§ 21 Bescheinigungen
Stand: 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/21#abs-1 (1) Die Notare sind zuständig,
wenn sich diese Umstände aus einer Eintragung im Handelsregister oder in einem ähnlichen Register ergeben. Die Bescheinigung hat die gleiche Beweiskraft wie ein Zeugnis des Registergerichts.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/21#abs-2 (2) Der Notar darf die Bescheinigung nur ausstellen, wenn er sich zuvor über die Eintragung Gewißheit verschafft hat, die auf Einsichtnahme in das Register oder in eine beglaubigte Abschrift hiervon beruhen muß. Er hat den Tag der Einsichtnahme in das Register oder den Tag der Ausstellung der Abschrift in der Bescheinigung anzugeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/21#abs-3 (3) Die Notare sind ferner dafür zuständig, Bescheinigungen über eine durch Rechtsgeschäft begründete Vertretungsmacht auszustellen. Der Notar darf die Bescheinigung nur ausstellen, wenn er sich zuvor durch Einsichtnahme in eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Vollmachtsurkunde über die Begründung der Vertretungsmacht vergewissert hat. In der Bescheinigung ist anzugeben, in welcher Form und an welchem Tag die Vollmachtsurkunde dem Notar vorgelegen hat.
Wird zitiert von 66 Entscheidungen zu § 21 BNotO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 22.09.2016 – V ZB 177/15Vertretung einer GmbH in Grundbuchsachen: Nachweis rechtsgeschäftlich erteilter Vertretungsmacht durch notarielle VollmachtsbescheinigungZitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 16.11.2015 – 20 W 316/15Zitiert von 1
- OLG Celle, 27.10.2003 – Not 4/03
- OLG Hamm, 10.03.2016 – 15 W 45/16
- OLG Frankfurt am Main, 22.11.2021 – 20 W 223/21
- OLG Schleswig, 13.12.2007 – 2 W 198/07Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 11.06.2026 – V ZB 81/25Zuschlagsbeschwerde: Offenkundigkeit der Vertretungsmacht eines Bieters im Falle einer Eintragung im elektronischen HandelsregisterZitiert von 2
- OLG Brandenburg, 06.05.2026 – 5 W 30/26
- BVerfG, 23.09.2025 – 1 BvR 1796/23Verfassungswidrigkeit der Altersgrenze von 70 Jahren nach § 47 Nr 2 Var 1, § 48a BNotO, soweit Anwaltsnotariat betroffen ist - Altersgrenze unter gegebenen Umständen nicht mehr angemessen und damit unverhältnismäßig - Unvereinbarkeit mit Art 12 Abs 1 GG - Fortgeltung bis 30.06.2026Zitiert von 15
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 21 BNotO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.04.2024 in Kraft
§ 21 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 389)
BGBl. 2023 I Nr. 389
BGBl. 2023 I Nr. 389
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. I S. 3436
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363; 2022 I 666)
BGBl. 2021 I S. 2363
BGBl. 2021 I S. 2363 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.