Gesetze / Berufliches Rehabilitierungsgesetz
BerRehaG§ 10 Allgemeines
Stand: 10.06.2019
Die Vorschriften dieses Abschnitts ergänzen zugunsten des Verfolgten die allgemein anzuwendenden rentenrechtlichen Vorschriften. Leistungen nach diesem Abschnitt werden auf Antrag erbracht; im Einzelfall können sie auch von Amts wegen erbracht werden.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 10 BerRehaG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Thüringen, 26.09.2012 – L 12 R 710/08
- BVerwG, 25.01.2018 – 3 C 3/16Voraussetzungen für die hypothetische Einbeziehung politisch Verfolgter in ein Zusatzversorgungssystem der DDRZitiert von 1
- BSG, 17.01.2011 – B 5 R 26/10 BHSozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - Bindung der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit an die Feststellungen in der Rehabilitierungsbescheinigung nach dem BerRehaGZitiert von 3
- BVerwG, 20.12.2010 – 3 PKH 6.10Zitiert von 7
- BVerwG, 20.12.2010 – 3 PKH 6/10Berufliche Rehabilitierung; Verfolgungszeit; förmliche Entziehung des Ausbildungsplatzes; Exmatrikulation
- BVerwG, 23.09.2010 – 3 C 40/09Berufliche Rehabilitierung; berufliche Nachteile als Folge politischer Verfolgung; subjektive Zwangslage; Verfolgungsmaßnahmen gegen Dritte; selbstzugefügter politischer Nachteil
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 23.09.2010 – 3 C 40.09Zitiert von 10
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 BerRehaG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.