Gesetze / Betriebsrentengesetz
BetrAVG§ 17 Persönlicher Geltungsbereich
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 466
Nach Gewicht
- BVerwG, 15.11.2017 – 8 C 17/16Insolvenzsicherungsbeitragspflicht geschlossener BetriebskrankenkasseZitiert von 1
- BAG, 19.04.2011 – 3 AZR 154/09Anspruch auf Entgeltumwandlung - AbdingbarkeitZitiert von 4
- BAG, 15.04.2014 – 3 AZR 114/12Betriebsrente ab dem 60. Lebensjahr - FremdgeschäftsführerZitiert von 4
- LAG Köln, 27.02.2009 – 10 Sa 1031/08Zitiert von 1
- LAG Düsseldorf, 19.01.2024 – 6 Sa 763/22Zitiert von 1
- LAG Baden-Württemberg, 24.11.2011 – 11 Sa 68/11Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BFH, 17.12.2025 – I R 4/23Fremdüblichkeit der Verzinsung einer auf Entgeltumwandlung beruhenden Direktzusage
- BFH, 19.11.2025 – I R 50/22Fremdüblichkeit einer auf Entgeltumwandlung beruhenden PensionszusageZitiert von 1
- BFH, 17.09.2025 – VIII R 17/23Verdeckte Gewinnausschüttung bei Abfindung einer PensionszusageZitiert von 2
466 Entscheidungen zu § 17 BetrAVG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17 BetrAVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrAVG/17#abs-1 (1) Arbeitnehmer im Sinne der §§ 1 bis 16 sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten; ein Berufsausbildungsverhältnis steht einem Arbeitsverhältnis gleich. Die §§ 1 bis 16 gelten entsprechend für Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, wenn ihnen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlaß ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt worden sind. Arbeitnehmer im Sinne von § 1a Abs. 1 sind nur Personen nach den Sätzen 1 und 2, soweit sie aufgrund der Beschäftigung oder Tätigkeit bei dem Arbeitgeber, gegen den sich der Anspruch nach § 1a richten würde, in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrAVG/17#abs-2 (2) Die §§ 7 bis 15 gelten nicht für den Bund, die Länder, die Gemeinden sowie die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen das Insolvenzverfahren nicht zulässig ist, und solche juristische Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BetrAVG/17#abs-3 (3) Gesetzliche Regelungen über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung werden unbeschadet des § 18 durch die §§ 1 bis 16 und 26 bis 30 nicht berührt.