Gesetze / Beamtenversorgungsgesetz
BeamtVG§ 30 Allgemeines
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 128
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Düsseldorf, 17.01.2011 – 23 K 7945/08Zitiert von 4
- OVG Saarland, 27.12.2022 – 1 A 333/20Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 12.06.2012 – 4 S 1384/10Zitiert von 2
- OLG Hamm, 13.01.2012 – I-11 U 54/11
- VG Stuttgart, 05.08.2008 – 6 K 991/08Zitiert von 1
- BSG, 30.09.2021 – B 9 V 1/19 RSoziales Entschädigungsrecht - Soldatenversorgung - truppenärztliche Behandlung - Schwangerschaft einer Soldatin - Entbindung durch truppenärztlich hinzugezogene zivile Ärzte oder Ärztinnen - truppenärztliche Überweisung - nahtlose Behandlungskette - Schädigung des Kindes beim Geburtsvorgang - Wehrdienstbeschädigung der Mutter - natürliche Einheit von Mutter und Kind - wehrdiensteigentümliche Verhältnisse - alternative Behandlung bei freier Arztwahl - günstigerer hypothetischer Gesundheitszustand - ZurückverweisungZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 08.04.2026 – 1 A 2937/24
- OVG Schleswig, 11.04.2025 – 2 LB 2/22
- OVG NRW, 07.03.2025 – 1 E 69/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 30 BeamtVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/30#abs-1 (1) Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt. Unfallfürsorge wird auch dem Kind einer Beamtin gewährt, das durch deren Dienstunfall während der Schwangerschaft unmittelbar geschädigt wurde. Satz 2 gilt auch, wenn die Schädigung durch besondere Einwirkungen verursacht worden ist, die generell geeignet sind, bei der Mutter einen Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 3 zu verursachen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/30#abs-2 (2) Die Unfallfürsorge umfasst
Im Fall von Absatz 1 Satz 2 und 3 erhält das Kind der Beamtin Leistungen nach den Nummern 2 und 3 sowie nach § 38a.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/30#abs-3 (3) Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften.