§ 18 Pflicht zur Verschwiegenheit
Stand: 01.08.2021
Wird zitiert von 58
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 10.03.2003 – NotZ 23/02
- BGH, 09.12.2004 – IX ZB 279/03Zitiert von 7
- BGH, 20.04.2009 – NotZ 23/08
- BGH, 02.12.2002 – NotZ 17/02
- BGH, 11.01.2024 – V ZB 63/22Amtstätigkeit des Notars: Gewährung von Einsicht in die Nebenakte nach Befreiung von der VerschwiegenheitspflichtZitiert von 2
- BGH, 17.07.2014 – III ZR 514/13Notarhaftung: Berücksichtigung der Verschwiegenheitspflichten des Notars bei der Ermessensausübung betreffend die Anordnung der Vorlage von Notarakten; Reichweite des Schutzzwecks der notariellen Pflichten aus einem TreuhandverhältnisZitiert von 11
Zuletzt entschieden
- OLG München, 07.05.2026 – 34 Wx 41/26 e
- OLG München, 07.05.2026 – 34 Wx 40/26 e
- BGH, 15.01.2026 – 5 StR 708/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18 BNotO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/18#abs-1 (1) Der Notar ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm bei Ausübung seines Amtes bekannt geworden ist. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/18#abs-2 (2) Die Pflicht zur Verschwiegenheit entfällt, wenn die Beteiligten Befreiung hiervon erteilen; sind Beteiligte verstorben oder ist eine Äußerung von ihnen nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu erlangen, so kann an ihrer Stelle die Aufsichtsbehörde die Befreiung erteilen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/18#abs-3 (3) Bestehen im Einzelfall Zweifel über die Pflicht zur Verschwiegenheit, so kann der Notar die Entscheidung der Aufsichtsbehörde nachsuchen. Soweit diese die Pflicht verneint, können daraus, daß sich der Notar geäußert hat, Ansprüche gegen ihn nicht hergeleitet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/18#abs-4 (4) Die Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt auch nach dem Erlöschen des Amtes bestehen.