Gesetze / Berufliches Rehabilitierungsgesetz
BerRehaG§ 22 Inhalt der Bescheinigung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 19
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Potsdam, 18.11.2014 – 11 K 4205/13
- BVerwG, 25.01.2018 – 3 C 3/16Voraussetzungen für die hypothetische Einbeziehung politisch Verfolgter in ein Zusatzversorgungssystem der DDR
- BVerwG, 22.05.2019 – 8 B 5/19Rentenversicherungsrechtliche Zuordnung eines Verfolgungszeitraums (Wehrdienst)
- BVerwG, 30.06.2011 – 3 C 36/10Berufliche Rehabilitierung; unterlassene Beantragung von Ausgleichsleistungen; sozialrechtlicher Herstellungsanspruch; Beratungsfehler; rückwirkende LeistungspflichtZitiert von 30
- LSG NRW, 10.05.2023 – L 3 R 407/21
- BSG, 14.12.2011 – B 5 R 36/11 RRentenberechnung - Übersiedler aus der ehemaligen DDR - VerfassungsmäßigkeitZitiert von 34
Zuletzt entschieden
- BSG, 30.11.2023 – B 5 R 26/23 BHSozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - rechtliches Gehör - Vorliegen eines vom Berufungsgericht verfassten vollständigen Urteilsentwurfs vor der mündlichen Verhandlung
- LSG Niedersachsen-Bremen, 06.11.2019 – L 2 R 87/18
- VG Halle, 22.09.2017 – 1 A 288/15
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 22 BerRehaG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BerRehaG/22#abs-1 (1) Die Bescheinigung hat in den Fällen des § 1 folgende Angaben zu enthalten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BerRehaG/22#abs-2 (2) Die Bescheinigung hat in den Fällen des § 3 folgende Angaben zu enthalten:
Soweit die Bescheinigung nicht zur Vorlage bei den für die Ausführung des § 60 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zuständigen Behörden benötigt wird, sind nur die Angaben zu den Nummern 1 und 2 erforderlich.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/BerRehaG/22#abs-2a (2a) Die Bescheinigung hat in den Fällen des § 11a die folgenden Angaben zu enthalten:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BerRehaG/22#abs-3 (3) Die für die Ausführung des Zweiten bis Vierten Abschnitts und des § 60 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zuständigen Behörden sind an die in der Bescheinigung enthaltenen Feststellungen gebunden.