§ 55 Verzeichnis und Verwahrung der Urkunden
Stand: 01.08.2022
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/55#abs-1 (1) Der Notar führt ein elektronisches Verzeichnis über Beurkundungen und sonstige Amtshandlungen (Urkundenverzeichnis).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/55#abs-2 (2) Das Urkundenverzeichnis und die elektronische Urkundensammlung sind vom Notar im Elektronischen Urkundenarchiv (§ 78h der Bundesnotarordnung) zu führen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/55#abs-3 (3) Die im Urkundenverzeichnis registrierten Urkunden verwahrt der Notar in einer Urkundensammlung, einer elektronischen Urkundensammlung und einer Erbvertragssammlung.