Gesetze / Bundesnotarordnung

BNotO

§ 18 Pflicht zur Verschwiegenheit

Stand: 01.08.2021

Bund2 Fassungen58 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/18#abs-1 (1) Der Notar ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm bei Ausübung seines Amtes bekannt geworden ist. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/18#abs-2 (2) Die Pflicht zur Verschwiegenheit entfällt, wenn die Beteiligten Befreiung hiervon erteilen; sind Beteiligte verstorben oder ist eine Äußerung von ihnen nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu erlangen, so kann an ihrer Stelle die Aufsichtsbehörde die Befreiung erteilen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/18#abs-3 (3) Bestehen im Einzelfall Zweifel über die Pflicht zur Verschwiegenheit, so kann der Notar die Entscheidung der Aufsichtsbehörde nachsuchen. Soweit diese die Pflicht verneint, können daraus, daß sich der Notar geäußert hat, Ansprüche gegen ihn nicht hergeleitet werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/18#abs-4 (4) Die Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt auch nach dem Erlöschen des Amtes bestehen.

§ 17 § 18a