Gesetze / Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung
BMVergV§ 5
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MArbV/5#abs-1 (1) Als Mehrarbeitsstunde im Sinne der §§ 3 und 4 Absatz 1 und 2 sowie § 4a gilt die volle Zeitstunde. Hiervon abweichend wird eine Stunde Dienst in Bereitschaft nur entsprechend dem Umfang der erfahrungsgemäß bei der betreffenden Tätigkeit durchschnittlich anfallenden Inanspruchnahme berücksichtigt; dabei ist schon die Ableistung eines Dienstes in Bereitschaft als solche in jeweils angemessenem Umfang anzurechnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MArbV/5#abs-2 (2) Bei Mehrarbeit im Schuldienst beträgt die Mindeststundenzahl nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 drei Unterrichtsstunden. § 3 Absatz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MArbV/5#abs-3 (3) Ergibt sich bei der monatlichen Mehrarbeitsstundenberechnung ein Bruchteil einer Stunde, so werden 30 Minuten und mehr auf eine volle Stunde aufgerundet, weniger als 30 Minuten bleiben unberücksichtigt.
Wird zitiert von 36 Entscheidungen zu § 5 BMVergV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Schleswig, 23.04.2018 – 2 LA 60/16Zitiert von 4
- VG Greifswald, 05.12.2019 – 6 A 96/18 HGW
- OVG Schleswig, 22.02.2018 – 2 LA 61/16Zitiert von 4
- VG Darmstadt, 22.08.2019 – 1 K 989/15.DA
- VG Aachen, 17.03.2016 – 1 K 1252/14
- OVG NRW, 24.08.2015 – 1 A 421/14Freizeitausgleich für angeordneten Bereitschaftsdienst im Verhältnis 1 : 1 Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 23
Zuletzt entschieden
- VG Arnsberg, 11.04.2025 – 2 K 3663/22
- VG Arnsberg, 11.04.2025 – 2 K 3646/22
- VG Minden, 19.12.2019 – 12 K 4720/17
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 BMVergV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.11.2018 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 11 1. 3. 2020 des Gesetzes vom 8. November 2018 (BGBl. I 1810)
BGBl. 2018 I S. 1810
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