Gesetze / Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung

BMVergV

§ 5

Stand: 10.06.2019

Bund35 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MArbV/5#abs-1 (1) Als Mehrarbeitsstunde im Sinne der §§ 3 und 4 Absatz 1 und 2 sowie § 4a gilt die volle Zeitstunde. Hiervon abweichend wird eine Stunde Dienst in Bereitschaft nur entsprechend dem Umfang der erfahrungsgemäß bei der betreffenden Tätigkeit durchschnittlich anfallenden Inanspruchnahme berücksichtigt; dabei ist schon die Ableistung eines Dienstes in Bereitschaft als solche in jeweils angemessenem Umfang anzurechnen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MArbV/5#abs-2 (2) Bei Mehrarbeit im Schuldienst beträgt die Mindeststundenzahl nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 drei Unterrichtsstunden. § 3 Absatz 2 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MArbV/5#abs-3 (3) Ergibt sich bei der monatlichen Mehrarbeitsstundenberechnung ein Bruchteil einer Stunde, so werden 30 Minuten und mehr auf eine volle Stunde aufgerundet, weniger als 30 Minuten bleiben unberücksichtigt.

§ 4a § 6