Gesetze / Betriebsrentengesetz
BetrAVG§ 1a Anspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrAVG/1a#abs-1 (1) Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber verlangen, dass von seinen künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 vom Hundert der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet werden. Die Durchführung des Anspruchs des Arbeitnehmers wird durch Vereinbarung geregelt. Ist der Arbeitgeber zu einer Durchführung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse (§ 1b Abs. 3) oder über eine Versorgungseinrichtung nach § 22 bereit, ist die betriebliche Altersversorgung dort durchzuführen; andernfalls kann der Arbeitnehmer verlangen, dass der Arbeitgeber für ihn eine Direktversicherung (§ 1b Abs. 2) abschließt. Soweit der Anspruch geltend gemacht wird, muss der Arbeitnehmer jährlich einen Betrag in Höhe von mindestens einem Hundertsechzigstel der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für seine betriebliche Altersversorgung verwenden. Soweit der Arbeitnehmer Teile seines regelmäßigen Entgelts für betriebliche Altersversorgung verwendet, kann der Arbeitgeber verlangen, dass während eines laufenden Kalenderjahres gleich bleibende monatliche Beträge verwendet werden.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/BetrAVG/1a#abs-1a (1a) Der Arbeitgeber muss 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung weiterleiten, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrAVG/1a#abs-2 (2) Soweit eine durch Entgeltumwandlung finanzierte betriebliche Altersversorgung besteht, ist der Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltumwandlung ausgeschlossen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BetrAVG/1a#abs-3 (3) Soweit der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltumwandlung für betriebliche Altersversorgung nach Abs. 1 hat, kann er verlangen, dass die Voraussetzungen für eine Förderung nach den §§ 10a, 82 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes erfüllt werden, wenn die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BetrAVG/1a#abs-4 (4) Falls der Arbeitnehmer bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis kein Entgelt erhält, hat er das Recht, die Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen fortzusetzen. Der Arbeitgeber steht auch für die Leistungen aus diesen Beiträgen ein. Die Regelungen über Entgeltumwandlung gelten entsprechend.
Wird zitiert von 87 Entscheidungen zu § 1a BetrAVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Hamm, 10.01.2024 – 4 Sa 803/23Zitiert von 3
- LAG Rheinland-Pfalz, 09.07.2024 – 6 Sa 122/23
- BAG, 20.08.2024 – 3 AZR 286/23Arbeitgeberzuschuss zur EntgeltumwandlungZitiert von 14
- BAG, 08.03.2022 – 3 AZR 362/21Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVGZitiert von 10
- LAG Düsseldorf, 12.07.2024 – 6 Sa 524/23Zitiert von 1
- ArbG Hamburg, 11.01.2024 – 4 Ca 184/23Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LAG Düsseldorf, 04.03.2026 – 12 SLa 330/25
- BAG, 26.08.2025 – 3 AZR 298/24Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung
- BAG, 26.08.2025 – 3 AZR 31/25Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung - Tarifvertragsauslegung - tarifliche ÖffnungsklauselZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1a BetrAVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.12.2018 Ausfertigung
§ 1a geändert durch Artikel 6 Abs. 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I 2672)
BGBl. 2018 I S. 2672
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17.08.2017 Ausfertigung
§ 1a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I 3214)
BGBl. 2017 I S. 3214
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09.12.2004 Ausfertigung
§ 1a geändert durch Artikel 39 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I 3242)
BGBl. 2004 I S. 3242
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05.07.2004 Ausfertigung
§ 1a eingefügt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I 1427)
BGBl. 2004 I S. 1427
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26.06.2001 Ausfertigung
§ 1a eingefügt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I 1310)
BGBl. 2001 I S. 1310
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
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