Gesetze / Berufliches Rehabilitierungsgesetz
BerRehaG§ 11 Verfolgungszeiten als Pflichtbeitragszeiten
Stand: 10.06.2019
Für Verfolgungszeiten, in denen der Verfolgte eine die Versicherungs- und Beitragspflicht begründende Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit wegen Verfolgungsmaßnahmen nicht ausgeübt hat, gelten Pflichtbeiträge für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Beitrittsgebiet als gezahlt. Zeiten nach Satz 1 und Pflichtbeitragszeiten, die während einer Verfolgungszeit zurückgelegt worden sind, gelten mit Ausnahme der Zeiten, für die Werte nach § 13 Abs. 2 Satz 1 zugrunde zu legen sind, insgesamt nur insoweit als beitragsgeminderte Zeiten, als sich für die Summe aller Entgeltpunkte ein höherer Wert ergibt.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 11 BerRehaG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Hessen, 25.03.2011 – L 5 R 334/09Zitiert von 2
- LSG NRW, 30.09.2016 – L 21 R 334/14Zitiert von 1
- LSG Hessen, 18.01.2013 – L 5 R 144/12 ZVWZitiert von 4
- LSG Hessen, 16.10.2023 – L 5 R 202/21Zitiert von 1
- BSG, 14.12.2011 – B 5 R 36/11 RRentenberechnung - Übersiedler aus der ehemaligen DDR - VerfassungsmäßigkeitZitiert von 35
- SG Wiesbaden, 27.07.2021 – S 11 R 264/19Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 BerRehaG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.11.2018 Ausfertigung
§ 11 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. November 2018 (BGBl. I 2016)
BGBl. 2018 I S. 2016
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17.12.1999 Ausfertigung
§ 11 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I 2662)
BGBl. 1999 I S. 2662
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