§ 53 Einreichung beim Grundbuchamt oder Registergericht
Stand: 01.08.2022
Sind Willenserklärungen beurkundet worden, die beim Grundbuchamt oder Registergericht einzureichen sind, so soll der Notar dies veranlassen, sobald die Urkunde eingereicht werden kann, es sei denn, daß alle Beteiligten gemeinsam etwas anderes verlangen; auf die mit einer Verzögerung verbundenen Gefahren soll der Notar hinweisen.
Wird zitiert von 64 Entscheidungen zu § 53 BeurkG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 19.09.2019 – V ZB 119/18Amtspflichten des Notars im Rahmen der Vollziehung beurkundeter Willenserklärungen: Prüfung der Vertretungsmacht; eingeschränkter Prüfungsmaßstab hinsichtlich der materiell-rechtlichen Wirksamkeit einer Vollmacht; Bestreiten der Wirksamkeit der zu vollziehenden Erklärung durch einen Beteiligten; Ankündigung des beabsichtigten Vollzugs in einem VorbescheidZitiert von 14
- OLG Hamm, 26.01.2005 – 11 U 69/04Zitiert von 1
- BGH, 05.06.2025 – V ZB 37/24Vollziehung notarieller Urkunden bei Widerspruch eines Beteiligten; Vorbescheid und einstweiliger RechtsschutzZitiert von 1
- OLG Dresden, 23.02.2021 – 12 Wx 41/20
- OLG Hamm, 16.02.2006 – 15 W 268/05
- LG Berlin, 18.06.2020 – 84 T 256/19
Zuletzt entschieden
- LG Nürnberg-Fürth, 30.09.2025 – 12 T 4062/25
- BGH, 08.05.2025 – III ZR 398/23Umfang des von einem Notar übernommenen selbständigen BetreuungsauftragsZitiert von 2
- OLG Hamburg, 11.01.2024 – 15 U 28/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 53 BeurkG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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15.07.2022 Ausfertigung
§ 53 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I 1146)
BGBl. 2022 I S. 1146
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