Gesetze / Beamtenversorgungsgesetz
BeamtVG§ 6 Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/6?asof=2020-07-01#abs-1 (1) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die der Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Dies gilt nicht für die Zeit
Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht; Zeiten einer Altersteilzeit nach § 93 des Bundesbeamtengesetzes sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter sind zu neun Zehnteln der Arbeitszeit ruhegehaltfähig, die der Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist. Zeiten der eingeschränkten Verwendung eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 45 des Bundesbeamtengesetzes sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht, mindestens im Umfang des § 13 Abs. 1 Satz 1.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/6?asof=2020-07-01#abs-2 (2) Nicht ruhegehaltfähig sind Dienstzeiten
Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen zulassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/6?asof=2020-07-01#abs-3 (3) Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit stehen gleich
Änderungsverlauf
-
01.04.2024 in Kraft
§ 6 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 389)
BGBl. 2023 I Nr. 389
-
01.07.2020 in Kraft
§ 6 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Januar 2024 (BGBl. I Nr. 17)
BGBl. 2024 I Nr. 17
-
12.12.2019 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 43 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2652)
BGBl. 2019 I S. 2652
-
09.12.2019 Ausfertigung
§ 6 eingefügt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I 2053)
BGBl. 2019 I S. 2053
-
05.01.2017 Ausfertigung
§ 6 aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Januar 2017 (BGBl. I 17)
BGBl. 2017 I S. 17
-
15.03.2012 Ausfertigung
§ 6 aufgehoben und neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. I 462)
BGBl. 2012 I S. 462
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.