Gesetze / Beamtenversorgungsgesetz
BeamtVG§ 30 Allgemeines
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/30#abs-1 (1) Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt. Unfallfürsorge wird auch dem Kind einer Beamtin gewährt, das durch deren Dienstunfall während der Schwangerschaft unmittelbar geschädigt wurde. Satz 2 gilt auch, wenn die Schädigung durch besondere Einwirkungen verursacht worden ist, die generell geeignet sind, bei der Mutter einen Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 3 zu verursachen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/30#abs-2 (2) Die Unfallfürsorge umfasst
Im Fall von Absatz 1 Satz 2 und 3 erhält das Kind der Beamtin Leistungen nach den Nummern 2 und 3 sowie nach § 38a.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/30#abs-3 (3) Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften.
Wird zitiert von 135 Entscheidungen zu § 30 BeamtVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Düsseldorf, 17.01.2011 – 23 K 7945/08Zitiert von 4
- OVG Saarland, 27.12.2022 – 1 A 333/20Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 12.06.2012 – 4 S 1384/10Zitiert von 2
- OLG Hamm, 13.01.2012 – I-11 U 54/11
- VG Stuttgart, 05.08.2008 – 6 K 991/08Zitiert von 1
- BSG, 30.09.2021 – B 9 V 1/19 RSoziales Entschädigungsrecht - Soldatenversorgung - truppenärztliche Behandlung - Schwangerschaft einer Soldatin - Entbindung durch truppenärztlich hinzugezogene zivile Ärzte oder Ärztinnen - truppenärztliche Überweisung - nahtlose Behandlungskette - Schädigung des Kindes beim Geburtsvorgang - Wehrdienstbeschädigung der Mutter - natürliche Einheit von Mutter und Kind - wehrdiensteigentümliche Verhältnisse - alternative Behandlung bei freier Arztwahl - günstigerer hypothetischer Gesundheitszustand - ZurückverweisungZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 08.04.2026 – 1 A 2937/24
- OVG Schleswig, 11.04.2025 – 2 LB 2/22
- OVG NRW, 07.03.2025 – 1 E 69/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 30 BeamtVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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05.01.2017 Ausfertigung
§ 30 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Januar 2017 (BGBl. I 17)
BGBl. 2017 I S. 17
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.