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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2015, S. 2553

BGBl. 2015 I S. 2553 · 16.598 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2015, Seite 2553 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2553
                                               Gesetz
                               zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie*
                                                      Vom 21. Dezember 2015

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                            Artikel 1
                       Änderung des
                  Betriebsrentengesetzes

  Das Betriebsrentengesetz vom 19. Dezember 1974

(BGBl. I S. 3610), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 17

des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geän-

dert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. In § 1b Absatz 1 Satz 1 werden die Angabe „25. Le-
    bensjahres“ durch die Angabe „21. Lebensjahres“
    und das Wort „fünf“ durch das Wort „drei“ ersetzt.
 2. § 2 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 5 wird aufgehoben.

    b) Absatz 5a wird Absatz 5.

    c) Absatz 5b wird Absatz 6 und in dem neuen Ab-
       satz 6 wird die Angabe „5a“ durch die Angabe

       „5“ ersetzt.

 3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

                                 „§ 2a
                       Berechnung und
                   Wahrung des Teilanspruchs
      (1) Bei der Berechnung des Teilanspruchs eines
    mit unverfallbarer Anwartschaft ausgeschiedenen
    Arbeitnehmers nach § 2 sind die Versorgungsrege-

* Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie
  2014/50/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  16. April 2014 über Mindestvorschriften zur Erhöhung der Mobilität
  von Arbeitnehmern zwischen den Mitgliedstaaten durch Verbesse-
  rung des Erwerbs und der Wahrung von Zusatzrentenansprüchen
  (ABl. L 128 vom 30.4.2014, S. 1).

lung und die Bemessungsgrundlagen im Zeitpunkt
des Ausscheidens zugrunde zu legen; Veränderun-
gen, die nach dem Ausscheiden eintreten, bleiben
außer Betracht.
   (2) Abweichend von Absatz 1 darf ein ausge-
schiedener Arbeitnehmer im Hinblick auf den Wert
seiner unverfallbaren Anwartschaft gegenüber ver-

gleichbaren nicht ausgeschiedenen Arbeitnehmern

nicht benachteiligt werden. Eine Benachteiligung

gilt insbesondere als ausgeschlossen, wenn

1. die Anwartschaft

  a) als nominales Anrecht festgelegt ist,
  b) eine Verzinsung enthält, die auch dem ausge-
     schiedenen Arbeitnehmer zugutekommt, oder
  c) über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse
     oder eine Direktversicherung durchgeführt wird

     und die Erträge auch dem ausgeschiedenen
     Arbeitnehmer zugutekommen, oder

2. die Anwartschaft angepasst wird

  a) um 1 Prozent jährlich,

  b) wie die Anwartschaften oder die Nettolöhne
     vergleichbarer nicht ausgeschiedener Arbeit-
     nehmer,
  c) wie die laufenden Leistungen, die an die Ver-
     sorgungsempfänger des Arbeitgebers erbracht
     werden, oder
  d) entsprechend dem Verbraucherpreisindex für
     Deutschland.

   (3) Ist bei der Berechnung des Teilanspruchs
eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung zu

berücksichtigen, so kann bei einer unmittelbaren
oder über eine Unterstützungskasse durchgeführten
BGBl. 2015, Seite 2554 — Originalseite als Abbildung
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  Versorgungszusage das bei der Berechnung von
  Pensionsrückstellungen allgemein zulässige Verfah-
  ren zugrunde gelegt werden, es sei denn, der aus-
  geschiedene Arbeitnehmer weist die bei der gesetz-
  lichen Rentenversicherung im Zeitpunkt des Aus-
  scheidens erreichten Entgeltpunkte nach. Bei einer
  Versorgungszusage, die über eine Pensionskasse
  oder einen Pensionsfonds durchgeführt wird, sind
  der aufsichtsbehördlich genehmigte Geschäftsplan,
  der Pensionsplan oder die sonstigen Geschäfts-
  unterlagen zugrunde zu legen.
     (4) Versorgungsanwartschaften, die der Arbeit-
  nehmer nach seinem Ausscheiden erwirbt, dürfen
  nicht zu einer Kürzung des Teilanspruchs führen.“

4. Nach § 3 Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz ein-
   gefügt:

  „Die Abfindung einer Anwartschaft bedarf der Zu-
  stimmung des Arbeitnehmers, wenn dieser nach
  Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein neues Ar-
  beitsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat der
  Europäischen Union begründet und dies innerhalb
  von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsver-
  hältnisses seinem ehemaligen Arbeitgeber mitteilt.“

5. § 4a wird wie folgt gefasst:
                          „§ 4a

                   Auskunftspflichten

     (1) Der Arbeitgeber oder der Versorgungsträger

  hat dem Arbeitnehmer auf dessen Verlangen mitzu-

  teilen,

  1. ob und wie eine Anwartschaft auf betriebliche
     Altersversorgung erworben wird,

  2. wie hoch der Anspruch auf betriebliche Altersver-
     sorgung aus der bisher erworbenen Anwartschaft
     ist und bei Erreichen der in der Versorgungsrege-
     lung vorgesehenen Altersgrenze voraussichtlich
     sein wird,

  3. wie sich eine Beendigung des Arbeitsverhältnis-
     ses auf die Anwartschaft auswirkt und
  4. wie sich die Anwartschaft nach einer Beendi-
     gung des Arbeitsverhältnisses entwickeln wird.

    (2) Der Arbeitgeber oder der Versorgungsträger
  hat dem Arbeitnehmer oder dem ausgeschiedenen
  Arbeitnehmer auf dessen Verlangen mitzuteilen, wie
  hoch bei einer Übertragung der Anwartschaft nach
  § 4 Absatz 3 der Übertragungswert ist. Der neue
  Arbeitgeber oder der Versorgungsträger hat dem
  Arbeitnehmer auf dessen Verlangen mitzuteilen, in
  welcher Höhe aus dem Übertragungswert ein An-
  spruch auf Altersversorgung bestehen würde und
  ob eine Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversor-
  gung bestehen würde.

    (3) Der Arbeitgeber oder der Versorgungsträger

  hat dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer auf des-

  sen Verlangen mitzuteilen, wie hoch die Anwart-
  schaft auf betriebliche Altersversorgung ist und
  wie sich die Anwartschaft künftig entwickeln wird.
  Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene im Ver-

  sorgungsfall.

    (4) Die Auskunft muss verständlich, in Textform
  und in angemessener Frist erteilt werden.“

 6. § 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 3 werden die Wörter „gemäß § 2 Abs. 1,
      2 Satz 2 und Abs. 5“ durch die Wörter „nach § 2
      Absatz 1 und 2 Satz 2“ und die Angabe „5a“
      durch die Angabe „5“ ersetzt.

   b) In Satz 5 wird die Angabe „Abs. 5b“ durch die
      Angabe „Absatz 6“ ersetzt.
   c) Folgender Satz wird angefügt:
      „Bei der Berechnung der Höhe des Anspruchs
      sind Veränderungen der Versorgungsregelung
      und der Bemessungsgrundlagen, die nach dem
      Eintritt des Sicherungsfalles eintreten, nicht zu
      berücksichtigen; § 2a Absatz 2 findet keine An-
      wendung.“

 7. In § 16 Absatz 3 Nummer 2 wird das Komma durch
    das Wort „und“ ersetzt und werden die Wörter „und
    zur Berechnung der garantierten Leistung der nach
    § 65 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Versicherungs-
    aufsichtsgesetzes festgesetzte Höchstzinssatz zur
    Berechnung der Deckungsrückstellung nicht über-
    schritten wird“ gestrichen.

 8. In § 17 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „bis“ durch
    die Wörter „, 2a Absatz 1, 3 und 4, § 3, mit Aus-
    nahme des § 3 Absatz 2 Satz 3, von den §§ 4,“
    ersetzt.

 9. § 18 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden in dem Satzteil nach Num-

      mer 3 nach der Angabe „2,“ die Wörter „2a Ab-

      satz 1, 3 und 4 sowie die §§“ eingefügt.

   b) Absatz 2 Nummer 1 Satz 2 Buchstabe c wird wie
      folgt gefasst:

      „c) findet § 2a Absatz 1 entsprechend Anwen-
          dung,“.

   c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird das Wort „bis“ durch die Wör-
          ter „und 3, mit Ausnahme von § 3 Absatz 2
          Satz 3, sowie die §§ 4,“ ersetzt.

      bb) Satz 3 wird aufgehoben.
10. In § 30e Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 2
    Abs. 5a“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 5“ ersetzt.
11. Dem § 30f wird folgender Absatz 3 angefügt:

      „(3) Wenn Leistungen der betrieblichen Alters-
   versorgung vor dem 1. Januar 2018 und nach dem
   31. Dezember 2008 zugesagt worden sind, ist § 1b
   Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden,
   dass die Anwartschaft erhalten bleibt, wenn das
   Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls,
   jedoch nach Vollendung des 25. Lebensjahres en-
   det und die Versorgungszusage zu diesem Zeit-
   punkt fünf Jahre bestanden hat; in diesen Fällen
   bleibt die Anwartschaft auch erhalten, wenn die Zu-
   sage ab dem 1. Januar 2018 drei Jahre bestanden

   hat und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

   das 21. Lebensjahr vollendet ist.“

12. § 30g wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

          „(1) § 2a Absatz 2 gilt nicht für Beschäfti-

      gungszeiten vor dem 1. Januar 2018. Für Be-
      schäftigungszeiten nach dem 31. Dezember 2017
      gilt § 2a Absatz 2 nicht, wenn das Versorgungs-
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      system vor dem 20. Mai 2014 für neue Arbeitneh-
      mer geschlossen war.“
   b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und es wird
      jeweils die Angabe „§ 2 Abs. 5a“ durch die An-
      gabe „§ 2 Absatz 5“ ersetzt.
   c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

                       Artikel 2

                   Änderung des
             Einkommensteuergesetzes
   Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
3862), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
2. November 2015 (BGBl. I S. 1834) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt ge-
   ändert:

  a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Buchstabe b Satz 2 wird wie folgt gefasst:
         „Leistungsanwärter ist jeder Arbeitnehmer
         oder ehemalige Arbeitnehmer des Trägerunter-
         nehmens, der von der Unterstützungskasse
         schriftlich zugesagte Leistungen erhalten kann
         und am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem
         die Zuwendung erfolgt,

         aa) bei erstmals nach dem 31. Dezember 2017

             zugesagten Leistungen das 23. Lebens-

             jahr vollendet hat,

         bb) bei erstmals nach dem 31. Dezember 2008
             und vor dem 1. Januar 2018 zugesagten
             Leistungen das 27. Lebensjahr vollendet
             hat oder
         cc) bei erstmals vor dem 1. Januar 2009 zuge-
             sagten Leistungen das 28. Lebensjahr voll-
             endet hat;

         soweit die Kasse nur Hinterbliebenenversor-

         gung gewährt, gilt als Leistungsanwärter jeder
         Arbeitnehmer oder ehemalige Arbeitnehmer
         des Trägerunternehmens, der am Schluss des
         Wirtschaftsjahres, in dem die Zuwendung er-
         folgt, das nach dem ersten Halbsatz maßge-
         bende Lebensjahr vollendet hat und dessen
         Hinterbliebene die Hinterbliebenenversorgung
         erhalten können.“
     bb) In Buchstabe c Satz 3 werden die Wörter
         „das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet ha-
         ben“ durch die Wörter „das nach Buchstabe b
         Satz 2 jeweils maßgebende Lebensjahr noch
         nicht vollendet haben“ ersetzt.
  b) In Satz 6 werden die Wörter „§ 176 Absatz 3 des
     Gesetzes über den Versicherungsvertrag berech-
     nete Zeitwert“ durch die Wörter „§ 169 Absatz 3
     und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes be-
     rechnete Wert“ ersetzt.

2. § 6a wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
     „1. vor Eintritt des Versorgungsfalls für das Wirt-

         schaftsjahr, in dem die Pensionszusage erteilt
         wird, frühestens jedoch für das Wirtschafts-
         jahr, bis zu dessen Mitte der Pensionsberech-
         tigte bei

         a) erstmals nach dem 31. Dezember 2017 zu-
            gesagten Pensionsleistungen das 23. Le-
            bensjahr vollendet,
         b) erstmals nach dem 31. Dezember 2008
            und vor dem 1. Januar 2018 zugesagten
            Pensionsleistungen das 27. Lebensjahr
            vollendet,

         c) erstmals nach dem 31. Dezember 2000
            und vor dem 1. Januar 2009 zugesagten
            Pensionsleistungen das 28. Lebensjahr
            vollendet,
         d) erstmals vor dem 1. Januar 2001 zugesag-
            ten Pensionsleistungen das 30. Lebensjahr
            vollendet

         oder bei nach dem 31. Dezember 2000 ver-
         einbarten Entgeltumwandlungen im Sinne
         von § 1 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes
         für das Wirtschaftsjahr, in dessen Verlauf die
         Pensionsanwartschaft gemäß den Vorschrif-
         ten des Betriebsrentengesetzes unverfallbar
         wird,“.
  b) Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Satz 6 wird wie folgt
     gefasst:

     „Hat das Dienstverhältnis schon vor der Vollen-
     dung des nach Absatz 2 Nummer 1 maßgeben-

     den Lebensjahres des Pensionsberechtigten be-

     standen, gilt es als zu Beginn des Wirtschaftsjah-

     res begonnen, bis zu dessen Mitte der Pensions-
     berechtigte das nach Absatz 2 Nummer 1 maß-
     gebende Lebensjahr vollendet; bei nach dem
     31. Dezember 2000 vereinbarten Entgeltumwand-
     lungen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Betriebs-
     rentengesetzes gilt für davor liegende Wirt-
     schaftsjahre als Teilwert der Barwert der gemäß
     den Vorschriften des Betriebsrentengesetzes un-
     verfallbaren künftigen Pensionsleistungen am

     Schluss des Wirtschaftsjahres;“.

3. In § 52 werden die Absätze 7 und 13 aufgehoben.

                       Artikel 3

                  Änderung des
           Gesetzes zur Modernisierung
      der Finanzaufsicht über Versicherungen
   Das Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht
über Versicherungen vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434),
das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 20. No-
vember 2015 (BGBl. I S. 2029) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 1 werden nach § 236 Absatz 2 die folgen-
   den Absätze 2a und 2b eingefügt:

     „(2a) Bei Zusagen im Sinne des § 1 Absatz 2
  Nummer 2 des Betriebsrentengesetzes können Pen-
  sionsfonds lebenslange Zahlungen als Altersversor-

  gungsleistungen abweichend von Absatz 1 Satz 1
  Nummer 4 erbringen, wenn

  1. die zuständigen Tarifvertragsparteien zustimmen,

  2. der Pensionsplan eine lebenslange Zahlung so-
     wie eine Mindesthöhe dieser lebenslangen Zah-
     lung (Mindesthöhe) zur Auszahlung des nach § 1
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       Absatz 2 Nummer 2 des Betriebsrentengesetzes
       zur Verfügung zu stellenden Versorgungskapitals
       vorsieht,
  3. eine planmäßige Verwendung dieses Versor-
     gungskapitals sowie der darauf entfallenden Zin-
     sen und Erträge für laufende Leistungen festge-
     legt ist und
  4. der Pensionsfonds die Zusage des Arbeitgebers
     nachweist, selbst für die Erbringung der Mindest-
     höhe einzustehen, und die Zustimmung der Tarif-
     vertragsparteien nach Nummer 1 der Aufsichts-
     behörde vorlegt.
  Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
    (2b) Das Bundesministerium der Finanzen wird
  ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Fall des Ab-
  satzes 2a nähere Bestimmungen zu erlassen zu
  1. einer Auszahlungsbegrenzung des Pensions-
     fonds für den Fall, dass der Arbeitgeber die Min-
     desthöhe zu erbringen hat,

   2. Vorschriften für die Ermittlung und Anpassung der
      lebenslangen Zahlung sowie für die Ermittlung
      der Mindesthöhe,
   3. Form und Inhalt der Zusage des Arbeitgebers,
      selbst für die Erbringung der Mindesthöhe einzu-
      stehen, sowie des Nachweises dieser Zusage.
   Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf
   die Bundesanstalt übertragen werden. Diese erlässt
   die Vorschriften im Benehmen mit den Versiche-
   rungsaufsichtsbehörden der Länder. Rechtsverord-
   nungen nach den Sätzen 1 bis 3 bedürfen nicht der
   Zustimmung des Bundesrates.“
2. Artikel 2 Absatz 17 Nummer 4 wird aufgehoben.

                       Artikel 4
                     Inkrafttreten
   Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
1. Januar 2018 in Kraft. Artikel 1 Nummer 7 und Artikel 3
treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                               Berlin, den 21. Dezember

2015
                                          Der Bundespräsident
                                             Joachim Gauck
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                          Die Bundesministerin
                                         für Arbeit und
Soziales
                                              Andrea Nahles
                                  Der Bundesminister der Finanzen
                                            Schäuble

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2015 I S. 2553. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 38ecaab19e7394b2….