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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2015, S. 2553
BGBl. 2015 I S. 2553 · 16.598 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie*
Vom 21. Dezember 2015
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Betriebsrentengesetzes
Das Betriebsrentengesetz vom 19. Dezember 1974
(BGBl. I S. 3610), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 17
des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1b Absatz 1 Satz 1 werden die Angabe „25. Le-
bensjahres“ durch die Angabe „21. Lebensjahres“
und das Wort „fünf“ durch das Wort „drei“ ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird aufgehoben.
b) Absatz 5a wird Absatz 5.
c) Absatz 5b wird Absatz 6 und in dem neuen Ab-
satz 6 wird die Angabe „5a“ durch die Angabe
„5“ ersetzt.
3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
„§ 2a
Berechnung und
Wahrung des Teilanspruchs
(1) Bei der Berechnung des Teilanspruchs eines
mit unverfallbarer Anwartschaft ausgeschiedenen
Arbeitnehmers nach § 2 sind die Versorgungsrege-
* Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie
2014/50/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. April 2014 über Mindestvorschriften zur Erhöhung der Mobilität
von Arbeitnehmern zwischen den Mitgliedstaaten durch Verbesse-
rung des Erwerbs und der Wahrung von Zusatzrentenansprüchen
(ABl. L 128 vom 30.4.2014, S. 1).
lung und die Bemessungsgrundlagen im Zeitpunkt
des Ausscheidens zugrunde zu legen; Veränderun-
gen, die nach dem Ausscheiden eintreten, bleiben
außer Betracht.
(2) Abweichend von Absatz 1 darf ein ausge-
schiedener Arbeitnehmer im Hinblick auf den Wert
seiner unverfallbaren Anwartschaft gegenüber ver-
gleichbaren nicht ausgeschiedenen Arbeitnehmern
nicht benachteiligt werden. Eine Benachteiligung
gilt insbesondere als ausgeschlossen, wenn
1. die Anwartschaft
a) als nominales Anrecht festgelegt ist,
b) eine Verzinsung enthält, die auch dem ausge-
schiedenen Arbeitnehmer zugutekommt, oder
c) über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse
oder eine Direktversicherung durchgeführt wird
und die Erträge auch dem ausgeschiedenen
Arbeitnehmer zugutekommen, oder
2. die Anwartschaft angepasst wird
a) um 1 Prozent jährlich,
b) wie die Anwartschaften oder die Nettolöhne
vergleichbarer nicht ausgeschiedener Arbeit-
nehmer,
c) wie die laufenden Leistungen, die an die Ver-
sorgungsempfänger des Arbeitgebers erbracht
werden, oder
d) entsprechend dem Verbraucherpreisindex für
Deutschland.
(3) Ist bei der Berechnung des Teilanspruchs
eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung zu
berücksichtigen, so kann bei einer unmittelbaren
oder über eine Unterstützungskasse durchgeführten

Versorgungszusage das bei der Berechnung von
Pensionsrückstellungen allgemein zulässige Verfah-
ren zugrunde gelegt werden, es sei denn, der aus-
geschiedene Arbeitnehmer weist die bei der gesetz-
lichen Rentenversicherung im Zeitpunkt des Aus-
scheidens erreichten Entgeltpunkte nach. Bei einer
Versorgungszusage, die über eine Pensionskasse
oder einen Pensionsfonds durchgeführt wird, sind
der aufsichtsbehördlich genehmigte Geschäftsplan,
der Pensionsplan oder die sonstigen Geschäfts-
unterlagen zugrunde zu legen.
(4) Versorgungsanwartschaften, die der Arbeit-
nehmer nach seinem Ausscheiden erwirbt, dürfen
nicht zu einer Kürzung des Teilanspruchs führen.“
4. Nach § 3 Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz ein-
gefügt:
„Die Abfindung einer Anwartschaft bedarf der Zu-
stimmung des Arbeitnehmers, wenn dieser nach
Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein neues Ar-
beitsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union begründet und dies innerhalb
von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsver-
hältnisses seinem ehemaligen Arbeitgeber mitteilt.“
5. § 4a wird wie folgt gefasst:
„§ 4a
Auskunftspflichten
(1) Der Arbeitgeber oder der Versorgungsträger
hat dem Arbeitnehmer auf dessen Verlangen mitzu-
teilen,
1. ob und wie eine Anwartschaft auf betriebliche
Altersversorgung erworben wird,
2. wie hoch der Anspruch auf betriebliche Altersver-
sorgung aus der bisher erworbenen Anwartschaft
ist und bei Erreichen der in der Versorgungsrege-
lung vorgesehenen Altersgrenze voraussichtlich
sein wird,
3. wie sich eine Beendigung des Arbeitsverhältnis-
ses auf die Anwartschaft auswirkt und
4. wie sich die Anwartschaft nach einer Beendi-
gung des Arbeitsverhältnisses entwickeln wird.
(2) Der Arbeitgeber oder der Versorgungsträger
hat dem Arbeitnehmer oder dem ausgeschiedenen
Arbeitnehmer auf dessen Verlangen mitzuteilen, wie
hoch bei einer Übertragung der Anwartschaft nach
§ 4 Absatz 3 der Übertragungswert ist. Der neue
Arbeitgeber oder der Versorgungsträger hat dem
Arbeitnehmer auf dessen Verlangen mitzuteilen, in
welcher Höhe aus dem Übertragungswert ein An-
spruch auf Altersversorgung bestehen würde und
ob eine Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversor-
gung bestehen würde.
(3) Der Arbeitgeber oder der Versorgungsträger
hat dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer auf des-
sen Verlangen mitzuteilen, wie hoch die Anwart-
schaft auf betriebliche Altersversorgung ist und
wie sich die Anwartschaft künftig entwickeln wird.
Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene im Ver-
sorgungsfall.
(4) Die Auskunft muss verständlich, in Textform
und in angemessener Frist erteilt werden.“
6. § 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 werden die Wörter „gemäß § 2 Abs. 1,
2 Satz 2 und Abs. 5“ durch die Wörter „nach § 2
Absatz 1 und 2 Satz 2“ und die Angabe „5a“
durch die Angabe „5“ ersetzt.
b) In Satz 5 wird die Angabe „Abs. 5b“ durch die
Angabe „Absatz 6“ ersetzt.
c) Folgender Satz wird angefügt:
„Bei der Berechnung der Höhe des Anspruchs
sind Veränderungen der Versorgungsregelung
und der Bemessungsgrundlagen, die nach dem
Eintritt des Sicherungsfalles eintreten, nicht zu
berücksichtigen; § 2a Absatz 2 findet keine An-
wendung.“
7. In § 16 Absatz 3 Nummer 2 wird das Komma durch
das Wort „und“ ersetzt und werden die Wörter „und
zur Berechnung der garantierten Leistung der nach
§ 65 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Versicherungs-
aufsichtsgesetzes festgesetzte Höchstzinssatz zur
Berechnung der Deckungsrückstellung nicht über-
schritten wird“ gestrichen.
8. In § 17 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „bis“ durch
die Wörter „, 2a Absatz 1, 3 und 4, § 3, mit Aus-
nahme des § 3 Absatz 2 Satz 3, von den §§ 4,“
ersetzt.
9. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden in dem Satzteil nach Num-
mer 3 nach der Angabe „2,“ die Wörter „2a Ab-
satz 1, 3 und 4 sowie die §§“ eingefügt.
b) Absatz 2 Nummer 1 Satz 2 Buchstabe c wird wie
folgt gefasst:
„c) findet § 2a Absatz 1 entsprechend Anwen-
dung,“.
c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „bis“ durch die Wör-
ter „und 3, mit Ausnahme von § 3 Absatz 2
Satz 3, sowie die §§ 4,“ ersetzt.
bb) Satz 3 wird aufgehoben.
10. In § 30e Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 2
Abs. 5a“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 5“ ersetzt.
11. Dem § 30f wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Wenn Leistungen der betrieblichen Alters-
versorgung vor dem 1. Januar 2018 und nach dem
31. Dezember 2008 zugesagt worden sind, ist § 1b
Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden,
dass die Anwartschaft erhalten bleibt, wenn das
Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls,
jedoch nach Vollendung des 25. Lebensjahres en-
det und die Versorgungszusage zu diesem Zeit-
punkt fünf Jahre bestanden hat; in diesen Fällen
bleibt die Anwartschaft auch erhalten, wenn die Zu-
sage ab dem 1. Januar 2018 drei Jahre bestanden
hat und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
das 21. Lebensjahr vollendet ist.“
12. § 30g wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) § 2a Absatz 2 gilt nicht für Beschäfti-
gungszeiten vor dem 1. Januar 2018. Für Be-
schäftigungszeiten nach dem 31. Dezember 2017
gilt § 2a Absatz 2 nicht, wenn das Versorgungs-

system vor dem 20. Mai 2014 für neue Arbeitneh-
mer geschlossen war.“
b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und es wird
jeweils die Angabe „§ 2 Abs. 5a“ durch die An-
gabe „§ 2 Absatz 5“ ersetzt.
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
Artikel 2
Änderung des
Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
3862), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
2. November 2015 (BGBl. I S. 1834) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt ge-
ändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe b Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Leistungsanwärter ist jeder Arbeitnehmer
oder ehemalige Arbeitnehmer des Trägerunter-
nehmens, der von der Unterstützungskasse
schriftlich zugesagte Leistungen erhalten kann
und am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem
die Zuwendung erfolgt,
aa) bei erstmals nach dem 31. Dezember 2017
zugesagten Leistungen das 23. Lebens-
jahr vollendet hat,
bb) bei erstmals nach dem 31. Dezember 2008
und vor dem 1. Januar 2018 zugesagten
Leistungen das 27. Lebensjahr vollendet
hat oder
cc) bei erstmals vor dem 1. Januar 2009 zuge-
sagten Leistungen das 28. Lebensjahr voll-
endet hat;
soweit die Kasse nur Hinterbliebenenversor-
gung gewährt, gilt als Leistungsanwärter jeder
Arbeitnehmer oder ehemalige Arbeitnehmer
des Trägerunternehmens, der am Schluss des
Wirtschaftsjahres, in dem die Zuwendung er-
folgt, das nach dem ersten Halbsatz maßge-
bende Lebensjahr vollendet hat und dessen
Hinterbliebene die Hinterbliebenenversorgung
erhalten können.“
bb) In Buchstabe c Satz 3 werden die Wörter
„das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet ha-
ben“ durch die Wörter „das nach Buchstabe b
Satz 2 jeweils maßgebende Lebensjahr noch
nicht vollendet haben“ ersetzt.
b) In Satz 6 werden die Wörter „§ 176 Absatz 3 des
Gesetzes über den Versicherungsvertrag berech-
nete Zeitwert“ durch die Wörter „§ 169 Absatz 3
und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes be-
rechnete Wert“ ersetzt.
2. § 6a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. vor Eintritt des Versorgungsfalls für das Wirt-
schaftsjahr, in dem die Pensionszusage erteilt
wird, frühestens jedoch für das Wirtschafts-
jahr, bis zu dessen Mitte der Pensionsberech-
tigte bei
a) erstmals nach dem 31. Dezember 2017 zu-
gesagten Pensionsleistungen das 23. Le-
bensjahr vollendet,
b) erstmals nach dem 31. Dezember 2008
und vor dem 1. Januar 2018 zugesagten
Pensionsleistungen das 27. Lebensjahr
vollendet,
c) erstmals nach dem 31. Dezember 2000
und vor dem 1. Januar 2009 zugesagten
Pensionsleistungen das 28. Lebensjahr
vollendet,
d) erstmals vor dem 1. Januar 2001 zugesag-
ten Pensionsleistungen das 30. Lebensjahr
vollendet
oder bei nach dem 31. Dezember 2000 ver-
einbarten Entgeltumwandlungen im Sinne
von § 1 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes
für das Wirtschaftsjahr, in dessen Verlauf die
Pensionsanwartschaft gemäß den Vorschrif-
ten des Betriebsrentengesetzes unverfallbar
wird,“.
b) Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Satz 6 wird wie folgt
gefasst:
„Hat das Dienstverhältnis schon vor der Vollen-
dung des nach Absatz 2 Nummer 1 maßgeben-
den Lebensjahres des Pensionsberechtigten be-
standen, gilt es als zu Beginn des Wirtschaftsjah-
res begonnen, bis zu dessen Mitte der Pensions-
berechtigte das nach Absatz 2 Nummer 1 maß-
gebende Lebensjahr vollendet; bei nach dem
31. Dezember 2000 vereinbarten Entgeltumwand-
lungen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Betriebs-
rentengesetzes gilt für davor liegende Wirt-
schaftsjahre als Teilwert der Barwert der gemäß
den Vorschriften des Betriebsrentengesetzes un-
verfallbaren künftigen Pensionsleistungen am
Schluss des Wirtschaftsjahres;“.
3. In § 52 werden die Absätze 7 und 13 aufgehoben.
Artikel 3
Änderung des
Gesetzes zur Modernisierung
der Finanzaufsicht über Versicherungen
Das Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht
über Versicherungen vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434),
das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 20. No-
vember 2015 (BGBl. I S. 2029) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 1 werden nach § 236 Absatz 2 die folgen-
den Absätze 2a und 2b eingefügt:
„(2a) Bei Zusagen im Sinne des § 1 Absatz 2
Nummer 2 des Betriebsrentengesetzes können Pen-
sionsfonds lebenslange Zahlungen als Altersversor-
gungsleistungen abweichend von Absatz 1 Satz 1
Nummer 4 erbringen, wenn
1. die zuständigen Tarifvertragsparteien zustimmen,
2. der Pensionsplan eine lebenslange Zahlung so-
wie eine Mindesthöhe dieser lebenslangen Zah-
lung (Mindesthöhe) zur Auszahlung des nach § 1

Absatz 2 Nummer 2 des Betriebsrentengesetzes
zur Verfügung zu stellenden Versorgungskapitals
vorsieht,
3. eine planmäßige Verwendung dieses Versor-
gungskapitals sowie der darauf entfallenden Zin-
sen und Erträge für laufende Leistungen festge-
legt ist und
4. der Pensionsfonds die Zusage des Arbeitgebers
nachweist, selbst für die Erbringung der Mindest-
höhe einzustehen, und die Zustimmung der Tarif-
vertragsparteien nach Nummer 1 der Aufsichts-
behörde vorlegt.
Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(2b) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Fall des Ab-
satzes 2a nähere Bestimmungen zu erlassen zu
1. einer Auszahlungsbegrenzung des Pensions-
fonds für den Fall, dass der Arbeitgeber die Min-
desthöhe zu erbringen hat,
2. Vorschriften für die Ermittlung und Anpassung der
lebenslangen Zahlung sowie für die Ermittlung
der Mindesthöhe,
3. Form und Inhalt der Zusage des Arbeitgebers,
selbst für die Erbringung der Mindesthöhe einzu-
stehen, sowie des Nachweises dieser Zusage.
Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf
die Bundesanstalt übertragen werden. Diese erlässt
die Vorschriften im Benehmen mit den Versiche-
rungsaufsichtsbehörden der Länder. Rechtsverord-
nungen nach den Sätzen 1 bis 3 bedürfen nicht der
Zustimmung des Bundesrates.“
2. Artikel 2 Absatz 17 Nummer 4 wird aufgehoben.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
1. Januar 2018 in Kraft. Artikel 1 Nummer 7 und Artikel 3
treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Dezember
2015
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Arbeit und
Soziales
Andrea Nahles
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2015 I S. 2553. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 38ecaab19e7394b2….