§ 54 Rechtsmittel
Stand: 01.08.2022
Wird zitiert von 46
Nach Gewicht
- BVerfG, 07.02.2013 – 1 BvR 639/12Stattgebender Kammerbeschluss: Belastung eines Notars mit Kosten eines Notarbeschwerdeverfahrens (§ 54 BeurkG) verletzt Art 3 Abs 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot - Notar auch bei eigenem "Antrag auf gerichtliche Entscheidung" kein Beteiligter im Verfahren gem § 54 BeurkG - Wiedereinsetzung von Amts wegen bei unrichtiger fachgerichtlicher Rechtsmittelbelehrung und unverschuldeter Versäumung der BeschwerdefristZitiert von 5
- OLG Köln, 11.09.2006 – 2 Wx 13/06
- LG Gera, 27.05.2024 – 7 T 19/24
- OLG Zweibrücken, 10.07.2002 – 3 W 137/02Zitiert von 1
- LG Freiburg, 05.09.2006 – 4 T 122/06
- LG Essen, 16.11.2022 – 7 T 351/21
Zuletzt entschieden
- BGH, 22.05.2025 – V ZB 28/24(Bemessung der Verfahrensgebühr in Beschwerdeverfahren nach § 15 Abs. 2 BNotO)
- LG München II, 20.03.2025 – 2 T 1795/24 NOT
- BGH, 11.01.2024 – V ZB 63/22Amtstätigkeit des Notars: Gewährung von Einsicht in die Nebenakte nach Befreiung von der VerschwiegenheitspflichtZitiert von 2
46 Entscheidungen zu § 54 BeurkG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 54 BeurkG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/54#abs-1 (1) Gegen die Ablehnung der Erteilung der Vollstreckungsklausel oder einer Amtshandlung nach den §§ 45a, 46 und 51 sowie gegen die Ersetzung einer Urschrift ist die Beschwerde gegeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/54#abs-2 (2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Über die Beschwerde entscheidet eine Zivilkammer des Landgerichts, in dessen Bezirk die Stelle, gegen die sich die Beschwerde richtet, ihren Sitz hat.