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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2022, S. 1146

BGBl. 2022 I S. 1146 · 14.500 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2022, Seite 1146 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1146
                                           Gesetz
                      zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung
          der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften*
                                                             Vom 15.

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                             Artikel 1

                        Änderung des
                     Handelsgesetzbuchs
   § 12 Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
zuletzt durch Artikel 51 des Gesetzes vom 10. August
2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie
folgt gefasst:
„Die öffentliche Beglaubigung mittels Videokommu-
nikation gemäß § 40a des Beurkundungsgesetzes ist
zulässig.“

                             Artikel 2
                        Änderung der
                     Bundesnotarordnung
   Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 4 des

* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen
  Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-
  tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Juli 2022

     Gesetzes vom 21. Dezember 2021 (BGBl. 2021 II
     S. 1282) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
     1. § 10a Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

       a) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils das Wort
          „Gesellschaft“ durch die Wörter „juristischen Per-
          son oder rechtsfähigen Personengesellschaft“
          ersetzt.
       b) In Nummer 3 wird das Wort „Gesellschafters“
          durch die Wörter „organschaftlichen Vertreters“,
          das Wort „Gesellschaft“ durch die Wörter „juris-
          tischen Person oder rechtsfähigen Personen-
          gesellschaft“ und der Punkt am Ende durch das
          Wort „oder“ ersetzt.
       c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

          „4. der Wohnsitz oder Sitz eines Gesellschafters
              der betroffenen juristischen Person oder
              rechtsfähigen Personengesellschaft, sofern
              die Eigenschaft als Gesellschafter aus dem
              Handelsregister oder einem vergleichbaren
              Register ersichtlich ist.“
     2. § 33 wird wie folgt geändert:
       a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Erzeugung“
          durch das Wort „Erstellung“ ersetzt.

       b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
  Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241        aa) In Satz 1 wird das Wort „Erzeugung“ durch
  vom 17.9.2015, S. 1).
das Wort „Erstellung“ ersetzt.
BGBl. 2022, Seite 1147 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1147
     bb) In Satz 2 wird das Wort „erzeugt“ durch das
         Wort „erstellt“ ersetzt.
3. § 78p wird wie folgt geändert:
  a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

     „Das Videokommunikationssystem kann weitere
     Funktionen umfassen, die der Anbahnung, der
     Vorbereitung, der Durchführung oder dem Voll-
     zug der Urkundstätigkeit dienen.“
  b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

        „(3) Das Bundesministerium der Justiz hat im
     Einvernehmen mit dem Bundesministerium des
     Innern und für Heimat durch Rechtsverordnung,
     die nicht der Zustimmung des Bundesrates be-
     darf, die näheren Bestimmungen zu treffen über
     1. die Einrichtung des Videokommunikationssys-
        tems,
     2. den technischen Betrieb des Videokommuni-
        kationssystems,

     3. die für die Funktionen des Videokommunika-
        tionssystems erforderlichen Datenverarbeitun-
        gen,
     4. die Datensicherheit und

     5. die Erteilung und Entziehung der technischen
        Zugangsberechtigungen.“

                       Artikel 3

                   Änderung des
               Beurkundungsgesetzes
  Das Beurkundungsgesetz vom 28. August 1969
(BGBl. I S. 1513), das zuletzt durch Artikel 2 des Ge-
setzes vom 21. Dezember 2021 (BGBl. 2021 II S. 1282)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 56a
   gestrichen.

2. In § 16a Absatz 1 werden die Wörter „nach § 2
   Absatz 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaf-
   ten mit beschränkter Haftung“ durch die Wörter

   „durch Gesetz“ ersetzt.

3. In § 16b Absatz 4 Satz 3 und 4 wird jeweils das Wort
   „erzeugen“ durch das Wort „erstellen“ ersetzt.
4. § 16c wird wie folgt gefasst:

                         „§ 16c
                     Feststellung der
         Beteiligten mittels Videokommunikation

     Erfolgt die Beurkundung mittels Videokommuni-
  kation, soll sich der Notar Gewissheit über die Per-
  son der Beteiligten anhand eines ihm elektronisch
  übermittelten Lichtbildes sowie anhand eines der
  folgenden Nachweise oder Mittel verschaffen:

  1. eines elektronischen Identitätsnachweises nach
     § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12
     des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5
     des Aufenthaltsgesetzes oder

  2. eines elektronischen Identifizierungsmittels, das
     von einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
     päischen Union oder einem anderen Vertrags-

     staat des Abkommens über den Europäischen
     Wirtschaftsraum ausgestellt wurde und das
     a) für die Zwecke der grenzüberschreitenden Au-
        thentifizierung nach Artikel 6 der Verordnung
        (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parla-
        ments und des Rates vom 23. Juli 2014 über
        elektronische Identifizierung und Vertrauens-
        dienste für elektronische Transaktionen im
        Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richt-
        linie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014,
        S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom
        14.6.2016, S. 44) anerkannt ist und

     b) auf dem Vertrauensniveau „hoch“ im Sinne
        des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe c der Ver-
        ordnung (EU) Nr. 910/2014 notifiziert wurde.
  Das dem Notar zu übermittelnde Lichtbild ist mit
  Zustimmung des betreffenden Beteiligten nebst
  Vornamen, Familienname und Tag der Geburt aus
  dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungs-
  medium eines von Deutschland ausgegebenen
  Personalausweises, Passes oder elektronischen
  Aufenthaltstitels oder eines amtlichen Ausweises
  oder Passes eines anderen Staates, mit dem die
  Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt wird, aus-
  zulesen. Sofern ein Beteiligter dem Notar bekannt
  ist, ist die elektronische Übermittlung eines Lichtbil-
  des nicht erforderlich.“

5. In § 40a Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „nach
   § 12 des Handelsgesetzbuchs“ durch die Wörter
   „durch Gesetz“ ersetzt.

6. In § 49 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern
   „die Übereinstimmung der Ausfertigung mit der
   Urschrift“ ein Komma und die Wörter „der elektro-
   nischen Urschrift“ eingefügt.

                       Artikel 4

                  Änderung des
             Bürgerlichen Gesetzbuchs

  Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-

kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,
2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 77 wird wie folgt geändert:
  a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

  b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

       „(2) Die öffentliche Beglaubigung mittels Video-
     kommunikation gemäß § 40a des Beurkundungs-
     gesetzes ist zulässig.“

2. § 356 Absatz 5 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

  a) Dem Buchstaben a wird folgender Buchstabe a
     vorangestellt:

     „a) der Unternehmer mit der Vertragserfüllung
         begonnen hat,“.

  b) Der bisherige Buchstabe a wird Buchstabe b.
BGBl. 2022, Seite 1148 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1148
  c) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c und
     die Angabe „Buchstabe a“ wird durch die
     Angabe „Buchstabe b“ ersetzt.
  d) Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe d.

                        Artikel 5
                    Änderung des
               Gesetzes betreffend die
       Gesellschaften mit beschränkter Haftung
   Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit be-
schränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung, das zuletzt durch Artikel 64 des Gesetzes
vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
       „Die notarielle Errichtung der Vollmacht kann auch
       mittels Videokommunikation gemäß den §§ 16a
       bis 16e des Beurkundungsgesetzes erfolgen.“
  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Wörter „sowie im Rah-
           men der Gründung der Gesellschaft gefasste
           Beschlüsse der Gesellschafter können“ durch
           das Wort „kann“ ersetzt.
       bb) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze ein-
           gefügt:
          „Sonstige Willenserklärungen, welche nicht
          der notariellen Form bedürfen, können mit-
          tels Videokommunikation gemäß den §§ 16a
          bis 16e des Beurkundungsgesetzes beurkun-
          det werden; sie müssen in die nach Satz 1
          errichtete elektronische Niederschrift aufge-

          nommen werden. Satz 3 ist auf einstimmig

          gefasste Beschlüsse entsprechend anzuwen-

          den.“
2. Dem § 48 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
  „Versammlungen können auch fernmündlich oder
  mittels Videokommunikation abgehalten werden,
  wenn sämtliche Gesellschafter sich damit in Text-
  form einverstanden erklären.“

                        Artikel 6
                  Weitere Änderung
             des Gesetzes betreffend die
       Gesellschaften mit beschränkter Haftung

  Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit be-
schränkter Haftung, das zuletzt durch Artikel 5 dieses
Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

  a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

       „Die notarielle Beurkundung des Gesellschafts-
       vertrags kann auch mittels Videokommunikation
       gemäß den §§ 16a bis 16e des Beurkundungs-
       gesetzes erfolgen, sofern andere Formvorschrif-
       ten nicht entgegenstehen; dabei dürfen in den
       Gesellschaftsvertrag auch Verpflichtungen zur
       Abtretung von Geschäftsanteilen an der Gesell-
       schaft aufgenommen werden.“

  b) In Satz 2 werden die Wörter „In diesem Fall“
     durch die Wörter „Im Fall der Beurkundung mit-
     tels Videokommunikation“ ersetzt.
2. § 53 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 wird das Wort „Beschluß“ durch das
     Wort „Beschluss“ ersetzt.
  b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Der Be-
     schluß muß notariell beurkundet werden, dersel-
     be“ durch die Wörter „Der Beschluss“ ersetzt.
  c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
       „(3) Der Beschluss muss notariell beurkundet
     werden. Erfolgt die Beschlussfassung einstim-
     mig, so ist § 2 Absatz 3 Satz 1, 3 und 4 entspre-
     chend anzuwenden.“

  d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
3. Dem § 55 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
  „Die notarielle Aufnahme oder Beglaubigung der
  Erklärung kann auch mittels Videokommunikation
  gemäß den §§ 16a bis 16e und 40a des Beurkun-
  dungsgesetzes erfolgen.“
4. In § 57 Absatz 3 Nummer 2 werden nach den Wör-
   tern „von den Anmeldenden unterschriebene“ die
   Wörter „oder mit einer qualifizierten elektronischen
   Signatur versehene“ eingefügt.

                       Artikel 7
                  Änderung des
             Genossenschaftsgesetzes
  Dem § 157 des Genossenschaftsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2230), das zuletzt durch Artikel 67 des Ge-
setzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert
worden ist, wird folgender Satz angefügt:

„Die öffentliche Beglaubigung mittels Videokommuni-

kation gemäß § 40a des Beurkundungsgesetzes ist zu-

lässig.“

                       Artikel 8
                  Änderung der
           Bundesrechtsanwaltsordnung
   In § 31b Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die
zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 5. Oktober
2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist, werden die
Wörter „sowie die Familiennamen und den oder die
Vornamen der vertretungsberechtigen Rechtsanwälte,
die befugt sind, für die Berufsausübungsgesellschaft
Dokumente mit einer nicht-qualifizierten elektronischen
Signatur auf einem sicheren Übermittlungsweg zu ver-
senden“ gestrichen.

                       Artikel 9

                 Änderung der
Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung

   Die Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverord-
nung vom 23. September 2016 (BGBl. I S. 2167), die
zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 17. Dezem-
ber 2021 (BGBl. I S. 5219) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 21 wird wie folgt geändert:
BGBl. 2022, Seite 1149 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1149
  a) Absatz 3 wird aufgehoben.
  b) Die Absätze 4 und 5 werden die Absätze 3 und 4.

2. § 23 Absatz 3 Satz 7 wird wie folgt gefasst:
  „Handelt es sich bei dem Postfachinhaber um eine
  Berufsausübungsgesellschaft, so darf diese das
  Recht, nicht-qualifiziert elektronisch signierte Doku-
  mente für die Berufsausübungsgesellschaft auf ei-
  nem sicheren Übermittlungsweg zu versenden, nur
  solchen vertretungsberechtigten Rechtsanwälten ein-
  räumen, die ihren Beruf in der Berufsausübungs-
  gesellschaft ausüben.“

                      Artikel 10

                     Inkrafttreten

   (1) Artikel 2 Nummer 3 und Artikel 4 Nummer 2 tre-
ten am Tag nach der Verkündung in Kraft.

   (2) Die Artikel 1 und 2 Nummer 1 und 2 sowie die
Artikel 3, 5, 7 bis 9 treten am 1. August 2022 in Kraft.

   (3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. August 2023
in Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                             Es ist im Bundesgesetzblatt

                               Berlin, den 15. Juli 2022
zu verkünden.
                                           Der Bundespräsident
                                                Steinmeier
                                            Der Bundeskanzler
                                                Olaf Scholz
                                    Der Bundesminister der Justiz
                                          Marco Buschmann

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2022 I S. 1146. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 1d7c536be7c6d852….