Gesetze / Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung
BMVergV§ 5
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 35
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Schleswig, 23.04.2018 – 2 LA 60/16Zitiert von 3
- VG Greifswald, 05.12.2019 – 6 A 96/18 HGW
- OVG Schleswig, 22.02.2018 – 2 LA 61/16Zitiert von 4
- VG Darmstadt, 22.08.2019 – 1 K 989/15.DA
- VG Aachen, 17.03.2016 – 1 K 1252/14
- OVG NRW, 24.08.2015 – 1 A 421/14Zitiert von 22
Zuletzt entschieden
- VG Arnsberg, 11.04.2025 – 2 K 3646/22
- VG Arnsberg, 11.04.2025 – 2 K 3663/22
- VG Aachen, 03.03.2016 – 1 K 2312/12Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 BMVergV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MArbV/5#abs-1 (1) Als Mehrarbeitsstunde im Sinne der §§ 3 und 4 Absatz 1 und 2 sowie § 4a gilt die volle Zeitstunde. Hiervon abweichend wird eine Stunde Dienst in Bereitschaft nur entsprechend dem Umfang der erfahrungsgemäß bei der betreffenden Tätigkeit durchschnittlich anfallenden Inanspruchnahme berücksichtigt; dabei ist schon die Ableistung eines Dienstes in Bereitschaft als solche in jeweils angemessenem Umfang anzurechnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MArbV/5#abs-2 (2) Bei Mehrarbeit im Schuldienst beträgt die Mindeststundenzahl nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 drei Unterrichtsstunden. § 3 Absatz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MArbV/5#abs-3 (3) Ergibt sich bei der monatlichen Mehrarbeitsstundenberechnung ein Bruchteil einer Stunde, so werden 30 Minuten und mehr auf eine volle Stunde aufgerundet, weniger als 30 Minuten bleiben unberücksichtigt.