§ 17 Grundsatz
Stand: 01.08.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/17#abs-1 (1) Der Notar soll den Willen der Beteiligten erforschen, den Sachverhalt klären, die Beteiligten über die rechtliche Tragweite des Geschäfts belehren und ihre Erklärungen klar und unzweideutig in der Niederschrift wiedergeben. Dabei soll er darauf achten, daß Irrtümer und Zweifel vermieden sowie unerfahrene und ungewandte Beteiligte nicht benachteiligt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/17#abs-2 (2) Bestehen Zweifel, ob das Geschäft dem Gesetz oder dem wahren Willen der Beteiligten entspricht, so sollen die Bedenken mit den Beteiligten erörtert werden. Zweifelt der Notar an der Wirksamkeit des Geschäfts und bestehen die Beteiligten auf der Beurkundung, so soll er die Belehrung und die dazu abgegebenen Erklärungen der Beteiligten in der Niederschrift vermerken.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/17#abs-2a (2a) Der Notar soll das Beurkundungsverfahren so gestalten, daß die Einhaltung der Amtspflichten nach den Absätzen 1 und 2 gewährleistet ist. Bei Verbraucherverträgen soll der Notar darauf hinwirken, dass
Weitere Amtspflichten des Notars bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/17#abs-3 (3) Kommt ausländisches Recht zur Anwendung oder bestehen darüber Zweifel, so soll der Notar die Beteiligten darauf hinweisen und dies in der Niederschrift vermerken. Zur Belehrung über den Inhalt ausländischer Rechtsordnungen ist er nicht verpflichtet.
Wird zitiert von 397 Entscheidungen zu § 17 BeurkG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 28.08.2019 – NotSt (Brfg) 1/18Verhängung einer Geldbuße bei standeswidrigem Beurkundungsverhalten eines Notars
- BayObLG, 15.04.2025 – 501 DSNot 4/22
- BGH, 24.11.2014 – NotSt (Brfg) 3/14Notaraufsicht: Amtspflichten des Urkundsnotars im Rahmen der Beurkundung von Grundstückskaufverträgen mit Verbraucherbeteiligung im Anschluss an freiwillige Grundstücksversteigerungen
- OLG Frankfurt am Main, 11.07.2018 – 4 U 98/17Zitiert von 1
- OLG Hamm, 23.03.2012 – I-11 U 72/11
- BGH, 28.05.2020 – III ZR 58/19Amtspflichtverletzung des Notars bei Beurkundung ohne Überlegungszeit trotz Anhaltspunkte für Verbrauchereigenschaft; Folgen für ZweifelZitiert von 13
Zuletzt entschieden
- BGH, 02.06.2026 – VI ZB 90/23Prozesskostenvorschussanspruch eines Minderjährigen gegen Eltern als Vermögenswert im PKH-Verfahren; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Berufungsverfahren
- OLG München, 07.05.2026 – 34 Wx 41/26 e
- OLG München, 07.05.2026 – 34 Wx 40/26 e
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17 BeurkG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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05.07.2021 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I 3338)
BGBl. 2021 I S. 3338
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 11 1. 1. 2022 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2154)
BGBl. 2021 I S. 2154
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18.12.2018 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I 2639)
BGBl. 2018 I S. 2639
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15.07.2013 Ausfertigung
§ 17 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I 2378)
BGBl. 2013 I S. 2378
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31.08.1998 Ausfertigung
§ 17 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. August 1998 (BGBl. I 2585)
BGBl. 1998 I S. 2585
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