§ 12 Nachweise für die Vertretungsberechtigung
Stand: 31.12.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/12#abs-1 (1) Vorgelegte Vollmachten und Ausweise über die Berechtigung eines gesetzlichen Vertreters sollen der Niederschrift in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift beigefügt werden. Einer elektronischen Niederschrift sollen vorgelegte Nachweise nach Satz 1 in elektronisch beglaubigter Abschrift beigefügt werden. Ergibt sich die Vertretungsberechtigung aus einer Eintragung im Handelsregister oder in einem ähnlichen Register, so genügt die Bescheinigung eines Notars nach § 21 der Bundesnotarordnung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/12#abs-2 (2) Wird eine Willenserklärung als von einem Bevollmächtigten abgegeben beurkundet, so gilt die Vorlage der Vollmachtsurkunde gegenüber dem Notar auch als Vorlage gegenüber demjenigen, gegenüber dem die beurkundete Willenserklärung abgegeben wird.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 12 BeurkG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 30.03.2016 – I-3 Wx 54/16Handelsregisteranmeldung: Nachweis rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht durch notarielle Vollmachtsbescheinigung gemäß § 21 Abs. 3 BNotO Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 19.09.2019 – V ZB 119/18Amtspflichten des Notars im Rahmen der Vollziehung beurkundeter Willenserklärungen: Prüfung der Vertretungsmacht; eingeschränkter Prüfungsmaßstab hinsichtlich der materiell-rechtlichen Wirksamkeit einer Vollmacht; Bestreiten der Wirksamkeit der zu vollziehenden Erklärung durch einen Beteiligten; Ankündigung des beabsichtigten Vollzugs in einem VorbescheidZitiert von 14
- BGH, 16.02.2012 – V ZB 48/11Zwangsversteigerungsverfahren: Nachweis der Vertretungsvollmacht des BietersZitiert von 6
- OLG Frankfurt am Main, 16.11.2015 – 20 W 316/15Zitiert von 1
- BGH, 14.11.2022 – NotZ 1/22Zuständigkeit der Notarsenate für Rechtsstreitigkeiten über Amtsgeschäfte eines Notars nach Geldwäschegesetz
- BGH, 23.09.2009 – V ZB 30/09
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 10.05.2022 – 10 U 241/21
- OLG Frankfurt am Main, 18.12.2018 – 20 W 46/17Zitiert von 13
- OLG Stuttgart, 25.11.2011 – 8 W 427/11
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 BeurkG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
15.07.2022 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I 1146)
BGBl. 2022 I S. 1146
-
05.07.2021 Ausfertigung
§ 12 umnummeriert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I 3338)
BGBl. 2021 I S. 3338
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.