Gesetze / Beurkundungsgesetz

BeurkG

§ 54 Rechtsmittel

Stand: 01.08.2022

Bund3 Fassungen46 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/54#abs-1 (1) Gegen die Ablehnung der Erteilung der Vollstreckungsklausel oder einer Amtshandlung nach den §§ 45a, 46 und 51 sowie gegen die Ersetzung einer Urschrift ist die Beschwerde gegeben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/54#abs-2 (2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Über die Beschwerde entscheidet eine Zivilkammer des Landgerichts, in dessen Bezirk die Stelle, gegen die sich die Beschwerde richtet, ihren Sitz hat.

§ 53 § 55