Gesetze / Beamtenversorgungsgesetz
BeamtVG§ 39 Unfall-Hinterbliebenenversorgung
Stand: 10.01.2020
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 05.12.2024 – 15 U 104/22
- VG Münster, 15.01.2020 – 4 K 1375/18
- OVG NRW, 03.02.2004 – 6 A 1867/02Zitiert von 4
- BSG, 13.05.2025 – B 12 KR 6/23 R(Kranken- und Pflegeversicherung - Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder - keine Berücksichtigung des aufgrund eines Dienstunfalls bezogenen Unfallausgleichs nach § 39 BeamtVG BR 2015)Zitiert von 2
- VG Aachen, 24.03.2017 – 1 K 1069/15
- VG Düsseldorf, 17.01.2011 – 23 K 2989/09Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 39 BeamtVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/39#abs-1 (1) Ist ein Beamter, der Unfallruhegehalt erhalten hätte, oder ein Ruhestandsbeamter, der Unfallruhegehalt bezog, an den Folgen des Dienstunfalles verstorben, so erhalten seine Hinterbliebenen Unfall-Hinterbliebenenversorgung. Für diese gelten folgende besondere Vorschriften:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/39#abs-2 (2) Ist ein Ruhestandsbeamter, der Unfallruhegehalt bezog, nicht an den Folgen des Dienstunfalles verstorben, so steht den Hinterbliebenen nur Versorgung nach Abschnitt 3 zu; diese Bezüge sind aber unter Zugrundelegung des Unfallruhegehalts zu berechnen.