§ 13 Vorlesen, Genehmigen, Unterschreiben
Stand: 31.12.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/13#abs-1 (1) Der Inhalt der Niederschrift muss in Gegenwart des Notars den Beteiligten vorgelesen, die Niederschrift von ihnen genehmigt und eigenhändig unterschrieben werden; soweit die Niederschrift auf Karten, Zeichnungen oder Abbildungen verweist, müssen diese den Beteiligten anstelle des Vorlesens zur Durchsicht vorgelegt werden. In der Niederschrift soll festgestellt werden, daß dies geschehen ist. Haben die Beteiligten die Niederschrift eigenhändig unterschrieben, so wird vermutet, daß sie in Gegenwart des Notars vorgelesen oder, soweit nach Satz 1 erforderlich, zur Durchsicht vorgelegt und von den Beteiligten genehmigt ist. Die Niederschrift soll den Beteiligten auf Verlangen vor der Genehmigung auch zur Durchsicht vorgelegt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/13#abs-2 (2) Werden mehrere Niederschriften aufgenommen, die ganz oder teilweise übereinstimmen, so genügt es, wenn der übereinstimmende Inhalt den Beteiligten einmal nach Absatz 1 Satz 1 vorgelesen oder anstelle des Vorlesens zur Durchsicht vorgelegt wird. § 18 der Bundesnotarordnung bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/13#abs-3 (3) Die Niederschrift muß von dem Notar eigenhändig unterschrieben werden. Der Notar soll der Unterschrift seine Amtsbezeichnung beifügen.
Wird zitiert von 87 Entscheidungen zu § 13 BeurkG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 15.11.2021 – NotSt (Brfg) 2/21Dienstpflichtverletzungen eines Notars: Unterlassen der Streichung von in einem Formularentwurf enthaltenen Textteilen; Fristwahrung bei Übergabe der Vertragsentwürfe an Verbraucher durch die Vertriebsmitarbeiter; Handeln aus Gewinnsicht bei fahrlässigen Dienstpflichtverletzungen
- BGH, 25.10.2002 – V ZR 279/01Zitiert von 4
- OLG Brandenburg, 18.08.2021 – 6 U 159/18Zitiert von 2
- BGH, 20.03.2019 – XII ZB 310/18Scheidungsfolgenvereinbarung durch Urkunde mit zwei gleichwertigen SprachfassungenZitiert von 7
- OLG Düsseldorf, 01.04.2020 – 3 Wx 12/20
- OLG Zweibrücken, 16.06.2003 – 1 Ws 236/03
Zuletzt entschieden
- OLG München, 07.05.2026 – 34 Wx 41/26 e
- OLG München, 07.05.2026 – 34 Wx 40/26 e
- KG, 16.02.2026 – 22 W 55/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 BeurkG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
10.12.2025 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 320)
BGBl. 2025 I Nr. 320
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.