Gesetze / Berufliches Rehabilitierungsgesetz
BerRehaG§ 11a Kindererziehungszeiten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BerRehaG/11a#abs-1 (1) Für die Anrechnung oder Berücksichtigung von Kindererziehung gelten Verfolgungszeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 als Zeiten der Erziehung eines Kindes nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch, wenn in diesen Verfolgungszeiten das Kind wegen einer Maßnahme nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 nicht erzogen werden konnte. Dabei bleibt außer Betracht, dass bei einer anderen Person für dasselbe Kind die Kindererziehung anzurechnen oder zu berücksichtigen ist. Die Anrechnung oder Berücksichtigung nach Satz 1 lässt die Anrechnung oder Berücksichtigung der Kindererziehung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch für diejenige Person, die das Kind erzogen hat, unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BerRehaG/11a#abs-2 (2) Eine Rente ist auf Antrag von Beginn an neu festzustellen und zu leisten, wenn Kindererziehung nach Absatz 1 Satz 1 anzurechnen oder zu berücksichtigen ist und der Rentenbeginn vor dem 1. Januar 2019 liegt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BerRehaG/11a#abs-3 (3) Für die Anrechnung oder Berücksichtigung von Kindererziehung gilt im Sinne von § 1 Absatz 1 als Verfolgter, wer in dem in § 1 Absatz 1 genannten Zeitraum wegen einer Maßnahme nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 als Elternteil nach § 56 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ein Kind nicht erziehen konnte. § 1 Absatz 2 gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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28.11.2018 Ausfertigung
§ 11a eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. November 2018 (BGBl. I 2016)
BGBl. 2018 I S. 2016
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