Gesetze / Beamtenversorgungsgesetz
BeamtVG§ 38a Unterhaltsbeitrag bei Schädigung eines ungeborenen Kindes
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/38a?asof=2020-01-10#abs-1 (1) Der Unterhaltsbeitrag wird im Fall des § 30 Abs. 1 Satz 2 und 3 für die Dauer der durch einen Dienstunfall der Mutter verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit gewährt
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/38a?asof=2020-01-10#abs-2 (2) § 38 Abs. 6 gilt entsprechend. Bei Minderjährigen wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Auswirkungen bemessen, die sich bei Erwachsenen mit gleichem Gesundheitsschaden ergeben würden. Die Sorgeberechtigten sind verpflichtet, Untersuchungen zu ermöglichen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/38a?asof=2020-01-10#abs-3 (3) Der Unterhaltsbeitrag beträgt vor Vollendung des 14. Lebensjahres 30 Prozent, vor Vollendung des 18. Lebensjahres 50 Prozent der Sätze nach Absatz 1.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/38a?asof=2020-01-10#abs-4 (4) Der Anspruch auf Unterhaltsbeitrag ruht insoweit, als während einer Heimpflege von mehr als einem Kalendermonat Pflegekosten gemäß § 34 Abs. 1 erstattet werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/38a?asof=2020-01-10#abs-5 (5) Hat ein Unterhaltsbeitragsberechtigter Anspruch auf Waisengeld nach diesem Gesetz, wird nur der höhere Versorgungsbezug gezahlt.