Gesetze / Beamtenversorgungsgesetz
BeamtVG§ 11 Sonstige Zeiten
Stand: 10.01.2020
Die Zeit, während der ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit nach Nummer 1 Buchstabe a und Nr. 3 jedoch höchstens bis zur Hälfte und in der Regel nicht über zehn Jahre hinaus.
Wird zitiert von 142 Entscheidungen zu § 11 BeamtVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 28.01.2025 – 4 S 1129/23
- BVerwG, 16.07.2009 – 2 C 43.08Zitiert von 21
- BVerwG, 16.07.2009 – 2 C 44.08Zitiert von 3
- BVerwG, 05.02.2026 – 2 C 7.25Berücksichtigung von Vordienstzeiten aus (selbständiger und nicht selbständiger) Rechtsanwaltstätigkeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit
- VGH Bayern, 26.08.2020 – 14 B 19.1411Zitiert von 4
- VG Düsseldorf, 28.03.2014 – 23 K 1278/11Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 12.01.2026 – 2 B 28.25Anerkennung von Stipendienzeiten bei einem Graduiertenkolleg als Erfahrungszeiten bei der BesoldungZitiert von 4
- VG Minden, 13.11.2025 – 4 K 1709/21
- VG Minden, 17.10.2025 – 4 K 2785/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 BeamtVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
12.12.2019 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 43 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2652)
BGBl. 2019 I S. 2652
-
09.12.2019 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I 2053)
BGBl. 2019 I S. 2053
-
05.01.2017 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Januar 2017 (BGBl. I 17)
BGBl. 2017 I S. 17
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.