§ 21 Bescheinigungen
Stand: 01.01.2024
Wird zitiert von 64
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 22.09.2016 – V ZB 177/15Vertretung einer GmbH in Grundbuchsachen: Nachweis rechtsgeschäftlich erteilter Vertretungsmacht durch notarielle VollmachtsbescheinigungZitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 16.11.2015 – 20 W 316/15Zitiert von 1
- OLG Celle, 27.10.2003 – Not 4/03
- OLG Hamm, 10.03.2016 – 15 W 45/16
- OLG Frankfurt am Main, 22.11.2021 – 20 W 223/21
- OLG Schleswig, 13.12.2007 – 2 W 198/07Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 11.06.2026 – V ZB 81/25Zuschlagsbeschwerde: Offenkundigkeit der Vertretungsmacht eines Bieters im Falle einer Eintragung im elektronischen HandelsregisterZitiert von 1
- OLG Brandenburg, 06.05.2026 – 5 W 30/26
- BVerfG, 23.09.2025 – 1 BvR 1796/23Verfassungswidrigkeit der Altersgrenze von 70 Jahren nach § 47 Nr 2 Var 1, § 48a BNotO, soweit Anwaltsnotariat betroffen ist - Altersgrenze unter gegebenen Umständen nicht mehr angemessen und damit unverhältnismäßig - Unvereinbarkeit mit Art 12 Abs 1 GG - Fortgeltung bis 30.06.2026Zitiert von 14
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 21 BNotO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/21#abs-1 (1) Die Notare sind zuständig,
wenn sich diese Umstände aus einer Eintragung im Handelsregister oder in einem ähnlichen Register ergeben. Die Bescheinigung hat die gleiche Beweiskraft wie ein Zeugnis des Registergerichts.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/21#abs-2 (2) Der Notar darf die Bescheinigung nur ausstellen, wenn er sich zuvor über die Eintragung Gewißheit verschafft hat, die auf Einsichtnahme in das Register oder in eine beglaubigte Abschrift hiervon beruhen muß. Er hat den Tag der Einsichtnahme in das Register oder den Tag der Ausstellung der Abschrift in der Bescheinigung anzugeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/21#abs-3 (3) Die Notare sind ferner dafür zuständig, Bescheinigungen über eine durch Rechtsgeschäft begründete Vertretungsmacht auszustellen. Der Notar darf die Bescheinigung nur ausstellen, wenn er sich zuvor durch Einsichtnahme in eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Vollmachtsurkunde über die Begründung der Vertretungsmacht vergewissert hat. In der Bescheinigung ist anzugeben, in welcher Form und an welchem Tag die Vollmachtsurkunde dem Notar vorgelegen hat.