§ 51 Recht auf Ausfertigungen, Abschriften und Einsicht
Stand: 01.08.2022
Wird zitiert von 33
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG München II, 20.03.2025 – 2 T 1795/24 NOT
- LG Gera, 27.05.2024 – 7 T 19/24
- BGH, 08.07.2021 – V ZB 42/19Notarbeschwerdesache: Umfang der Verpflichtung des Notars zur Auskunftserteilung und zur Erteilung von Abschriften gegenüber einem Urkundsbeteiligten oder seinem RechtsnachfolgerZitiert von 1
- BGH, 11.01.2024 – V ZB 63/22Amtstätigkeit des Notars: Gewährung von Einsicht in die Nebenakte nach Befreiung von der VerschwiegenheitspflichtZitiert von 2
- LG Essen, 16.11.2022 – 7 T 351/21
- OLG Düsseldorf, 30.03.2001 – 3 Wx 73/01
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 13.05.2024 – 22 U 95/23Zitiert von 1
- BGH, 24.05.2023 – V ZB 22/22Amtspflichten des Notars bei der Ausfertigung von Urkunden: Erteilung von Ausfertigen nach Weisung der Berechtigten; Verweigerung der Erteilung einer weiteren Ausfertigung der Vollmachtsurkunde an den Bevollmächtigten bei Kenntnis von einem Vollmachtswiderruf; Widerruf einer General- und Vorsorgevollmacht durch den Betreuer des VollmachtgebersZitiert von 2
- KG, 24.09.2020 – 1 W 1347/20Zitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 51 BeurkG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/51#abs-1 (1) Ausfertigungen können verlangen
sowie die Rechtsnachfolger dieser Personen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/51#abs-2 (2) Die in Absatz 1 genannten Personen können gemeinsam in der Niederschrift oder durch besondere Erklärung gegenüber der zuständigen Stelle etwas anderes bestimmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/51#abs-3 (3) Wer Ausfertigungen verlangen kann, ist auch berechtigt, einfache oder beglaubigte Abschriften zu verlangen und die Urschrift einzusehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/51#abs-4 (4) Mitteilungspflichten, die auf Grund von Rechtsvorschriften gegenüber Gerichten oder Behörden bestehen, sowie das Recht auf Zugang zu Forschungszwecken nach § 18a der Bundesnotarordnung bleiben unberührt.