§ 51 Recht auf Ausfertigungen, Abschriften und Einsicht
Stand: 01.08.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/51#abs-1 (1) Ausfertigungen können verlangen
sowie die Rechtsnachfolger dieser Personen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/51#abs-2 (2) Die in Absatz 1 genannten Personen können gemeinsam in der Niederschrift oder durch besondere Erklärung gegenüber der zuständigen Stelle etwas anderes bestimmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/51#abs-3 (3) Wer Ausfertigungen verlangen kann, ist auch berechtigt, einfache oder beglaubigte Abschriften zu verlangen und die Urschrift einzusehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/51#abs-4 (4) Mitteilungspflichten, die auf Grund von Rechtsvorschriften gegenüber Gerichten oder Behörden bestehen, sowie das Recht auf Zugang zu Forschungszwecken nach § 18a der Bundesnotarordnung bleiben unberührt.
Wird zitiert von 35 Entscheidungen zu § 51 BeurkG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG München II, 20.03.2025 – 2 T 1795/24 NOT
- LG Gera, 27.05.2024 – 7 T 19/24
- BGH, 08.07.2021 – V ZB 42/19Notarbeschwerdesache: Umfang der Verpflichtung des Notars zur Auskunftserteilung und zur Erteilung von Abschriften gegenüber einem Urkundsbeteiligten oder seinem RechtsnachfolgerZitiert von 1
- BGH, 11.01.2024 – V ZB 63/22Amtstätigkeit des Notars: Gewährung von Einsicht in die Nebenakte nach Befreiung von der VerschwiegenheitspflichtZitiert von 2
- LG Essen, 16.11.2022 – 7 T 351/21
- OLG Düsseldorf, 30.03.2001 – 3 Wx 73/01
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 13.05.2024 – 22 U 95/23Zitiert von 1
- BGH, 24.05.2023 – V ZB 22/22Amtspflichten des Notars bei der Ausfertigung von Urkunden: Erteilung von Ausfertigen nach Weisung der Berechtigten; Verweigerung der Erteilung einer weiteren Ausfertigung der Vollmachtsurkunde an den Bevollmächtigten bei Kenntnis von einem Vollmachtswiderruf; Widerruf einer General- und Vorsorgevollmacht durch den Betreuer des VollmachtgebersZitiert von 2
- KG, 24.09.2020 – 1 W 1347/20Zitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 51 BeurkG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 51 eingefügt durch Artikel 11 1. 1. 2022 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2154)
BGBl. 2021 I S. 2154
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 51 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2154)
BGBl. I S. 2154
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.