Gesetze / Berufliches Rehabilitierungsgesetz
BerRehaG§ 2 Verfolgungszeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 26
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 05.05.2020 – 8 B 6/20Keine berufliche Rehabilitierung für Zeiten nach Ausreise aus der DDRZitiert von 2
- VG Potsdam, 18.11.2014 – 11 K 4205/13
- VG Meiningen, 16.07.2012 – 8 K 563/10 Me
- BVerwG, 04.02.2010 – 3 PKH 9/09, 3 PKH 9/09 (3 B 54/09)Schutzwirkung des Beruflichen Rehabilitationsgesetzes; Verfestigung des Rechts auf Berufsausübung oder BerufsausbildungZitiert von 5
- BVerwG, 27.08.2012 – 3 PKH 5/12, 3 PKH 5/12 (3 B 18/12)Berufliche Rehabilitierung; erzwungene Ausbildungsbeendigung; Beginn und Ende der Verfolgungszeit; gleichwertige Tätigkeit; keine Verweisung an VerfassungsgerichtZitiert von 7
- VG Meiningen, 16.12.2010 – 8 K 204/10 Me
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 11.04.2024 – 4 B 24/23Ablehnung einer Terminverschiebung; Heilung AusfertigungsmangelZitiert von 2
- BVerwG, 11.04.2024 – 4 B 25/23Zitiert von 1
- OVG Hamburg, 15.03.2024 – 3 Bf 282/23.AZZitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 BerRehaG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BerRehaG/2#abs-1 (1) Verfolgungszeit ist
1.
der gemäß § 1 Abs. 2 festgestellte Zeitraum einer zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung oder eines Gewahrsams sowie
2.
die Zeit, in der der Verfolgte auf Grund einer Maßnahme nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 oder als Folge einer Maßnahme nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 seine bisherige oder eine angestrebte Erwerbstätigkeit nicht ausgeübt oder ein geringeres Einkommen als aus der bisherigen Erwerbstätigkeit erzielt hat.
Die Verfolgungszeit nach Satz 1 Nr. 2 endet mit dem Verlassen des Beitrittsgebiets, spätestens mit Ablauf des 2. Oktober 1990.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BerRehaG/2#abs-2 (2) Die Zeit, während derer der Verfolgte das Fortwirken der beruflichen Benachteiligung zu vertreten hat, ist keine Verfolgungszeit.