§ 14 Allgemeine Berufspflichten
Stand: 01.01.2023
Wird zitiert von 264
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BayObLG, 15.04.2025 – 501 DSNot 4/22
- BGH, 13.11.2017 – NotSt (Brfg) 3/17Disziplinarverfahren gegen einen Notar: Verfahrenseinstellung bei Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes; wirtschaftliche Vorteile für bei dem Notar beschäftigtes Personal durch eine Amtshandlung
- OLG Köln, 07.04.2014 – 2 X (Not) 6/13Zitiert von 1
- BGH, 28.08.2019 – NotSt (Brfg) 1/18Verhängung einer Geldbuße bei standeswidrigem Beurkundungsverhalten eines Notars
- OLG Köln, 11.10.2023 – 36 Not 6/23
- OLG Schleswig, 08.06.2006 – Not 1/06
Zuletzt entschieden
- OLG München, 07.05.2026 – 34 Wx 41/26 e
- OLG München, 07.05.2026 – 34 Wx 40/26 e
- VGH Bayern, 13.04.2026 – 8 ZB 25.2400
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 BNotO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/14#abs-1 (1) Der Notar hat sein Amt getreu seinem Eide zu verwalten. Er hat nicht eine Partei zu vertreten, sondern die Beteiligten unabhängig und unparteiisch zu betreuen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/14#abs-2 (2) Er hat seine Amtstätigkeit zu versagen, wenn sie mit seinen Amtspflichten nicht vereinbar wäre, insbesondere wenn seine Mitwirkung bei Handlungen verlangt wird, mit denen erkennbar unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/14#abs-3 (3) Der Notar hat sich durch sein Verhalten innerhalb und außerhalb seines Amtes der Achtung und des Vertrauens, die dem notariellen Amt entgegengebracht werden, würdig zu zeigen. Er hat jedes Verhalten zu vermeiden, das den Anschein eines Verstoßes gegen seine Amtspflichten erzeugt, insbesondere den Anschein der Abhängigkeit oder Parteilichkeit.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/14#abs-4 (4) Dem Notar ist es abgesehen von den ihm durch Gesetz zugewiesenen Vermittlungstätigkeiten verboten, Darlehen sowie Grundstücksgeschäfte zu vermitteln, sich an jeder Art der Vermittlung von Urkundsgeschäften zu beteiligen oder im Zusammenhang mit einer Amtshandlung eine Bürgschaft oder eine sonstige Gewährleistung zu übernehmen. Er hat dafür zu sorgen, daß sich auch die bei ihm beschäftigten Personen nicht mit derartigen Geschäften befassen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/14#abs-5 (5) Der Notar darf keine mit seinem Amt unvereinbare Gesellschaftsbeteiligung eingehen. Es ist ihm insbesondere verboten, sich an einer Gesellschaft, die eine Tätigkeit im Sinne des § 34c Abs. 1 der Gewerbeordnung ausübt, zu beteiligen, wenn er alleine oder zusammen mit den Personen, mit denen er sich nach § 9 verbunden oder mit denen er gemeinsame Geschäftsräume hat, mittelbar oder unmittelbar einen beherrschenden Einfluß ausübt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/14#abs-6 (6) Der Notar hat sich in dem für seine Amtstätigkeit erforderlichen Umfang fortzubilden. Dies umfasst die Pflicht, sich über Rechtsänderungen zu informieren.