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Artikel 5 · BT-Drs. 14/6371 · S. 14

Zu Artikel 5 (Änderung des Beurkundungsgeset-

Zu Artikel 5 (Änderung des Beurkundungsgeset-
zes)
Die mit dem Dritten Gesetz zur Änderung der Bundesnotar-
ordnung und anderer Gesetze vom 31. August 1998
(BGBl. I S. 2585) in das Beurkundungsgesetz eingestellte
Regelung normiert ein Mitwirkungsverbot für den Notar an
Beurkundungen betreffend Angelegenheiten einer Gesell-
schaft, an der der Notar mit mehr als 5 % der Stimmrechte
oder mit einem anteiligen Betrag des Haftkapitals von mehr
als 5 000 DM beteiligt ist. Dieser Signalbetrag soll im Ver-
hältnis 2 : 1 auf den Euro umgestellt werden. Mit Blick auf
die Zielsetzung des Mitwirkungsverbotes, bereits dem
Anschein eines eigenen wirtschaftlichen oder rechtlichen
Interesses des Notars an der Angelegenheit entgegenzuwir-
ken, ist der mit einer solchen „glatten“ Umstellung einher-
gehenden, geringfügigen Ausweitung des Verbots gegen-
über seiner andernfalls unvermeidbaren Einengung der Vor-
zug zu geben.

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Herkunft

BT-Drs. 14/6371, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 45.089–46.006 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.52) +D1D2D3 · Prüfwert a49ba5f253d3244c….

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