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Artikel 1 · BT-Drs. 18/6283 · S. 11

Zu Artikel 1 (Änderung des Betriebsrentengesetzes)

Zu Artikel 1 (Änderung des Betriebsrentengesetzes)
Zu Nummer 1
Die Vorschrift setzt Artikel 4 Absatz 1a und 1b der Richtlinie um. Künftig bleibt Beschäftigten eine vom Arbeit-
geber finanzierte Betriebsrentenanwartschaft bereits dann erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des
Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 21. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem
Zeitpunkt mindestens drei Jahre bestanden hat. Die Absenkung der Unverfallbarkeitsfrist und des Lebensalters
der Beschäftigten, bis zu dem die Anwartschaft verfällt, führt bei einer unveränderten Bereitschaft der Arbeitge-
ber, Betriebsrenten anzubieten, dazu, dass mehr Betriebsrentenanwartschaften als bisher erhalten bleiben. Dies
kommt insbesondere jungen mobilen Arbeitskräften zugute, die bislang ihre Anwartschaften verlieren, wenn sie
vor dem 25. Lebensjahr den Arbeitgeber wechseln. § 30f Absatz 3 regelt die Übergangsfälle.
Zu Nummer 2
Folgeänderungen zum neuen § 2a (Nummer 3).
Zu Nummer 3
§ 2a setzt Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie um. Artikel 5 der Richtlinie gibt vor, dass zur Vermeidung von Mobi-
litätshindernissen die ruhenden Anwartschaften vorzeitig ausgeschiedener Arbeitnehmer nicht anders behandelt
werden dürfen als die Anwartschaften im Unternehmen verbleibender Arbeitnehmer. Wegen des unmittelbaren
Sachzusammenhangs kombiniert der neue § 2a die bisherige Berechnungsregelung für den Teilanspruch eines mit
unverfallbarer Anwartschaft vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmers mit diesem Gleichbehandlungsgrundsatz.
Absatz 1 übernimmt den bislang in § 2 Absatz 5 Satz 1 alter Fassung geregelten Berechnungsgrundsatz, wonach
Veränderungen der Versorgungsregelung und der Bemessungsgrundlagen nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens
grundsätzlich außer Betracht bleiben. Als Bemessungsgr

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 13.707 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 18/6283, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 25.991–39.698 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert ff09cb4c6600d0bf….

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