§ 11 Feststellungen über die Geschäftsfähigkeit
Stand: 01.08.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/11#abs-1 (1) Fehlt einem Beteiligten nach der Überzeugung des Notars die erforderliche Geschäftsfähigkeit, so soll die Beurkundung abgelehnt werden. Zweifel an der erforderlichen Geschäftsfähigkeit eines Beteiligten soll der Notar in der Niederschrift feststellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/11#abs-2 (2) Ist ein Beteiligter schwer krank, so soll dies in der Niederschrift vermerkt und angegeben werden, welche Feststellungen der Notar über die Geschäftsfähigkeit getroffen hat.
Wird zitiert von 28 Entscheidungen zu § 11 BeurkG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 08.07.2015 – 11 U 180/14
- BGH, 11.01.2024 – V ZB 63/22Amtstätigkeit des Notars: Gewährung von Einsicht in die Nebenakte nach Befreiung von der VerschwiegenheitspflichtZitiert von 2
- KG, 20.09.2024 – 19 W 44/24
- LG Köln, 22.09.2004 – 11 T 43/04Zitiert von 1
- BGH, 26.02.2025 – IV ZB 37/24Notarkostenprüfungsverfahren: Kostenhaftung eines nicht erkennbar geschäftsunfähigen AuftraggebersZitiert von 3
- AG Bonn, 12.10.2017 – 34 VI 352/17Nachlassverfahren: Kein Zeugnisverweigerungsrecht des behandelnden Arztes zur Frage der Testierfähigkeit der Erblasserin Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
Zuletzt entschieden
- BGH, 20.11.2025 – V ZB 40/24Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt bei nicht namentlich benannten AbkömmlingenZitiert von 1
- OLG Hamm, 29.05.2024 – 10 W 8/23
- FG Niedersachsen, 15.05.2024 – 9 K 28/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 BeurkG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.12.2018 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I 2639)
BGBl. 2018 I S. 2639
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.