§ 3 Verbot der Mitwirkung als Notar
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ein Notar soll an einer Beurkundung nicht mitwirken, wenn es sich handelt um
Der Notar hat vor der Beurkundung nach einer Vorbefassung im Sinne der Nummer 7 zu fragen und in der Urkunde die Antwort zu vermerken.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Handelt es sich um eine Angelegenheit mehrerer Personen und ist der Notar früher in dieser Angelegenheit als gesetzlicher Vertreter oder Bevollmächtigter tätig gewesen oder ist er für eine dieser Personen in anderer Sache als Bevollmächtigter tätig, so soll er vor der Beurkundung darauf hinweisen und fragen, ob er die Beurkundung gleichwohl vornehmen soll. In der Urkunde soll er vermerken, daß dies geschehen ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/3?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn es sich handelt um
In den Fällen der Nummern 2 und 3 ist Absatz 1 Nr. 6 nicht anwendbar.
Änderungsverlauf
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05.07.2021 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I 3338)
BGBl. 2021 I S. 3338
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 3 eingefügt durch Artikel 11 1. 1. 2022 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2154)
BGBl. 2021 I S. 2154
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18.12.2018 Ausfertigung
§ 3 neu gefasst durch Artikel 10 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I 2639)
BGBl. 2018 I S. 2639
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12.12.2007 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I 2840)
BGBl. 2007 I S. 2840
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15.12.2004 Ausfertigung
§ 3 neu gefasst durch Artikel 5 Abs. 20 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I 3396)
BGBl. 2004 I S. 3396
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13.12.2001 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I 3574)
BGBl. 2001 I S. 3574
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31.08.1998 Ausfertigung
§ 3 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. August 1998 (BGBl. I 2585)
BGBl. 1998 I S. 2585
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