Gesetze / Beurkundungsgesetz

BeurkG

§ 12 Nachweise für die Vertretungsberechtigung

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/12?asof=2022-08-01#abs-1 (1) Vorgelegte Vollmachten und Ausweise über die Berechtigung eines gesetzlichen Vertreters sollen der Niederschrift in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift beigefügt werden. Ergibt sich die Vertretungsberechtigung aus einer Eintragung im Handelsregister oder in einem ähnlichen Register, so genügt die Bescheinigung eines Notars nach § 21 der Bundesnotarordnung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/12?asof=2022-08-01#abs-2 (2) Wird eine Willenserklärung als von einem Bevollmächtigten abgegeben beurkundet, so gilt die Vorlage der Vollmachtsurkunde gegenüber dem Notar auch als Vorlage gegenüber demjenigen, gegenüber dem die beurkundete Willenserklärung abgegeben wird.

§ 11 § 13