Gesetze / Beamtenversorgungsgesetz
BeamtVG§ 38a Unterhaltsbeitrag bei Schädigung eines ungeborenen Kindes
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/38a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Unterhaltsbeitrag wird im Fall des § 30 Abs. 1 Satz 2 und 3 für die Dauer der durch einen Dienstunfall der Mutter verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit gewährt
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/38a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) § 38 Abs. 6 gilt entsprechend. Bei Minderjährigen wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Auswirkungen bemessen, die sich bei Erwachsenen mit gleichem Gesundheitsschaden ergeben würden. Die Sorgeberechtigten sind verpflichtet, Untersuchungen zu ermöglichen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/38a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Unterhaltsbeitrag beträgt vor Vollendung des 14. Lebensjahres 30 vom Hundert, vor Vollendung des 18. Lebensjahres 50 vom Hundert der Sätze nach Absatz 1.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/38a?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der Anspruch auf Unterhaltsbeitrag ruht insoweit, als während einer Heimpflege von mehr als einem Kalendermonat Pflegekosten gemäß § 34 Abs. 1 erstattet werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/38a?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Hat ein Unterhaltsbeitragsberechtigter Anspruch auf Waisengeld nach diesem Gesetz, wird nur der höhere Versorgungsbezug gezahlt.
Änderungsverlauf
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20.08.2021 Ausfertigung
§ 38a neu gefasst und geändert und eingefügt durch Artikel 69 1. 1. 2025 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I 3932)
BGBl. 2021 I S. 3932
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01.01.2020 in Kraft
§ 38a geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 18. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 423)
BGBl. 2024 I Nr. 423
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 38a geändert durch Artikel 43 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2652)
BGBl. 2019 I S. 2652
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09.12.2019 Ausfertigung
§ 38a geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I 2053)
BGBl. 2019 I S. 2053
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05.01.2017 Ausfertigung
§ 38a geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Januar 2017 (BGBl. I 17)
BGBl. 2017 I S. 17
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