§ 54 Rechtsmittel
Stand: 01.08.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/54#abs-1 (1) Gegen die Ablehnung der Erteilung der Vollstreckungsklausel oder einer Amtshandlung nach den §§ 45a, 46 und 51 sowie gegen die Ersetzung einer Urschrift ist die Beschwerde gegeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/54#abs-2 (2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Über die Beschwerde entscheidet eine Zivilkammer des Landgerichts, in dessen Bezirk die Stelle, gegen die sich die Beschwerde richtet, ihren Sitz hat.
Wird zitiert von 46 Entscheidungen zu § 54 BeurkG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 07.02.2013 – 1 BvR 639/12Stattgebender Kammerbeschluss: Belastung eines Notars mit Kosten eines Notarbeschwerdeverfahrens (§ 54 BeurkG) verletzt Art 3 Abs 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot - Notar auch bei eigenem "Antrag auf gerichtliche Entscheidung" kein Beteiligter im Verfahren gem § 54 BeurkG - Wiedereinsetzung von Amts wegen bei unrichtiger fachgerichtlicher Rechtsmittelbelehrung und unverschuldeter Versäumung der BeschwerdefristZitiert von 5
- OLG Köln, 11.09.2006 – 2 Wx 13/06
- LG Gera, 27.05.2024 – 7 T 19/24
- OLG Zweibrücken, 10.07.2002 – 3 W 137/02Zitiert von 1
- LG Freiburg, 05.09.2006 – 4 T 122/06
- LG Essen, 16.11.2022 – 7 T 351/21
Zuletzt entschieden
- BGH, 22.05.2025 – V ZB 28/24(Bemessung der Verfahrensgebühr in Beschwerdeverfahren nach § 15 Abs. 2 BNotO)
- LG München II, 20.03.2025 – 2 T 1795/24 NOT
- BGH, 11.01.2024 – V ZB 63/22Amtstätigkeit des Notars: Gewährung von Einsicht in die Nebenakte nach Befreiung von der VerschwiegenheitspflichtZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 54 BeurkG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.12.2018 Ausfertigung
§ 54 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I 2639)
BGBl. 2018 I S. 2639
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01.06.2017 Ausfertigung
§ 54 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I 1396)
BGBl. 2017 I S. 1396
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17.12.2008 Ausfertigung
§ 54 geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
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31.08.1998 Ausfertigung
§ 54 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. August 1998 (BGBl. I 2585)
BGBl. 1998 I S. 2585
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.