Gesetze / Betriebsrentengesetz
BetrAVG§ 18 Sonderregelungen für den öffentlichen Dienst
Stand: 22.01.2026
Wird zitiert von 268
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 15.07.1998 – 1 BvR 1554/89Höhe der Versorgungsanwartschaften von Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes bei vorzeitigem AusscheidenZitiert von 404
- LG Karlsruhe, 06.03.2009 – 6 O 235/08
- BGH, 14.11.2007 – IV ZR 74/06Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes: Unwirksamkeit der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte wegen verfassungswidriger Ungleichbehandlung bei der Startgutschriftenberechnung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 204
- BVerfG, 09.05.2007 – 1 BvR 1700/02Zitiert von 5
- BVerfG, 08.05.2012 – 1 BvR 1065/03, 1 BvR 1082/03Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen die Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder; Anforderungen an die SubstantiierungZitiert von 39
- BGH, 29.09.2010 – IV ZR 8/10Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Verstoß der Übergangsregelung über die Ermittlung der Anwartschaften der beitragsfrei Versicherten bei der Systemumstellung gegen den allgemeinen GleichheitssatzZitiert von 10
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 05.01.2026 – 5 UF 127/25
- BGH, 25.09.2024 – IV ZR 49/22Berechnung einer Startgutschrift in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes durch Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder
- LG Karlsruhe, 17.07.2024 – 6 O 57/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18 BetrAVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrAVG/18#abs-1 (1) Für Personen, die
gelten die §§ 2, 2a Absatz 1, 3 und 4 sowie die §§ 5, 16, 27 und 28 nicht, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts Abweichendes ergibt; § 3 Absatz 2 Satz 1, Absatz 2a bis 4 gilt nicht; § 4 gilt nicht, wenn die Anwartschaft oder die laufende Leistung ganz oder teilweise umlage- oder haushaltsfinanziert ist. Soweit die betriebliche Altersversorgung über eine der in Satz 1 genannten Einrichtungen durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrAVG/18#abs-2 (2) Bei Eintritt des Versorgungsfalles vor dem 2. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung aus der Pflichtversicherung eine Zusatzrente nach folgenden Maßgaben:
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/BetrAVG/18#abs-2a (2a) Bei Eintritt des Versorgungsfalles oder bei Beginn der Hinterbliebenenrente nach dem 1. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung die nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung vorgesehenen Leistungen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BetrAVG/18#abs-3 (3) Personen, auf die bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses die Regelungen des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes in ihren jeweiligen Fassungen Anwendung gefunden haben, haben Anspruch gegenüber ihrem ehemaligen Arbeitgeber auf Leistungen in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 2 mit Ausnahme von Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie Nummer 5 Satz 2; bei Anwendung des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes bestimmt sich der monatliche Betrag der Zusatzrente abweichend von Absatz 2 nach der nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz maßgebenden Berechnungsweise. An die Stelle des Stichtags 2. Januar 2002 tritt im Bereich des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes der 1. August 2003 und im Bereich des Bremischen Ruhelohngesetzes der 1. März 2007.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BetrAVG/18#abs-4 (4) Die Leistungen nach den Absätzen 2, 2a und 3 werden in der Pflichtversicherung jährlich zum 1. Juli um 1 Prozent erhöht. In der freiwilligen Versicherung bestimmt sich die Anpassung der Leistungen nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BetrAVG/18#abs-5 (5) Besteht bei Eintritt des Versorgungsfalles neben dem Anspruch auf Zusatzrente nach Absatz 2 oder auf die in Absatz 3 oder Absatz 7 bezeichneten Leistungen auch Anspruch auf eine Versorgungsrente oder Versicherungsrente der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Zusatzversorgungseinrichtungen oder Anspruch auf entsprechende Versorgungsleistungen der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen oder nach den Regelungen des Ersten Ruhegeldgesetzes, des Zweiten Ruhegeldgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes, in deren Berechnung auch die der Zusatzrente nach Absatz 2 zugrunde liegenden Zeiten berücksichtigt sind, ist nur die im Zahlbetrag höhere Rente zu leisten.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BetrAVG/18#abs-6 (6) Eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen kann bei Übertritt der anwartschaftsberechtigten Person in ein Versorgungssystem einer überstaatlichen Einrichtung in das Versorgungssystem dieser Einrichtung übertragen werden, wenn ein entsprechendes Abkommen zwischen der Zusatzversorgungseinrichtung oder der Freien und Hansestadt Hamburg oder der Freien Hansestadt Bremen und der überstaatlichen Einrichtung besteht.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BetrAVG/18#abs-7 (7) Für Personen, die bei der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen pflichtversichert sind, gelten die §§ 2 und 3, mit Ausnahme von § 3 Absatz 2 Satz 3, sowie die §§ 4, 5, 16, 27 und 28 nicht; soweit die betriebliche Altersversorgung über die Versorgungsanstalten durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung. Bei Eintritt des Versorgungsfalles treten an die Stelle der Zusatzrente und der Leistungen an Hinterbliebene nach Absatz 2 und an die Stelle der Regelung in Absatz 4 die satzungsgemäß vorgesehenen Leistungen; Absatz 2 Nr. 5 findet entsprechend Anwendung. Als pflichtversichert gelten auch die freiwillig Versicherten der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester und der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/BetrAVG/18#abs-8 (8) Gegen Entscheidungen der Zusatzversorgungseinrichtungen über Ansprüche nach diesem Gesetz ist der Rechtsweg gegeben, der für Versicherte der Einrichtung gilt.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/BetrAVG/18#abs-9 (9) Bei Personen, die aus einem Arbeitsverhältnis ausscheiden, in dem sie nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei waren, dürfen die Ansprüche nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht hinter dem Rentenanspruch zurückbleiben, der sich ergeben hätte, wenn der Arbeitnehmer für die Zeit der versicherungsfreien Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden wäre; die Vergleichsberechnung ist im Versorgungsfall aufgrund einer Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vorzunehmen.