§ 15 Verweigerung der Amtstätigkeit
Stand: 01.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/15#abs-1 (1) Der Notar darf seine Urkundstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern. Zu einer Beurkundung in einer anderen als der deutschen Sprache ist er nicht verpflichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/15#abs-2 (2) Gegen die Verweigerung der Urkunds- oder sonstigen Tätigkeit des Notars findet die Beschwerde statt. Beschwerdegericht ist eine Zivilkammer des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/15#abs-3 (3) (weggefallen)
Wird zitiert von 165 Entscheidungen zu § 15 BNotO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 22.05.2025 – V ZB 28/24(Bemessung der Verfahrensgebühr in Beschwerdeverfahren nach § 15 Abs. 2 BNotO)
- BGH, 01.10.2015 – V ZB 67/14Notarbeschwerdeverfahren: Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Verweigerung einer Urkunds- oder sonstigen AmtstätigkeitZitiert von 4
- OLG Frankfurt am Main, 20.04.2023 – 20 W 82/23Zitiert von 2
- BGH, 19.07.2023 – IV ZB 31/22Beschwerdeantrag eines Pflichtteilsberechtigten auf Erstellung eines notariellen NachlassverzeichnissesZitiert von 7
- BGH, 09.12.2021 – V ZB 25/21Verfahren bei Verweigerung einer Amtstätigkeit durch den Notar: Auf neue Tatsachen gestützte Beschwerde und Umfang der Prüfungspflicht des Beschwerdegerichts; Pflicht des Notars zur Prüfung von Bescheiden oder Gutachten über den Wert eines Grundstücks im Rahmen seiner VollzugstätigkeitZitiert von 8
- OLG Frankfurt am Main, 25.04.2019 – 20 W 47/19Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG München, 07.05.2026 – 34 Wx 41/26 e
- OLG München, 07.05.2026 – 34 Wx 40/26 e
- OLG Karlsruhe, 06.03.2026 – 14 W 4/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 BNotO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363; 2022 I 666)
BGBl. 2021 I S. 2363
BGBl. 2021 I S. 2363 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.