§ 55 Verzeichnis und Verwahrung der Urkunden
Stand: 01.08.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/55#abs-1 (1) Der Notar führt ein elektronisches Verzeichnis über Beurkundungen und sonstige Amtshandlungen (Urkundenverzeichnis).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/55#abs-2 (2) Das Urkundenverzeichnis und die elektronische Urkundensammlung sind vom Notar im Elektronischen Urkundenarchiv (§ 78h der Bundesnotarordnung) zu führen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/55#abs-3 (3) Die im Urkundenverzeichnis registrierten Urkunden verwahrt der Notar in einer Urkundensammlung, einer elektronischen Urkundensammlung und einer Erbvertragssammlung.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 55 BeurkG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
21.12.2021 Ausfertigung
§ 55 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2021 (BGBl. II 1282)
BGBl. 2021 II S. 1282
-
01.06.2017 Ausfertigung
§ 55 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I 1396)
BGBl. 2017 I S. 1396
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.