Gesetze / Betriebsrentengesetz
BetrAVG§ 17 Persönlicher Geltungsbereich
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrAVG/17#abs-1 (1) Arbeitnehmer im Sinne der §§ 1 bis 16 sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten; ein Berufsausbildungsverhältnis steht einem Arbeitsverhältnis gleich. Die §§ 1 bis 16 gelten entsprechend für Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, wenn ihnen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlaß ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt worden sind. Arbeitnehmer im Sinne von § 1a Abs. 1 sind nur Personen nach den Sätzen 1 und 2, soweit sie aufgrund der Beschäftigung oder Tätigkeit bei dem Arbeitgeber, gegen den sich der Anspruch nach § 1a richten würde, in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrAVG/17#abs-2 (2) Die §§ 7 bis 15 gelten nicht für den Bund, die Länder, die Gemeinden sowie die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen das Insolvenzverfahren nicht zulässig ist, und solche juristische Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BetrAVG/17#abs-3 (3) Gesetzliche Regelungen über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung werden unbeschadet des § 18 durch die §§ 1 bis 16 und 26 bis 30 nicht berührt.
Wird zitiert von 426 Entscheidungen zu § 17 BetrAVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 15.11.2017 – 8 C 17/16Insolvenzsicherungsbeitragspflicht geschlossener BetriebskrankenkasseZitiert von 2
- BAG, 19.04.2011 – 3 AZR 154/09Anspruch auf Entgeltumwandlung - AbdingbarkeitZitiert von 4
- BAG, 15.04.2014 – 3 AZR 114/12Betriebsrente ab dem 60. Lebensjahr - FremdgeschäftsführerZitiert von 4
- LAG Köln, 27.02.2009 – 10 Sa 1031/08Zitiert von 1
- LAG Düsseldorf, 19.01.2024 – 6 Sa 763/22Zitiert von 1
- LAG Baden-Württemberg, 24.11.2011 – 11 Sa 68/11Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 08.07.2026 – 8 C 5.25Ausdrückliche gesetzliche Regelung der Insolvenzunfähigkeit im Betriebsrentenrecht
- BFH, 17.12.2025 – I R 4/23Fremdüblichkeit der Verzinsung einer auf Entgeltumwandlung beruhenden DirektzusageZitiert von 1
- BFH, 19.11.2025 – I R 50/22Fremdüblichkeit einer auf Entgeltumwandlung beruhenden PensionszusageZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17 BetrAVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.12.2018 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 6 Abs. 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I 2672)
BGBl. 2018 I S. 2672
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17.08.2017 Ausfertigung
§ 17 geändert, Abs. 3 und 5 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I 3214)
BGBl. 2017 I S. 3214
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21.12.2015 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I 2553)
BGBl. 2015 I S. 2553
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26.11.2001 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 5 Abs. 35 des Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I 3138)
BGBl. 2001 I S. 3138
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26.06.2001 Ausfertigung
§ 17 eingefügt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I 1310)
BGBl. 2001 I S. 1310
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.