Gesetze / Beamtenversorgungsgesetz
BeamtVG§ 11 Sonstige Zeiten
Stand: 10.01.2020
Wird zitiert von 119
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 28.01.2025 – 4 S 1129/23
- BVerwG, 05.02.2026 – 2 C 7.25Berücksichtigung von Vordienstzeiten aus (selbständiger und nicht selbständiger) Rechtsanwaltstätigkeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit
- VGH Bayern, 26.08.2020 – 14 B 19.1411Zitiert von 4
- VG Düsseldorf, 28.03.2014 – 23 K 1278/11Zitiert von 4
- OVG NRW, 23.02.2011 – 3 A 1971/09Zitiert von 7
- VG Kassel, 24.03.2015 – 1 K 1978/14.KS
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 12.01.2026 – 2 B 28.25Zitiert von 4
- VG Minden, 13.11.2025 – 4 K 1709/21
- VG Minden, 17.10.2025 – 4 K 2785/21
119 Entscheidungen zu § 11 BeamtVG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 BeamtVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Zeit, während der ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis
1.tätig gewesen ist oder
a)
als Rechtsanwalt oder Verwaltungsrechtsrat oder als Beamter oder Notar, der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht, oder
b)
hauptberuflich im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände (Artikel 140 des Grundgesetzes) oder im öffentlichen oder nichtöffentlichen Schuldienst oder
c)
hauptberuflich im Dienst der Fraktionen des Bundestages oder der Landtage oder kommunaler Vertretungskörperschaften oder
d)
hauptberuflich im Dienst von kommunalen Spitzenverbänden oder ihren Landesverbänden sowie von Spitzenverbänden der Sozialversicherung oder ihren Landesverbänden
2.
hauptberuflich im ausländischen öffentlichen Dienst gestanden hat oder
3.
a)
auf wissenschaftlichem, künstlerischem, technischem oder wirtschaftlichem Gebiet besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung seines Amtes bilden, oder
b)
als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes tätig gewesen ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit nach Nummer 1 Buchstabe a und Nr. 3 jedoch höchstens bis zur Hälfte und in der Regel nicht über zehn Jahre hinaus.