Gesetze / Berufliches Rehabilitierungsgesetz
BerRehaG§ 13 Entgeltpunkte für Verfolgungszeiten als Pflichtbeitragszeiten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BerRehaG/13#abs-1 (1) Zur Ermittlung von Entgeltpunkten für Verfolgungszeiten werden für ein Kalenderjahr als Beitragsbemessungsgrundlage
berücksichtigt. Für Verfolgungszeiten, in denen ohne die Verfolgung die Fachschul- oder Hochschulausbildung bis zum regelmäßigen Abschluß fortgesetzt worden wäre, werden für jeden Kalendermonat die sich aus der Gesamtleistungsbewertung für Anrechnungszeiten wegen des Besuchs einer Fachschule oder Hochschule ergebenden Entgeltpunkte zugrunde gelegt.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/BerRehaG/13#abs-1a (1a) Für jeden Kalendermonat mit Verfolgungszeit wird der monatliche Durchschnitt aus Entgeltpunkten für vollwertige Pflichtbeiträge auf Grund einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit oder für freiwillige Beiträge im letzten Kalenderjahr oder, wenn dies günstiger ist, in den letzten drei Kalenderjahren vor Beginn der Verfolgung berücksichtigt, wenn diese durchschnittliche Entgeltpunkteposition eine höhere Rente ergibt. Im Fall der Anwendung von Absatz 2 sind jedoch höchstens die sich daraus ergebenden Entgeltpunkte zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BerRehaG/13#abs-2 (2) Für Verfolgungszeiten in der Zeit vom 1. Januar 1977 bis zum 30. Juni 1990 werden als Beitragsbemessungsgrundlage für ein Kalenderjahr höchstens
Satz 1 gilt nicht, wenn der Verfolgte zu Beginn der Verfolgung
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BerRehaG/13#abs-3 (3) Absatz 2 ist für Verfolgte, die während Zeiten der Verfolgung einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem (Anlagen 1 und 2 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz) angehört haben oder wegen einer Verfolgungsmaßnahme aus einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem ausgeschieden sind, nicht anzuwenden. Auf die nach Absatz 1 ermittelten oder sich aus Absatz 1a ergebenden, durch die Werte der Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch geteilten Beitragsbemessungsgrundlagen sind die Vorschriften des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BerRehaG/13#abs-4 (4) Für jeden Teilzeitraum wird der entsprechende Anteil der Werte nach den Absätzen 1 bis 3 zugrunde gelegt.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 13 BerRehaG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Hessen, 25.03.2011 – L 5 R 334/09Zitiert von 2
- VG Potsdam, 18.11.2014 – 11 K 4205/13
- LSG NRW, 10.05.2023 – L 3 R 407/21
- LSG Hessen, 18.01.2013 – L 5 R 144/12 ZVWZitiert von 4
- LSG NRW, 30.09.2016 – L 21 R 334/14Zitiert von 1
- BVerwG, 25.01.2018 – 3 C 3/16Voraussetzungen für die hypothetische Einbeziehung politisch Verfolgter in ein Zusatzversorgungssystem der DDRZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LSG Thüringen, 26.09.2012 – L 12 R 710/08
- BSG, 14.12.2011 – B 5 R 36/11 RRentenberechnung - Übersiedler aus der ehemaligen DDR - VerfassungsmäßigkeitZitiert von 35
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 BerRehaG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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27.07.2001 Ausfertigung
§ 13 eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I 1939)
BGBl. 2001 I S. 1939
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.