
gegeben oder ist sie nur mit unangemessenem zeit-
lichen oder sachlichen Aufwand feststellbar, ist ein
gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nach-
weis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht,
die sich auf den Inhalt des mündlichen und praktischen
Teils der staatlichen Prüfung erstreckt.“
3. Die bisherigen Sätze 2 bis 5 werden Absatz 3.
Artikel 4
Änderung des Hebammengesetzes
§ 2 Abs. 3 des Hebammengesetzes vom 4. Juni 1985
(BGBl. I S. 902), das zuletzt durch Artikel 33 der Verord-
nung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
„Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht
gegeben oder ist sie nur mit unangemessenem zeit-
lichen oder sachlichen Aufwand feststellbar, ist ein
gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nach-
weis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht,
die sich auf den Inhalt des mündlichen und praktischen
Teils der staatlichen Prüfung erstreckt.“

2. Der bisherige Satz 2 wird Absatz 4 und wie folgt ge-
fasst:
„(4) Anderen Personen kann die Erlaubnis erteilt
werden, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungs-
oder Kenntnisstandes entsprechend Absatz 3 fest-
gestellt wird.“
Artikel 5
Änderung des Krankenpflegegesetzes
§ 2 Abs. 4 des Krankenpflegegesetzes vom 4. Juni 1985
(BGBl. I S. 893), das zuletzt durch Artikel 34 der Verord-
nung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
„Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht
gegeben oder ist sie nur mit unangemessenem zeit-
lichen oder sachlichen Aufwand feststellbar, ist ein
gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nach-
weis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht,
die sich auf den Inhalt des mündlichen und praktischen
Teils der staatlichen Prüfung erstreckt.“
2. Der bisherige Satz 2 wird Absatz 5 und wie folgt ge-
fasst:
„(5) Anderen Personen kann die Erlaubnis erteilt
werden, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungs-
oder Kenntnisstandes entsprechend Absatz 4 fest-
gestellt wird.“
Artikel 6
Änderung des Gesetzes
über den Beruf des Logopäden
§ 2 Abs. 2 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden
vom 7. Mai 1980 (BGBl. I S. 529), das zuletzt durch Arti-
kel 17 des Gesetzes vom 23. Oktober 2001 (BGBl. I
S. 2702) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 werden die Wörter „anerkannt wird“ durch die
Wörter „gegeben ist“ ersetzt.
2. Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
„Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht
gegeben oder ist sie nur mit unangemessenem zeit-
lichen oder sachlichen Aufwand feststellbar, ist ein
gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nach-
weis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht,
die sich auf den Inhalt des mündlichen und praktischen
Teils der staatlichen Prüfung erstreckt.“
3. Die bisherigen Sätze 2 bis 5 werden Absatz 3.
Artikel 7
Änderung des
Masseur- und Physiotherapeutengesetzes
§ 2 Abs. 2 des Masseur- und Physiotherapeutengeset-
zes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch
Artikel 39 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I
S. 2785) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Wörter „anerkannt wird“ werden durch die Wörter
„gegeben ist“ ersetzt.
2. Folgende Sätze werden angefügt:
„Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht
gegeben oder ist sie nur mit unangemessenem zeit-
lichen oder sachlichen Aufwand feststellbar, ist ein
gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nach-
weis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht,
die sich auf den Inhalt des mündlichen und praktischen
Teils der staatlichen Prüfung erstreckt.“
Artikel 8
Änderung des MTA-Gesetzes
§ 2 Abs. 2 des MTA-Gesetzes vom 2. August 1993
(BGBl. I S. 1402), das zuletzt durch Artikel 37 der Verord-
nung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 werden die Wörter „anerkannt wird“ durch die
Wörter „gegeben ist“ ersetzt.
2. Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
„Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht
gegeben oder ist sie nur mit unangemessenem zeit-
lichen oder sachlichen Aufwand feststellbar, ist ein
gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nach-
weis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht,
die sich auf den Inhalt des mündlichen und praktischen
Teils der staatlichen Prüfung erstreckt.“
3. Die bisherigen Sätze 2 bis 5 werden Absatz 3.
Artikel 9
Änderung des Orthoptistengesetzes
§ 2 Abs. 2 des Orthoptistengesetzes vom 28. November
1989 (BGBl. I S. 2061), das zuletzt durch Artikel 36 der
Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 werden die Wörter „anerkannt wird“ durch die
Wörter „gegeben ist“ ersetzt.
2. Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
„Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht
gegeben oder ist sie nur mit unangemessenem zeit-
lichen oder sachlichen Aufwand feststellbar, ist ein
gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nach-
weis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht,
die sich auf den Inhalt des mündlichen und praktischen
Teils der staatlichen Prüfung erstreckt.“
3. Die bisherigen Sätze 2 bis 5 werden Absatz 3.
Artikel 10
Änderung des Rettungsassistentengesetzes
§ 2 Abs. 2 des Rettungsassistentengesetzes vom 10. Juli
1989 (BGBl. I S. 1384), das zuletzt durch Artikel 35

der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 werden die Wörter „anerkannt wird“ durch die
Wörter „gegeben ist“ ersetzt.
2. Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
„Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht
gegeben oder ist sie nur mit unangemessenem zeit-
lichen oder sachlichen Aufwand feststellbar, ist ein
gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nach-
weis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht,
die sich auf den Inhalt des mündlichen und praktischen
Teils der staatlichen Prüfung erstreckt.“
3. Der bisherige Satz 2 wird Absatz 3.
Artikel 11
Änderung des Gesetzes über den Beruf
des pharmazeutisch-technischen Assistenten
§ 2 Abs. 2 des Gesetzes über den Beruf des pharma-
zeutisch-technischen Assistenten in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. September 1997 (BGBl. I
S. 2349), das zuletzt durch Artikel 32 der Verordnung vom
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 werden die Wörter „nachgewiesen ist“ durch
die Wörter „gegeben ist“ ersetzt.
2. Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
„Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht
gegeben oder ist sie nur mit unangemessenem zeit-
lichen oder sachlichen Aufwand feststellbar, ist ein
gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nach-
weis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht,
die sich auf den Inhalt des mündlichen und praktischen
Teils der staatlichen Prüfung erstreckt.“
3. Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden Absatz 3.
Artikel 12
Änderung des Psychotherapeutengesetzes
Das Psychotherapeutengesetz vom 16. Juni 1998
(BGBl. I S. 1311) wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 2 gilt
auch als erfüllt, wenn der Antragsteller bei
Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1
Nr. 1 eine in einem anderen Staat erworbene
abgeschlossene Ausbildung nachweist und
die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes
gegeben ist.“
bb) Nach Satz 5 werden folgende Sätze angefügt:
„Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstan-
des nicht gegeben oder ist sie nur mit unange-
messenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand
feststellbar, ist ein gleichwertiger Kenntnis-
stand nachzuweisen. Der Nachweis wird durch
das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich
auf den Inhalt der staatlichen Prüfung er-
streckt.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 1
nicht erfüllt, so kann die Approbation in besonderen
Einzelfällen oder aus Gründen des öffentlichen
Gesundheitsinteresses erteilt werden. Ist zugleich
die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 nicht erfüllt,
so ist die Erteilung der Approbation nur zulässig,
wenn der Antragsteller eine in einem anderen Mit-
gliedstaat der Europäischen Union oder einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum erworbene, den
Voraussetzungen der Richtlinie 89/48/EWG oder
92/51/EWG entsprechende abgeschlossene Aus-
bildung nachweist. Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt ent-
sprechend. Für Personen mit einer außerhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlosse-
nen Ausbildung gilt Absatz 2 Satz 5 bis 7 entspre-
chend.“
2. In § 3 Abs. 1 Satz 1 wird nach den Wörtern „Kenntnisse
nach“ die Angabe „§ 2 Abs. 3 Satz 2“ durch die Angabe
„§ 2 Abs. 2 Satz 5 bis 7 oder § 2 Abs. 3 Satz 4“ ersetzt.
Artikel 13
Änderung der Bundesärzteordnung
Die Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218), zuletzt
geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 23. Oktober
2001 (BGBl. I S. 2702), wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 Satz 1 werden folgende Sätze ein-
gefügt:
„Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes
nicht gegeben oder ist sie nur mit unangemesse-
nem zeitlichen oder sachlichen Aufwand feststell-
bar, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzu-
weisen. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer
Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staat-
lichen Abschlussprüfung erstreckt.“
b) Nach Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“
2. In § 5 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „war“ durch die
Wörter „oder mit angemessenem zeitlichen oder
sachlichen Aufwand nicht feststellbar war und ein
gleichwertiger Kenntnisstand nicht nachgewiesen
wurde“ ersetzt.
3. In § 12 werden die Absätze 7 und 8 aufgehoben.
4. Dem § 14 Abs. 4 wird nach Satz 6 folgender Satz an-
gefügt:
„§ 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“

Artikel 14
Änderung
des Gesetzes über die
Ausübung der Zahnheilkunde
Das Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde in
der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987
(BGBl. I S. 1225), zuletzt geändert durch Artikel 10 des
Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512, 2436), dieses
wiederum geändert durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes
vom 27. September 1993 (BGBl. I S. 1666, 2436), wird wie
folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 Satz 1 werden folgende Sätze einge-
fügt:
„Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes
nicht gegeben oder ist sie nur mit unangemesse-
nem zeitlichen oder sachlichen Aufwand feststell-
bar, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzu-
weisen. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer
Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staat-
lichen Abschlussprüfung erstreckt.“
b) Nach Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“
2. In § 4 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „war“ durch die
Wörter „oder mit angemessenem zeitlichen oder sach-
lichen Aufwand nicht feststellbar war und ein gleich-
wertiger Kenntnisstand nicht nachgewiesen wurde“
ersetzt.
3. In § 8 Abs. 2 werden die Wörter „für das Gesundheits-
wesen zuständige oberste Landesbehörde“ durch die
Wörter „zuständige Behörde“ ersetzt.
4. In § 16 werden die Absätze 5 und 6 aufgehoben.
Artikel 15
Änderung der Bundes-Apothekerordnung
Die Bundes-Apothekerordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1478,
1842), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
27. April 1993 (BGBl. I S. 512, 2436), dieses wiederum
geändert durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 27. Sep-
tember 1993 (BGBl. I S. 1666, 2436), wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes
nicht gegeben oder ist sie nur mit unangemesse-
nem zeitlichen oder sachlichen Aufwand feststell-
bar, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzu-
weisen. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer
Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staat-
lichen Abschlussprüfung erstreckt.“
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“
2. In § 12 werden die Absätze 3 und 4 aufgehoben.
Artikel 16
Änderung der Bundes-Tierärzteordnung
§ 4 der Bundes-Tierärzteordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 20. November 1981 (BGBl. I
S. 1193), die zuletzt durch Artikel 78 des Gesetzes vom
27. April 1993 (BGBl. I S. 512, 2436) geändert worden ist,
dieses wiederum geändert durch Artikel 1 Nr. 6 des Ge-
setzes vom 27. September 1993 (BGBl. I S. 1666, 2436),
wird wie folgt geändert:
1. Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht
gegeben oder ist sie nur mit unangemessenem zeit-
lichen oder sachlichen Aufwand feststellbar, ist ein
gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nach-
weis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht,
die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschluss-
prüfung erstreckt.“
2. Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“
Artikel 17
Änderung
der Gebührenordnung für Ärzte
In § 5 Abs. 1 Satz 3 der Gebührenordnung für Ärzte in
der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1996
(BGBl. I S. 210), die durch Artikel 17 des Gesetzes vom
22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2626) geändert worden
ist, wird die Angabe „11,4 Deutsche Pfennige“ durch die
Angabe „5,82873 Cent“ ersetzt.
Artikel 18
Änderung
der Gebührenordnung für Zahnärzte
In § 5 Abs. 1 Satz 3 der Gebührenordnung für Zahnärzte
vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316), die zuletzt durch
Artikel 18 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I
S. 2626) geändert worden ist, wird die Angabe „elf
Deutsche Pfennige“ durch die Angabe „5,62421 Cent“
ersetzt.
Artikel 19
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf den Artikeln 17 und 18 beruhenden Teile der dort
geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der
jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverord-
nung geändert werden.
Artikel 20
Inkrafttreten
Vorschriften des Artikels 1 dieses Gesetzes, die zum
Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen, treten am
Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses
Gesetz am 2. Januar 2002 in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 4. Dezember 2001
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin für Gesundheit
Ulla Schmidt
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2001 I S. 3320. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes be7d32effe1423e3….