Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 5 · BT-Drs. 14/6371 · S. 14
Zu Artikel 5 (Änderung des Beurkundungsgeset-
Zu Artikel 5 (Änderung des Beurkundungsgeset- zes) Die mit dem Dritten Gesetz zur Änderung der Bundesnotar- ordnung und anderer Gesetze vom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2585) in das Beurkundungsgesetz eingestellte Regelung normiert ein Mitwirkungsverbot für den Notar an Beurkundungen betreffend Angelegenheiten einer Gesell- schaft, an der der Notar mit mehr als 5 % der Stimmrechte oder mit einem anteiligen Betrag des Haftkapitals von mehr als 5 000 DM beteiligt ist. Dieser Signalbetrag soll im Ver- hältnis 2 : 1 auf den Euro umgestellt werden. Mit Blick auf die Zielsetzung des Mitwirkungsverbotes, bereits dem Anschein eines eigenen wirtschaftlichen oder rechtlichen Interesses des Notars an der Angelegenheit entgegenzuwir- ken, ist der mit einer solchen „glatten“ Umstellung einher- gehenden, geringfügigen Ausweitung des Verbots gegen- über seiner andernfalls unvermeidbaren Einengung der Vor- zug zu geben.
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Herkunft
BT-Drs. 14/6371, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 45.089–46.006 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.52) +D1D2D3 · Prüfwert a49ba5f253d3244c….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP